Urteil des VG Düsseldorf vom 29.05.2008

VG Düsseldorf: kündigung zur unzeit, festsetzung der beiträge, vorzeitige kündigung, beitragspflicht, abmeldung, stadt, einkünfte, fristberechnung, satzung, eltern

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 1450/08
Datum:
29.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 1450/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Si¬cherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Kläger sind die Eltern des am 0.0.2004 geborenen Kindes N. Der Kläger zu 2. ist
Beamter. Am 12. März 2007 schlossen sie mit der Kindertageseinrichtung N1,
FStraße 1A in E einen Betreuungsvertrag, auf Grund dessen das Kind mit Wirkung zum
3. August 2007 in die Tageseinrichtung aufgenommen wurde. Unter Nr. 8. des Vertrages
(Kündigungsfristen) hieß es unter anderem:
1
"Für schulpflichtige Kinder endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist für die Personensorgeberechtigten nur
zum Ende des Kindergartenjahres (01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres) mit einer
Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Eine
vorzeitige Kündigung ist nur wegen Umzug oder Krankheit des Kindes, die einen
weiteren Besuch der Einrichtung nicht mehr zulässt, möglich."
2
Weiter heißt es:
3
"Mit meiner/unseren Unterschrift erkenne(n) ich/wir die Bedingungen des
Betreuungsvertrages an und verpflichte(n) mich/uns im Falle einer vorzeitigen
Kündigung zur Zahlung von drei Monatsbeiträgen, sofern keiner der in § 8 genannten
Gründe vorliegt."
4
Nachdem die Kläger für ihr Kind im F1Kindergarten in E, der sich auf eine gemischte
deutsch-japanische Erziehung spezialisiert hat, einen Platz erhielten, kündigten sie den
Betreuungsvertrag mit der N1. Diese bestätigte den Klägern mit Schreiben vom 10. Juni
2007 die Kündigung "gemäß Betreuungsvertrag...fristgerecht zum 31. Oktober 2007" mit
dem Bemerken, die Tochter der Kläger werde zu diesem Zeitpunkt beim Jugendamt
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abgemeldet. Mit Email vom 19. Juni 2007 unterrichteten die Kläger den Beklagten von
der Kündigung des mit der N1 geschlossenen Betreuungsvertrages und der
Neuanmeldung des Kindes im F1Kindergarten. Daraufhin teilte die Sachbearbeiterin
des Beklagten den Klägern mit Email vom 20. Juni 2007 mit, dass bis jetzt keine
Abmeldung der Einrichtung vorliege. Sie dürfe nur agieren, wenn ihr die Einrichtung die
Abmeldung bestätige.
Mit am 29. Juni 2007 beim Beklagten eingegangener Erklärung vom 24. Mai 2007
gaben die Kläger ihre Einkünfte mit "bis 49.084, Euro" an. Unter der Rubrik "Anschrift
der Tageseinrichtung", die das Kind ab 8. August 2007 besuche, ist die N1 eingetragen,
aber durchgestrichen. Darunter heißt es F1Kindergarten.
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Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 zog der Beklagte die Kläger für die N1 (FStraße 1A) ab
August 2007 zu einem Elternbeitrag in Höhe von monatlich 125,- Euro heran.
Widerspruch hiergegen wurde nicht erhoben.
7
Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 – ein Eingangsstempel ist auf dem in den
Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Schreiben nicht enthalten – teilte
der Kläger zu 2. dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Email mit, dass N am
8. August 2007 den F1Kindergarten besuchen werde und die Elternbeiträge wie
angefordert bezahlt würden.
8
Am 9. Juli 2007 ging beim Beklagten eine Kopie des an die Kläger gerichteten und ihre
"Kündigung fristgerecht zum 31. Oktober 2007" bestätigenden Schreibens der N1 vom
10. Juni 2007 ein. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte der Beklagte den Klägern
mit, dass die Abmeldung ihres Kindes zum 31. Oktober 2007 erfolgt sei und die
Zahlungspflicht für diesen Platz zum 31. Oktober 2007 ende.
