Urteil des VG Düsseldorf vom 22.07.2010
VG Düsseldorf (einreise, örtliche zuständigkeit, öffentliche sicherheit, ausweisung, bundesrepublik deutschland, ausländer, antrag, aufenthalt, vorschrift, aufenthaltserlaubnis)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3620/09
Datum:
22.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3620/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die am 0.0.1984 geborene Klägerin ist argentinische Staatsangehörige.
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Sie reiste am 18. Mai 2009 über den Flughafen Düsseldorf ins Bundesgebiet ein. Bei
der Kontrolle des Reisepasses der Klägerin durch die Bundespolizei wurde festgestellt,
dass sie sich bereits im Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis zum 9. Mai 2009 im Gebiet
der Schengener Vertragsstaaten aufgehalten hatte. Bei ihrer Befragung gab die
Klägerin, die ein Rückflugticket für den 8. Juli 2009 bei sich führte, an, ihr sei bekannt
gewesen, dass sie sich lediglich 90 Tage als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe;
sie habe Deutschland verlassen, damit sie sich anschließend erneut für diesen Zeitraum
hier aufhalten dürfe.
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Mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2009 wies der Beklagte die Klägerin unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2
AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, befristete die Wirkungen der Ausweisung auf ein
Jahr beginnend mit der Ausreise, forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet bis zum
3. Juni 2009 zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise
die Abschiebung nach Argentinien an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
die wegen Verstoßes gegen Art. 20 SDÜ, Art. 5 Schengener Grenzkodex unerlaubte
Einreise der Klägerin stelle einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften dar. Über schutzwürdige persönliche oder wirtschaftliche Bindungen
im Bundesgebiet verfüge die Klägerin nicht; sie habe sich hier lediglich als Touristin
aufgehalten. Ihre Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen
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erforderlich. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2009 änderte der Beklagte die
Begründung der Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2009 hinsichtlich seiner örtlichen und
sachlichen Zuständigkeit ab.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem
Beklagten mit: Die Klägerin sei eingereist, um ihren Verlobten, Herrn G, zu besuchen.
Die Vorbereitungen der Eheschließung seien abgeschlossen. Die Papiere seien
insoweit vollständig, als vom Standesamt N alle erforderlichen Dokumente und
Urkunden ausgestellt und zum Oberlandesgericht I gesandt worden seien. Dort solle
das Ehefähigkeitszeugnis für die Klägerin ausgestellt und zusammen mit den übrigen
Dokumenten zum Standesamt N zurückgeschickt werden; hiernach könne die
Eheschließung vollzogen werden. Die entsprechende Vorsprache bestätigte das
Standesamt der Stadt N mit Schreiben vom 26. Mai 2009.
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Die Klägerin hat am 27. Mai 2009 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht.
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Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2009 erteilte der Beigeladene, in
dessen Zuständigkeitsbereich sie verzogen ist, ihr erstmalig am 5. Juni 2009 eine
Duldung, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Am 2. Juli 2009 erfolgte die
Eheschließung mit Herrn G. Am 7. Juli 2009 bzw. mit Schreiben ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2009 beantragte die Klägerin beim
Beigeladenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. die weitere Befristung der
Wirkungen der Ausweisung. Nach entsprechender Zustimmung des Beklagten befristete
der Beigeladene die Wirkungen der Ausweisung mit Ordnungsverfügung vom
4. Januar 2010 auf sechs Monate, beginnend mit der Ausreise. Hiergegen ist beim
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Klageverfahren 11 K 303/10 anhängig. Über den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bislang nicht entschieden worden.
