Urteil des VG Düsseldorf vom 15.08.2000

VG Düsseldorf: satzung, öffentliche bekanntmachung, fahrbahn, stadt, aufwand, grundstück, verfügung, rückwirkung, anteil, miteigentümer

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3867/00
Datum:
15.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3867/00
Tenor:
Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2000 und
den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000
werden insoweit aufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als DM
44.447,01 festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu
1/6.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die
Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der
Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in N, Gemarkung G1, Flurstücke 13 und 212
(postalisch: Xstraße 2). Die Flurstücke sind seit den 50-er Jahren einheitlich überbaut.
Das Grundstück ist 1.364 m2 groß.
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Die Xstraße, und die durch sie erschlossenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich
des als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 1 der Stadt N an der
Ruhr vom 21. Februar 1952 in der Fassung des Ergänzungsplans vom 5. Februar 1955
und des Durchführungsplanes Nr. 3 vom 8. Oktober 1957. Dieser setzt in diesem
3
Bereich ein „D-Gebiet" (Geschäftsgebiet) fest. Für Geschäftsgebiete gilt nach § 7 Ziffer
44 der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk vom 24.
Dezember 1938 (BauO SVR) eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0.
Die Xstraße, eine Einbahnstraße, liegt im zentralen Innenstadtbereich des Beklagten
und wurde im Jahre 1905 mitsamt des Mischwasserkanals mit einem Durchmesser von
DN 300, bzw. 300/450 (Eiform) erstmalig hergestellt. Im Jahre 1960 erfolgt ein
Vollausbau in einer Gesamtbreite von 14 m von der G-Straße bis zum M und von 10 m
vom M bis zum W1platz, die auch nach der jetzigen Maßnahme erhalten bleiben.
4
Die Fahrbahnbreite betrug 5 m, die Gehwege hatten eine Breite von je 2,50 m. Hinzu
kamen sog. Hausanschlussbereiche und - im Bereich bis zum M - ein Parkstreifen von 2
m Breite. Insgesamt verfügte die Xstraße über neun Stellplätze, die auf der nördlichen
Seite der Xstraße lagen. Die Straße wurde von acht Leuchten mit je 250 Watt in einer
Lichtpunkthöhe von 8 m (125.000 Lumen) ausgeleuchtet.
5
Der vertikale Aufbau bestand für die Teileinrichtung Fahrbahn und Parkstreifen aus
insgesamt 35 cm, bestehend aus 25 cm Packlage nach DIN 4301, 6 cm Deckschicht
(120 kg/m2) und 4 cm Asphaltfeinbeton. Die Teileinrichtung Gehwege bestand aus
einem 4 cm starken Plattenbelag in einer 6 cm mächtigen Sandbettung.
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Entsprechend dem Baubeschluss des Planungsausschusses vom 30. Januar 1996 und
4. Februar 1997 wird die Xstraße entsprechend § 45 Abs. 1c StVO als
verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit einer Zonengeschwindigkeit von 20 km/h
ausgebaut (Zeichen 274.1 nach § 41 Abs. 2 Ziff. 7 StVO). Der niveaugleiche Ausbau
erfolgt für die Gehwege mit hellgraue Betonsteinplatten, für die farblich abgesetzte
Fahrbahn mit dunkelgrauem Betonsteinpflaster, bzw. im Kreuzungsbereich ML mit
hellgrauen Betonsteinplatten, und Rinnen aus Granit- Natursteinpflaster.
7
Nach dem programmgemäßen Ausbau, der in zwei Bauabschnitten erfolgt und im
Bereich der Einmündung M/L noch nicht abgeschlossen ist, besteht der vertikale Aufbau
der Xstraße aus einer 30 cm mächtigen Frostschutzschicht, 16 cm Tragschicht, 4 cm
Sand und einem 12 cm starkem Pflaster. Die Fahrbahn wird auf 3,60 m verschmälert.
Sie ist auf der nördlichen Seite im Bereich bis zum M durch Poller vom Gehwegbereich
abgegrenzt.
8
Ein Gehwege wurden im Bereich bis zum M auf 6,70 m verbreitert, ab dem M auf 4,00 m.
Der gegenüberliegende Gehweg wurde in diesem Bereich auf 1,50 m verschmälert.
9
Die Beleuchtung erfolgt über zwölf Leuchten mit je 100 Watt Leistung mit einer
Lichtpunkthöhe von 4,80 m (94.800 Lumen). Es sind nach dem Ausbau der Straße noch
acht Parkplätze vorhanden.
