Urteil des VG Düsseldorf vom 17.05.2010

VG Düsseldorf (haus, öffentliches interesse, erhaltung, gebäude, grundstück, bezug, objekt, sache, forschung, gegenstand)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5491/09
Datum:
17.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 5491/09
Schlagworte:
Unternehmervilla architekturhistorische Gründe
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt
seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, Eer Straße 193. Das Grundstück
liegt östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Eer Straße und ist mit einem
1913/1914 errichteten zweigeschossigen Villengebäude mit Walmdach und
ausgebautem Dachgeschoss bebaut, dem sog. Haus S. Nördlich davon steht ein ins
Hinterland langgestrecktes dreigeschossiges Bürogebäude mit Flachdach (Eer Straße
191), zwischen diesen beiden Gebäuden ein zweigeschossiger Verbindungstrakt, in
welchem sich nunmehr der Eingang befindet. Die Klägerin nutzt das Haus S sowie den
Neubau als Bürogebäude für ihre Verwaltung.
1
Das Haus S ist in den Jahren 1913/1914 aufgrund Bauantrages des Unternehmers S
errichtet worden; die Bauvorlagen stammen vom "Atelier für Architektur Q" aus C und
sind "i.V. X" unterzeichnet. Zuvor befand sich auf dem Grundstück die 1867 errichtete
Villa des Unternehmers D, die für das neue Gebäude abgerissen worden ist. Der
Lageplan von 1913 zeigt auf dem nördlich angrenzenden Grundstück die Villa des
Landrichters a.D. W, auf dem südlich angrenzenden Grundstück die Villa eines
Fabrikbesitzers N. Auf dem Lageplan zur Errichtung eines Gewächshauses im Jahre
1924 ist auf dem südlich angrenzenden Grundstück die Villa der Unternehmerfamilie X
verzeichnet. Diese Villa ist abgerissen, das Grundstück derzeit mit hohem Baumbestand
bewachsen. Eine südlich dieses Grundstücks von der Eer Straße abzweigende Straße
trägt den Namen Xstraße, ein an dieser Straße liegendes Altenheim den Namen Xstift.
Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (ehemals Landrichter W) steht ein
mehrgeschossiges Bürogebäude der A AG; es schließt sich das Gebäude des
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Polizeipräsidiums E1 an. Nördlich davon zweigt die Dstraße von der Eer Straße ab; an
deren Nordseite stehen die in die Denkmalliste eingetragenen Villen Cstraße 1 und 3,
die aus den 1920er Jahren stammen. In Höhe dieser Villen steht auf der
gegenüberliegenden Seite der Eer Straße auf einem Eckgrundstück die ebenfalls in die
Denkmalliste eingetragene Villa N1straße 55, die etwa zur gleichen Zeit errichtet
worden ist. Auf der dem Haus S gegenüberliegenden Seite der Eer Straße befindet sich
der weitgestreckte sog. "C1-Park", benannt nach der Unternehmerfamilie C1. In ihrem
weiteren Verlauf nach Norden, nördlich der genannten Baulichkeiten, führt die Eer
Straße in die E1er Stadtmitte; nördlich einer aufgegebenen, die Straße kreuzenden
Bahntrasse und der Kreuzung mit der N1- bzw. D1straße befindet sich an der westlichen
Seite der Eer Straße mehrgeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise
etwa aus der Bauzeit um die 1900er-Jahrhundertwende, an der östlichen Seite jüngere
Wohnbebauung, sodann das Gelände des L-Parks mit Mmuseum.
An dem Haus S sind im Jahre 1951 auf Antrag der Klägerin (damals unter dem alten
Namen Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft) an der Straßenseite größere
Dachgauben eingebaut worden. Bis zu dem Verkauf im Jahre 1951 war das Haus von
der Witwe und sodann von den Kindern des Bauherrn bewohnt worden. Im Jahre 1961
ist im Zusammenhang mit der Errichtung des dreigeschossigen Bürogebäudes ein
innerer Umbau erfolgt. Weitere Innenumbaumaßnahmen sind 1981 und 2003 erfolgt.