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Zur Begründung der gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Klage macht die
Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie sei eingereist, um die Heirat mit ihrem Verlobten
vorzubereiten. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie sich nur unter den
Voraussetzungen der Art. 20 SDÜ, Art. 5 Schengener Grenzkodex im Bundesgebiet
habe aufhalten dürfen, und dass ihre erneute Einreise unerlaubt gewesen sei. Die
Ausweisungsverfügung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und der Beklagte das Verfahren
hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2009 enthaltenen
Befristungsentscheidung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Fassung der
Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt
ergänzend im Wesentlichen vor: Aus § 39 Nr. 3 und 5 AufenthV folge nicht, dass der
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ergänzend im Wesentlichen vor: Aus § 39 Nr. 3 und 5 AufenthV folge nicht, dass der
Klägerin die unerlaubte Einreise nicht mehr als Ausweisungsgrund im Rahmen der
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
oder im Rahmen einer hierauf gestützten Ausweisungsverfügung entgegen gehalten
werden könne. Gegen ein derartiges Gesetzesverständnis, das dazu führe, dass der
Abschreckungseffekt einer drohenden Ausweisung bei unerlaubter Einreise teilweise
verloren ginge, sprächen insbesondere generalpräventive Überlegungen. Der
Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Änderung des § 39 AufenthV
ausdrücklich dargelegt, es müsse sichergestellt sein, dass der Steuerungsmechanismus
des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die Zugangskontrolle hinsichtlich eines
Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werde. Die Ausweisungsverfügung
sei auch unter Berücksichtigung der nach ihrem Erlass erfolgten Eheschließung
verhältnismäßig. Dieser sei in ausreichendem Maße durch die mit seiner Zustimmung
erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Monate Rechnung
getragen worden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, § 39 Nr. 3 und 5 AufenthV stünden
der auf die unerlaubte Einreise gestützten Ausweisung nicht entgegen, insbesondere
sei fraglich, ob § 39 Nr. 5 AufenthV auf Fälle Anwendung finde, in denen die Einreise
offensichtlich missbräuchlich erfolgt sei. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Heirat
bereits während ihres Aufenthalts vom 30. Oktober 2008 bis zum 9. Mai 2009 geplant
worden. Die Wiedereinreise am 18. Mai 2009 sei damit offensichtlich bereits mit der
Absicht der Eheschließung erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten 8 K 3620/09, 8 L 801/09 und 11 K 303/10 VG Gelsenkirchen
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Fassung der
Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2009 ist im noch angefochtenen Umfang rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.
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Die Ausweisungsverfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen
Bedenken, insbesondere war der Beklagte - auch vor dem Hintergrund der Niederschrift
über die Anhörung der Klägerin am 19. Mai 2009, in der vermerkt ist: z.Zt. E, jedoch
aufhältig bei Herrn M, …, N - für ihren Erlass örtlich zuständig.
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Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist § 4 Abs.1 OBG, der darauf
abstellt, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet
werden; hierzu gehört der Aufenthaltsort des Ausländers, von dem Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 – 18 E 124/07 -, AuAS 2008, 68.
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Ausgehend hiervon ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Beklagten daraus, dass
die unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet über den Flughafen Düsseldorf und damit in
seinem Zuständigkeitsbereich erfolgt ist, und dass zum Zeitpunkt des Erlasses der
hierauf gestützten Ausweisungsverfügung ein gewöhnlicher anderer Aufenthalt noch
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nicht begründet war. Der Aufenthalt der Klägerin bei ihrem jetzigen Ehemann in S ist
erstmals im Antrag auf Erteilung der Duldung vom 3. Juni 2009 aktenkundig. Die
hiernach begründete Zuständigkeit des Beklagten bleibt trotz des Wohnsitzwechsels der
Klägerin nach dem Erlass der Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 – 18 B 2514/06 -, juris, und vom 31.
März 1992 18 B 299/92 -, NWVBl 1992, 371.
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Die Ausweisung erweist sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20,
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auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Ausweisung der Klägerin ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Hiernach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt; insbesondere kann er ausgewiesen werden, wenn er einen
nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen
hat. Die Klägerin hat den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, da
sie vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist.