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Durch Bescheid über die Festsetzung eines Elternbeitrages vom 26. Oktober 2007 zog
der Beklagte die Kläger ab August 2007 für die Tageseinrichtungen N1 und
F1Kindergarten jeweils zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 125, Euro
heran.
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Mit Schreiben vom 13. November 2007 erhob der Kläger zu 2. ("ich") Widerspruch
gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2007, mit dem er sich gegen die Heranziehung zu
einem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung N1 wehrte.
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Durch – nur an den Kläger zu 2. gerichteten – Bescheid vom 24. Januar 2008
(abgesandt am 29. Januar 2008) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die
Beitragserhebung von August bis Oktober 2007 für die N1 zurück und führte zur
Begründung aus: Die Zahlungspflicht ende mit der Kündigung des Betreuungsvertrages.
Kündigungsfristen seien einzuhalten. Dabei sei unerheblich, ob das Kind in der
Einrichtung tatsächlich betreut worden sei. Maßgeblich für die Erhebung des
Elternbeitrages seien die Mitteilungen des Trägers. Deren Grundlage sei der
Betreuungsvertrag. Dieser sei privatrechtlicher Natur. Auf seine Modalitäten und deren
Auslegung habe das Jugendamt keinen Einfluss. Dass der Kläger gegen den
Beitragsbescheid vom 29. Juni 2007 keinen Widerspruch erhoben habe, sei
unschädlich.
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Mit ihrer am 20. Februar 2008 erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Sie hätten
den Betreuungsvertrag gemäß dessen Nr. 8 wirksam mit einer Frist von vier Wochen
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zum Monatsende zum 31. Juli 2007 gekündigt. Die Tageseinrichtung N1 habe aber auf
Grund einer offensichtlich fehlerhaften Fristberechnung versäumt, das Kind bereits zu
diesem Zeitpunkt beim Beklagten abzumelden. Für eine Bindung des Beklagten an die
Mitteilung der Tagesstätte gäbe es weder in der Elternbeitragssatzung noch im
sonstigen Recht eine Grundlage. Es komme lediglich auf die Wirksamkeit der
ausgesprochenen Kündigung und den Ablauf der Kündigungsfrist an. An eine auf Grund
fehlerhafter Fristberechnung zu späte Abmeldung durch den Träger der
Tageseinrichtung sei der Beklagte nicht gebunden. § 2 der Elternbeitragssatzung sehe
durch die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" vor, dass die Beitragspflicht auch auf
andere Weise als mit Ablauf des Kindergartenjahres ende. In solchen Fällen bestimme
§ 7 EBS, dass für die Festsetzung der Elternbeiträge der Träger der Einrichtung der
Stadt E unverzüglich Namen, Anschrift, Geburtsdaten sowie Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder mitteile. Die Träger seien somit dem Beklagten gegenüber
verpflichtet, richtige Angaben zu machen. Seien diese Angaben falsch, so machten sich
die Träger gegebenenfalls dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig. Die
Satzung begründe jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen den beitragspflichtigen Eltern
und dem Träger der Einrichtung. Seien die nach § 7 der Elternbeitragssatzung vom
Träger genannten Beitragszeiten unrichtig, so habe der Beklagte dies bei der
Festsetzung der Beiträge zu berücksichtigen und dürfe sich nicht ungeprüft auf die durch
den Träger mitgeteilten An- und Abmeldezeiten verlassen. Dies ergebe sich auch
daraus, dass in § 7 der Elternbeitragssatzung die Pflichten der Träger der
Tageseinrichtungen und die Pflichten der Beitragspflichtigen geregelt seien. Gäben die
Beitragspflichtigen ein falsches Einkommen an, müsse der Beklagten den Elternbeitrag
in neuer Höhe festsetzen. Im Gegenzug ergebe sich daraus, dass die Beiträge bei
falschen Angaben der Träger ebenfalls neu festzusetzen seien.