Auf eine südlich angebaute eingeschossige Veranda ist ein mit Aluminiumverkleidung
versehener Raum im ersten Obergeschoss aufgesetzt worden. An der nördlichen Seite
ist die ursprünglich dort angebaute eingeschossige Küche mit darauf befindlichem
Balkon beseitigt und durch den neuen Verbindungstrakt zwischen Villa S und neuem
Bürogebäude ersetzt worden.
3
Der Beklagte führte zur Ermittlung des Denkmalwertes am 20. Oktober 2006 eine
Ortsbesichtigung durch. Unter dem 17. Juli 2008 übersandte der Beklagte dem
Beigeladenen den Entwurf des Eintragungstextes mit Begründung; der Beigeladene
stellte unter dem 15. August 2008 sein Benehmen zur beabsichtigten Eintragung in die
Denkmalliste her.
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Unter dem 20. März 2009 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Eintragung
des Haus S in die Denkmalliste an und übersandte den beabsichtigten Eintragungstext
mit Begründung. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.
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Nach Beteiligung der politischen Gremien trug der Beklagte mit Bescheid vom
22. Juli 2009, zugestellt am 24. Juli 2009, das Baudenkmal "Haus S" in die
Denkmalliste ein. Die Kurzbeschreibung lautet "repräsentative Stadtvilla der Zeit vor
dem ersten Weltkrieg an der ehemaligen E1er Villenstraße im E2viertel". Der
Schutzumfang ist bestimmt mit "das ehemalige Wohngebäude (Eer Straße 193) in
seiner das äußere Erscheinungsbild prägenden Substanz sowie in seinem inneren
wandfesten Bestand wie beschrieben, insbesondere den Kamin, die Holztreppen und
Türen soweit bauzeitlich erhalten, ohne die Anbauten seit 1961 (Eer Straße 191)". In der
Beschreibung des Denkmals wird der Bauherr beschrieben sowie die weitere Nutzung
durch die Familie des Bauherrn; erwähnt wird, dass 1939 Herr I als Mieter vermerkt sei.
Die Umbaumaßnahmen werden beschrieben. Sodann wird eingehend das
Hauptgebäude beschrieben mit Details zu Ausstattung und Raumnutzungen,
insbesondere zu den genannten Türen und einem in der ehemaligen Halle befindlichen
Kamin mit Kupfertafeln mit Reliefbildern. Das Haus sei bedeutend für Städte und
Siedlungen, hier E1-Mitte (E2viertel), denn es dokumentiere in einem frühen Beispiel
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den Charakter dieses Stadtteils als Wohnbezirk der großbürgerlichen Gesellschaft. Die
städtebauliche Entwicklung habe hier bereits in den 1860er-Jahren eingesetzt, wie der
Vorgängerbau nachweise, und eine Fortsetzung in den ebenso anspruchsvollen,
einzeln stehenden Stadtvillen nach dem ersten Weltkrieg gefunden, wie sie in den unter
Schutz gestellten Häusern Dstraße 1 und 3 von 1923 und N1straße 55 von 1923-24
erhalten seien. Für die Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche, nämlich
architektur- und stadthistorische Gründe vor. In diesem Zusammenhang wird zunächst
die Geschichte der Familie des Bauherrn S dargestellt. Ferner wird abgestellt auf die
Bedeutung des Architekten Q, der damals nach ersten Erfolgen am Beginn einer großen
Laufbahn gestanden habe. In diesem Zusammenhang werden einzelne Objekte des
Architekten ab 1904 genannt. Verantwortlich für die Baupläne habe der Schwager des
Architekten Q, Herr X, gezeichnet. Es werden sodann Vergleichsbetrachtungen mit
anderen Werken von Q angestellt. Auf die Begründung des Bescheides im Einzelnen
wird Bezug genommen.
