Urteil des VG Düsseldorf vom 14.02.2002
VG Düsseldorf: demokratische republik kongo, politische verfolgung, bundesamt, genfer flüchtlingskonvention, unmenschliche behandlung, abschiebung, gefahr, anerkennung, auskunft, asylbewerber
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 9051/98.A
Datum:
14.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 9051/98.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der am 00. Dezember 1965 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger der
Demokratischen Republik Kongo; zur Feststellung seiner Identität hat er jedoch keine
Identitätspapiere vorgelegt.
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Er ist nach einer vorgelegten und auf den 16. Juni 1990 datierten Heiratsurkunde seit
diesem Tag mit der am 00. Juni 1967 in Kinshasa geborenen L1, geborene N,
verheiratet. Die L1 reiste am 10. Januar 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte
am 13. Januar 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte (Gz. 0000000-000). Den
Antrag hat sie im Wesentlichen mit ihrer Mitgliedschaft im Mouvement National
Congolais - Lumumba (MNC-L) seit 1994 und ihrer Verhaftung vom 20. Juni bis zum 31.
Dezember 1996 begründet. An diesem Tag habe sie dann die damalige Republik Zaire
verlassen. Gegen die Ablehnung ihres Asylantrages durch das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 20. Januar
1997 hat die Klägerin Klage erhoben, die mit Urteil des VG Karlsruhe - A 9 K 10321/97 -
vom 5. Januar 1999 abgewiesen wurde. Das Gericht führte aus, das Vorbringen der
Klägerin sei in erheblichem Maße unsubstantiiert, vage und nicht nachvollziehbar,
sodass begründete Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben bestehen. Die L1 habe nicht
glaubhaft gemacht, dass die behauptete Mitgliedschaft im MNC-L bekannt geworden sei
und zu den angegebenen Repressalien geführt habe. Asylrechtlich beachtliche
Nachfluchttatbestände seien nicht gegeben. Den Antrag auf Zulassung der Berufung
lehnte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 7. Juni 1999 - A 6 S 574/99 -
ab.
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Den am 23. September 1997 gestellten Asylantrag des am 00. Februar 1997 in
Karlsruhe geborenen Kindes der L1, des L2, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom
26. Februar 1998 ab (Gz. 0000000-000) ab. Die nachfolgende Klage wurde mit Urteil
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des VG Karlsruhe vom 5. Januar 1999 - A 9 K 10663/98 - abgewiesen. Der Antrag auf
Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.
Juni 1999 - A 6 S 589/99).
Am 19. August 1999 beantragten die L1 und der L2 die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens (Gz. 0000000-000) mit der Begründung, die L1 sei im Bundesgebiet
exilpolitisch für den MNC-L tätig. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3.
September 1999 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die dagegen
erhobene Klage ist noch beim VG Düsseldorf - 8 K 7307/99.A - anhängig. Den Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das VG Düsseldorf - 23 L
3656/99.A - mit Beschluss vom 19. November 1999 ab; der Bescheid sei bei der
gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, eine nachträgliche Änderung der
Sachlage liege nicht vor.
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Mit rechtskräftigem Urteil des VG Wiesbaden vom 13. November 2001 - 6 E
1845/01.A(V) - wurde die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet,
festzustellen, dass für die L3, ein weiteres Kind der L1 und dessen Vater nicht der
Kläger ist, hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.
6
Der Kläger selbst reiste nach seinen Angaben am 12. Januar 1998 in das Bundesgebiet
ein und beantragte unter dem 13. Januar 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
In seiner am 20. Januar 1998 durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab
der Kläger im Wesentlichen an:
7
Er sei verheiratet und habe vier Kinder (L4, T1, M, L5). Diese hielten sich noch in der
Demokratischen Republik Kongo auf. Seine Frau sei verhaftet, wo sie genau sei, wisse
er nicht; seine Kinder lebten bei seinem Vater. Bis zum 22. Juni 1996 habe er in
Kinshasa in der Zone Lemba, Avenue M1 00 gewohnt; im August sei er nach Bukavu
gegangen, Bukavu habe er am 28. August 1997 verlasen. Mit einer Piroge sei er dann
nach Kinshasa gefahren. Dort sei er am 17. September 1997 angekommen und habe
sich drei Tage bei einem Freund seines Bruders in Selembao aufgehalten. Von
Kinshasa aus sei er mit einem Lkw nach Angola gereist, wo er am 20. September 1997
angekommen sei. Am 11. Januar 1998 habe er von Luanda aus ein Flugzeug
genommen und sei über Moskau am 12. Januar 1998 und den Flughafen Frankfurt in
das Bundesgebiet mit einem portugiesischen Pass auf den Namen U eingereist.