Durch an beide Kläger gerichteten Festsetzungsbescheid vom 10. April 2008 setzte der
Beklagte den Elternbeitrag auf 200,00 Euro mit der Begründung neu fest, die nunmehr
ermittelten anrechenbaren Einkünfte der Kläger im Jahr 2007 betrügen 55.601,42 Euro,
weil die Klägerin zu 1. seit September 2007 erwerbstätig sei und 2007 Einkünfte in
Höhe von 14.028,42 Euro erzielt habe. Dem sind die Kläger inhaltlich nicht
entgegengetreten.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide des Beklagten über die Festsetzung eines Elternbeitrages
vom 26. Oktober 2007 und 10. April 2008 aufzuheben, soweit für die Zeit von
August bis Oktober 2007 für die Tageseinrichtung N1 ein monatlicher
Elternbeitrag in Höhe von 200,-- Euro erhoben wird, sowie den
Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Er trägt vor: Auf Grund der doppelten Anmeldung in zwei Kindertageseinrichtungen
seien die Kläger verpflichtet, die jeweils entsprechenden Elternbeiträge zu zahlen. Der
Kündigung des Platzes in der N1 sei seitens des Trägers zum 31. Oktober 2007
entsprochen und die Tochter der Kläger ab dem 1. November 2007 abgemeldet worden.
Er – der Beklagte – habe insoweit von der Rechtmäßigkeit der ihm vom Trägerverein N1
19
mitgeteilten Kündigung zum 31. Oktober 2007 ausgehen können. Da die Frage der
Fristberechnung des Kündigungszeitpunkts allein den privatrechtlichen
Betreuungsvertrag betreffe, der zwischen den Klägern und dem Träger abgeschlossen
worden sei, müssten die Kläger sich gegebenenfalls an ihren Vertragspartner halten,
sollten sie mit der Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2007 nicht einverstanden
sein. Er – der Beklagte – sei insoweit nicht zuständig. Im Ergebnis bedeute dies, dass
für die Monate August bis Oktober 2007 wegen der gleichzeitigen Inanspruchnahme von
zwei Kindergartenplätzen der öffentlich rechtliche Elternbeitrag doppelt zu zahlen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Klage der Klägerin zu 1. gegen den Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 ist
unzulässig. Denn der – auch – gegen sie als Gesamtschuldnerin ergangene, mit
ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beitragsbescheid des Beklagten
vom 26. Oktober 2007 ist ihr gegenüber mangels Widerspruchserhebung
bestandskräftig geworden. Der gegen den genannten Bescheid gerichtete Widerspruch
vom 13. November 2007 ist ausschließlich vom Kläger zu 2. (als Gesamtschuldner)
erhoben worden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Briefkopf und der alleinigen
Unterschrift des Klägers zu 2., sondern auch aus der Formulierung des Schreibens.
Denn es heißt dort eingangs: "Ich erhebe Widerspruch...". Demgemäß hat der Beklagte
auch den Widerspruchsbescheid nur gegen den Kläger zu 2. gerichtet.
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Die Klage des Klägers zu 2. gegen den Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 ist
zulässig, aber unbegründet.
23
Ungeachtet des von beiden Klägern nicht angefochtenen und deshalb in Bestandskraft
erwachsenen Beitragsbescheides vom 29. Juni 2007 hat der Beklagte jedenfalls durch
seinen Bescheid vom 26. Oktober 2007 sowie den sachlich beschiedenen Widerspruch
dem Kläger zu 2. den Klageweg eröffnet.
24
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 ist rechtmäßig, soweit der Kläger zu 2.
für die Zeit von August bis Oktober 2007 für die Betreuung seines Kindes in der
Einrichtung F Straße 1 b (N1) zu einem Elternbeitrag herangezogen worden ist, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 17 GTK in der seit dem
1. August 2006 geltenden Fassung (§ 17 GTK n.F.) in Verbindung mit der Satzung der
Stadt E über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder
(Elternbeitragssatzung – EBS -) vom 4. Januar 2007.