Zur Begründung der am 24. August 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend,
der Bescheid sei entgegen § 39 VwVfG NRW nicht ordnungsgemäß begründet. Auch
sachlich lägen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor. Das Gebäude sei nicht
bedeutend für Städte und Siedlungen. Der fragliche Bereich sei nicht Wohnbezirk der
großbürgerlichen Gesellschaft gewesen, allenfalls hätte es vereinzelte Villen
wohlhabender Bürger gegeben. Ein etwaiger solcher Wohnbezirk sei jedenfalls nicht
bedeutend für die Entwicklung des Stadtteils oder der Stadt. Das Gebäude könne mit
seiner heute andersartigen Nutzung in einem anderen Nutzungs- und
Bebauungszusammenhang den Charakter eines solchen etwa früher anders genutzten
Stadtteils nicht mehr dokumentieren. Es lägen auch keine architektur- und
stadthistorischen Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor. Die Person des
Unternehmers S sei für die Geschichte der Stadt E1 unbedeutend; ebenso sei es
unbedeutend, dass I dort einmal Mieter gewesen sei; immerhin habe es gegen den
Abriss des ehemaligen I-Kaufhauses im Zusammenhang mit dem Neubau des Forum
E1 keine denkmalrechtlichen Bedenken gegeben. Die architekturgeschichtlichen
Gründe griffen nicht durch, da der Entwurf nicht von dem Architekten Q stamme. Das
Haus komme als Forschungsobjekt nicht in Betracht. Bau- und Architekturgeschichte
E1er Unternehmervillen sei kein Wissenschaftszweig. Im Werk von Q habe es sich bei
diesem Objekt allenfalls um Alltags- und Gebrauchsarchitektur zum Geldverdienen
gehandelt. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Überzeugung von der
Notwendigkeit der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes in das Bewusstsein
mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Auf die
Schriftsätze vom 26. November 2009, 3. März und 7. Mai 2010 mit Anlagen wird im
einzelnen Bezug genommen.
7
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2009 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er verweist darauf, dass die Eer Straße einstmals die Prachtstraße E1er Unternehmer
gewesen sei; Villen hätten sich hier von der L1straße an bis zum – südlich liegenden –
Hwald befunden, teils innerhalb großer Gärten (heute Lpark, C1park). Das Haus S sei
12
ein "Überlebender" dieser Epoche. Der Beklagte legt altes Kartenmaterial zur
Dokumentation der Lage früherer Villen vor (Karte von 1895), ferner Schrifttum zur
Qualität des Villenviertels, zur Forschung über Unternehmervillen sowie speziell zu dem
Architekten Q und zu X. Auf die Schriftsätze vom 11. Januar, 15. April und 5. Mai 2010
mit Anlagen wird im einzelnen Bezug genommen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
13
Der Vorsitzende hat im Erörterungstermin vom 21. April 2010 die Örtlichkeit in
Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
16
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17
Der angefochtene Bescheid genügt zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin
dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW. Soweit die
Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil der Kammer vom 14. September 2001
– 25 K 4328/99 – verweist, in welchem die Kammer im Anschluss an die
Rechtsprechung des OVG NRW
18
Urteil vom 13. Oktober 1988 – 11 A 2734/86 -, BRS 48 Nr. 116
19
zum Grundrechtsschutz durch Verfahren einen Denkmaleintragungsbescheid u.a. schon
wegen nicht ausreichender formelhafter und unverständlicher Begründung aufgehoben
hat, greift dies hier nicht durch; die Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht
lediglich formelhaft, sondern führt detailliert die die Auffassung des Beklagten tragenden
Aspekte (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) aus. Ob die Gründe zutreffen, ist eine Frage
der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides.
20
Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG
NRW; Bedenken sind insoweit weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst
ersichtlich.
21
Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.
Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und
Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die
Sachen (1) bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen
oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und (2) für die
Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder
städtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es hinsichtlich der einzelnen
Anforderungen zu (1) und (2) aus, wenn jeweils eine der gesetzlich normierten
Voraussetzungen erfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der
Denkmalwürdigkeit – des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des
Objekts – hat die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ferner das weitere
22
Erfordernis entwickelt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit
einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was voraussetzt, dass die
Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten
Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch Fachpublikationen oder
Presseberichte dokumentiert werden kann,
vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl. 1989, § 2 Rdn.
28; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 149/150, jeweils m.z.w.N. aus der Rspr. der
Obergerichte.
23
Die Kammer prüft nach ständiger Rechtsprechung nur die im Eintragungsbescheid
herangezogenen Gründe. Zur Auslegung dieser Gründe hat das OVG NRW in seinem
Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – generell folgendes ausgeführt:
24
"Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll,
ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt
aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner
Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet
sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen.
25
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 , UA S. 10, vom
17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 – UA S. 11 und vom 28. April 2004
– 8 A 687/01 , UA S. 12.
26
Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz
genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer
Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die
Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als
einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem
durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal
"bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des
Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen
oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es
sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender
Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat.
