Urteil des VG Düsseldorf vom 15.09.2004

VG Düsseldorf: syrien, anerkennung, brief, staat, heimat, schriftstück, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5469/04.A
Datum:
15.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 5469/04.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 2004 und
sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes
hingewiesen: Die Glaubwürdigkeitsbedenken, die aus dem Erstverfahren und dem
inzwischen bestandskräftigen Erstbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 23. März 2004 hervorgehen, dauern fort; der Kläger ist
auch nicht ansatzweise den dortigen Feststellungen entgegengetreten. Bei dem jetzt
vorgelegten angeblichen Schriftstück aus seiner Heimat handelt es sich ersichtlich um
ein Gefälligkeitsschreiben. Ungeachtet dessen, dass ein Brief aus dem Heimatland des
Klägers lediglich besagt, dass der Verfasser die darin enthaltene Erklärung abgegeben
hat, jedoch keine Aussage über deren inhaltliche Richtigkeit treffen kann, ist das
Schreiben auch lediglich ganz allgemein gehalten und ohne irgendeinen erkennbaren
Bezug zum Vortrag des Klägers im Erstverfahren. Gleiches gilt für die von ihm
behaupteten Telefongespräche mit seinem Bruder, in dem dieser ihm mitgeteilt haben
will, dass die „Militärsicherheit" immer noch nach dem Kläger suche. Dadurch können
die Glaubwürdigkeitsbedenken nicht erschüttert werden. Soweit der
Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben vom 04. August 2004 vorträgt,
der Kläger könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort „wegen Umtrieben gegen den
Staat Syrien bei anderen Asylbewerbern im Raum Duisburg, Düsseldorf, Oberhausen,
Mühlheim und Moers" gesucht werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dieser
Vortrag ist nicht nur zu unkonkret, sondern auch durch nichts weiter belegt. Der Kläger
hat bei seiner Rückkehr nach Syrien erkennbar nichts zu befürchten.
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Die Klage ist demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG
ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
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