26
Nach dem mit § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung
(§ 17 GTK a.F.) im Wesentlichen gleichlautenden § 4 Abs. 1 EBS haben die
Zahlungspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Die danach
und der Anlage zur Satzung zu zahlenden Elternbeiträge sollen zur Deckung der
Jahresbetriebskosten eines Kindergartens beitragen, wobei – wie bis zum 31. Juli 2006
- ein Deckungsgrad von nur 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen
27
Einrichtungsart angestrebt wird,
vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 16 A 2646/93 - NwVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995,
191.
28
Entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Bereithaltung des
Kindergartenplatzes. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht zur Entrichtung der
Elternbeiträge für ein in der Tageseinrichtung angemeldetes Kind
solange
für dieses Kind ein Platz in der Tageseinrichtung vorgehalten wird
29
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März
1996 16 A 275/95 -; Urteil der Kammer vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95 -,
30
und
sobald
31
in diesem Sinne bereits Gerichtsbescheid des Gerichts vom 27. Februar 2003 - 24 K
7385/01- .
32
Dies setzt neben der (konkludenten) Anmeldung
33
vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. September 2002 - 24 L 866/02 -
34
lediglich eine "Reservierung" des Platzes voraus, die ausschließt, dass der Platz durch
ein anderes Kind besetzt werden kann und wird,
35
Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95-; Moskal/Förster, Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen § 17 I Anm. 3.
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Für die Entstehung der Beitragspflicht ist - dem Wesen eines Beitrags entsprechend -
weder die tatsächliche Nutzung des Platzes erforderlich noch die dauernde Öffnung der
Kindertageseinrichtung während des Beitragszeitraums. Letzteres stellt § 2 Satz 4 EBS
klar. D.h. die Beitragspflicht dauert auch während der Ferienmonate an.
37
Moskal/Förster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen §
17 I Anm. 3.
38
Hierdurch wird das grundsätzliche Recht der Personensorgeberechtigten nicht
beschnitten, einen Kindergartenvertrag form- und fristgerecht zu kündigen. Es kann
dabei allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch in der Zeit nach Kündigung
des Betreuungsvertrages, in der der Platz für ein Kind in der Tageseinrichtung
vorgehalten wird, die Kosten der Einrichtung, wie zum Beispiel Personalkosten oder
Mieten, weiterlaufen. Erfolgt eine Kündigung z. B. kurz vor Ende des
Kindergartenjahres, das gemäß § 2 Satz 3 EBS dem Schuljahr entspricht, so erfolgt sie
zur Unzeit, weil regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine
Neubelegung des Kindergartenplatzes für die restliche Laufzeit des Kindergartenjahres
noch möglich ist. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages zur Unzeit hat nicht zur
Folge, dass Elternbeiträge dann für den Rest des Kindergartenjahres nicht mehr zu
zahlen sind,
39
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 1996 - 16 A 275/95 -.
40
Das Gericht sieht keine Veranlassung, von diesen zu § 17 GTK a.F. entwickelten
Grundsätzen hier abzuweichen, weil die auf der Grundlage des § 17 GTK n. F.
ergangene Elternbeitragssatzung der Stadt E im Wesentlichen der bisherigen
Rechtslage nachgebildet ist.
41
Von einer Kündigung zur Unzeit mag hier nicht die Rede sein, weil sie noch vor Beginn
der Betreuung mit dem Kindergartenjahr 2007/2008 erfolgt ist.
42
Der Platz wurde für die Tochter der Kläger aber von August bis September 2007 im
vorbeschriebenen Sinne vorgehalten, weil er solange für das Kind "reserviert" und nicht
neu besetzt war.
43
So bereits Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003 -24 K 7385/01 -; Beschluss vom
16. September 2002 - 24 L 866/02 -; auf den Zeitpunkt der tatsächlichen
Neubesetzung hat der Beklagte, der hier nicht gleichzeitig der Träger der Einrichtung
ist, keinen Einfluss.
44
Denn "vorgehalten" ist unter anderem auch der Kindergartenplatz, der durch eine
Kündigung nicht mehr besetzt ist,
45
Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003 -24 K 7385/01 -
46
mit der Folge, dass die Beitragspflicht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts
eines Nachrückerkindes entfällt,
47
vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2002 – 24 L 866/02 -.