27
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 , UA S. 12 und
vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 13 m.w.N..”
28
Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
29
Unter dem Tatbestandsmerkmal "bedeutend für Städte und Siedlungen" kommt einer
Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der
Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen
den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise
dokumentiert,
30
OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – m.w.N. aus der Rspr.
des OVG NRW;
31
das Objekt muss einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte
(Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region haben, etwa
weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht; darüber hinaus
ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen
Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt,
32
OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –.
33
Diese Anforderungen sind erfüllt. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigen,
dass die Eer Straße von der Stadtmitte aus bis etwa zum Hwald in vergangener Zeit
tatsächlich einmal eine von Villen gesäumte Straße (vom Beklagten als "Prachtstraße
E1er Unternehmer" bezeichnet) war. Der Plan von 1895 (Gerichtsakte Bl. 97) zeigt am
nördlichen Ende der Straße auf der westlichen Seite eine Villa mit großem Garten auf
dem Grundstück, auf dem heute das Kaufhaus H1 steht. Auf der gegenüberliegenden
östlichen Seite war eine weitere Villa mit Garten vorhanden; auf dieser Fläche stehen
heute nach örtlicher Kenntnis des Vorsitzenden Bankgebäude, und in einem etwas
jüngeren, aber ebenfalls historischen Gebäude ist neben einer Gaststätte die E1er
Abteilung der Folkwang Musikhochschule untergebracht. Südlich dieses Grundstücks
auf der östlichen Seite der Eer Straße befindet sich heute der Lpark mit dem M-Museum.
Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogene, von der Klägerin vorgelegte
Abhandlung des früheren Direktors des Mmuseums, Brockhaus, "Eine kleine
Kulturgeschichte des Lparks" (Gerichtsakte S. 75-76), erwähnt am nördlichen Ende
dieses Grundstücks die Villa des Unternehmers C1 von 1853, sodann Villen auf der
Westseite der Straße im nördlichen Abschnitt von K, C1, D2, C3 und C4. An der Ostseite
der Straße stand südlich der Villa C1 eine weitere Villa, die in dem Beitrag ebenfalls C4
zugeordnet wird. Brockhaus bezeichnet den Nordabschnitt der Eer Straße seit 1850 bis
zum Beginn des zweiten Weltkriegs als "Prachtstraße" und führt aus, "nach Süden ließe
sich dieses Bild bis zum Hwald verlängern" (dies war nicht mehr Thema seines Beitrags
zum Lpark). Bereits die Karte von 1895 zeigt in dem südlicheren Bereich des hier in
Rede stehenden Grundstücks weitere Villen beidseits der Straße, u.a. das früher
vorhandene Gebäude des Unternehmers D, auf der gegenüberliegenden Straßenseite
(heute C1park) ebenfalls eine Villa in großem Garten und südlich davon eine etwas
kleinere von der Straße zurückliegende. Zu dem Gebäude der Klägerin von 1913
hinzugetreten sind 1923/1924 die – auf der Karte naturgemäß noch nicht verzeichneten
– noch vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude Dstraße 1 und 3 sowie auf der
gegenüberliegenden Straßenseite N1straße 55. Unmittelbar benachbart zum Haus S
war nach den Bauvorlagen nördlich das Anwesen des Landrichters W (heute
Bürogebäude A AG), südlich die Villa der Unternehmerfamilie X (heute
baumbestandenes Grundstück). Dem optischen Gesamteindruck der Häuser Dstraße 1
und 3 entsprechen nach dem Ergebnis des Ortstermins die etwas kleineren Gebäude
Dstraße 5 und 7, die nach der Erklärung der Vertreterin der unteren Denkmalbehörde im
Ortstermin "denkmalverdächtig" sind. Es ergibt sich hiernach bereits im näheren Umfeld
des Hauses S ein Bestand von mindestens acht Villen (drei auf der westlichen
Straßenseite, davon eine N1straße 55, fünf auf der östlichen Straßenseite, davon
erhalten Haus S sowie Dstraße 1 und 3). Dass nördlich davon eine – auch auf der Karte
von 1895 ersichtliche – Fabrik gestanden hat, steht dem Befund der benachbarten
Bebauung mit einer Mehrzahl von Villen nicht entgegen. Die Bewertung dieses
Gebietes als Villenviertel findet sich auch in der historischen Abhandlung von H2 über
den "Wohnungsverein zu E1 in den Jahren 1905-1930" (Gerichtsakte S. 134), in
welcher das für den – im Ortstermin ebenfalls besichtigten – "Bhof" von 1906/1907 in
Aussicht genommene Gebiet als Villenviertel an der Eer Straße beschrieben wird.
