Urteil des VG Düsseldorf vom 05.10.2009
VG Düsseldorf (erneuerung, 50 jahre, in angemessener weise, kläger, satzung, stadt, unternehmen, gemeinde, öffentliche anlage, forderung)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 3003/09
Datum:
05.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3003/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-
terlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils voll¬streckba-
ren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre-ckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages
leistet.
Der Kläger wehrt sich in vorliegendem Verfahren gegen die Forderung des Beklagten,
den von der Straßenseite aus gesehen rechten Anschlusskanal des ihm gehörenden
Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "I Straße 121" in E zu erneuern.
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Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut und seit dem Jahre
1907 u.a. mit einer Mischwasseranschlussleitung an den Mischwasserkanal in der I
Straße angeschlossen; eine der beiden Regenwasserleitungen des Grundstücks ist in
einem Abstand von 3,7 m von der Revisionsöffnung in Richtung Straßenkanal in die
Mischwasser-Anschlussleitung eingeführt.
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Im Jahr 2009 kam es zu einer optischen Inspektion des Anschlusskanals. Dabei stellten
Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Mischwasser-Anschlussleitung, die von der
Revisionsöffnung bis zum Kanal 10 Meter lang ist, gemessen in Richtung Kanal in einer
Entfernung von drei Metern von einem Gussrohr in ein Steinzeugrohr übergeht und
folgende Mängel aufweist:
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Inkrustationen (10 %) von 0 m bis 3 m,
Wurzeleinwuchs oben (10 %) bei 3,5 m,
horizontaler Muffenversatz (0,5 cm) bei 7 m und vertikaler Muffenversatz oben
(0,5 m) bei 9 m sowie
Bogen links bei 9,5 m.
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5
Nur der Wurzeleinwuchs war nach den Aussagen der Vertreter des Beklagten im
gerichtlichen Erörterungstermin vom 23. Juni 2009 für die Erneuerungsforderung des
Beklagten erheblich.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu
dem von ihm beabsichtigten Erlass eines Verwaltungsaktes zu äußern, durch den er
den Kläger zur Erneuerung des Mischwasser-Anschlusskanales einschließlich der dort
mit eingeführten Regenwasseranschlussteilleitung auffordern würde.
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Mit Schreiben vom 25. März 2009 trug der Kläger daraufhin i. W. vor, er bezweifele, dass
die Anschlussleitung undicht sei. Die Regenwasserleitung, über die nur Regen- und
kein Abwasser abgeführt werde, sei gar nicht geprüft worden.
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Mit Bescheid vom 3. April 2009 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf die
Entwässerungssatzung der Stadt auf, den Mischwasseranschlusskanal des
streitgegenständlichen Grundstücks einschließlich des Revisionsstückes und der an
diese Anschlussleitung angeschlossenen Regenwasser-Anschlussleitung (rechts -
Abzweig bei 3,70 m) innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides
durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen erneuern zu lassen. Zur
Begründung verwies der Beklagte auf den mangelhaften Zustand der Mischwasser-
Anschlussleitung und des Revisionsstücks sowie darauf, dass die technische
Lebensdauer der 1907 verlegten Anschlussleitungen abgelaufen sei und nach der
Satzung eine Anschlussleitung nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen oder
tatsächlichen Nutzungsdauer vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durch ein von
der Stadt zugelassenes Unternehmen zu erneuern sei. Gesammeltes
Niederschlagswasser sei ebenfalls Abwasser. Schließlich wies der Beklagte den Kläger
wegen der Mischwasserleitung auf die satzungsmäßige, antragsabhängige Möglichkeit
der Aussetzung der Erneuerungsforderung bei Durchführung einer Inlinersanierung hin;
bzgl. der Erneuerung der Regenwasserleitung schlug er als Alternative vor, die
Regenrohrleitung nach innen zu verlegen und an die Grundleitung des Hauses (von der
Straße aus gesehen) hinter dem Revisionsschacht anzuschließen.
