Urteil des VG Düsseldorf vom 16.09.2004
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, wissenschaft und forschung, subjektives recht, ausschreibung, professur, beförderung, gefahr, posten, hauptsache, gefährdung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 2359/04
Datum:
16.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 2359/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Über den am 23. Juni 2004 gestellten Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das
Berufungsverfahren über die Besetzung der am 9. Januar 2003 in „E1"
ausgeschriebenen Universitätsprofessur (Bes.-Gr. C 4 für „Allgemeine und theoretische
Elektrotechnik") ohne die vom Antragsgegner beabsichtigte Ausschreibung
weiterzuführen,
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konnte das Gericht ohne Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist (für den
Antragsteller) entscheiden, weil die nachfolgend dargelegten Ablehnungsgründe im
Wesentlichen bereits Gegenstand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung waren
sowie überschaubar sind und dem Antragsteller im Übrigen nochmals unter Fristsetzung
bis zum 14. September 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog.
Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sieht vor, dass das Verwaltungsgericht
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung treffen kann, wenn diese Regelung nötig erscheint, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus
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anderen Gründen (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§
920 Abs. 2, 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund
glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Sofern das Antragsbegehren im Ergebnis letztlich darauf zielen sollte, die Schaffung
vollendeter Tatsachen und namentlich die Ernennung eines anderen Bewerbers zu
verhindern, fehlt - ganz abgesehen davon, dass ein solcher anderer Bewerber hier
überhaupt noch nicht in Rede steht - schon deshalb ein Sicherungsbedürfnis und damit
ein Anordnungsgrund, weil wegen des Abbruchs des Auswahl- und
Besetzungsverfahrens die Ernennung eines (Mit-) Bewerbers derzeit nicht zu befürchten
ist. Anders als bei einer unmittelbar bevorstehenden Beförderung eines Konkurrenten,
die zu einem endgültigen Rechtsverlust führen würde und deshalb zur Rechtswahrung
vorläufig verhindert werden muss, ist im Falle des Antragstellers gerade nicht konkret
erkennbar, dass ihm ohne eine entsprechende Sicherungsanordnung eine dauerhafte
Vereitelung oder nachhaltige Erschwerung einer ihm zustehenden Rechtsposition droht.
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Soweit sich der Antragsteller auf einen sog. Bewerberverfahrensanspruch bezieht,
wonach für den Hochschulbereich das subjektive Recht des Bewerbers besteht, dass
über seine Bewerbung um eine ausgeschriebene C 4 - Professur sowie seine
Aufnahme in die Berufungsvorschlagsliste rechts- und ermessensfehlerfrei entschieden
wird, betrifft dies ausschließlich die Frage des Anordnungsanspruchs im Falle eines
fortgeführten - und gerade nicht wie hier schon vor Einreichung eines solchen
Berufungsvorschlags an das zuständige Ministerium abgebrochenen - Auswahl- und
Besetzungsverfahrens,
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so auch die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des OVG Schleswig,
Beschluss vom 18. April 1996 - 3 M 22/96 -, ZBR 2000, 101 f.
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Auf einen solchen auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung des
Antragsgegners gerichteten Anspruch kann sich der Antragsteller bei der hier
vorliegenden Fallkonstellation des vorzeitigen Abbruchs eines solchen
Berufungsverfahrens nicht mit Erfolg stützen.
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Eine konkrete Gefährdung eines Rechts des Antragstellers ergibt sich auch nicht
aufgrund der Rechtsposition, die er aufgrund des durchgeführten Auswahl- und
Besetzungsverfahrens - im Zeitpunkt des Abbruchs - errungen hat.
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Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient allein
dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
Mit Hilfe der Ausschreibung, der gegenüber dem Bewerber lediglich der
Erklärungsinhalt zukommt, dass sich der Dienstherr aufgrund der eingehenden
Bewerbungen klar werden will, ob ein und gegebenenfalls welcher Bewerber zum Zuge
kommen soll, sollen geeignete Bewerber gewonnen werden.
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Nach der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte darf ein Auswahl- und
Stellenbesetzungsverfahren aufgrund des Organisationsrechts des Dienstherrn aus
sachlichen Gründen jederzeit - bis eine Beförderung oder Übertragung des
Dienstpostens erfolgt ist - abgebrochen werden. Dies gilt sogar dann noch, wenn ein
Bewerber bereits „berufen" worden ist, ihm also eine (positive) Auswahlentscheidung
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mitgeteilt worden ist, da die bloße Mitteilung nicht die Zusicherung enthält, die
Auswahlentscheidung zu vollziehen. Ein solcher Abbruch eines Auswahlverfahrens
berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung des Bewerbers. Der Bewerber hat
lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler
entschieden wird, wobei das für den Abbruch maßgebliche organisations- und
verwaltungspolitische Ermessen ein anderes ist als das bei einer Stellenbesetzung zu
beachtende Auswahlermessen,
So BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112 ff, und vom 22.
Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172 f.
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Im Hinblick auf das vom Dienstherrn zu wahrende öffentliche Interesse an einer
bestmöglichen Besetzung des zu vergebenden Postens verbunden mit der Möglichkeit
einer teilweisen anderen Zusammensetzung (und gegebenenfalls auch Vergrößerung)
des Bewerberkreises ist für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, ein begonnenes
Auswahl- und Besetzungsverfahren abzubrechen (sowie den zu besetzenden Posten
(möglicherweise) neu auszuschreiben) - ein diesbezügliches subjektives Recht des
Antragstellers unterstellt -, allein maßgeblich, ob die Beendigung des Auswahl- und
Besetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen, also ohne Willkür, erfolgt ist. Für diesen
danach allein in Betracht kommenden Anspruch des Antragstellers auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abbruch des Auswahl- und
Besetzungsverfahrens (nach den oben dargelegten Maßstäben) ist die Gefahr einer
konkret bevorstehenden Vereitelung oder zumindest Erschwerung - ohne eine
entsprechende Sicherungsanordnung - nicht erkennbar.
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Dabei besteht ein Anordnungsgrund hier um so weniger, als das zuständige Ministerium
für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im folgenden: MWF)
im Wege der Rechtsaufsicht schriftlich unter dem 14. Juli 2004 die Vorgehensweise des
Antragsgegners, das Berufungsverfahren mit Beschluss des Gründungssenats zu
beenden, förmlich beanstandet hat und das Beanstandungsverfahren zur Zeit noch nicht
abgeschlossen ist. Diese Beanstandung hat gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 des
Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. März 2000 (GV.NRW. S.
19ß - im Folgenden: HG NRW) aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der
Antragsgegner derzeit an einer Ausführung oder Vollziehung der beanstandeten
Maßnahme, hier des Beschlusses, mit dem das Berufungsverfahren abgebrochen
worden ist, gehindert ist.
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So ausdrücklich: Kingreen in Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen,
Stand Dezember 2003, § 106 HG Rdz. 26 m.w.N.
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Außerdem hätte auch eine Neuausschreibung der Professorenstelle nur dann zur Folge,
dass der Antragsteller aus der „alten" Ausschreibung keine Rechte mehr herleiten
könnte, wenn die erneute Ausschreibung als rechtlich unbedenklich einzustufen wäre,
weil sich diese Vorgehensweise, nämlich die „alte" Ausschreibung abzubrechen und
den Posten neu auszuschreiben, als sachlich gerechtfertigt darstellt und nicht als
willkürlich anzusehen ist,
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in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 1997 - 10 B
12387/97 -, veröffentlicht in Juris, siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni
2003 - 8 B 720/03 -, NVwZ-RR 2004, 184 f..
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Mithin wäre es dem Antragsteller unbenommen, eine etwaige, durch eine seitens des
Antragsgegners vorgenommene erneute Ausschreibung der C 4 -Professur
hervorgerufene Gefährdung ihm zustehender Rechtspositionen gegebenenfalls
abzuwenden, indem er eine etwaige Neuausschreibung der streitigen C 4 -Professur
dann, wenn sie denn tatsächlich seitens des Antragsgegners erfolgen sollte, auf ihre
Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen lassen kann.
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Ein Anordnungsgrund im Sinne eines Regelungsgrundes (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, den
Antragsgegner zu verpflichten, das „alte" Ausschreibungsverfahren - ungeachtet des
Beendigungsbeschlusses des Gründungssenates sowie des Rektorats - fortzuführen
und den Fakultätsvorschlag dem MWF vorzulegen. Der Erlass einer derartigen
einstweiligen Anordnung würde jedoch die Hauptsache vorwegnehmen und wäre nur
dann möglich, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere unzumutbare Nachteile drohten.
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So OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, m.w.N., veröffentlicht in
Juris.
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Derartige Nachteile hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht und sind auch
ansonsten nicht erkennbar.
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Dies gilt wiederum schon deshalb, weil die dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme, mit der
das MWF den das Berufungsverfahren beendenden Beschluss des Gründungssenates
beanstandet hat, gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 HG aufschiebende Wirkung hat, sodass der
Beendigungsbeschluss zur Zeit nicht vollziehbar ist und keine Rechtswirkungen
entfaltet.
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Allein die mit der langen Laufzeit eines - unter Umständen durch mehrere Instanzen
geführten - Hauptsacheverfahrens verbundenen allgemeinen Nachteile genügen nicht.
Dass dem Antragsteller darüber hinaus durch ein bloßes Zuwarten auf eine
Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren besondere gravierende oder gar
existentielle Nachteile konkret drohen, ist nicht glaubhaft gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes
aus § 72 Nr. 1 GKG i.d. Fassung des KostRMoG vom 5. Mai 2004 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2
GKG i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Die Kammer hat im
Hinblick darauf, dass der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, den
vollen Auffangwert angesetzt.
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