Urteil des VG Düsseldorf vom 10.01.2002
VG Düsseldorf: kosovo, vorläufiger rechtsschutz, berufliche tätigkeit, grobes verschulden, allgemeine lebenserfahrung, diagnose, asylbewerber, behandlung, familie, asylverfahren
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 3516/01.A
10.01.2002
Verwaltungsgericht Düsseldorf
15. Kammer
Beschluss
15 L 3516/01.A
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Die Kammer sieht durch das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller nur die
Antragsgegnerin in Anspruch genommen und nicht zugleich auch den Bürgermeister der
Stadt xxxxxxx als die für die Antragsteller zuständige Ausländerbehörde (§ 88 VwGO). Der
Rechtsschutzantrag dient nämlich bei verständiger Würdigung der Antragsbegründung
allein dem Ziel, den im Hauptsacheverfahren 15 K 7911/01.A geltend gemachten und
mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu verfolgenden Anspruch der
Antragsteller zu sichern, ihre bereits zuvor bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
teilweise wieder aufzugreifen und nunmehr das Vorliegen zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Da die Feststellung der
Voraussetzungen des § 53 AuslG aber nach der Konzeption des Asylverfahrensgesetzes
auch dann dem Bundesamt obliegt, wenn der Asylbewerber bereits einmal ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1999, 1 C 6.99,
hat sich der vorläufige Rechtsschutzantrag eines Asylbewerbers, der mit dem nunmehrigen
Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründet ist,
gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen die Ausländerbehörde zu richten,
vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2001, 15 L 3942/00.A, und vom 10.
Dezember 2001, 15 L 3344/01.A; siehe auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August
2000 13 L 1998/00.A sowie Ruge, NVwZ 1995, 733, 739.
Dass die Antragsschrift demgegenüber auch den Bürgermeister der Stadt Velbert als
Antragsgegner benennt, beruht nach der Begründung des Antrages erkennbar allein auf
den Unwägbarkeiten, die sich aus Sicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller
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aus der divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Frage ergeben,
wem gegenüber unter Hinweis auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorläufiger
Rechtsschutz zu beantragen ist.
Für das danach gegen die Antragsgegnerin gerichtete Rechtsschutzgesuch ist die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den
nachstehend benannten Gründen erfolglos bleibt; §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
Der bei Gericht am 7. Dezember 2001 eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag,
dem Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege der
einstweilige Anordnung aufzugeben, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt xxxxxxx als
der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass ihre Abschiebung
in die Bundesrepublik Jugoslawien bis zur Entscheidung über die Klage 15 K 7911/01.A
vorläufig nicht vollzogen werden darf,
hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder aus
sonstigen Gründen nötig erscheint. Die für den Erlass der begehrten Anordnung danach
erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil schon kein Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Bundesamtes vom 26. November 2001, die Bescheide vom 21.
Oktober 1998 (Gz.: xxxxxxxxxxx, Antragsteller zu 1.) und vom 19. November 1999 (Gz.:
xxxxxxxxxxx, Antragstellerin zu 2.) bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG nicht
abzuändern, hält einer Rechtskontrolle Stand. Auch nach der hier maßgeblichen Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) steht
den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellern der mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 7. September 2001 geltend gemachte Anspruch, ein
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festzustellen, nicht zu.
Zu Recht hat das Bundesamt das Abänderungsgesuch der Antragsteller am Maßstab des §
51 VwVfG geprüft. Macht der Asylbewerber nämlich nach Unanfechtbarkeit der durch das
Bundesamt zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidung ein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis geltend, ist das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen
des § 53 AuslG nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Ziff. 1. bis Ziff. 3. oder Abs. 5 VwVfG
wieder zu eröffnen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, 9 C 41.99.