48
An diesen Grundsätzen hält das Gericht auch in Ansehung der Umstände des
vorliegenden Falles aus folgenden Erwägungen fest:
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Das Dreieck Eltern/Einrichtungsträger/Jugendamt erfordert in der rechtlichen
Handhabung eine faire und praktikable Verteilung der auftretenden Risiken; Maßstab für
deren vernünftige Verteilung ist die Möglichkeit der Beeinflussung.
50
Vor diesem Hintergrund kann es nicht dem Beklagten aufgebürdet werden, einzustehen
für Fehler, die im Verhältnis der Vertragspartner des privatrechtlichen
Betreuungsvertrages untereinander auftreten. An diesem Vertragsverhältnis ist der
Beklagte nicht beteiligt; über dessen Ausgestaltung ist er oftmals im Einzelnen auch gar
nicht informiert. Umgekehrt verfügen die Vertragspartner – aber auch nur diese -
untereinander über das volle rechtliche Instrumentarium des BGB zur Herbeiführung des
vertragsgemäßen Zustandes oder zur Abwicklung der sich aus Vertragswidrigkeiten
ergebenden Folgen. Deshalb müssen diese Folgen auch in diesem Verhältnis, nach
Maßgabe der dafür einschlägigen Normen und im entsprechenden Rechtsweg
behandelt werden,
51
vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2002 – 24 L 866/02 - ; in dem
entschiedenen Fall war seitens des Trägers überhaupt keine Abmeldung des Kindes
und eine Beitragsheranziehung für ein ganzes Kindergartenjahr erfolgt.
52
Hier ist den Klägern bereits mit Schreiben der N1 vom 10. Juni 2007 die Kündigung
53
(erst) zum 31. Oktober 2007 bestätigt worden. Falls es sich bei diesem Datum um einen
Fehler handelte, wäre folglich eine von den Klägern herbeigeführte rechtzeitige
Richtigstellung bei der Einrichtung unschwer möglich gewesen.
Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Einrichtungsträger den Zeitpunkt –
zu Recht oder zu Unrecht – bewusst bestimmt hat, weil nach Nr. 8 des
Betreuungsvertrages vom 12. März 2007 eine Kündigung durch die
Personensorgeberechtigten – abgesehen von der hier nicht vorliegenden vorzeitigen
Kündigung nur wegen Umzugs oder Krankheit des Kindes - nur zum Ende des
Kindergartenjahres möglich sein sollte und dabei aus der Sicht des Trägers
möglicherweise auf das Kindergartenjahr ab Vertragsbeginn abzustellen sein sollte.
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Beide Möglichkeiten können nicht zu Lasten des Beklagten und damit der Allgemeinheit
gehen, die den Beitragsausfall durch Steuermittel auszugleichen hätte. Etwas anderes
folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger dem Beklagten mit E-Mail vom 19.
Juni 2007 und Schreiben vom 6. Juli 2007 die Kündigung des Kindergartenplatzes bei
der N1 und Neuanmeldung beim F1-Kindergarten mitgeteilt haben. Denn daraus ergab
sich für den Beklagten nicht, wie lange für das Kind ein Platz in der Tageseinrichtung
noch vorgehalten wurde.
55
Die Beitragshöhe im Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 von monatlich 125,00
Euro wird von den Klägern nicht in Frage gestellt und ist, wie sich aus Nachstehendem
ergibt, auch nicht zu hoch.
56
Die mit am 20. Mai 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhobene Klage der
Kläger zu 1. und 2. gegen den Beitragsbescheid vom 10. April 2008 ist – ausgehend
von der Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der
Kläger, dieser Beitragsbescheid sei bei ihnen erst am 23. oder 24. April 2008
eingegangen (die vom Beklagten per Telefax übermittelten restlichen
Verwaltungsvorgänge weisen als Abvermerk allerdings den 11. April 2008 auf) –
fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auch sonst zulässig, sei es
als objektive Klagehäufung, § 44 VwGO, sei es als sachdienliche oder vom Beklagten
eingewilligte Klageänderung, § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.