10
Auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung des Beklagten vom 18. Dezember
1997 (SBS 1997) zog der Beklagte die Anlieger mit Bescheiden vom 8. August 1997 zu
einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag heran. In anschließenden gerichtlichen
Verfahren nahm der Beklagte die Bescheide zurück, da - nach einem Hinweis des
Gerichts - die nach § 3 Abs. 4 SBS 1997 erforderliche Einzelfallsatzung für
beitragsfähige Maßnahmen an Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten
Anlagen und Zonen nicht vorhanden war.
11
Mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 verabschiedete der Rat der Stadt N die „Satzung
für die verkehrsberuhigte Anlage Xstraße von G-Straße bis W1platz/ Platz der T"
(Einzelfallsatzung - ES), die in einem anliegenden Lageplan zeichnerisch dargestellt ist.
Die Satzung, der der Rat Rückwirkung auf den 30. Januar 1996 beimaß, wurde im
Amtsblatt der Stadt vom 30. Dezember 1999 einschließlich des Lageplans veröffentlicht.
In § 2 ES wird der Anteil der Beitragspflichtigen auf 55 % festgesetzt.
12
Auf der Grundlage dieser Satzung zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 15.
Februar 2000 zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag von DM 54.099,00
heran.
13
Grundlage der Vorausleistungserhebung ist ein vom Beklagten geschätzter
beitragsfähiger Gesamtaufwand von DM 1.263.029,07. Daraus ergibt sich ein
umlagefähiger Aufwand von DM 694.665,99, von dem der Beklagte in Ausübung des
ihm zustehenden Ermessens 80 % als Vorausleistung erheben wollte.
14
Als Verteilfläche der erschlossenen Grundstücke ermittelte der Beklagte als
geometrisches Mittel 13.663 Verteileinheiten (VE). Dabei ließ der Beklagte die
Grundstücke der Flur 65 außer Ansatz, die über den Innenhof des Flurstücks 66
erreichbar sind und deren Eigentümer Miteigentümer des Flurstücks 66 sind. Diese
Grundstücke haben eine Fläche von 2.098 m2.
15
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Dagegen richtet sich die am 23. Juni 2000 erhobene Klage. Darin wird im
Wesentlichen vorgetragen, der Anteil von 55 % sei nicht vorteilsgerecht. Die Maßnahme
diene durch die bezweckte Attraktivitätssteigerung der Innenstadt überwiegend der
Allgemeinheit. Die so auf die Grundstück entfallenen Vorausleistungsbeträge seien
nicht mehr vorteilsgerecht. So entfalle durch die schmale Fahrbahn die Möglichkeit für
den Anlieferungsverkehr der Geschäfte, vor diesen kurz zum Be- oder Entladen zu
halten. Die Einzelfallsatzung sei nicht wirksam; sie sei zum einen fehlerhaft
veröffentlicht, zum anderen sei sie zu spät ergangen, da ein maßgebliches Teilstück des
Ausbaus bereits am 13. November 1997 abgenommen worden sei. Auch sei eine
Rückwirkung unzulässig, da eine Teileinrichtung, nämlich der Kanal, bereits im
Erlasszeitpunkt endgültig hergestellt gewesen sei.
16
Der Kläger beantragt,
17
den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2000 und den hierzu
ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 aufzuheben.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
23
Insoweit ist der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 8 KAG NW und der
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt N vom 18. Dezember 1997 sowie der „Satzung für
die verkehrsberuhigte Anlage Xstraße von G-Straße bis W1platz/ Platz der T"
(Einzelfallsatzung) vom 16. Dezember 1999.
24
Nach § 8 Abs. 8 KAG NW ist der Beklagte berechtigt, für Maßnahmen nach § 8 Abs. 2
KAG NW eine angemessene Vorausleistung zu erheben, die er kraft des ihm
zustehenden Ermessens bis zu einer Höhe von 80 % des zukünftigen Beitrages
erheben wollte.
25
Denn bei dem programmgemäßen Ausbau der Xstraße handelt es sich um eine
Verbesserung der flächenmäßigen Teileinrichtungen und eine Erneuerung der
Teileinrichtung Oberflächenentwässerung, durch welchen den Anliegern wirtschaftliche
Vorteile geboten werden.