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In der Demokratischen Republik Kongo sei er seit November 1994 Mitglied des MNC-L
gewesen. Er habe Flugblätter und Aktionsprogramme von der Partei bekommen, um sie
zu verteilen. Am 20. Juni 1996 habe er dann von einem Kameraden erfahren, dass
seine Frau auf dem Markt verhaftet worden sei. Sie sei dort Verkäuferin und habe dort
Flugblätter der Partei verteilt. Am 22. Juni 1996 sei die Polizei zu ihm nach Hause
gekommen. Er sei von ihnen in das Gefängnis 2è Cité in Montgaliema gebracht worden.
Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Am 25. Juli 1997 habe er mit Hilfe
seines Bruders, der einen Freund hatte, einen ehemaligen General, fliehen können.
Sein Freund Q habe ihn dann zu dem Pastor B nach Bukavu geschickt, bei dem er dann
gelebt habe. Um dorthin zu gelangen habe er am 26. Juli 1996 ein Schiff genommen
und sei nach Ilego gefahren. Dort sei er im August 1996 angekommen und mit einem
Lkw nach Bukavu gefahren. Der Pastor B sei auch in einer Menschenrechtsorganisation
tätig gewesen. Dieser sei er auch beigetreten; er habe den Posten für Information
bekommen. Er habe Informationen gesammelt und Informationsbulletins geschrieben
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und verteilt, so auch an die UNO in Bukavu. Während der gesamten Zeit habe er keine
Hinweise auf seine Frau erhalten.
Am 12. November 1996, nachdem die Soldaten der AFDL Bukavu eingenommen
hatten, sei er auf Grund seiner Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation bedroht
worden. Als er im August 1997 von einem Freund erfahren habe, dass der Koordinator
und der Sekretär des Pastors verhaftet worden seien, habe er das Haus des Pastors
verlassen und sei umgezogen. Der Pastor selbst sei nicht verhaftet worden, da er in
einem anderen Haus gelebt habe; als sie von der Verhaftung gehört hatten, hätten sie
das Haus gewechselt.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit
Bescheid vom 29. September 1998 das Asylbegehren des Klägers ab und stellte fest,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und
Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zugleich
wurden der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem
Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung und im Falle einer Klageerhebung,
innerhalb von einem Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu
verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht.
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Dieser am 2. Oktober 1998 zugestellte Bescheid hat die Vorfluchtgründe für unglaubhaft
erklärt; die Angaben zu der Tätigkeit in der Menschenrechtsorganisation seien vage und
undetailliert. Hinsichtlich seiner Tätigkeit für den MNC-L liege nach der
Machtübernahme Kabilas keine Gefährdung mehr vor, da schon nicht ersichtlich sei,
dass der Kläger sich nach Mai 1997 überhaupt noch für den MNC-L politisch betätigt
habe.
12
Mit der am 16. Oktober 1998 erhobenen Klage, die hinsichtlich der Vorfluchtgründe
ohne Begründung blieb, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat ergänzend
vorgetragen, er sei Vertreter der Zeitung „F" in der Stadt E. Am 31. März 2001 nahm er
an einer Veranstaltung der Union des Partis Politiques en Exil in Freiburg teil, am 5.
April 2001 an einer Demonstration in Berlin. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
14
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 29. September 1998 zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen, und dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG
gegeben sind.
15
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16
die Klage abzuweisen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens 8 K 7307/99 und der dort beigezogenen
Beiakten), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde (LR L6) sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Auskünfte, Erkenntnisse und der allgemein zugänglichen Berichterstattung
18
in der Presse ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
19
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2002 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG
übertragen worden ist.