Die Bescheide des Bundesamtes vom 21. Oktober 1998 und vom 19. November 1999 sind
bestandskräftig, nachdem die Antragsteller es jeweils schuldhaft versäumt haben, sie
rechtzeitig mit einer Klage anzugreifen (Urteil des beschließenden Gerichts betreffend den
Antragsteller zu 1. vom 16. November 1999, 3 K 10196/98.A, rechtskräftig seit dem 17.
Dezember 1999 und Gerichtsbescheid betreffend die Antragstellerin zu 2. vom 10. April
2000, 11 K 70/00.A, rechtskräftig seit dem 18. Mai 2000). Gemessen an § 51 Abs. 1 bis 3
und Abs. 5 VwVfG ist das Festhalten des Bundesamtes an seinen vormals zu § 53 AuslG
getroffenen Entscheidungen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden; die im
Verwaltungsverfahren unterbliebene Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 5
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VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, verletzt die Antragsteller dabei
nicht in eigenen Rechten, weil ihr Vortrag die Feststellung des hier einzig in Betracht
kommenden Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht rechtfertigt.
Ebenso wie der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs.
1 VwVfG besteht auch der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur, wenn der Asylbewerber
in dem weiteren Verfahren schlüssig und substantiiert Wiederaufnahmegründe i. S. des §
51 Abs. 1 VwVfG vorträgt und Umstände darlegt, die erkennen lassen, dass er ohne grobes
Verschulden außer Stande war, die Wiederaufnahmegründe bereits in dem früheren
Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und dass die Frist des § 51 Abs. 3
VwVfG gewahrt ist. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen dabei nur
vor bei konkreten, d. h. beachtlich wahrscheinlichen, individuell bestimmten und
erheblichen Gefahren,
vgl. zum Gefahrenbegriff des § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -,
Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, S. 24 ff. (26); zu § 53 Abs. 4 AuslG:
BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, S. 58 f. (59), zu §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, S.
203 ff. (205),
die nicht nur regional, sondern landesweit drohen,
für § 53 Abs. 4 AuslG (S.614): BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C 15.95 -, DVBl.
1996, S. 612 ff.; für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a. a. O.
(S.615); für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -,
S. 20 des Urteilsabdrucks.
Diesen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. für die Feststellung,
dass ein Abschiebungshindernis i. S. des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, genügt die
Begründung des Abänderungsgesuchs vom 7. September 2001 der aus dem Kosovo
stammenden Antragsteller albanischer Volkszugehörigkeit auch unter Berücksichtigung
ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren nicht.
So weit der Antragsteller zu 1. geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr in den Kosovo
als ehemaliger "Unfallgutachter" und Mitarbeiter des serbischen Innenministeriums
befürchten, von der "Ushtria Clirimtare e Kosoves" (UCK) ermordet zu werden, ist schon die
dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Dies gilt, weil über
Vergeltungsaktionen von Albanern an solchen Albanern, die der Kollaboration mit den
Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden, schon seit dem Rückzug der
serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und der Beendigung der Kampfhandlungen
zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10. Juni 1999 berichtet wird,
vgl. etwa schon: Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im
Kosovo vom 8. Dezember 1999.
Dass es auch dem Antragsteller zu 1. bereits im Jahr 1999 möglich und zumutbar war, im
Bundesgebiet um Schutz vor solchen Gefahren nachzusuchen, denen er sich wegen seiner
vorgeblichen Tätigkeit für die serbischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sieht, zeigt die
Tatsache, dass er sich bereits zur Begründung seiner Klage 3 K 10196/98.A im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 16. November 1999 auf seine angebliche Polizeitätigkeit
berufen hat.