26
Die Verbesserung der flächenmäßigen Teileinrichtungen liegt in deren Verstärkung und
ihrem verbesserten vertikalen Aufbau. Durch den Einbau einer Tragschicht auf einer
Frostschutzschicht genügt die Straße erstmals den Anforderungen an eine neuzeitliche
Bauweise. Denn in der geringeren Frostanfälligkeit und der höheren Belastbarkeit liegt
eine Verbesserung der Anlage insgesamt,
27
OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -.
28
Der Mischwasserkanal war zudem nach rund 90 Jahren verbraucht. Die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung durch die (nachmalige) Herstellung des in der Xstraße
verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige Maßnahme dar. Denn mit der
programmgemäßen Durchführung der Maßnahme stellt der Beklagte die Teileinrichtung
Oberflächenentwässerung nach völliger Abnutzung des Mischwasserkanals erneut in
einem im wesentlich gleichen Ausbauzustand wieder her,
29
vgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -
.
30
Ein Kanal ist nämlich nach einem Gebrauch von 80 Jahren regelmäßig verbraucht,
sodass ohne weiteres nach Ablauf dieser Zeit auf seinen verschlissenen Zustand
geschlossen werden kann,
31
OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 - .
32
Durch die nachmalige Herstellung der Oberflächenentwässerung und die Verbesserung
der flächenmäßigen Teileinrichtungen werden den Anliegern durch die Verwirklichung
des Bauprogramms auch wirtschaftliche Vorteile geboten.
33
Die Erhebung einer Vorausleistung auf die künftige Beitragsforderung ist noch möglich,
da die endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Denn eine Anlage ist erst
endgültig hergestellt, wenn das gemeindliche Bauprogramm erfüllt ist,
34
OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: OVGE 40, 286 (292); vom
35
13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, in: GemHH 1992, 21 f.; Beschluss vom 28.
November 1994 - 15 B 2505/94 -.
Das Bauprogramm umfasst dabei auch den Kreuzungsbereich der Xstraße mit dem M
und dem L. Hier sind die Arbeiten - ausweislich des vom Beklagte zur Gerichtsakte
überreichten Fotomaterials - noch nicht abgeschlossen. Darauf ist abzustellen, da die
gesamte Xstraße von G-Straße bis W1platz Gegenstand des gemeindlichen
Ausbauprogramms ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, in wie vielen Bauabschnitten
der Beklagte sein Bauprogramm verwirklicht oder ob schon einzelne Teileinrichtungen
programmgemäß fertig gestellt sind.
36
Die Erhebung einer Vorausleistung hat der Beklagte auch zutreffend auf die
Straßenbaubeitragssatzung und die erlassene Einzelfallsatzung gestützt. Diese
Satzungen sind formell ordnungsgemäß zustandegekommen und stellen materiell
gültiges Ortsrecht dar.
37
Die Bekanntmachung der Einzelfallsatzung ist nicht zu beanstanden. Die gerügten
Fehler sind nicht vorhanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche
Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung -
BekanntVO) vom 26. August 1999 prüft der Bürgermeister, ob die vom Rat
beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und bestätigt gemäß §
2 Abs. 3 BekanntVO schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen
übereinstimmt. Das hat der Oberbürgermeister der Stadt N in Ziffer 3. der sechsseitigen
Verfügung vom 21. Dezember 1999 bestätigt. Er nimmt dabei Bezug auf „die als Anlage
beigefügte Satzung" die sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten unmittelbar an
diese (sechsseitige) Verfügung anschließt und Anlage zu dieser Verfügung ist.
38
Der Oberbürgermeister hat die Bekanntmachungsanordnung unter Ziffer 5. der
Verfügung vom 21. Dezember 1999 ordnungsgemäß unterzeichnet. Die Bezugnahme
auf die „vorstehende" Satzung ist nicht zu beanstanden. Denn dieser
Bekanntmachungstext findet sich, so wie ihn der Oberbürgermeister unterschrieben hat,
wieder im Amtsblatt der Stadt N. Im Amtsblatt ist der Bekanntmachungstext der Satzung
- wie vorgeschrieben - nachgestellt. Er bezieht sich deshalb zutreffend auf die
„vorstehende" Satzung.
39
Auch der festgesetzte Anliegeranteil von 55 %, bzw. der daraus resultierende
Gemeindeanteil von 45 % am beitragsfähigen Aufwand ist nicht zu beanstanden, da er
dem gebotenen wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger an der Ausbaumaßnahme
entspricht.