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Am 30. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen
Folgendes vorgetragen:
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Die Regelungen der Satzung, auf die der Beklagte sich bei seiner
Erneuerungsforderung stütze, seien rechtswidrig. Es sei unverhältnismäßig, die
Erneuerung einer Anschlussleitung bereits wegen des bloßen Ablaufes der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu fordern. Abgesehen davon seien die nach der
Satzung angesetzten Zeiträume der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht sachgerecht; es
gebe nach den Erfahrungen, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemacht
worden seien, Anschlussleitungen, die auch noch nach 116 Jahren beanstandungsfrei
funktionierten. Die tatsächliche Nutzungsdauer der Anschlussleitung sei nicht
abgelaufen; es werde bestritten, dass die Anschlussleitung undicht sei. Allenfalls sei
eine Teilsanierung erforderlich, weil nur die Mischwasserleitung untersucht worden sei,
so dass die Erneuerungsforderung für das gesamte Misch- und
Regenwasserleitungssystem (rechts des Hauses) nicht sachgerecht sei. Für die Frage
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der Funktionsfähigkeit des Mischwasser-Anschlusskanals sei auch nach Auffassung
des Beklagten allein der Wurzeleinwuchs erheblich. Dieser Mangel finde seine Ursache
aber nicht im Einflussbereich des Klägers, sondern in dem des Beklagten, da der
Einwuchs von einem städtischen Straßenbaum ausgehe. Zur Beseitigung dieses
Schadens sei eine Teil-Inlinersanierung im Einwurzelungsbereich ausreichend, die halb
so teuer sei wie die Voll-Inlinersanierung der Mischwasser-Anschlussleitung. Es
bestehe auch kein sachlicher Grund für die Beschränkung des Kreises der
Unternehmen, die ein Anschlussnehmer mit der Sanierung beauftragen dürfe. Wer
geeignet sei, in einer Nachbargemeinde Anschlussleitungen zu sanieren, sei es auch in
E, auch wenn er dazu von der Stadt E nicht eigens zugelassen sei. Dies gelte
insbesondere für die Inlinersanierung, bei der kein Eingriff in städtisches Eigentum
erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2009 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung des Antrages nimmt er Bezug auf den angefochtenen Bescheid und
vertieft die dortigen Ausführungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß §
101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich
hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2009
ist unbegründet, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Rechtsgrundlage für den Bescheid mit der Forderung an den Kläger, den
Mischwasseranschlusskanal des streitgegenständlichen Grundstücks einschließlich
des Revisionsstückes und der an die Anschlussleitung angeschlossenen
Regenwasser-Anschlussleitung (rechts) innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit
des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen erneuern zu
lassen, bieten die Regelungen der "Satzung über die Abwasserbeseitigung der
Grundstücke im Stadtgebiet E (Abwassersatzung)" der Stadt E vom 30. März 2007
(AWS). In der Abwassersatzung ist für den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der
Erneuerung von Anschlussleitungen nämlich Folgendes bestimmt:
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Dem Anschlussnehmer, d.h. dem Grundstückseigentümer (§ 2 Nr. 14 AWS), obliegt die
Herstellung und Erneuerung des Anschlusskanals (= Anschlussleitung; § 6 Abs. 7
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Herstellung und Erneuerung des Anschlusskanals (= Anschlussleitung; § 6 Abs. 7
AWS), deren Kosten er zu tragen hat (§ 6d Abs. 1 AWS). Anschlusskanal ist der Kanal
vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw.
Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück (§ 2
Nr. 9 Satz 1 AWS).
Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals oder einer Teilstrecke
des Anschlusskanals nach Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder
nach Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 2 Nr. 9c Satz 1 AWS). Die für die
Erneuerung anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach den bei
der Herstellung allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Leitungen aus
Steinzeugrohren mit vorgefertigter Dichtung 120 Jahre, Steinzeugrohren ohne
vorgefertigte Dichtung 80 Jahre, Gussrohren 50 Jahre, Betonrohren 40 Jahre, Kunststoff
(Kanalgrundleitungsrohre) 50 Jahre, PE-HD Druckrohrleitungen 50 Jahre; nach Ablauf
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Anschlusskanals kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Erneuerung ausgesetzt und der Anschlusskanal mittels Inliner
renoviert werden (§ 2 Nr. 9c Sätze 2 und 3 AWS). Die tatsächliche Nutzungsdauer gilt
als abgelaufen, wenn die tatsächliche Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist (§ 2 Nr. 9c
Satz 4 AWS). Die tatsächliche Nutzbarkeit gilt nicht mehr als gegeben, wenn der
Anschlusskanal aufgrund seines technischen Zustands die ordnungsgemäße und
ungehinderte Ableitung des auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden
Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage nicht mehr gewährleistet (z. B. reduzierte
lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) und wenn zur Behebung aller
erkennbaren Schäden die Leitungsstrecke des Anschlusskanals überwiegend
aufgenommen und neu verlegt werden muss (§ 2 Nr. 9c Satz 6 AWS). Für die
Herstellung, Veränderung oder Beseitigung eines Anschlusskanals ist eine
Genehmigung nach § 5 AWS einzuholen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 AWS), d.h. zur
Sicherstellung der ordnungs- und satzungsgemäßen Abwasserbeseitigung hat der
Anschlussnehmer spätestens 6 Wochen vor u.a. der Herstellung eines Anschlusskanals
an die öffentliche Abwasseranlage bei der Stadt eine
Anschlussgenehmigung/Einleitungsgenehmigung unter Vorlage prüffähiger
Entwässerungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung gemäß den "Vorgaben des
Stadtentwässerungsbetriebes zum Anschlussantrag" für jedes Haus bzw. Grundstück
einzuholen (§ 5 Abs. 1 AWS). Erforderlichenfalls fordert die Stadt den Anschlussnehmer
auf, die Erneuerung seines Anschlusskanals oder die bauliche Unterhaltung seines
Anschlusskanals auf dem Grundstück durchzuführen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 AWS). Ist die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen oder die tatsächliche Nutzbarkeit nicht
mehr gegeben und somit eine Erneuerung des Anschlusskanals notwendig, kann,
sofern eine Renovierung des Anschlusskanals mit Inliner möglich ist, die Erneuerung
ausgesetzt werden (§ 6a Abs. 1 Satz 3 AWS). Die Aussetzung der Erneuerung erfolgt
nur auf Antrag des Anschlussnehmers (§ 6a Abs. 1 Satz 4 AWS). Der Anschlussnehmer
hat ein zugelassenes Unternehmen seiner Wahl mit der Herstellung, Erneuerung,
baulichen Unterhaltung, Veränderung, Beseitigung oder Renovierung des
Anschlusskanals zu beauftragen (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS).