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Abgesehen davon ist aber die Behauptung, für die serbischen Sicherheitskräfte gearbeitet
zu haben, rechtlich auch nicht neu i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1. VwVfG. Offen bleiben kann
dabei, ob dem Antragsteller zu 1. die Berufung auf die Gefahr, wegen seiner vorgeblichen
beruflichen Tätigkeit das Opfer von Übergriffen der UCK zu werden, in dem zuvor
abgeschlossenen Asylverfahren verwehrt war, weil der Ablehnungsbescheid des
Bundesamtes vom 21. Oktober 1998 nach Aktenlage mit Ablauf des 13. November 1998 in
Bestandkraft erwachsen, der Kosovo-Krieg indes erst nach im Juni 1999 beendet war. Es
spricht zwar alles dafür, dass die UCK Vergeltung an der Kollaboration verdächtigen
Albaner nicht erst seit dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo übt.
Der weiteren Prüfung bedarf dies hier aber nicht, weil der Vortrag des Antragstellers zu 1.,
für die serbische Polizei gearbeitet zu haben, unglaubhaft ist. Zur Begründung wird
insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG analog auf die nach Auffassung des Gerichts
zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 21. Oktober 1998
Bezug genommen. Den dortigen Ausführungen hat der Antragsteller zu 1. mit der
Begründung zu dem Abänderungsantrag vom 7. September 2001 nichts entgegengesetzt.
Entsprechende Ausführungen fehlen auch in den zu den Gerichtsakten gereichten
Schriftsätzen. Von einem tatsächlich Verfolgungsfurcht hegenden Asylbewerber ist aber bei
vernünftiger Betrachtungsweise ein derartiger Vortrag spätestens im gerichtlichen
Verfahren zu erwarten. Für den Antragsteller zu 1. gilt dies insbesondere deshalb, weil
seine behauptete Tätigkeit für die serbischen Sicherheitskräfte durch das Bundesamt unter
Hinweis auf seine Entscheidung vom 21. Oktober 1998 in dem Ablehnungsbescheid vom
21. November 2001 erneut als unglaubhaft gewertet worden ist. Dass der Antragsteller zu
1. sich im gerichtlichen Verfahren demgegenüber wiederum nur darauf beschränkt hat,
ohne Angabe von näheren Details zu behaupten, einen Hochschulabschluss zu besitzen,
Unfallgutachter zu sein und für die serbische Polizei gearbeitet zu haben, spricht gegen die
Annahme, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Hinzu kommt, dass diese
Behauptungen keine Entsprechung in dem Vortrag zu seinen früheren Asylgesuchen
finden und zu dem dortigen Vorbringen auch in nicht aufgelöstem Widerspruch stehen.
Weder zur Begründung des unter einem falschen Namen am 9. Juni 1993 gestellten
Asylantrages (Gz.:xxxxxxxxxxxxxx) noch in seinem weiteren Asylverfahren aus dem Jahr
1993 (Gz.: xxxxxxxxxxxxxx hat der Antragsteller zu 1. auf eine berufliche Tätigkeit als
Polizist im Kosovo hingewiesen. Der für ihn zuständigen Ausländerbehörde gegenüber hat
er sich damals vielmehr als "Kaufmann" bezeichnet.
Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu 1. über seine berufliche
Vergangenheit sprechen aber nicht nur der diesbezüglich unsubstantiierte und
widersprüchliche Vortrag und die Tatsache, dass er in der Vergangenheit durch die
Stellung eines Asylantrages unter falschem Namen bereits einmal versucht hat, die für die
Bearbeitung von Asylgesuchen im Bundesgebiet zuständigen Stellen zu täuschen. Hinzu
kommt, dass auch die Wahl des Zeitpunktes für die Stellung des Abänderungsantrages
anhand seiner Begründung sachlich nicht nachvollziehbar ist. Dies lässt den Schluss zu,
dass das Vorbringen nur dem Ziel dient, eine unmittelbar bevorstehende Vollziehung der
bestehenden Ausreiseverpflichtung zu verhindern. Dafür, dass der Antragsteller zu 1.
tatsächlich die geschilderte Verfolgungsfurcht hegt, spricht nach Lage der Akten nichts.