40
Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit besteht dabei in der maßnahmebedingten
besseren Ausnutzbarkeit der Möglichkeiten, die dem Durchgangsverkehr durch die
Straße eröffnet werden,
41
OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: OVGE 36, 172.
42
Dabei war der Beklagte berechtigt, aufgrund der atypischen Sondersituation eines
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs, diesen Anteil per Einzelsatzung festzulegen,
43
vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8
Kommunalabgabengesetz NW, Rn. 192.
44
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Berücksichtigung aller
Umstände für alle Teileinrichtungen einen einzigen Vorteilssatz festgelegt hat. Das
erkennende Gericht kann den Akt der gemeindlichen Rechtsetzung nur dahin
überprüfen, ob die Gemeinde den durch Gesetz und Recht gesteckten Rahmen ihres
gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Dabei steht der Gemeinde auch
hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftlicher Vorteil" ein begrenzter
Einschätzungsspielraum zu,
45
Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 185.
46
Dabei hängt die Gewichtung der Anteile von Anliegern und Allgemeinheit von Art,
Funktion und Verkehrsbedeutung der Anlage ab. Bezogen auf diesen Prüfungsmaßstab
vermag das Gericht eine Überschreitung des gemeindlichen Ermessen bei einem
Anliegeranteil für die Wallstraße von 55 % (noch) nicht zu erkennen.
47
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Einbahnstraßenverkehr in der Xstraße
aufgrund der schmalen Fahrbahn, einen Durchgangsverkehr kaum zulässt, zumal - auch
durch die verminderte Anzahl der Parkplätze auf der Straße - ein Parkplatzsuchverkehr
nicht zu erwarten ist. Zum Durchgangsverkehr gehört nämlich nur der Verkehr, der die
Straße als Verbindungsweg zwischen anderen Straßen benutzt, der also weder von
einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches zum Ziel
hat,
48
OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: OVGE 36, 172 und vom 3.
Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, in. KStZ 1987, 116.
49
Dem entsprechend kann es in der Xstraße durchaus zu einem erhöhten
Verkehrsaufkommen kommen. Dieses dürfte aufgrund der zentralen Lage der Anlage
nach Auffassung des Gerichts in erster Linie auf Besucherverkehr zu den und von den
angrenzenden Grundstücken zurückzuführen sein, also beispielsweise auf das
Parkhaus der Xstraße 2 oder Besucher der Ladenlokale.
50
Insoweit ist für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils auf die zulässige Nutzung
der Grundstücke abzustellen, also auf deren bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit,
51
OVG NRW, Urteile vom 31. August 1978 - II A 222/76 -, in: KStZ 1979, 73 und vom 25.
Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: OVGE 36, 172.
52
Die Ausnutzbarkeit entsprechend den übergeleiteten Durchführungsplänen als „D-
Gebiet" bietet dabei keinen Anlass, den Ansatz von 55 % als zu hoch einzustufen. Es ist
nämlich nicht darauf abzustellen, wie die erschlossenen Grundstücke tatsächlich
genutzt werden, sondern welche Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Deshalb war der
Beklagte auch nicht verpflichtet, den zulässigen Geschossflächenmaßstab des
geometrischen Mittels aus Grund- und Geschossfläche für einzelne Grundstücke anders
zu gestalten.
53
Die hochwertigere Art des Ausbaus, dessen Motiv auch eine Attraktivitätssteigerung der
Innenstadt war, hat der Beklagte dabei angemessen bei der Festlegung der
Vorteilssätze in diesem Einzelfall berücksichtigt. Dass dabei tatsächlich Aufwand
entstanden ist, der außer Verhältnis zu den - dargelegten - verkehrlichen
54
Verbesserungen und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteil hat, ist nicht
hinreichend dargelegt. Das Gericht hat aufgrund des vorgelegten Aktenmaterials keinen
Anlass, diesem Punkt weiter nachzugehen. Denn weder die Art des Ausbaus noch der
Ansatz einzelner Positionen geben Anlass für eine weitere Reduzierung des
Anliegeranteils.
Der Anliegeranteil erscheint auch im Hinblick auf die weggefallenen Parkmöglichkeiten
angemessen. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine (nachhaltige)
Einschränkung des Parkens und demgemäß eine Minderung des wirtschaftlichen
Vorteils durch eine Minderung des Anliegeranteils ausgeglichen werden kann,
55
OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2323/89 - .