20
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1
VwGO).
21
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Er hat die
Demokratische Republik Kongo nicht als Verfolgter verlassen. Eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische
Verfolgung droht, besteht nicht.
22
Dem Bericht über die Vorgänge, die der Ausreise vorangegangen sein sollen, kann kein
Glauben geschenkt werden. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2
AsylVfG). Diesen Ausführungen ist der Kläger weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung entgegen getreten. Auch aus den beigezogenen
Verwaltungsvorgänge lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
Ausführungen des Bundesamt - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung - unzutreffend sind.
23
Der Kläger hat keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. Das Gericht geht
dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch betätigt haben,
bei ihrer Rückkehr in die Heimat gefährdet sein können.
24
Nach den gegenwärtigen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo und
deren Entwicklung in absehbarer Zeit besteht für den Kläger die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung nicht. Denn ein Verfolgungsinteresse der
staatlichen kongolesischen Behörden knüpft an wirklicher oder vermuteter politischer
Gegnerschaft an, trifft mithin nur denjenigen, der für einen ernst zu nehmenden Gegner
gehalten wird. Hieran gemessen kann ein Verfolgungsinteresse der kongolesischen
Behörden aber bei Personen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
deren politisch oppositionelles Engagement im Ausland ersichtlich asyltaktischer
Motivation entspringt und deshalb auch von den kongolesischen Stellen aus deren Sicht
nicht als ernstlich aufgefasst wird; diese werden als ungefährlich eingestuft,
25
ständige Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an die Einschätzung durch das
Auswärtige Amt im Lagebericht vom 23. März 2000, Seiten 21 f.; vgl. etwa Urteile vom
17. August 2000 - 8 K 2862/98.A -; vom 7. Dezember 2000 - 8 K 4396/00 - und vom 15.
März 2001 - 8 K 6171/00 -; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 1999 - 23 K
8993/96.A -; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 K 3941/91.A - und VG Aachen,
Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -.
26
Es darf nämlich zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den
Behörden der Demokratischen Republik Kongo nicht verborgen bleibt, nicht
unberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl absolut unpolitischer Asylsuchender sich
an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Meetings u.ä.) beteiligt, weil sie z.B.
als Kongolesen gute Gründe haben, die Politik der Regierung der Demokratischen
Republik Kongo zu kritisieren; sie werden dabei aber auch durch die Erwartung
motiviert, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen. Für den
Kläger, der sich nach seinem Vortrag lediglich als Vertreter einer oppositionellen
Zeitung für den Raum E ausgibt und der einmal an einer Demonstration teilgenommen
haben will, liegt die asyltaktische Motivation auf der Hand. Inhalt und Umfang seiner
Tätigkeit hat der ansonsten unpolitische Kläger nicht ansatzweise benannt. Sie beginnt
nach Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesamt und findet keine
Anknüpfung an vorheriges politisches Verhalten des Klägers in der Demokratischen
Republik Kongo.
27
Dafür, dass Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch gegen
Personen, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, allein
wegen eines Auslandsaufenthalt, einer Asylantragstellung oder der bloßen Tatsache
der Abschiebung gerichtet werden, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte.
Dokumentierte Einzelfälle solcher Verfolgungsmaßnahmen liegen nicht vor, wären
andernfalls aber mit Sicherheit zu erwarten, da Abschiebungen aus Deutschland in die
Demokratische Republik Kongo in den Jahren 1998 - 2000 in nicht unerheblichem
Umfang stattgefunden haben, sodass hinreichend sichere Schlüsse aus der Abwicklung
dieser Abschiebungen gezogen werden können. In keinem dieser Abschiebungsfälle
hat es verifizierbare Anhaltspunkte für oder Beschwerden über Verfolgungsmaßnahmen
der kongolesischen Behörden gegeben. Würden abgeschobene Asylbewerber
allgemein oder auch nur in Einzelfällen in einer so grausamen Weise behandelt, lägen
entsprechende belegbare Informationen bezüglich benannter Personen vor. Dass dem
nicht so ist und - trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden
Erkenntnismöglichkeiten - keine einschlägigen Vorfälle bei abgeschobenen
Asylbewerbern haben verifiziert werden können, besitzt überzeugende Aussagekraft.