Abgesehen davon, dass er - wie oben bereits gezeigt - ohne angegebenen oder sonst
erkennbaren Grund nach rechtskräftigem Abschluss des zuletzt durchlaufenen
Asylverfahrens im November 1999 bis zum 7. September 2001 fast zwei Jahre zugewartet
hat, um einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG zu stellen, war bei
Stellung des Antrags die Gültigkeit der letztmals durch die Ausländerbehörde am 21.
August 2001 bis zum 28. August 2001 verlängerten Duldung gerade abgelaufen. Hinzu
kommt, dass die Antragsteller selbst noch Mitte des Jahres 2000 ihre Bereitschaft erklärt
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hatten, bis zum 30. Juni 2001 freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Antwortend auf eine
entsprechende Anfrage der Ausländerbehörde vom 31. Mai 2000 ließen die Antragsteller
durch den ökumenischen Arbeitskreis "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx mit Schreiben vom 19. Juni 2000 Folgendes
mitteilen:
"... die Familie xxxxx hat uns auf Grund ihres o. g. Schreibens um Hilfe gebeten. Sie sieht
sich nicht in der Lage, eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr innerhalb der genannten
Fristen im Laufe dieses Jahres zu unterschreiben, da ihr Haus im Kosovo vollständig
zerstört und derzeit eine Unterkunfts- und Lebensmöglichkeit im Kosovo nicht absehbar ist.
Hinzu kommt, dass die Familie aus Gnjlane stammt, einem gemischt serbisch- albanisch
bewohnten Gebiet in der Nähe der Grenze zur Republik Jugoslawien. Dort bestehen
erhebliche Unruhen zwischen den genannten Ethnien, die immer wieder zu bewaffneten
Zusammenstößen und Einschreiten der dort stationierten KFOR-Truppen führen. Eine
Rückführung von obdachlosen Flüchtlingen in dieses Gebiet ist derzeit nicht verantwortbar.
Die Familie wäre jedoch bereit, in Erwartung einer zu einer Befriedung und zum
Wiederaufbau von Wohnraum führenden Entwicklung eine Verpflichtungserklärung zur
freiwilligen Rückkehr zum 30. Juni 2001 zu unterschreiben."
Da dieses Schreiben offenbar von einer Einrichtung verfasst worden ist, die das Vertrauen
der Antragsteller genießt, spricht nichts gegen die Annahme, dass die dort aus Sicht der
Antragsteller geschilderten und gegen eine Rückkehr sprechenden Gründe mit den im
Kosovo herrschenden Lebensbedingungen richtig und abschließend benannt sind.
Anhaltspunkte für eine beim Antragsteller zu 1. damals vorhandene Verfolgungsfurcht sind
dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Fehlen einer solchen Verfolgungsfurcht ist aber
gerade unter Berücksichtigung der Fluchtgründe plausibel, auf die beide Antragsteller ihre
zuletzt im Jahr 1998 gestellten Asylanträge gestützt haben. Die dort geltend gemachte
Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte wegen der (vermeintlichen) UCK-
Zugehörigkeit eines Bruders der Antragstellerin zu 2. droht im Kosovo heute nicht mehr.
Aber selbst wenn der Antragsteller zu 1. für die serbischen Sicherheitskräfte bis 1992
gearbeitet haben sollte, rechtfertigt dies Annahme eines Abschiebungshindernisses nach §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht; eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr i. S. dieser Norm für die
dort geschützten Rechtsgüter ist nicht dargelegt. Die effektive Gebietsgewalt übt im Kosovo
die internationale Staatengemeinschaft und nicht die UCK aus,
vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A und 13 A 2807/94.A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A
3334/94.A - sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A - und vom 17.
September 1999 - 14 A 2996/98.A -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 24.
Juni 1999 - 4 A 157/96.A -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 19 ZB 99.31429
-; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. März 2000 - 12 L 4192/99 -; Thüringer OVG,
Urteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 8.