56
Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Grundstückseigentümern selbst vor dem Ausbau
an der Straße nicht genügend Parkmöglichkeiten geboten wurden, sie also auch zuvor
auf andere Parkmöglichkeiten ausweichen mussten. Für die Besucher der Anlieger
stehen im näheren Umfeld ausreichend öffentliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. So
befinden sich in Fußweite das Parkhaus Xstraße 2 und die Tiefgaragen T1straße und
W1platz.
57
Soweit durch die geringere Straßenbreite von 3,60 m und die Abgrenzung der Fahrbahn
zum Gehweg durch die aufgestellten Poller nunmehr ein Passieren von auf der
Fahrbahn haltenden Lieferfahrzeugen nicht mehr möglich ist, erscheint der
Anliegeranteil von 55 % tatsächlich als zu hoch und vom Ermessen des
Satzungsgebers nicht mehr gedeckt. Gleichwohl stellt dies nur eine Einschränkung dar,
die der Beklagte bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach
Schlussabnahme aller Straßenbauarbeiten noch beheben kann. So kann er durch
mobile Poller, Zurücksetzen der Poller oder andere verkehrsrechtliche Regelungen ein
Passieren der Straße ermöglichen.
58
Dazu hat der Beklagte auch bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten Zeit, da
auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Von der jetzigen Betrachtungsweise aus ist
jedenfalls nicht zu erwarten, dass der Beklagte Änderungen nicht vornimmt. Ist der
Beklagte aber willens und in der Lage eine entsprechende Änderung vorzunehmen,
kann im Rahmen der Erhebung einer Vorausleistung die Höhe des Anliegeranteils nicht
beanstandet werden. Denn abzustellen ist darauf, ob die Vorausleistung in dem hier
erhobenen Umfang 80 % des voraussichtlich entstehenden Beitrags überschreitet. Das
ist - in Bezug auf den Verteilungsmaßstab - nicht festzustellen.
59
Die angeordnete Rückwirkung der Einzelfallsatzung ist - in Bezug auf die
Rechtsstellung der Beitragspflichtigen - nicht zu beanstanden, da es auf die
angeordnete Rückwirkung nicht ankommt. Denn eine wirksame Beitragssatzung muss
erst im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten vorliegen, also
regelmäßig bei der Schlussabnahme der Arbeiten zur Erfüllung des gemeindlichen
Bauprogramms,
60
OVG NRW, Urteile vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 -; vom 22. August 1995 - 15
A 3907/92 -, in: NWVBl. 1996, 62 und vom 28. November 1985 - 2 A 1927/82 -.
61
Der vom Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand und der sich daraus ergebende
umlagefähige Aufwand in Höhe von 55 % sind nicht zu beanstanden. Auch die vom
62
Beklagten getroffene Ermessensentscheidung hiervon 80 %, also DM 383.180,24 als
Vorausleistung zu erheben, ist frei von Rechtsfehlern. Es ist nicht zu erkennen, welche
nicht beitragsfähigen „Luxusaufwendungen" der Beklagte getätigt haben soll. Soweit es
sich um Aufwand zur Erfüllung des Bauprogramms handelt, ist die qualitativ
höherwertige Ausstattung - wie ausgeführt - vom Beklagten bei der Festsetzung des
Anliegeranteils angemessen berücksichtigte worden.
Allerdings hat der Beklagte die Verteilfläche, also die Zahl der erschlossenen
Grundstücke, die an dem wirtschaftlichen Vorteil partizipieren zu klein bemessen. Sein
Ansatz von 13.663 Verteileinheiten (VE) ist um 2.967,02 VE auf 16.630,02 VE zu
erhöhen.
63
Denn in die Verteilung des Aufwandes sind aus der Flur 65 die Flurstücke 40 und 72 (L
39), 67 (L 41), 65 (L 43), 95 (L 45), 46 (T1straße 24), 47 (T1straße 26) und 48 (T1straße
28-30) einzubeziehen. Diese haben eine Gesamtgröße von 2.098 m2. Das ergibt bei
einer GFZ von 2,0 eine Geschossfläche von 4.196 m2. Daraus ergibt sich dann ein
geometrisches Mittel von 2.967,02 VE.