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Diese Satzungsbestimmungen sind wirksam.
24
Die Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert
geltend gemacht noch ersichtlich.
25
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier einschlägigen Satzungsregelungen
nicht zu beanstanden. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung
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gebietet - mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang.
Die Gemeinde ist befugt, die im Rahmen eines Kanalbenutzungsverhältnisses
bestehenden Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Anschlussnehmer in ihrer
Entwässerungssatzung näher zu regeln. Diese Befugnis findet ihre Rechtsgrundlagen in
§ 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) und §§ 7 - 9 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG ist den Gemeinden die
(pflichtige Selbstverwaltungs-) Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende
Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz (ordnungsgemäß) zu beseitigen. Die
Stadt E kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen
Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. §
1 AWS). Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe
durch die Stadt. Als Einrichtungsherrin ist die Gemeinde nach der Gemeindeordnung
befugt, die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und ihre Benutzung auf
Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Das ist hier durch die
Abwasserbeseitigungssatzung geschehen. Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen
beruhend die satzungsrechtliche Zulassungs- und Benutzungsordnung Regelungen
zulasten betroffener Grundrechtsträger treffen kann, um die Erfüllung des
Einrichtungszweckes zu gewährleisten, ergeben sich aus der wassergesetzlich
übertragenen Abwasserbeseitigungsaufgabe und dem Kommunalrecht; die hier in Rede
stehende Regelungen werden durch diesen gesetzlichen Rahmen gedeckt.
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Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1
LWG zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber den Gemeinden nämlich in § 9 GO
die Möglichkeit eingeräumt, für die der Volksgesundheit dienenden öffentlichen
Kanalisation den Anschluss- und Benutzungszwang auszusprechen (hier geschehen
durch § 3 AWS), und ergänzend in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht die Pflicht
der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück
anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des
Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut "Reinhaltung der
Gewässer", indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche
Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der
Abwasserbeseitigung bewahrt werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem
Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit
durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und als zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Art
und Weise, in der die Erfüllung dieser - zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung -
wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den
Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die
Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen
Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) in ihrer Entwässerungssatzung näher
festgelegt.
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Auch die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs- und Erneuerungspflichten
des Anschlussnehmers bzgl. der nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden
Anschlussleitungen, die sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund
als sachgerecht darstellen, beinhalten daher grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h.
gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die
verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts-
und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs- und
Erneuerungspflicht für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der
Satzung begegnet im Hinblick auf höherangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat
lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die
Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-
)Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und
Benutzungspflicht nach § 3 AWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen
muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und
instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende
Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer
bedürfe es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass es überhaupt einer
satzungsrechtlichen Erwähnung bedürfte – bei demjenigen, der sein Grundstück an die
öffentliche Anlage selbst anschließt.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198.
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Soweit der Satzungsgeber in § 2 Nr. 9c Sätze 1 und 2 AWS in Verbindung mit § 6a Abs.
1 Sätze 2 und 3 AWS in Konkretisierung der Pflichten im abwasserrechtlichen
Benutzungsverhältnis entschieden hat, dass im Gebiet der Stadt E bereits der Ablauf der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer - wegen der Gefahr verschleißbedingter
Störungen - die Erneuerungsbedürftigkeit einer Anschlussleitung auslösen soll, und er
zugleich normativ festgelegt hat, welche Zeiträume diese Nutzungsdauer umfasst, ist
beides unbedenklich.