Dezember 1999 - 7 A 12268/95.A -; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 7
UE 3645/99.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 -;
OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 30. März 2000 - 12 L 4192/99 - und vom 31. Januar 2001 -
8 L 6555/96 -; ständige Kammerrechtsprechung: vgl. etwa Urteile vom 15. Oktober 1999 -
15 K 5925/96.A -und vom 19. September 2000 - 15 K 10339/97.A - und vom 28. Februar
2001 - 15 K 8668/98.A -.
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KFOR und UNMIK sind bereit und in der Lage, die ihnen im Kosovo zur Verfügung
stehenden Mittel zum Schutz von Angehörigen der Minderheiten vor Übergriffen Dritter
einzusetzen. Wenn dies auch Verletzungen der in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG genannten
Rechtsgüter im Einzelfall nicht ausschließt, so mindert die Präsens der internationalen
Sicherheitskräfte für alle Bevölkerungsteile aber in rechtserheblicher Weise jedenfalls die
Gefahr, das Opfer abschiebungsrechtlich bedeutsamer Übergriffe zu werden,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001, 13 A 1984/00.A.
Für den Schutz albanischer Volkszugehörige vor Übergriffen von Mitgliedern der UCK gilt
nichts anderes,
vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2001, 15 L 2894/01.A.
Dass abweichend hiervon eine Rückkehr des Antragstellers zu 1. in den Kosovo gerade für
ihn ein erhöhtes Gefahrenpotenzial birgt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Aus dem behaupteten gewaltsamen Tod von Familienmitgliedern folgt eine
solche Gefährdung seiner Person nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der betreffende
Vortrag sich in Behauptungen erschöpft, ohne die näheren Umstände der Gewalttaten,
namentlich die Täter und Tatmotive zu substantiieren. Im Übrigen spricht nach dem Vortrag
des Antragstellers zu 1. aber auch nichts dafür, dass der UCK seine fast 10 Jahre
zurückliegende (vorgebliche) Tätigkeit für die serbische Polizei überhaupt präsent ist.
Andernfalls mindert ein etwaiges Gefahrenpotenzial, dass die Antragsteller ihren eigenen
Angaben zufolge im Jahr 1998 wegen des Verdachts, der UCK angehörige
Familienmitglieder unterstützt zu haben, von den serbischen Sicherheitskräften behelligt
worden sind. Dass der Antragsteller zu 1. als Opfer derart motivierter Repressionen
serbischer Sicherheitskräfte seitens der UCK als Kollaborateur auch nur (weiter)
verdächtigt werden könnte, erscheint nahezu ausgeschlossen.
Auch im Hinblick auf die behauptete Traumatisierung genügt der Vortrag der Antragsteller
nicht den Voraussetzungen, die für ein Wiederaufgreifen und die Feststellung eines hier
allein in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
erfüllt sein müssen.
Dass die Antragsteller eine solche Erkrankung binnen der dreimonatigen Frist des § 51
Abs. 3 VwVfG zum Gegenstand des Abänderungsantrages vom 7. September 2001
gemacht haben, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Zum Nachweis einer gewahrten Frist
genügt der Hinweis auf die "Nervenärztliche Stellungnahme" des Dr. xxxxxxxxx aus
xxxxxxxxx nicht. Abgesehen davon, dass sie nur die Antragstellerin zu 2. und nicht auch
den Antragsteller zu 1. betrifft, datiert sie vom 4. Oktober 2001 und ist damit zu einem
Zeitpunkt abgefasst, der nach der Stellung des Abänderungsantrages gelegen ist. Hinzu
kommt, dass die Antragstellerin zu 1. ausweislich des Attestes bereits ".... vorher lange Zeit
wegen derselben Problematik von ihrem Hausarzt behandelt worden ..." sein will. Wann
diese Behandlung aufgenommen worden ist, ist dem Vorbringen aber nicht zu entnehmen.
