Urteil des VG Düsseldorf vom 10.05.2007
VG Düsseldorf: waffen und munition, aufbewahrung, kennzeichen, waffenrecht, verfügung, gewalt, vollstreckung, sicherstellung, fahrzeug, zukunft
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5613/06
Datum:
10.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5613/06
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006
wird insoweit aufgehoben, als darin eine Verwaltungsgebühr von mehr
als 78,60 Euro erhoben wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nrn. 000-000/0000 und 000/0000, die ihm
zum Zwecke der Jagdausübung erteilt worden waren. In die Waffenbesitzkarten sind
insgesamt acht Schusswaffen eingetragen.
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Am 30. August 2004 kam es zu einem Polizeieinsatz an der Wohnanschrift (X1straße 9,
00000 L1) der ehemaligen Ehefrau des Klägers. Diese sowie ein weiterer Zeuge teilten
den Polizeibeamten vor Ort mit, dass der Kläger versucht habe, gewaltsam das
Grundstück zu betreten. Noch vor Eintreffen der Polizei hatte sich der Kläger wieder
entfernt und war nach Hause zurückgekehrt. Als die Polizeibeamten sich zur Wohnung
des Klägers begaben, stellten sie bei diesem erheblichen Alkoholgeruch fest. Im
Rahmen einer Nachschau fanden die Beamten im unverschlossenen
Wohnzimmerschrank eine erhebliche Menge Munition. Die beiden dem Kläger
gehörenden Kraftfahrzeuge standen unverschlossen in der ihrerseits ebenfalls
unverschlossenen Garage. In einem Fahrzeug (Subaru, amtliches Kennzeichen XXX-
XX 00) fanden die Beamten diverse Munition. In einem weiteren Fahrzeug (Daimler-
Benz, amtliches Kennzeichen XXX-XX 000) fanden sie eine Pistole Walter PPK mit
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gefülltem Magazin im unverschlossenen Fach der Mittelkonsole. Die Schusswaffen des
Klägers sowie die Munition wurden sichergestellt. Zwei auf der Polizeiwache
durchgeführte Blutentnahmen ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 bzw.
2,72 Promille.
Vor diesem Hintergrund untersagte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2005 dem
Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition und
widerrief die Waffenbesitzkarten des Klägers. Ferner forderte er den Kläger auf, für die
sichergestellten Waffen innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des
Bescheides einen Berechtigten zu benennen, dem die sichergestellten Waffen und
Munition überlassen werden könnten. Für seine Amtshandlungen setzte der Beklagte
eine Gebühr in Höhe von 209, 29 Euro fest.
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Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2005 Widerspruch ein.
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Aufgrund der oben beschriebenen Ereignisse am 30. August 2004 wurde der Kläger mit
Urteil des Amtsgerichts L vom 31. August 2005 - 00 Ds 000 Js 000/00 (000/00) - wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45
Tagessätzen zu je 20,-- Euro verurteilt. Ferner wurde er durch das Amtsgericht L mit
Urteil vom 22. August 2005 - 00 OWI 000 Js 000/00 (000/00) - wegen fahrlässiger nicht
ordnungsgemäßer Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zu einer Geldbuße
von 200,-- Euro verurteilt.
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Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises L den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit
des Klägers nicht bestätigen konnte (Schreiben vom 5. September 2005, Bl. 95 des
Verwaltungsvorgangs des Beklagten), hob der Beklagte seinen Bescheid vom 20. Mai
2005 mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 in Bezug auf die Untersagung der
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition (Ziffer 1.) auf.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 hob die Bezirksregierung E den
Bescheid des Beklagte vom 20. Mai 2005 insoweit auf, als darin eine Gebühr von
209,29 Euro festgesetzt worden war, und setzte statt dessen eine Gebühr in Höhe von
155,29 Euro fest. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
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Am 30. Oktober 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Art der Aufbewahrung der Waffen am 30. August
2004 noch nicht die Annahme rechtfertige, dass er insgesamt in waffenrechtlicher
Hinsicht unzuverlässig sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich in einer
Scheidungsauseinandersetzung befunden, die mit äußerster Schärfe geführt worden
sei. Diese Situation habe zu den Alkoholproblemen und auch zu der einmaligen
Vernachlässigung seiner Aufbewahrungspflichten bezüglich Schusswaffen geführt.