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Die Stadt darf von den Anschlussnehmern die Erneuerung bereits dann fordern, wenn
die technische Lebensdauer (= betriebsgewöhnliche, d.h. durchschnittliche
Nutzungsdauer) einer Anschlussleitung ausgeschöpft ist. Infolge ihrer gesetzlichen
Pflicht zur unschädlichen Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (§
18a WHG in Verbindung mit § 53 LWG) muss die Gemeinde nämlich dafür Sorge
tragen, dass ihre Abwasseranlage und die Anschlussleitungen in einem technisch
einwandfreien Zustand gehalten werden, um vermeidbare Störungen der
Ortsentwässerung zu verhindern. Diese gesetzgeberische Zielvorgabe eröffnet der
Gemeinde die Möglichkeit, sich für eine Erneuerung nicht erst zu entscheiden, wenn ein
Schaden an der Anschlussleitung bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn
deren Zustand nach den Regeln der Entsorgungstechnik – etwa verschleißbedingte –
Störungen erwarten lässt. Die Befolgung der sich aus § 3 AWS ergebenden Anschluss-
und Benutzungspflicht setzt das Vorhandensein einer funktionstüchtigen
Anschlussleitung voraus (§ 6 AWS). Erweist sich eine vorhandene Anschlussleitung für
die unschädliche, gefahrenfreie Abwasserableitung als nicht mehr tauglich, z. B. weil sie
schadhaft geworden ist oder (aus Altersgründen) in absehbarer Zeit schadhaft zu
werden droht, fehlt es an der erforderlichen unbedenklich funktionstüchtigen
Anschlussleitung und die Anschlussleitung ist zu erneuern, um der Anschluss- und
Benutzungspflicht zu genügen. Bei der Einschätzung, ob und wann eine
Anschlussleitung infolge Verschleißes erneuerungsbedürftig ist, hat die Gemeinde
einen Einschätzungsspielraum.
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Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 – 22 A 2053/88 – S.
10 ff. des Urteilsabdruckes.
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Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in der Satzung über den Zeitpunkt, zu dem die
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betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer / technische Lebensdauer einer Anschlussleitung
abgelaufen ist, nicht zu beanstanden; diese beträgt nach der Satzung wie oben bereits
dargelegt für - die hier betroffenen - Steinzeugrohre ohne vorgefertigte Dichtung 80
Jahre und für Gussrohre 50 Jahre. Diese Vorgaben orientieren sich am Stand des
bautechnischen Wissens. Dieser Stand ist nach wie vor ablesbar aus Teil I der
"Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken" des
Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung
vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6. August 1976 Nr. 146,
Anlage 7 ("Technische Lebensdauer von Außenanlagen"). Die heutigen
Wertermittlungsrichtlinien enthalten zwar keine Angaben zur technischen Lebensdauer
von Außenanlagen mehr, weil es zur Wertermittlung nicht mehr auf diese Daten
ankommt; die Erkenntnisse über die Nutzungsdauer von abwassertechnischen Anlagen
sind aber unter Ziffer 3.4 (Tabelle 3-1) in die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten
"Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen
in Liegenschaften des Bundes" (2. Auflage, Stand Juli 2005) übernommen und
weitergeführt worden. Danach haben Entwässerungsleitungen aus Steinzeug eine
durchschnittliche technische Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren; Gussrohrleitungen
haben eine kürzere technische Lebensdauer. Es ist bei dieser Sachlage mithin
sachgerecht, dass die Satzung einen Erneuerungsbedarf für Anschlussleitungen
entsprechender Qualität nach 80 bzw. 50 Jahren vorsieht, um der Gefahr
verschleißbedingt schädlicher Abwasserbeseitigung vorzubeugen; das Interesse der
Grundstückeigentümer, nicht ohne Not zu kostenintensiven Erneuerungsmaßnahmen
gezwungen zu werden, ist durch die Wahl dieser Nutzungszeiten, nach deren Ablauf ein
Verschleiß erwartbar ist, in angemessener Weise berücksichtigt.
Die o.g. Einschätzungen zur (durchschnittlichen) technischen Lebensdauer, die von
vom Beklagten unabhängigen sachverständigen Stellen getroffenen wurden, vermitteln
dem Gericht in ausreichender Weise die erforderliche Sachkunde, um die sachliche
Berechtigung der Satzungsregelungen über den Ablauf der technischen Lebensdauer
von Anschlusskanälen überprüfen zu können. Der Beweisanregung der Klägerseite, ein
Sachverständigengutachten zur Frage der technischen Lebensdauer von
Anschlusskanälen einzuholen, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden, zumal
der Hinweis auf vereinzelte Anschlussleitungen, die auch noch nach Ablauf der
genannten Fristen schadensfrei gewesen seien, nicht geeignet sind, die auf
Durchschnittsbetrachtungen beruhenden fachlichen Einschätzungen ernstlich in Frage
zu stellen.