Denn die Rückkehr abgeschobener Personen und damit zusammenhängende
Vorkommnisse und Besonderheiten können der Aufmerksamkeit des interessierten
Personenkreises nicht entgehen, auch wenn die kongolesischen Behörden eine
unmittelbare Beobachtung der Vorgänge am Flughafen nur eingeschränkt zulassen,
28
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000.
29
Denn die Beteiligung der deutschen diplomatischen Vertretung am
Abschiebungsvorgang von vornherein sorgt für einen guten Informationsstand betreffend
die jeweiligen abgeschobenen Personen. Zum andern wird deren Rückkehr in aller
Regel bereits am Flughafen von Familienangehörigen erwartet. Unter diesen
Umständen ist es praktisch ausgeschlossen, dass Rückkehrer einfach unbemerkt
verschwinden könnten. Im Falle von Beschwerden ist vielmehr die Grundlage für
zuverlässige individuelle Nachforschungen sei es durch Mitarbeiter der deutschen
diplomatischen Vertretung oder durch die nach wie vor tätigen kongolesischen
Menschenrechtsorganisationen gegeben. Wenn sich gleichwohl keine Fälle
dokumentieren lassen, in denen abgeschobene erfolglose Asylbewerber der
beschriebenen grausamen Behandlung unterzogen worden sind, so ist der Schluss
gerechtfertigt, dass es die von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte -
IGFM -, Sektion Kongo behauptete Praxis - bezogen auf den hier in Rede stehenden
30
Personenkreis - nicht gibt. Die von der genannten individualisierten Vorkommnisse,
vgl. Menschenrechte Januar - März 2000, Seiten 26/27, Anlage zur Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000,
31
betreffen nach Angaben des Auswärtigen Amtes gerade nicht Abschiebungen
erfolgloser Asylbewerber und können deshalb nur für die Einschätzung der - jeweils im
Einzelfall zu ermittelnden - Gefährdung von politisch Oppositionellen,
Bürgerrechtsaktivisten und ähnlichen Personen, nicht aber für die Beurteilung der Lage
des hier in Rede stehenden Personenkreises von Bedeutung sein.
32
An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des P vor dem VGH Baden-
Württemberg nichts, wie sie dem Gericht als Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom
25. Juli 2000 vorliegt. Die Zeugenaussage ist Gegenstand der Überprüfung durch das
Auswärtige Amt mit dem Ergebnis gewesen, dass die Angaben des P als unzutreffend
beurteilt worden sind,
33
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06. Oktober 2000.
34
Die Bewertung durch das Auswärtige Amt ist ohne weiteres durch den Hinweis auf den
tatsächlichen Befund überzeugend, dass es zureichende Anhaltspunkte für die
behauptete grausame Vorgehensweise gegen die abgeschobenen erfolglosen
Asylbewerber nicht gibt. Nach Namen und erlittenem Schicksal konkretisierte Einzelfälle
sind auch im vorliegenden Verfahren nicht benannt worden. Es bedarf hier keiner
Feststellungen, aus welchen Gründen sich der P die unbelegte und ersichtlich auch
nicht belegbare pauschale Gefährdungsprognose der IGFM, Sektion Kongo zu Eigen
gemacht hat. Entscheidend bleibt, dass die von dem P behauptete Praxis der
kongolesischen Stellen belegbare Spuren hinterlassen müsste, an denen es weiterhin
fehlt.
35
Es ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte. Die Vorschrift des §
53 AuslG bezieht sich auf konkret-individuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die
einem Ausländer nach Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen und die weder im
Sinne des Art. 16a GG noch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant
sind und deshalb kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG
darstellen. § 53 AuslG schützt vor unmenschlicher, erniedrigender und grausamer
Behandlung, und zwar unabhängig von einem politischen Charakter solcher
Maßnahmen. Im Hinblick auf den vorrangigen Asylschutz nach Art. 16a GG bzw. § 51
Abs. 1 AuslG kommt § 53 AuslG deshalb nur eine subsidiare Auffangfunktion zu,
36
vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rn. 4.