Entgegen einer ständigen Übung habe er es in einem „Augenblickversagen"
verabsäumt, die Munitionstasche und den Revolver aus den Fahrzeugen zu entfernen.
Dieser fahrlässige Verstoß sei mit einer Geldbuße geahndet worden. Daraus könne
jedoch mitnichten eine negative Prognose für die Zukunft folgen. Die Ehestreitigkeiten
seien beigelegt, Alkoholprobleme existierten - ärztlicherseits bescheinigt - ebenfalls
nicht mehr. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, seit über 40 Jahren
Jagdscheininhaber und zugleich Waffenträger sei. In dieser Zeit sei er ansonsten
niemals negativ aufgefallen. Insgesamt könne mit Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass es künftig nicht noch einmal zu einem Verstoß gegen das WaffG kommen
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werde.
Der Kläger beantragt,
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den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Gebührenfestsetzung im Bescheid des
Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, dass der Kläger mit seinem
verantwortungslosen Umgang mit Schusswaffen erhebliche Gefahren für bedeutende
Rechtsgüter verursacht habe. Dieses Maß an Sorglosigkeit weise ihn als ungeeignet
zum Umgang mit Waffen und Munition aus.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und
der Bezirksregierung E sowie der Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft L (000 Js 000/00
OWi) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen
unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten, soweit eine Gebühr von mehr als 78,60 Euro erhoben wird. Im übrigen
ist die Verfügung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte war verpflichtet, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen
(das im Bescheid vom 20. Mai 2005 noch ausgesprochene Waffenbesitzverbot wurde
seitens des Beklagten aufgehoben und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens). Bei der insoweit einschlägigen Anfechtungsklage ist nach geltenden
verwaltungsprozessualen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheides als
letzte Behördenentscheidung maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Dem gemäß ist das Waffengesetz
(WaffG) in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970 ff.)
grundsätzlich maßgebend. Gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall WaffG ist
eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund der
Unzuverlässigkeit vorliegt. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zwingend der Fall,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffenden Personen Waffen
oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Von einem Waffenbesitzer ist zu
erwarten, dass er seine Schusswaffen(n) sorgfältig, d.h. diebstahlsicher und vor dem
Zugriff Unbefugter geschützt, aufbewahrt. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist
als unzuverlässig einzustufen, sofern es sich um ins Gewicht handelnde
Unvorsichtigkeiten oder einen solchen unsachgemäßen Umgang mit Waffen
einschließlich ihrer ungenügenden Verwahrung handelt,
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vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 11.
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An die Sorgfalt des Waffenbesitzer sind insoweit angesichts der von Schusswaffen -
insbesondere in unkundigen und unbefugten Händen - für die Allgemeinheit
ausgehenden Gefahren strenge Anforderungen zu stellen.