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Insofern ist das Haus S, wie in der Klageerwiderung ausgeführt, ein "Überlebender"
dieser Epoche. Es ist insofern ebenfalls geeignet, diese geschichtliche Entwicklung
aufzuzeigen, und dokumentiert diesen ehemaligen historischen Entwicklungsprozess
der Stadt in nicht unerheblicher Weise. Dass die Entwicklung inzwischen einen anderen
Verlauf genommen hat, die meisten Villen beseitigt sind und die Bebauung "ohne klare
städtebauliche Struktur" (Schriftsatz der Klägerin vom 26. November 2009, S. 10) ist,
steht dem nicht entgegen. Es ist das Schicksal der Mehrzahl der Baudenkmäler, dass
sich die Umgebungsbebauung verändert, was aber nicht ihren Dokumentationswert
entfallen lässt.
Die seit seiner Erbauung durchgeführten Veränderungen nehmen dem Objekt nicht den
Denkmalwert. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und
dessen Identität im Wesentlichen erhalten bleiben,
35
z.B. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 – 7 A 1777/92 –.
36
Dies ist hier der Fall. Die Erneuerung und leichte Vergrößerung der Dachgauben hat die
Dachstruktur jedenfalls unverändert gelassen. Die Beseitigung des nördlichen
eingeschossigen Anbaus (jetzt Verbindungstrakt) und das Aufsetzen eines
metallverkleideten Zimmers im ersten Obergeschoss auf den südlichen
eingeschossigen Veranda-Anbau, ferner dessen rückwärtige Schließung durch eine
großflächige Wand, schließlich der Austausch der Sprossenfenster durch großflächige
Fenster lässt nach dem im Ortstermin vom Vorsitzenden gewonnenen und der Kammer
anhand der gefertigten Fotos vermittelten Eindruck den wesentlichen Eindruck eines
repräsentativen Gebäudes, der durch den Hauptbaukörper bestimmt wird, unberührt. Die
Inneneinrichtung ist, soweit sie im Denkmalseintragungsbescheid dem Schutzumfang
zugeordnet wird, nach den Feststellungen im Ortstermin unverändert vorhanden
(Holztreppen, bauzeitliche Türen, insbesondere Kamin mit Kupfer-Reliefplatten).
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Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehen auch wissenschaftliche Gründe.
Diese setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen
Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die
Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand
wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt,
38
vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149 m.w.N. .
39
Letzteres ist hier jedenfalls unter dem Aspekt der Architekturgeschichte der Fall.
40
Zunächst sind bereits Unternehmervillen an sich Gegenstand wissenschaftlicher
Forschung, wie der Schriftsatz des Beklagten vom 15. April 2010 mit umfänglichem
Verzeichnis einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttums zeigt. Dass es keinen
Wissenschaftszweig "Bau- und Architekturgeschichte der E1er Unternehmervillen" gibt
(Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2010), steht dem nicht entgegen; insoweit ist der
Oberbegriff der Eignung des Objekts, Gegenstand wissenschaftlicher Forschung zu
sein, von der Klägerin zu eng gefasst.
41
Darüber hinaus ist das Haus S auch mögliches Forschungsobjekt betreffend den
Architekten Q. Auch das Werk eines einzelnen Architekten kann das
architekturhistorische Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines Gebäudes
begründen; dies hat die Kammer bereits in ihrem rechtskräftig gewordenen Urteil vom
42
18. Mai 2009 – 25 K 7261/08 – betreffend Eintragung der Fassade der H1 in E1 in die
Denkmalliste ausgeführt (Wabenfassade, von einem bestimmten Architekten entwickelt
und hier erstmals ausgeführt). Bei Q handelt es sich um einen bedeutenden Architekten
der ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts, wie das vom Beklagten vorgelegte Material
über Q erweist. Im Werkverzeichnis von Q ist das Haus S verzeichnet (Gerichtsakte S.