37
Der Kläger, bei dem eine politische Verfolgung ausscheidet, hat nicht dargelegt, aus
welchen sonstigen Gründen ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 53
AuslG droht. Im Ergebnis ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle
seiner Rückkehr - trotz aller in der Demokratischen Republik Kongo bestehenden
Unsicherheiten - einer gezielten Rechtsgutverletzung ausgesetzt sein würden. Für ihn
bestehen insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne
von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,
38
vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, in DVBl.
1998, 284.
39
Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf
das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie
vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer
konkreten Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von
Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr"
im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Begriff
der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der „Konkretheit"
der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen
individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem
landesweit gegeben sein muss,
40
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, in: JURIS; OVG NRW,
Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -.
41
Aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und dem Zusammenspiel mit § 54 AuslG ergibt sich
ferner, dass allgemeine Gefahren ein Abschiebungshindernis auch dann nicht
begründen können, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierender Weise
betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn
dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebungszielstaat
droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben auch die
Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die
einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestop nach § 54 AuslG nicht
besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in
verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zusprechen, wenn
keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine
Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der
Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt
wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges den
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten
es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer
unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 54, 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren,
42
OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - mit Nachweisen auf die st. Rspr.
des Bundesverwaltungsgerichts.
43
Diese Voraussetzungen sind - wie im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt und
auf dessen Begründung zunächst Bezug genommen wird - nicht gegeben. In Kinshasa
finden seit September 1998 Kampfhandlungen nicht mehr statt. Die Frontlinie zu den
Rebellen ist ca. 400 km entfernt. Allerdings gibt es eine hohe Arbeitslosigkeit (ca. 90 %).
Gleichwohl gelingt es aber dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasas
weiterhin, den Lebensunterhalt zu finanzieren,
44
so zuletzt die Auskunft der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 24. Oktober 2001 an das
Bundesamt, vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001,
45
Seite 5; Oxfam GB, Bericht „The human tragedy of the conflict in the Democratic
Republik of Congo", Stand: August 2001, Seite 22 f..
Von einer akuten Unterversorgung kann insgesamt keine Rede sein,
46
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, Seite 20, m.w.N.
etwa auf die Einschätzung des Büros der Welternährungsorganisation - FAO - vom
September 2001; Auskunft der Botschaft Kinshasa an das Bundesamt vom 24. Oktober
2001, Gz.: RK 516.80 SE 38502).
47
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger, dessen Vater sich
weiter in der Demokratischen Republik Kongo aufhält und bei dem auch die Kinder des
Klägers leben und der selbst vor seiner Ausreise als Händler berufstätig war, im Falle
einer Rückkehr auch unter Berücksichtigung der zweifellos sehr schwierigen
Lebensumstände in der Demokratischen Republik Kongo nicht in der Lage wäre, seinen
Lebensunterhalt - wenn auch auf kleinstem Niveau - sicherzustellen; er ist dort mithin
erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht ausgesetzt. Der Kläger
befinden sich jedenfalls in keiner Lage, die sich wesentlich von derjenigen
unterscheidet, der die gesamte Bevölkerung zumindest von Kinshasa derzeit auf Grund
der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage ausgesetzt ist. Es bestehen nach
den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass für jeden einzelnen Rückkehrer eine extreme allgemeine Gefahrenlage
besteht, in der er dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre mit
der Folge, dass mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG
Abschiebungsschutz gewährt werden müsste,
48
vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in:
NVwZ 1999, 666; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, in: NVwZ 1999, 668.
49
Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte
Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist entspricht dem Gesetz (vgl.
§§ 34, 38 AsylVfG bzw. §§ 34, 36 AsylVfG) und ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und
Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht
entgegen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.d.F. von Art. 2 Ziff. 5 des Gesetzes zur
Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 - BGBl. 1992, 1126 -).
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von
Gerichtskosten und der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 83b Abs. 1 und 2
AsylVfG.
51
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