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Die Satzung unterliegt ferner nicht deswegen Bedenken, weil in § 6a Abs. 1 AWS für
den Fall, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen oder die
tatsächliche Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist, bestimmt ist, dass die dann vom
Beklagten zu fordernde Erneuerung (lediglich) auf Antrag des Anschlussnehmers
ausgesetzt werden kann, sofern eine Renovierung mit Inliner möglich ist. Solche
Bedenken könnten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der
Satzungsregelung bestehen, weil in der Satzung nicht die regelmäßig kostengünstige
Renovierung, sondern die aufwendigere Erneuerung als Mittel der behördlichen Wahl
bestimmt ist und die Sanierung nur als mögliches, dem Anschlussnehmer ggf. zur Wahl
stehendes Austauschmittel vorgesehen ist. Derartige Bedenken sind aber im Ergebnis
nicht gerechtfertigt, weil die Sanierung gegenüber der Erneuerung nicht das bei gleicher
Eignung mildere und damit verhältnismäßigere Mittel ist. Denn mit Blick auf das hier zu
erstrebende Ziel der dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung
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handelt es sich bei der noch relativ neuen Methode der Inlinersanierung gegenüber den
konventionellen Methoden der Anschlusskanalerneuerung (d.h. erneuten Herstellung;
vgl. § 2 Nr. 9c Satz 1 AWS) und um kein gleich geeignetes, milderes Mittel. Die
konventionellen Methoden der Anschlusskanalherstellung führen - ausweislich der oben
angeführten Erfahrungswerte - regelmäßig zu einer jahrzehntelangen
Nutzungssicherheit ohne nennenswerten Kontrollaufwand, auf die die
Einrichtungsherrin auch im Fall einer Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlussleitung
Wert legen darf. Mangels hinreichender Erfahrungswerte ist eine vergleichbare
jahrzehntelange Nutzungssicherheit von Kanälen, die im Inlinerverfahren saniert
wurden, (noch) nicht gewährleistet; es handelt sich daher im Vergleich zur
konventionellen Erneuerung um kein gleich geeignetes Verfahren. Das Verfahren der
Inlinersanierung ist vielmehr deswegen als Austauschmittel zu charakterisieren, weil
seine Wahl wegen der fehlenden Erfahrungswerte im Dauereinsatz mit der möglichen
Gefahr verbunden ist, dass nach vergleichsweise kurzer Zeit der Anschlusskanal doch
in konventioneller Weise erneuert werden muss und der Anschlussnehmer durch die
zwischengeschaltete Sanierung bei Realisierung dieser Möglichkeit im Ergebnis stärker
belastet würde. Die Entscheidung, ob er in den sanierungsgeeigneten Fällen dieses
Risiko eingehen will, kann daher allein bei dem Anschlussnehmer liegen.
Auch die Forderung in der Satzung, sich bei der Erneuerung der Anschlussleitung eines
von der Stadt zugelassenen Unternehmens zu bedienen, gibt zu Bedenken keinen
Anlass. Diese Regelung ist durch den wassergesetzlich gedeckten Einrichtungszweck
gerechtfertigt, wonach die Anlagen und ihre Nutzung einer ordnungsgemäßen und
gefahrlosen Beseitigung der Abwässer zu dienen haben. Dazu ist u.a. erforderlich, dass
die Anschlussleitungen in einem einwandfreien Zustand hergestellt und unterhalten
werden, um u.a. Gefahren für das Grundwasser oder für die Kanalisation, die von einer
mangelhaften Anschlussleitung ausgehen können, zu begegnen. Die entsprechende
Satzungsvorschrift dient - entgegen den Einwürfen der Klägerseite - nicht dazu, die
Anbieterkonkurrenz in unzulässiger Weise zu beschränken. Denn Voraussetzung für die
Zulassung ist nach § 6 b Abs. 2 und 3 AWS ist allein, dass die Unternehmen die
Zulassung beantragen und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Kreis
der Unternehmen, die zugelassen werden können, ist damit potentiell (auch europaweit)
offen. Das Zulassungsverfahren stellt lediglich in angemessener Weise sicher, dass die
Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen hergestellt
werden, um zu verhindern, dass von nicht fachkundig ausgeführten Anschlussleitungen
keine abwendbaren Gefahren für eine ordnungsgemäße Entwässerung ausgehen. Die
mit der in Rede stehenden Forderung einhergehenden Beschränkung der
Handlungsfreiheit der Klägerseite bei der Auswahl eines zu beauftragenden
Unternehmens ist damit als sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt.
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So im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -.