Nach dieser Vorschrift ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt,
wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
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Die Klägerin hätte bei ihrer erneuten Einreise eines Visums nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4
AufenthG für längerfristige Aufenthalte bedurft. Von der Einholung dieses Visums war
sie weder durch Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO noch durch Art. 20 Abs. 1 des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) befreit. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1
EG-VisaVO sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten
Drittländer – hierzu zählt u.a. Argentinien - von der Visumspflicht für einen Aufenthalt,
der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ können
sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei
bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von
dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a),
c), d) und e) – nach Aufhebung dieser Bestimmung nunmehr gem. Art. 39 Abs. 3
Schengener Grenzkodex Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a), c), d) und e) Schengener
Grenzkodex – aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
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Auf diese Vorschriften kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie
ausgehend von ihrem eigenen Vortrag im Klageverfahren und in Würdigung der
Gesamtumstände von vornherein mit der Absicht der Eheschließung und des
dauernden Aufenthalts in das Bundesgebiet eingereist ist. In der Klageschrift wird
ausgeführt, dass die Heirat mit Herrn G bereits während ihres ersten Aufenthalts in der
Bundesrepublik im Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis 9. Mai 2009 geplant und
vorbereitet worden ist. In ihrem beim Beigeladenen am 3. Juni 2009 gestellten Antrag
auf Erteilung einer Duldung ist als Duldungsgrund angegeben "Heirat beabsichtigt".
Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Standesamtes N haben die Klägerin
und Herr G (spätestens) am 26. Mai 2009 und damit acht Tage nach ihrer Einreise dort
zwecks Anmeldung der Eheschließung vorgesprochen. Für einen nicht nur touristischen
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Zwecken dienenden Kurzaufenthalt sprechen schließlich die Feststellungen der
Bundespolizei bei der Überprüfung und Vernehmung der Klägerin am 18. Mai 2009. In
den entsprechenden Niederschriften ist festgehalten, die Klägerin habe ausreichend
Kleidung für einen längeren Aufenthalt und eine Menge von Diplomen und
Bescheinigungen bei sich geführt.
Ein derartiger überschießender Wille kann jedenfalls im Rahmen der von der
Ausländerbehörde nach der Einreise durchzuführenden materiell-rechtlichen Prüfung,
ob dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist oder – wie hier – der
Aufenthalt des Ausländers durch eine Ausweisung beendet werden soll, nicht
unberücksichtigt bleiben.
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Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Frage eines materiell-rechtlichen Verstoßes gegen
Einreisebestimmungen maßgeblich auch auf den vom Ausländer beabsichtigten
Aufenthaltszweck ankommt, bietet bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Während nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Einreise unerlaubt war, wenn der Ausländer
"eine" erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaß, spricht der jetzige Wortlaut
"den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt" dafür, dass insoweit nur der
Aufenthaltstitel genügt, der für Einreise und Aufenthalt im konkreten Fall nach § 4
AufenthG benötigt wird. Einen allgemein "nach § 4 erforderlichen" Aufenthaltstitel gibt
es nicht; vielmehr unterscheiden diese Regelung und die hierin in Bezug genommenen
Vorschriften nach dem individuell verfolgten Aufenthaltszweck,
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vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 14 AufenthG Rn. 6, in
Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung in BT-Drs 15/420 S. 73; VG
Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2009 8 L 781/09 -.
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Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die maßgeblich auch auf die
subjektive Zielsetzung des Ausländers abstellt, wird gestützt durch Formulierungen in
anderen Einreisebestimmungen wie z.B. der EG-VisaVO. Was unter einem Visum i.S.d.
im Sinne der EG-VisaVO zu verstehen ist, regelt Art. 2 EG-VisaVO dahingehend, dass
als solches u.a. die für die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts, der insgesamt drei
Monate nicht überschreitet, erforderliche Genehmigung/Entscheidung eines
Mitgliedstaates gilt. Befreit wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO folglich lediglich vom
Erfordernis einer Genehmigung/Entscheidung für bezweckte, d.h. beabsichtigte
Kurzaufenthalte.