Im Übrigen ist eine posttraumatische Belastungsstörung durch die Antragsteller auch nicht
glaubhaft gemacht. Für den Antragsteller zu 1. erschöpft sich der diesbezügliche Vortrag in
einer nicht belegten Behauptung. Da - wie oben ausgeführt - nichts für eine durch den
Antragsteller zu 1. auch tatsächlich empfundene Verfolgungsfurcht spricht, bietet der dem
Gericht unterbreitete Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines
krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
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Im Ergebnis gilt für die Antragstellerin zu 2. nichts anderes. Die zum Beleg einer bei ihr
vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung beigebrachte "nervenärztliche
Stellungnahme" des Dr. xxxxxxxxx vom 4. Oktober 2001 ist nicht zu ihren Gunsten
verwertbar. Die ärztlich gestellte Diagnose einer "... posttraumatischen, protrahierten
Belastungsstörung mit Depressionen und Angstsymptomatik" beruht auf einer nach Lage
der Akten nicht nachvollziehbaren Grundlage.
Soweit in dem ärztlichen Attest ausgeführt ist, dass "Schikanen und Malträtierungen" bei
der Antragstellerin zu 1. ein "starkes Psychotrauma" hervorgerufen haben, genügt dies
mangels jeglicher Substantiierung der Befundtatsachen den Anforderungen nicht, die an
eine nachvollziehbare und damit der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legende
sachverständige ärztliche Diagnose zu stellen sind. Erlebnisse der genannten Art sind
zwar jedenfalls generell geeignet, seelische Erkrankungen bei Betroffenen auszulösen,
die, weil ihre Ursache in den spezifischen Verhältnissen des Heimatlandes findend, im
Rahmen des § 53 AuslG zu berücksichtigen sind,
vgl. zur Abgrenzung von inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen bei psychischen
Beschwerdebildern: BVerwG, Urteil vom 9. September 1999, 9 C 8.99.
Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt aber, dass nicht jede Belastungssituation ein
psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert nach sich zieht. Das Auftreten einer
solchen Erkrankung hängt damit unter anderem ab von Art und Ausmass der Belastung
und der psychischen Konstitution des Betroffenen. Die Feststellung einer derartigen
Erkrankung ist dabei den Gerichten regelmäßig mangels vorhandener eigener Sachkunde
verwehrt. Wenn damit auch die Diagnose selbst - jedenfalls grundsätzlich - dem ärztlichen
Sachverstand vorzubehalten ist, entzieht sich die gestellte ärztliche Diagnose einer
gerichtlichen Kontrolle nicht. Sie kann nur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein,
wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. §§ 120 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mithin sind
ärztliche Atteste mit dem gerichtlichen Sachverstand auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der
Natur der Sache nach nicht oder nur sehr schwer objektiv verifizieren lassen und somit die
Möglichkeit eröffnen, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich auf ihr Vorhandensein und
damit auf die Existenz einer aus ihnen ableitbaren Erkrankung zu berufen. Einer besonders
engmaschigen Plausibilitätskontrolle unterliegt mithin auch die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung, weil gerade ihre - schriftsätzlich durch den
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ins Feld geführten - Symptome, wie etwa
wiederkehrende belastende Erinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, Wutausbrüche,
Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhte Schreckhaftigkeit zu denjenigen gehören,
deren behauptetes Vorliegen fachwissenschaftlich nur schwer zu widerlegen ist.