64
Die Einbeziehung der Grundstücke hat zu erfolgen, da diese Grundstücke über die
vermittelnden Flurstücke 29 und 66 durch die Anlage erschlossen sind und ihnen
wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Eine Erschließung dieser
Hinterliegergrundstücke ist anzunehmen, da es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit
Fahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück zu
betreten,
65
vgl. zu diesem Kriterium, OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 381/84 -;
Beschlüsse vom 22. März 1996 - 15 B 3422 und 3424/95 - und vom 12. Februar 1999 -
15 A 558/99 -.
66
Die tatsächliche Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit ist zu diesen Grundstücken über das
Flurstück 66 (gemeinsamer Hofraum), an das sie angrenzen, und das Flurstück 29
(Durchfahrt) gegeben. Dieses liegt zwischen dem Flurstück 66 und der Xstraße.
67
Die rechtliche Sicherung liegt ebenfalls vor. Denn das Flurstück 29 ist mindestens seit
dem Jahre 1957 mit einer Grunddienstbarkeit zum Gehen und Befahren zu Gunsten der
Miteigentümer am gemeinsamen Hofraum (Flurstück 66) belastet.
68
Entsprechend § 7 des Verteilungsverzeichnisses des Umlegungsausschusses der Stadt
N aus dem Jahre 1957 wird das Eigentum an dem gemeinschaftlichen Hofraum den
Eigentümer der oben erwähnten Grundstücke als Miteigentum nach ideellen Bruchteilen
zugewiesen. Kein Beteiligter oder deren Rechtsnachfolger hat das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Die Miteigentümer sind verpflichtet, bei
Veräußerung ihrer an den Hofraum angrenzenden Grundstücke ihre Bruchteilsanteile
an dem Hofraum gleichzeitig an den Erwerber zu übertragen. Dabei dient der Hof-raum
der rückwärtigen Anlieferung der angrenzenden Grundstücke, der Schaffung von
Einstellplätzen und der Belichtung und Belüftung der angrenzenden Grundstücke (§ 2
des Verteilungsverzeichnisses).
69
Zwar ist für die notwendige rechtliche Sicherung des Zugangs zu den
Hinterliegergrundstücken,
70
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 2814/84 -,
71
im Hinblick auf die Bebaubarkeit in der Zeit ab dem 1. Januar 1985 entsprechend § 4
Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (1984) eine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich,
72
OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 - .
73
Doch sichert eine bereits vor dem Jahre 1985 zur Gewährleistung des Zugangs zu
einem Hinterliegergrundstück bestellte Grunddienstbarkeit auch den wirtschaftlichen
Vorteil infolge einer nach dem 1. Januar 1985 abgeschlossenen Ausbaumaßnahme,
74
OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/91 -, in: GemHH 1993, 258.
75
Das gilt jedenfalls auch in den Fällen, in denen das den Zugang vermittelnde
Grundstück vor dem 1. Januar 1985 im (Mit- )Eigentum des hinterliegenden
Grundstückseigentümers steht und eine getrennte Veräußerung des vermittelnden
Grundstücks rechtlich ausgeschlossen ist. Denn in diesen Fällen stellt das Miteigentum
mindestens eine so starke rechtliche Sicherung des Zugangserfordernisses dar, wie die
eingetragene Grunddienstbarkeit, die - unabhängig vom jeweiligen Eigentum - eine
Belastung des Grundstücks darstellt (§ 1018 BGB).
76
Diesen so gewährten Zugang lässt auch das Bebauungsrecht als ausreichend
erscheinen, sodass die oben erwähnten Grundstücke mit weiteren 2.967,02 VE von der
Wallstraße aus erschlossen sind und deshalb an der Verteilung des Aufwandes zu
beteiligen sind.
77
Bei einer Verteilfläche der von der Xstraße erschlossenen Grundstücke von 16.630,02
VE und einem umlagefähigen Aufwand von DM 694.665,99, von dem nach der
Ermessensentscheidung des Beklagten DM 383.180,24 für die Erhebung der
Vorausleistung umgelegt werden sollen, ergibt sich ein Beitragssatz von DM 23,041478
pro Verteileinheit.
78
Daraus ergibt sich für das klägerische Grundstück eine Vorausleistung von DM
44.447,01. Im Übrigen war der Vorausleistungsbescheid aufzuheben.
79
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 VwGO. Sie entspricht dem
Verhältnis der Parteien am gegenseitigen Obsiegen. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da eine
angemessene Vertretung der klägerischen Interessen eine vertiefte Kenntnis des
Erschließungsbeitragsrechts erforderte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
80