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Scheidet damit eine Berufung auf Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO und Art. 20 Abs. 1
SDÜ schon wegen des von vornherein beabsichtigten Daueraufenthalts im
Bundesgebiet aus, liegen des weiteren auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der
letztgenannten Vorschrift nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob ausgehend von der
Auslegung des Begriffs der "ersten Einreise" durch den EuGH,
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vgl. Urteil vom 3. Oktober 2006 – C-241/05-, Slg. I – 9627,
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der vom Beklagten angenommene Verstoß gegen die in dieser Vorschrift geregelte
Aufenthaltsdauer innerhalb des Bezugszeitraumes von sechs Monaten vorliegt. Denn
jedenfalls sind die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 c) Schengener
Grenzkodex nicht erfüllt. Hiernach muss der Drittstaatsangehörige u.a. über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts als auch die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder
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in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die Klägerin führte nach den
Feststellungen der Bundespolizei lediglich 200 Euro und ein Rückflugticket mit sich. In
ihrem mit der Klageschrift vom 27. Mai 2009 vorgelegten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe hat die Klägerin angegeben, nicht über Einkommen oder Vermögen
zu verfügen, sondern von – nach dem beigefügten Bescheid der Vestischen Arbeit Kreis
S vom 9. Februar 2009 ausschließlich Herrn G bewilligten – Leistungen nach dem SGB
II zu leben. Entsprechende Angaben finden sich im Antrag auf Erteilung einer Duldung
vom 3. Juni 2009. Ebenso wenig lagen zum Zeitpunkt der Einreise verbindliche
Verpflichtungserklärungen zur Kostenübernahme durch Dritte vor.
Die damit unerlaubte Einreise war auch vorsätzlich. Ausweislich des Protokolls der
Beschuldigtenvernehmung bei der Bundespolizei vom 18. Mai 2009 war der Klägerin
bekannt, dass sie sich nur zu touristischen Zwecken 90 Tage lang im Bundesgebiet
aufhalten durfte.
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Eine vorsätzlich verwirklichte Straftat nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
ist auch nicht als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften anzusehen,
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vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2002 – 3 Bf 205/01 -, AuAS 2002, 139;
BayVGH, Beschluss vom 22. August 2008 – 10 CE 08.1830 -, juris; VG Hamburg,
Urteil vom 13. Oktober 2006 2 K 1835/06 -, juris.
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Schließlich steht der Ausweisungsverfügung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, dass § 39 Nr. 5 AufenthV jedenfalls
seinem Wortlaut nach eingreift, weil die Klägerin seit dem 5. Juni 2009 im Besitz einer
Duldung ist und – abgesehen von der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes –
aufgrund der Eheschließung mit Herrn G die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG erfüllt sind. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV
hat nicht zur Folge, dass der Klägerin der Visumsverstoß nicht mehr als
Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder im Rahmen einer
hierauf gestützten Ausweisungsverfügung entgegen gehalten werden könnte.
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Dies folgt bereits aus dem Rechtscharakter des § 39 AufenthV als Ausnahmevorschrift,
die grundsätzlich nicht erweiternd, sondern eng auszulegen ist. § 39 AufenthV eröffnet
gesetzessystematisch Ausnahmen nur vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2
AufenthG. Er entbindet jedoch nicht von den sonstigen Voraussetzungen für die
Erteilung von Aufenthaltstiteln und insbesondere nicht von den allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG,
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vgl. OVG NRW Beschluss vom 10. Juni 2010 – 18 B 606/10 - , juris; im Ergebnis
ebenso: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29. September 2009 – 19 CS 09.1405 -,
juris, und vom 18. Mai 2009 – 19 Cs 09.853 -, AuAS 2009, 13; VGH Baden-
Württemberg, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444, und
vom 16. April 2009 – 13 S 656/09 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.
August 2009 – 2 M 88/09 -, juris;
a.A.
2008 19 B 871/08 -, www.nrwe.de, und VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 8
L 445/07 -,juris.