39
Eine detailliertere Regelung der Zulassungsbedingungen in der Satzung selbst über
das in § 6b AWS Angeordnete hinaus ist - entgegen der Auffassung der Klägerseite -
nicht erforderlich. Der Satzungsgeber hat mit dieser Satzungsregelung in hinreichender
Weise zum Ausdruck gebracht, dass durch das Zulassungsverfahren sichergestellt
werden soll, dass Arbeiten an den Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu
qualifizierte Unternehmen ausgeführt werden sollen, und damit den Rahmen gesteckt,
innerhalb dessen sich die Zulassungsbedingungen der Behörde zu bewegen haben.
40
Dass die Zulassungsbedingungen selbst Anforderungen enthielten, die nicht
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erforderlich wären, um diesen legitimen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich.
Abgesehen davon dürfte sich die Klägerseite mangels Verletzung eigener Rechte auch
nicht darauf berufen können, wenn einzelne Zulassungsanforderungen "überzogen"
wären - dagegen könnten sich nur potentielle Anbieter wehren.
Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die dem Bescheid beigefügte "Liste
zugelassener Unternehmen" keinen ab- und ausschließenden, sondern hinweisenden
Charakter auf die (zur Zeit) bereits zugelassenen Unternehmen hat. Das bedeutet, dass
sich die Anschlussnehmer zur Erfüllung der Erneuerungspflicht auch eines anderen
Unternehmens bedienen könnte, sofern dieses bereit ist, sich dem Zulassungsverfahren
zu unterziehen, und es bis zur Durchführung der Arbeiten von der Stadt auch
zugelassen ist.
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Der mithin auf einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage ergangene Bescheid
des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist inhaltlich hinreichend
bestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG)). Denn der Kläger
kann ihm mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, was der Beklagte von ihm als
Inhaltsadressatem des Bescheides verlangt, und das Verhalten danach einrichten. Das
Ziel der geforderten Handlung, nämlich die Erneuerung der Anschlussleitungen ist mit
dem Bescheid eindeutig gesetzt; die Inlinersanierung bzw. die Veränderung der
Ableitungsverhältnisse, die den Regenwasseranschlusskanal betreffen, sind davon als
vom Willen des Anschlussnehmers abhängiges Austauschmittel deutlich abgesetzt.
Was "Erneuerung der Anschlussleitungen" bedeutet und welche Handlungen zur
Erreichung dieses Zieles erforderlich sind, bedarf mit Blick auf die einschlägigen
Regelungen der Abwassersatzung, über die sich der Kläger zu informieren hat und die
auch den zugelassenen Unternehmen, die der Anschlussnehmer zu beauftragen hat,
offensichtlich bekannt sein dürften, keiner näheren Erläuterung.
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Gemessen an den Anforderungen der Satzung ist der Bescheid mit der
Erneuerungsforderung auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist hier gemäß § 6a
Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWS berechtigt, von dem Kläger die Erneuerung des
Anschlusskanal-Systems zu fordern. Denn diese Forderung ist im Sinne der Satzung
erforderlich geworden, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der
Anschlussleitungen abgelaufen ist und der Kläger zu der damit notwendig gewordenen
Erneuerung nicht freiwillig bereit ist.
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Bei den hier in Rede stehenden Anschlussleitungen handelt es sich um Leitungen, die
ausweislich der dem Gericht vorliegenden Auszüge aus der Haus- und
Entwässerungsakte im Jahre 1907 aus Guss- und Steinzeugrohren hergestellt worden
sind (vgl. Rechnung vom 4. Oktober 1907, S. 6 ff. Beiakte 1).
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Die Leitungen sind mithin mehr als 101 Jahre alt. Sie haben das Ende ihrer
durchschnittlichen technischen Lebensdauer und damit ihrer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer erreicht, so dass die Erneuerungsforderung des Beklagten aus den
oben genannten Gründen im Grundsatz berechtigt ist.
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Die Entscheidung, die Erneuerung der Anschlussleitung im Einzelfall zu verlangen,
steht allerdings im fehlerfrei auszuübenden Ermessen des Beklagten, wie sich an der
Verwendung des Begriffs "erforderlichenfalls" in der Ermächtigungsgrundlage für eine
Erneuerungsforderung des § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS ablesen lässt. Es ist nicht
erkennbar, dass dem Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
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Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer die Erneuerung der Anschlussleitungen zu verlangen, von einem
hinreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, denn die Leitung ist
überaltert. Auf die Frage, ob die Leitung schadhaft ist und eine ordnungsgemäße und
ungehinderte Ableitung des Abwassers bereits jetzt nicht mehr erfüllen kann, kommt es
nach den einschlägigen wirksamen Satzungsregelungen grundsätzlich nicht an, weil
allein die Überalterung der Leitung das Erneuerungsbegehren rechtfertigt, wie sich aus
der Bestimmung in § 6a Abs. 1 Satz 3 AWS ergibt, nach dessen Wortlaut die
Notwendigkeit einer Erneuerung schon allein an den Ablauf der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer geknüpft ist.
