Urteil des VG Düsseldorf vom 16.05.2002

VG Düsseldorf: polizei, öffentliches interesse, alarm, rechtsgrundlage, betreiber, straftat, sicherheit, kunstsammlung, anmerkung, ermessen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 323/01
Datum:
16.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 K 323/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eigentümer eines mit einer Alarmanlage
gesicherten Hauses. Am 28. Juni 1999 informierte eine Nachbarin Bedienstete des
Beklagten darüber, dass die Alarmanlage optischen Alarm ausgelöst habe. Vor Ort
stellten die Beamten fest, dass die Anlage optischen Alarm anzeigte. Bei einer
anschließenden Kontrolle der Front- und der Gartenseite des Hauses konnten sie keine
Aufbruchspuren erkennen.
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Mit an "xxxxxxxxxxx" adressiertem Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 erhob der
Beklagte für den Einsatz der Polizeikräfte eine Gebühr von 170,-- DM. Hiergegen erhob
die Klägerin Widerspruch, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch
Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 zurückwies.
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Die Klägerin hat am 18. Januar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im
wesentlichen geltend: Die Erhebung der Gebühr sei schon deshalb nicht rechtmäßig,
weil die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingeschritten sei und die hierdurch
entstehenden Kosten bereits durch Steuergelder abgegolten seien. Auch könne nicht
unerheblich sein, wer den Alarm gemeldet habe. Im Übrigen könne nicht verlangt
werden, dass Anhaltspunkte für eine Straftat positiv gegeben sein müssten. Es werde
bestritten, dass die Polizeibeamten überhaupt nach Einbruchsspuren gesucht haben;
denn am Haus hätten sich - allerdings ältere - Einbruchsspuren befunden, die sie hätten
bemerken müssen. Die Anlage sei im Übrigen so eingestellt, dass sie bereits bei
heftigen Schlägen gegen Fenster oder Rollläden auslöse. Das sei Sinn der Anlage, die
Diebe abwehren solle.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1999 in der Form des
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Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18. Dezember 2000
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten, der in der Sache durch den
Widerspruchsbescheid keine Änderung erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Das Gericht folgt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst der Begründung des
angefochtenen Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und sieht
deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) inzwischen in mehreren Entscheidungen dargelegt
hat, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 18.4 des Allgemeinen
Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO
NRW) für einen Fehlalarm insbesondere unter den Gesichtspunkten
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Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (GebG NRW),
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Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und
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Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
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nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
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vgl. u.a. Urteil vom 8. März 2000 - 9 A 250/99 -.
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Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an.
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Zwar wird nicht jedes Eingreifen der Polizei auf Grund einer Anscheinsgefahr
gebührenrechtlich relevant. Kostenlos sind Einsätze der Polizei grundsätzlich dann,
wenn die Polizei ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesses handelt.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Anzuknüpfen ist insoweit im Einklang mit den
Ausführungen in dem oben zitierten Urteil an die gebührenrechtliche Unterscheidung
zwischen einerseits Alarmanlagen, deren Einrichtung und Betrieb in das Belieben des
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Anlagenbetreibers gestellt ist und die allein seinen privaten Belangen dient, und
andererseits Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei, die nur errichtet und
betrieben werden dürfen, wenn u.a. ein öffentliches Interesse an der Sicherheit der
geschützten Personen, Sachen, Einrichtungen besteht, woraus ein entscheidendes
Abgrenzungskriterium im Sinne einer sachlichen Differenzierung zur Frage der
Gebührenpflicht folgt. Es liegt auf der Hand, dass z.B. ein Einsatz der Polizei zu
Gunsten eines Museums oder öffentlich zugänglichen Kunstsammlung vorrangig den
Schutz allgemeiner Interessen verfolgt, während bei den privat betriebenen
Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im Vordergrund steht. Zudem sind
die an die Polizei angeschlossenen Anlagen ausnahmslos hohen technischen
Standards unterworfen, die ein einwandfreies Funktionieren der automatischen
Meldeanlagen sicherstellen und Fehlalarmierungen ausschließen sollen. Bei
generalisierender Betrachtungsweise erfüllen privat betriebene Anlagen diese
Anforderungen nicht in jedem Fall.
Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenpflicht der Klägerin in Anwendung der
einschlägigen Rechtsgrundlage nicht entstanden ist, liegen nicht vor. Nach der
Tarifstelle 18.4 AGT entfällt die Gebührenpflicht nur dann, wenn - abgesehen von der
Alarmauslösung - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden. Das war hier schon
nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist ein gebührenpflichtiger Tatbestand auch dann zu bejahen, wenn für die
Auslösung des Alarms zwar ein zureichender Grund vorhanden gewesen sein mag,
dieser aber nicht festgestellt werden kann.
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Unerheblich ist schließlich auch, durch wen und auf welche Weise die Polizei Kenntnis
von dem Alarm erlangt. Denn der Betreiber einer Alarmanlage setzt darauf, dass ein
Dritter die Polizei verständigt, wenn er diese selbst nicht benachrichtigen kann, weil er
z.B. - wie die Klägerin und ihr Ehemann - zum Zeitpunkt der Alarmauslösung
ortsabwesend ist.
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Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 9 bzw. S. 7 des amtlichen Umdrucks.
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Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Gebührenpflicht auch dann entsteht, wenn
die Alarmanlage - so wie hier - besonders empfindlich eingestellt ist.
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Der Beklagte hat auch zu Recht (auch) die Klägerin als Gebührenschulderin in
Anspruch genommen. Zwar kommen als Rechtsgrundlage für die
Gebührenschuldnerschaft die "Anmerkung" erster bis dritter Spiegelstrich zur Tarifstelle
18.4 AGT zur AVwGebO NRW nicht direkt in Betracht,
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vgl. insoweit OVG NRW, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Umdrucks;
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nach § 13 Abs. 2 GebG NRW sind aber mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner.
Die Adressierung des angefochtenen Bescheides an "xxxxxxxxxxx" ist bei verständiger
Würdigung so zu verstehen, dass zu der Gebühr die Betreiber der Anlage, also die
Eheleute xxxxxx, herangezogen werden sollten, deren privatem Interesse die
Alarmanlage und mithin auch der Einsatz gegolten hat. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Bescheid, soweit er an den Ehemann der Klägerin
gerichtet ist, Bestandskraft erlangt hat. Denn nur die Klägerin gegen den Bescheid
Widerspruch eingelegt (s. Widerspruchsschreiben vom 28. Oktober 1999: "...erhebe ich
Widerspruch") und auch nur für sie hat sich in der Folgezeit
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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bestellt, die sodann ebenfalls nur namens und im
Auftrag der Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat.
Die Höhe der hier in den angefochtenen Bescheiden jeweils festgesetzten Gebühr
entspricht den Vorgaben der Tarifstelle 18.4 AGT zur AwGebO NRW, die ein Ermessen
des Beklagten bei der Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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