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Ein derartiges Gesetzesverständnis ist auch unter Berücksichtigung des Sinn und
Zwecks des § 39 AufenthV und seiner Entstehungsgeschichte geboten. Die Absicht des
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Gesetzgebers bestand nicht nur darin, mit dieser Vorschrift aus seiner Sicht
schutzwürdige Ausländer zu privilegieren, sondern gleichzeitig auch
rechtsmissbräuchlichem Verhalten entgegenzuwirken und Fälle des von vornherein
beabsichtigten Daueraufenthalts aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift
auszunehmen. Entsprechendes folgt aus der ordnungsrechtlichen Steuerungsfunktion
des AufenthG. Ausgehend von dem vom AufenthG verfolgten Zweck, den Zuzug von
Ausländern zu steuern und zu begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), kommt der
Einhaltung der Einreisebestimmungen ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieser
Zweck ist unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention nur zu erreichen, wenn über
die oben dargestellte Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Beendigung des
Aufenthalts nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermöglicht wird; nur dann kann
dem weithin bestehenden Eindruck entgegen gewirkt werden, man könne durch eine
Einreise unter Umgehung der Einreisebestimmungen vollendete Tatsachen schaffen,
ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Die Ausweisungsverfügung lässt des Weiteren unter Berücksichtigung der mit
Schriftsatz vom 19. Mai 2010 auf der Grundlage des § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger
Weise ergänzten Ermessenserwägungen Fehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht
erkennen. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die
Steuerungsfunktion des AufenthG und den Stellenwert der Einreisebestimmungen
abgestellt; seine Einschätzung, dass aufgrund dieser gewichtigen generalpräventiven
Gründe Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Ausweisung der Klägerin nicht von vornherein
entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden. Den insoweit schützenswerten Interessen
der Klägerin ist hier durch die mit Zustimmung des Beklagten ergangene
Ordnungsverfügung des Beigeladenen vom 4. Januar 2010, mit der die Wirkungen der
Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf sechs Monate befristet worden
sind, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
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Schließlich begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.
Die Klägerin ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG
vollziehbar ausreisepflichtig. Der Beklagte hat den Anforderungen des § 59 AufenthG
Rechnung getragen, insbesondere ist die bestimmte Frist, mit der sich die Klägerin bei
ihrer Anhörung am 19. Mai 2009 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, als ausreichend
zur Vorbereitung der Ausreise nach Argentinien anzusehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
Klägerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des
streitig entschiedenen Teils. Soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin
auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage hinsichtlich der in der
Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2009 enthaltenen Befristungsentscheidung aller
Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Entsprechend den obigen Ausführungen
ist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten auch für die gleichzeitig mit der
Ausweisungsverfügung ergangene Befristungsentscheidung trotz des
Wohnsitzwechsels erhalten geblieben. Ausgehend von dem für die Fristbestimmung
maßgeblichen Gesichtspunkt, wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck
voraussichtlich erreicht sein wird, ist unter Berücksichtigung der dargestellten
generalpräventiven Überlegungen eine Frist von einem Jahr nicht zu beanstanden. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht er-stattungsfähig. Es entspricht
nicht der Billigkeit, diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene
keinen Antrag gestellt hat und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154
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Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1
Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO zuzulassen. Im Hinblick auf die divergierenden Auffassungen des 18. und des
19. Senats des OVG NRW zur Frage, inwieweit § 39 AufenthV es ausschließt, dem
Ausländer einen Visumsverstoß als Ausweisungsgrund entgegen zu halten, kommt der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Des Weiteren weicht die Entscheidung der
Kammer vom Beschluss des 19. Senats des OVG NRW vom 16. September 2008 – 19
B 871/08 – ab und beruht auf dieser Abweichung. Ausgehend von der im vorgenannten
Beschluss vertretenen Auffassung, dass § 39 Nr. 5 AufenthV auch dann Anwendung
findet, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist, und, sofern die Voraussetzungen
dieser Vorschrift vorliegen, dem Ausländer der Visumsverstoß bei Prüfung des
Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr als Ausweisungsgrund
im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen gehalten werden kann, wäre zur
Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch einer gegen eine hierauf gestützte
Ausweisungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage statt zu geben.
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