Die ärztlich gestellten Diagnose, nach der bei der Antragstellerin zu 2. eine
posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt, wird nicht durch Gründe gestützt, die die
Feststellung einer derartigen Erkrankung plausibel erscheinen lassen. Zwar hat die
Antragstellerin zu 2. im Rahmen der Anhörung zu ihrem im Jahr 1998 gestellten
Asylgesuch von "Schikanen" der serbischen Sicherheitskräfte berichtet. Ob die damalige
Sachdarstellung überhaupt der Wahrheit entspricht, kann hier offen bleiben. Jedenfalls
unglaubhaft ist die nach dem ärztlichen Attest im Rahmen der Anamnese aufgestellte
Behauptung der Antragstellerin zu 2., sie leide wegen dieser Ereignisse an
"Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Kopfschmerzen und diversen Magen-
Darm-Beschwerden". Diese Darstellung widerspricht schon den Angaben in dem
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anwaltlich verfassten Wiederaufgreifensantrag vom 7. September 2001. Danach sollen ihre
"psychischen Probleme" ursächlich darauf zurückzuführen sein, aus der Familie der
Antragstellerin zu 2. "10 Leute massakriert" worden sind, "was geradezu wie ein Schock
über [sc. sie.] hinweggefegt" sei. Mit dieser widersprüchlichen Benennung der Ursachen,
auf die die Antragstellerin zu 2. selbst ihre vorgeblichen Beschwerden stützt, setzt sich das
ärztliche Attest ebenso wenig auseinander wie mit der Tatsache, dass die Antragstellerin
zu 2. sich erstmals mehr als zwei Jahre nach den behaupteten Erlebnissen im Kosovo in
nervenärztliche Behandlung begeben hat. Das Fehlen plausibler Gründe für ein derartiges
Zuwarten spricht nicht für das Vorliegen eines krankhaften Beschwerdebildes. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn das Aufsuchen des Arztes bei einem Asylbewerber zeitlich
zusammenfällt mit einer unmittelbar bevorstehenden zwangsweisen Rückführung in sein
Heimatland. Gerade dies hier aber der Fall. Sie hat den mit der psychischen Erkrankung
begründeten Abänderungsantrag vom 7. September 2001 erst gestellt, als der 30. Juni
2001 als der von ihr selbst der Ausländerbehörde gegenüber benannte Termin zur
freiwilligen Ausreise verstrichen und die letztmals erteilte Duldung im August 2001
ausgelaufen war; auf die entsprechenden, den Antragsteller zu 1. betreffenden obigen
Ausführungen wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Dies lässt den Schluss zu, dass
die Behauptung einer Erkrankung nur dem Ziel dient, eine unmittelbar bevorstehende
Vollziehung der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu entgehen.
Ein in der vorgeblichen Erkrankung selbst liegender oder sonst beachtlicher Grund für die
Aufnahme der nervenärztlichen Behandlung erst im Herbst 2001 ist weder substantiiert
vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller
in dem Abänderungsantrag vom 7. September 2001 ausführt, seine Mandanten seien bei
"verschiedenen Ärzten" vorstellig geworden, ohne dass man ihnen dort geholfen habe,
stellt dies eine durch nichts belegte Behauptung dar, die darüber hinaus dem Inhalt des von
Dr. xxxxxxxxx verfassten Attestes widerspricht. Danach wird die Antragstellerin zu 2. von
ihm betreut, "nachdem sie vorher lange Zeit wegen derselben Problematik von ihrem
Hausarzt Dr. xxxxxxxxxxxx aus xxxxxxx behandelt worden war". Für eine solche
Behandlung der Sozialhilfe beziehenden Antragstellerin zu 2. bietet aber wiederum der sie
betreffende ausländerbehördliche Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte. Zwar hat sie
danach den Herrn xxxx, Facharzt für Allgemeinmedizin, in den ersten beiden Quartalen aus
unterschiedlichen Gründen konsultiert, eine Therapie psychischer Beschwerdebilder ist
dort aber nicht dokumentiert.
Sind damit die Angaben der Antragstellerin zu 2. zu dem Grund ihrer behaupteten
psychischen Beschwerden und deren Symptome unglaubhaft und fehlt es mithin der
ärztlichen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung an einer in tatsächlicher
Hinsicht nachvollziehbaren Grundlage, hat die Antragstellerin zu 2. keinen Sachverhalt
dargelegt, der die Annahme eines Abschiebungshindernisses i. S. des § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG rechtfertigt oder auch nur Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der
Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.