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Sie ist aber unbegründet.
58
Der Beitragsbescheid vom 10. April 2008 enthält, wie sich aus dem zur Begründung
dienenden Begleitschreiben gleichen Datums ergibt, für denselben Beitragszeitraum
wie oben eine Nachforderung in Höhe von 75,00 Euro monatlich.
59
Die grundsätzliche Berechtigung des Beklagten, von den Klägern den Elternbeitrag für
den genannten Zeitraum für die Tageseinrichtung N1 zu fordern, ergibt sich aus dem
Vorstehenden.
60
Die gesetzliche Ermächtigung für eine Nacherhebung von Elternbeiträgen folgt aus § 17
GTK n.F. in Verbindung mit – dem im Kern § 17 Abs. 3 GTK a. F. entsprechenden - § 5
Abs. 2 Satz 3 der Elternbeitragssatzung der Stadt E (EBS) vom 4. Januar 2007. Danach
ist der Elternbeitrag im Falle einer Änderung im Sinne einer Erhöhung oder
Verringerung des zu Grunde zu legenden Elterneinkommens zu Beginn des Monats, der
auf den Eintritt der Veränderung folgt, neu festzusetzen. Insoweit verdrängt diese
Regelung die allgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht
61
lediglich den Fall einer Neufestsetzung des Elternbeitrags für einen nachfolgenden
Zeitraum, sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz
2 SGB X unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung ab dem
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 16 A 308/96 – zu § 17 GTK a.F.
62
Dass hier eine Änderung im vorbezeichneten Sinne erfolgt ist, ergibt sich aus der von
der Klägerin zu 1. im September 2007 aufgenommenen Erwerbstätigkeit.
63
Die Nachforderung ist in zeitlicher Hinsicht nur durch hier offensichtlich nicht
vorliegende Verjährung oder Verwirkung begrenzt.
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Nach der Rechtsprechung des seit Juli 2005 für das Kindergartenrecht zuständigen
12. Senats des OVG NRW zu § 17 GTK a. F. ist bei der Ermittlung des
beitragsrelevanten Einkommens zwischen der Situation im laufenden Jahr und nach
Ende des laufenden Jahres, das heißt nach Ende des Kalenderjahres, in dem die
Beitragsmonate liegen (Ex-post-Betrachtung), zu unterscheiden. Danach gilt folgendes:
Sobald dieses bekannt ist, ist das tatsächlich in dem Kalenderjahr, in dem die
Beitragsmonate liegen, erzielte Einkommen maßgeblich. Darauf, in welchem Monat
eine etwaige Änderung der Einkommensverhältnisse stattgefunden hat, kommt es
regelmäßig nicht mehr an. Vielmehr erfolgt die gegebenenfalls vorzunehmende
Neufestsetzung für alle Beitragsmonate des Kalenderjahres, weil die Einstufung in die
Einkommensgruppen kalenderjahresbezogen ist. Dieser Auffassung ist die erkennende
Kammer seither in ständiger Rechtsprechung gefolgt,
65
vgl. z.Bsp. Urteil vom 4. Mai 2007 – 24 K 5293/06 -.
66
Dem entspricht die ortsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 EBS.
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Die Beitragshöhe von nunmehr insgesamt (125,00 Euro + 75,00 Euro =) 200,00 Euro
monatlich wird von den Klägern nicht in Frage gestellt und ist bei dem vom Beklagten im
Schreiben vom 10. April 2008 dargelegten und auf den Angaben der Kläger beruhenden
berücksichtigungsfähigen (unter Einbeziehung der 10 %-igen Erhöhung für Beamte, § 5
Abs. 1 Satz 5 EBS = § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK a. F.) Einkommen im Jahr 2007 in Höhe
von 55.601,42 Euro auch nicht zu beanstanden. Nach der Beitragstabelle (Anlage zu §
4 Abs. 2 EBS) fällt das Einkommen in die Stufe "bis 61.355,00 Euro" und führt bei der
Betreuungsform "über Mittag" auf einen monatlichen Elternbeitrag von 200,00 Euro.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
69