137). Das Haus S ist bereits im Jahre 1920 in dem Aufsatz "Ein Landhaus von Q – das
Haus S in E1" in der Zeitschrift Innen-Dekoration Juli/August 1920, S. 217-248,
umfänglich besprochen und bewertet worden. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte
Monographie über Q sowie der Aufsatz "Q und X – ein L2er Architekturbüro und sein
Weg im Nationalsozialismus" zeigen Fotos von drei Werken von Q , nämlich Haus M in
L2 von 1912/13, Haus I1 in C von 1913/14 und Haus S in E1 von 1913/14. Alle drei
Gebäude sehen sich in ihrer äußeren Struktur sehr ähnlich; sie können schon insoweit
Anlass bieten, speziell über diese Phase des Werks des Architekten zu forschen im
Vergleich zu seinem veränderten Baustil aus den folgenden Jahren. Nach der eingangs
zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – ist es
auch nicht erforderlich, dass das Haus S selbst bereits Gegenstand wissenschaftlicher
Forschung ist, wie die Klägerin meint (Schriftsatz vom 7. Mai 2010, S. 6-7). Es reicht für
die wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals aus, dass
das Objekt Anschauungsobjekt für entsprechende Forschungen sein kann,
vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –.
43
Der Herleitung der wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des
Objekts aus der Person des Architekten Q kann nicht entgegengehalten werden, dass
die Bauvorlagen von seinem Schwager "i.V. X" unterzeichnet worden sind. Als Urheber
weisen die Bauvorlagen das "Atelier für Architektur Q" aus. Entsprechend wird das
Haus S auch im Schrifttum dem Architekten Q zugeordnet (Besprechung in der
Fachzeitschrift von 1920, Werkverzeichnis in der Monographie). Der Architekt X war
Mitarbeiter des Architekten Q; seine Unterzeichnung "i.V." steht der Zuordnung des
Objekts zum Werk von Q nicht entgegen, wie auch der Beklagte im Schriftsatz vom 5.
Mai 2010 unter Verweis auf entsprechende Handhabung im Atelier anderer Architekten
im einzelnen eingehend ausgeführt hat. Im übrigen mag ggf. sogar das Verhältnis von Q
und seinen Mitarbeitern und deren Beitrag zu seinem Werk Gegenstand selbständiger
Forschung sein; so ist etwa in dem Aufsatz "Q und X – ein L2er Architekturbüro und sein
Weg im Nationalsozialismus" die Tätigkeit von X für das Regime und demgegenüber
die zwangsweise Ruhestandsetzung von Q und dessen Ausschluss aus der
preußischen Akademie der Künste dargestellt und ausgeführt, die Biographie von Q sei
in vielen Bereichen immer noch unzulänglich behandelt, die Person des Partners X
fehle meist gänzlich. Es mag insofern durchaus Gegenstand künftiger Forschung sein,
das Verhältnis von Architekt und Mitarbeiter auch anhand einzelner gemeinsam
erstellter Gebäude aufzuarbeiten.
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Ob daneben auch die vom Beklagten angeführten stadthistorischen Gründe für die
Erhaltung und Nutzung des Objekts, die der Beklagte aus der Person des Bauherrn S
herleitet, gegeben sind, kann nach Vorstehendem dahinstehen; es reicht jeweils aus,
wenn ein Grund für die Denkmaleintragung gegeben ist.
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Wie sich aus Vorstehendem ergibt, ist auch das von der obergerichtlichen
Rechtsprechung entwickelte dritte Erfordernis erfüllt, dass eine allgemeine
Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer
Erhaltung bestehen muss, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das
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Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von
Sachverständigen eingegangen ist, was durch Fachpublikationen dokumentiert werden
kann. Auch dies ist hier der Fall. Wie ausgeführt, befasst sich ein umfangreiches
Schrifttum sowohl mit Villen des Großbürgertums als auch mit der
architekturhistorischen Bedeutung des Architekten Q. Es ist nicht erforderlich, dass
jedes einzelne Objekt, welches unter diesen Kriterien sich als denkmalwürdig erweist,
selbst schon Gegenstand von Abhandlungen im Fachschrifttum gewesen sein muss;
hier ist das Objekt sogar schon in mehreren Fachpublikationen verzeichnet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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