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Allerdings stellt der Beklagte - nach Kenntnis des Gerichtes aus einer größeren Zahl
vergleichbarer Verfahren - bei seiner Ermessensentscheidung, ob er die Erneuerung im
Einzelfall fordern soll, d.h. bei der Ausübung des Entschließungsermessens "im
erforderlichen Fall" im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS, regelmäßig nicht nur auf das
Alter der Anschlussleitung ab, sondern nimmt das Alter erst zum Anlass seines
Handelns, wenn die Leitung zusätzlich (irgendwelche) Mängel aufweist, die wegen
ihres die ordnungsgemäße Funktion der Anschlussleitung beeinträchtigenden
Charakters - wie z. B. Undichtigkeiten - bauliche Maßnahmen erfordern. Die Erneuerung
einer überalterten, aber sonst mangelfreien Anschlussleitung fordert er regelmäßig nicht.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten, die mit Blick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Maßstab für die
Ermessensbetätigung auch in vorliegendem Fall liefert, da keine Anhaltspunkte für eine
(mögliche) Änderung der Praxis für die Zukunft bestehen, wäre mithin eine
Erneuerungsforderung fehlerhaft, die ohne eine Mängelfeststellung allein auf das Alter
der Anschlussleitung abstellte.
49
Aber auch nach Maßgabe der strengeren Anforderungen an den Zustand der
Anschlussleitung, an denen der Beklagte die Ausübung seines
Entschließungsermessens ausrichtet, ist die Erneuerungsforderung hier nicht zu
beanstanden.
50
Denn zumindest die überalterte Mischwasser-Anschlussleitung ist mit Mängeln behaftet.
Nach den Feststellungen des Beklagten aus dem Jahre 2009 fanden sich in der
Mischwasser-Anschlussleitung Wurzeleinwüchse und kleine Muffenversätze; letztere
allein hätten allerdings nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in dem
gerichtlichen Erörterungstermin vom 23. Juni 2009 die Erneuerungsforderung nicht
ausgelöst. Jedenfalls die Wurzeleinwüchse führen zur Undichtigkeit und damit zu
Funktionsmängeln von Anschlussleitungen, die einen baulichen Eingriff erfordern.
51
Zweifel am Vorliegen dieser, die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung
beeinträchtigenden (Undichtigkeits-)Mängel bestehen nicht. Die Mängel sind durch
optische Aufnahmen dokumentiert, die ausweislich des in den vorgelegten
Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Untersuchungsberichtes (vgl. S. 14
Beiakte 1) von einem sachkundigen Mitarbeiter des Stadtentwässerungsbetriebes (Amt
67/6) gefertigt wurden; die Wurzeleinwüchse und Muffenversätze waren bei der
Inaugenscheinnahme dieser Aufnahmen im gerichtlichen Erörterungstermin vom 23.
Juni 2009 zu erkennen.
52
Der Erneuerungsforderung steht nicht entgegen, dass die Schadhaftigkeit der
53
Anschlussleitung auf den Wurzeleinwuchs zurückzuführen ist und die davon betroffene
Stelle nur einen untergeordneten Teil der Anschlussleitung betrifft. Zwar dürfte der
Wurzeleinwuchs von städtischen (Straßen-)Bäumen ausgehen und für die Beseitigung
daraus herrührender Funktionsstörungen im Anschlusskanal ist regelmäßig die
Gemeinde als Verursacherin der Störung verantwortlich.
Vgl. dazu etwa das Urteil des erkennenden Gerichtes vom 21. Januar 2004 - 5 K
8227/00 -.
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Aus folgenden Erwägungen ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte
im Falle der Überalterung der Anschlussleitung (ausnahmsweise) jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Schaden ohne Rücksicht auf dessen Umfang
oder Ursache als Anlass für eine Erneuerungsforderung an den Anschlussnehmer
ausreichen lässt.
55
Zwar ist die Stadt nach § 2 Nr. 9e Satz 2 und § 6 Abs. 7 Satz 3 AWS u.a. selbst für die
bauliche Unterhaltung der Anschlussleitung im öffentlichen Straßenraum zuständig, die
ggf. Reparaturmaßnahmen umfasst, und sie hat nach der Pflichtenverteilung im
Benutzungsverhältnis auch eine von ihr zu vertretende Reparaturbedürftigkeit von
Anschlussleitungen selbst zu beheben (§ 280 BGB entsprechend). Da vorliegend die
Anschlussleitungen aber überaltert und daher wegen des Ablaufs der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ohnehin abgängig sind, spielen die
Unterhaltungs- und Reparaturpflichten der Stadt keine Rolle mehr; sie sind überholt, da
sie sich nur auf Anschlussleitungen beziehen, die noch nicht kraft Überalterung
abgängig und daher nach der Satzung zu erneuern sind.
