Urteil des VG Düsseldorf vom 28.03.2000
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 356/00
Datum:
28.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 356/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
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den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 des Tierschutzgesetzes zu erteilen,
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hat keinen Erfolg.
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Zweifel bestehen bereits, ob die Antragstellerin das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit, welche die Notwendigkeit
einer vorläufigen Regelung begründet, ausreichend glaubhaft gemacht hat(§ 123 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294
Zivilprozeßordnung - ZPO -).
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Ein Anordnungsgrund besteht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann, wenn eine
einstweilige Regelung notwendig erscheint, beispielsweise um wesentliche Nachteile
für den Antragsteller abzuwenden. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu
berücksichtigen, daß eine vorläufige Regelung, wenn auch für einen begrenzten
Zeitraum, dem Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache (Erlaubnis zum
gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren und deren Zurschaustellen) entsprechen
würde. Grundsätzlich soll durch eine Entscheidung im vorläufigen Verfahren die
Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn eine vorläufige Regelung zur Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes unverzichtbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine
Entscheidung in der Hauptsache zur Wahrung des Rechtsschutzes zu spät käme oder
wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und
ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg spricht.
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Die von der Antragstellerin in der Antragsbegründung aufgeführten wirtschaftlichen
Gründe rechtfertigen nach dem vorgenannten strengen Maßstab nicht den Erlaß der
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begehrten einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, daß ihr Ehemann seit dem 1. Januar 2000
nach 23 Jahren Berufstätigkeit arbeitslos geworden und sie daher gezwungen sei, sich
eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht,
daß sich die Antragstellerin nunmehr in einer derartigen wirtschaftlichen Notlage
befindet, daß ihr ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden
kann.
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Im übrigen hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches
nicht glaubhaft gemacht.
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Es ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, daß
die Antragstellerin einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung hat.
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Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) TierSchG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig mit
Wirbeltieren handeln und Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2
Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf
Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit
Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Aus § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG, wonach dem Antrag Nachweise über die Sachkunde
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen sind, folgt ferner, daß die erforderliche
Sachkunde nicht nur vorhanden sein, sondern auch nachgewiesen sein muß. Die in
§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG genannten Nachweise sind für die Behörde zur Beurteilung
des Antrages erforderlich (vgl. Amtliche Begründung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG,
Bundestagsdrucksache 13/7015), d.h. solche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt
werden.
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Der für die beantragte Tätigkeit als verantwortliche Person benannte Ehemann der
Antragstellerin hat weder auf Grund einer Ausbildung noch auf Grund des bisherigen
beruflichen Umgangs mit Tieren die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten.
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Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihr Ehemann die erforderliche
Sachkunde auf Grund seines sonstigen Umgangs mit den im Antrag genannten Tieren
(Zierfische, Ziervögel, Nager) hat.
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Soweit es sich um den gewerbsmäßigen Handel mit Ziervögeln und Zierfischen bzw.
deren Zurschaustellung handelt, hat die Antragstellerin überhaupt keine Nachweise
über die entsprechende Sachkunde ihres Ehemannes beigebracht und lediglich auf die
private Haltung von Ziervögeln und Kaninchen hingewiesen. Da nach den Vorschriften
des Tierschutzgesetzes die erforderliche Sachkunde nicht nur vorhanden, sondern auf
die in § 11 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 TierSchG vorgesehene Art (Berufsausbildung,
beruflicher oder sonstiger Umgang) nachgewiesen werden muß, vermag auch das
Angebot der Antragstellerin, ihr Ehemann werde sich einem Sachkundegespräch
unterziehen wobei fraglich ist, ob sich dieses Angebot überhaupt auf Ziervögel und
Nager bezieht , keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Nachweis der
Sachkunde allein durch ein Sachkundegespräch ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die
zuständige Behörde kann vielmehr in Ergänzung zum gesetzlich vorgesehenen
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Nachweis ein Sachkundegespräch führen. Nach Ziffer 12.2.2.3 der "Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000"
kann sie ein solches Fachgespräch insbesondere dann verlangen, wenn die für die
Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder
sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den
entsprechenden Tierarten befähigt.
Soweit es sich um den gewerbsmäßigen Handel mit Zierfischen und deren
Zurschaustellung handelt, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen zur
Beurteilung des Antrags ausreichenden Nachweis der Sachkunde i.S.v. § 11 Abs. 1
Satz 3 TierSchG erbracht hat. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob der
Antragsgegner nähere Informationen zu dem vorgelegten "Sachkundenachweis" hätte
einholen und dann ggf. zur weiteren Beurteilung der Sachkunde der verantwortlichen
Person mit dieser ein Fachgespräch hätte führen müssen. Denn da sich der Antrag nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) TierSchG auf die Erlaubnis zum Handel mit Zierfischen,
Ziervögeln und Nagern insgesamt bezieht und es hinsichtlich der beiden zuletzt
genannten Tierarten bereits an den zur Beurteilung des Antrags erforderlichen
Nachweisen fehlt, hat der Antragsgegner den Antrag zu Recht abgelehnt.
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Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) u. d)
TierSchG scheidet mithin aus den genannten Gründen aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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