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Diesen Anforderungen ist der Kläger in der Vergangenheit ersichtlich nicht gerecht
geworden, wie die im Zusammenhang mit dem Vorfall am 30. August 2004 zutage
getretene Aufbewahrungssituation in der Wohnung des Klägers belegt. Insoweit wird
zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 und im
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 verwiesen, denen
das erkennende Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Einwände des Klägers vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Schon
die am 30. August 2004 von den am Polizeieinsatz beteiligten Beamten vorgefundene
Aufbewahrungssituation spricht gegen die Annahme, dass es sich um eine bloße, nicht
repräsentative Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Vielmehr stellt die
beschriebene ungesicherte Aufbewahrung der Munition im unverschlossenen
Wohnzimmerschrank und insbesondere die Lagerung einer geladenen Schusswaffe
bzw. von Munition in unverschlossenen Kraftfahrzeugen einen schwerwiegenden
Sorgfaltsverstoß dar und rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger Schusswaffen und
Munition auch künftig nicht ordnungsgemäß aufbewahren wird. Nichts anderes ergibt
sich aus dem Vortrag, dass die innerfamiliären Auseinandersetzungen, die Grund für die
damalige Nachlässigkeit des Klägers gewesen seien, zwischenzeitlich beigelegt
worden seien. Es kann vom Kläger kaum für die Zukunft ausgeschlossen werden, dass
es erneut zu privaten Krise oder sonstigen Missständen kommt, im Zuge derer dann
wieder mit Verstößen gegen die waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten gerechnet werden
müsste. Im übrigen ist von Waffenbesitzern zu jeder Zeit, also auch bei ernsthaften
familiären Problemen oder sonstigen Ausnahmezuständen, seien sie auch nur
vorübergehender Natur, zu erwarten, dass sie ungeachtet dessen ihre waffenrechtlichen
Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllen. Bei Personen, die dies nicht zu gewährleisten
vermögen, lässt sich eine positive Zukunftsprognose in waffenrechtlicher Hinsicht nicht
treffen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers auch
nicht deshalb in Betracht, weil er seit vielen Jahren Jagdscheininhaber ist und
ansonsten noch nicht auffällig geworden ist. Im Rahmen der Aufbewahrungssituation
am 30. August 2004 trat eine leichfertige Gesinnung des Klägers zutage, die insgesamt
nachhaltige Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers begründet
und auch heute noch Anlass zu der Sorge geben muss, dass der Kläger auch künftig
Waffen nicht sorgsam verwahren wird.
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Die im Bescheid vom 20. Mai 2005 noch enthaltene Anordnung, innerhalb von zwei
Monaten nach Bestandskraft der Verfügung einen Berechtigten zu benennen, dem die
sichergestellten Waffen und die Munition überlassen werden können, ist ebenfalls nicht
zu beanstanden. § 46 Abs. 2 WaffG greift insoweit allerdings entgegen der Auffassung
des Beklagten nicht ein. Diese Vorschrift regelt die möglichen Maßnahmen für den Fall,
dass der Betroffene die Waffen noch besitzt. Einschlägig ist hier aufgrund der bereits
erfolgten Sicherstellung der Waffen und der Munition des Klägers § 46 Abs. 5 Satz 1
WaffG. Danach kann der bisherige Waffenbesitzer innerhalb eines Monats nach
Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennen. Geschieht dies nicht,
kann die Behörde die Waffen einziehen und verwerten. Es bestehen keine Bedenken
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dagegen, die gesetzliche Möglichkeit, einen Berechtigten zu benennen, durch
Verwaltungsakt zu konkretisieren, zumal der Kläger dadurch letztlich auch nicht
beschwert wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die vom Beklagten gesetzte Frist
die gesetzlich vorgesehene Frist von einem Monat übersteigt.
Die Gebührenentscheidung im Bescheid vom 20. Mai 2005, modifiziert durch den
Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006, ist im Hinblick auf die für den Widerruf der
Waffenbesitzkarten festgesetzten Gebühren (78,60 Euro) nicht zu beanstanden.
Bedenken sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Allerdings erweist sich die
weitergehende Gebührenerhebung (76,69 Euro) für die Anordnung, innerhalb von zwei
Monaten nach Bestandskraft des Bescheides einen Berechtigten zu benennen, als
rechtwidrig. Abschnitt I, Ziffer 15 der Anlage zur KostVO WaffG, die gemäß Art. 19 Nr. 3
lit. c WaffRNeuRG auch unter dem novellierten Waffenrecht in der derzeit geltenden
Fassung Anwendung findet, ist nicht einschlägig, da eine Anordnung nach § 48 Abs. 2
WaffG a.F. (jetzt § 46 Abs. 2 WaffG) nicht in Betracht kam (s.o.). Für die hier in Rede
stehende Anordnung ist in der KostVO WaffG keine Gebühr vorgesehen. Die
Gebührenfestsetzung war dementsprechend teilweise aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei das
Unterliegen des Beklagten nicht ins Gewicht fällt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
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