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Im Hinblick auf die - wie oben dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandende
Entscheidung des Satzungsgebers, die Erneuerungsbedürftigkeit u.a. allein mit dem
Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anschlussleitung zu verbinden, ist
es auch zweckgerecht, wenn der Beklagte sein Entschließungsermessen dahingehend
ausübt, dass jeder Schaden an einer überalterten Anschlussleitung ohne Rücksicht auf
dessen Umfang oder Ursache die Erneuerungsforderung auslöst. Denn aus der
Satzungsregelung über die Notwendigkeit der Erneuerung bereits wegen Überalterung
lässt sich ableiten, dass die Stadt jedenfalls in einer Investition in zeitlich abgängige
Anschlussleitungen keinen Sinn mehr sieht; der Beklagte zieht mit seiner hier in Rede
stehenden Ermessenspraxis nur die angemessenen Folgerungen aus dieser
Entscheidung des Satzungsgebers, wenn er keine bloße Mängelbeseitigung mehr
anstrebt.
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Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zudem die
Erneuerung der ebenfalls überalterten, d.h. zeitlich abgängigen (rechten)
Regenwasseranschlussleitung fordert, die mit dem Mischwasseranschlusskanal zu
einem System zusammengeführt ist, obwohl er einen Mangel dieser Leitung nicht hat
feststellen können. Ist ein Kanalanschlussleitungssystem - wie hier - insgesamt
überaltert und teilweise mit Mängeln behaftet, rechtfertigt sich die Forderung der
Gesamterneuerung des Systems aus der Erwägung, dass der Anschlussnehmer das in
Teilen mangelhafte System ohnehin schon Instand setzen muss und dies eine
sachgerechte Gelegenheit ist, das zeitlich insgesamt bereits abgängige System durch
eine Gesamterneuerung umfassend in einen nach der Betriebsdauer nachhaltig
betriebssicheren und damit einer ordnungsgemäßen Entwässerung entsprechenden
Zustand versetzen zu lassen.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Erneuerung der Regenwasser-
Anschlussleitung mit hohen Kosten verbunden wäre, weil sie unter einer Rollstuhlrampe
liegt, kann er diese Bauerschwernis der Forderung des Beklagten nicht unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit entgegenzuhalten. Denn zum einen kann der
Kläger den Verlauf der Regenwasserentwässerungsleitung verlegen; und zum anderen
muss er sich die erhöhten Sanierungskosten selbst zurechnen lassen, weil er bzw. sein
ev. Rechtsvorgänger, dessen Verhalten er sich wegen der Grundstücksbezogenheit der
Pflichten des Anschlussnehmers zurechnen lassen müsste, bereits bei der Anlegung
der Rampe die Frage der weiteren Zugänglichkeit der Anschlussleitungen im Falle von
Instandsetzungsarbeiten hätte berücksichtigen müssen.
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Die Erneuerungsforderung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht deshalb
unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft, weil es mit der Inlinersanierung ein
milderes Mittel gäbe, das der Beklagte allenfalls fordern dürfte. Aus den bereits oben im
Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der einschlägigen Satzungsbestimmungen
genannten Gründen ist die Inlinersanierung kein milderes Mittel, sondern nur ein ev.
mögliches Austauschmittel.
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Die Erneuerungsforderung ist entgegen der Auffassung der Klägerseite aus den
dargelegten Gründen ermessensgerecht, verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht
vereinbar. Die der Klägerseite zur Befolgung der Forderung gesetzte 8-Wochen-Frist
nach Bestandskraft des Bescheides ist zudem auch unter Berücksichtigung des nach §
5 Abs. 1 AWS einzuhaltenden Genehmigungsverfahrens und der dabei einzuhaltenden
Fristen (gerade noch) angemessen, weil sie ausreichend bemessen ist, die
Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens und die Durchführung der
Erneuerungsarbeiten durch dieses Unternehmen zu ermöglichen.
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Der Kläger ist als Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer, dem nach § 6 Abs. 7
AWS die Herstellung und Erneuerung der Anschlussleitung obliegt, auch richtiger
Adressat der Erneuerungsforderung.
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Sonstige Gründe, die die Entscheidung des Beklagten in dem hier betrachteten Umfang
als fehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger
nämlich des Weiteren rügt,
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dass es sich bei dem abgeleiteten Regenwasser nicht um Abwasser handele, ist
dies unzutreffend, da nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 53 Abs. 1c
Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) Abwasser, der
Gemeinde zu überlassen ist, auch das von Niederschlägen - wie hier - aus dem
Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte
Wasser (Niederschlagswasser) ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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