Urteil des VG Düsseldorf vom 05.12.2001
VG Düsseldorf: politische verfolgung, bundesamt, aufschiebende wirkung, neue beweismittel, unmittelbare gefahr, persönliche freiheit, strafrechtliche verfolgung, auskunft, asylverfahren
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2804/99.A
05.12.2001
Verwaltungsgericht Düsseldorf
20 Kammer
Urteil
20 K 2804/99.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der 0000 in Cankaya geborene Kläger zu 1. (Kläger), die 0001 in Kiziltepe geborene
Klägerin zu 2. (Klägerin) sowie deren Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. sind türkische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie stammen aus der Provinz Mardin. Sie
stellten am 14.03.1995 einen Asylantrag, wobei sie angaben, am 12.03.1995 auf dem
Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Zur Begründung machten
sie geltend, man habe vom Kläger verlangt, Dorfschützer zu werden. Nachdem alle im Dorf
sich geweigert hätten, sei das Dorf zerstört worden. Er sei unter dem Vorwurf, den Apoisten
geholfen zu haben, festgenommen worden. Mit Bescheid vom 13.02.1996 lehnte das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab
und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich
der Türkei vorlägen. Zur Begründung hieß es im wesentlichen, ein Asylanspruch scheide
wegen der Regelungen des § 26 a AsylVfG aus. Auf Grund des geschilderten
Sachverhaltes sei aber davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei
zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1
Ausländergesetz zu rechnen hätten.
Hiergegen hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28.02.1996 Klage - 4 K
2083/96.A - erhoben. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.08.1998 hob das Gericht
den Bescheid vom 13.02.1996 auf. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen
aus, das Vorbringen der Kläger sei unglaubhaft. Im Übrigen sei nicht der Kläger gezielt
angesprochen worden, Dorfschützer zu werden, sondern die gesamte Dorfbevölkerung.
Diesem allgemeinen Druck hätten sie aber durch Übersiedlung in den Westen entgehen
können.
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Mit Schreiben vom 18.03.1999 wies das Bundesamt die Kläger darauf hin, dass nunmehr
eine Abschiebungsanordnung zu treffen sei und gab ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen.
Mit Schreiben vom 01.04.1999 überreichten sie Fotos einer Hungerstreikveranstaltung in
Holland aus dem Jahre 1995, die den Kläger zeigen, zwei Zeitungsartikel vom 02.10.1998
und vom 26.03.1999 über die Behandlung Abgeschobener bei der Rückkehr in die Türkei.
Außerdem machten sie geltend, der Kläger habe 1996 in einer Sendung von N-TV ein
Interview gegeben, außerdem hätten sie an verschiedenen Demonstrationen in der
Bundesrepublik teilgenommen.
Mit Bescheid vom 14.04.1999, abgesandt per Einschreiben am 15.04.1999 stellte das
Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht
vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte die
Abschiebung in die Türkei an.
Hiergegen haben die Kläger am 22.04.1999 die vorliegende Klage erhoben und am
25.05.1999 im Verfahren 20 L 1766/99.A die aufschiebende Wirkung der Klage beantragt.
Zur Begründung haben sie u.a. vorgetragen, der Kläger habe im Sender N-TV ein Interview
gegeben, dass nach dortigem Kenntnisstand am 03.10.1997 auch in der Türkei
ausgestrahlt worden sei. Darin habe sich der Kläger dahingehend geäußert, dass täglich
mehr als 10 Personen in den kurdischen Gebieten in der Türkei umgebracht würden und
eine politische Lösung angemahnt. Außerdem habe er dazu aufgerufen, die Guerilla
finanziell zu unterstützen. Der Kläger habe nunmehr auch einen Haftbefehl erhalten, den er
als Kopie vorlege. Mit Beschluss vom 22. Juni 1999 lehnte das Gericht den
Aussetzungsantrag ab. Zur Begründung hieß es u.a., dass politisch exponierte Tätigkeiten
hinreichend substantiiert vom Kläger nicht vorgetragen worden seien. Bei dem vorgelegten
Haftbefehl handele es sich um eine Fälschung.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2000 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als
Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er sei am 26.09.1999 in den Vorstand
des Vereins Islamisch-kurdische Gemeinde e.V." gewählt und am 20.10.1999 in das
Vereinsregister eingetragen worden. Ein Protokoll der Mitgliederversammlung sowie einen
Auszug aus dem Vereinregister fügte er bei. Der Verein gehöre dem Dachverband
Islamischer Bund Kurdistan e.V. an. Dieser wiederum gelte als Auslandsorganisation der
Harekete Islamiya Kurdistane (HIK). In Kurdistan nehme die HIK als islamischer Arm" der
PKK am bewaffneten Kampf der ARKG teil. Im Bundesgebiet agiere die HIK als
Nebenorganisation der PKK. Der Kläger müsse wegen seiner exponierten Stellung in der
Türkei mit politischer Verfolgung rechnen.
Mit Bescheid vom 27.06.2000, per Einschreiben zur Post gegeben am 07.07.2000 lehnte
das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zur Begründung führte
es aus, der Kläger sei am 26.09.1999 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung in den
Vorstand gewählt worden. Den Antrag habe er erst am 24.01.2000 also erst mehr als drei
Monate, nachdem er von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt habe, gestellt.
Inwieweit der Vortrag bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG
positive Berücksichtigung finde, sei vorliegend nicht vom Bundesamt zu prüfen, da ein
entsprechendes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 2804/99.A)
anhängig sei, auf das verwiesen werde. Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2000 im
Verfahren 17 K 4696/00.A Klage erhoben. Mit Beschluss vom 08.08.2000 ist das Verfahren
gemäß § 93 VwGO mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden.
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Mit Schriftsatz vom 15.02.2001 trug der Kläger zudem vor, in der Jahreshauptversammlung
am 01.11.2000 sei er erneut in den Vorstand des Vereins Islamisch-Kurdische Gemeinde E
e.V." gewählt worden. Mit Schriftsatz vom 24.10.2001 machte er geltend, er nehme
zahlreiche exilpolitische Aktivitäten für den Verein wahr. Am 12.10.2001 habe er an einer
Sitzdemonstration in E teilgenommen. In der P Politika vom 14.10.2001 sei er abgebildet.
Außerdem sei er in der P Politika vom 27.10.01 bei einer Mahnwache in E und vom
18.11.01 bei der Betreuung eines Büchertisches abgebildet worden.
Der Kläger zu 1. beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Juni 2000 und 14. April 1999 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen.
Die Kläger zu 2. bis 6. beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 1999 zu verpflichten
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 15.10.2001 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichtern
zur Entscheidung übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.20001 wurden die Kläger mit Hilfe eines
Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre
Aussagen wurden protokolliert.
Ferner hat das Gericht eine Auskunft des Polizeipräsidenten E eingeholt. Auf dessen
Stellungnahme vom 25.10.2001 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten in diesem und in den Verfahren 4 k 2083/96.a und 20 l 1766/99.A sowie den
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde und
der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse
ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes, durch den dem Kläger die Anerkennung als
Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG sowie der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG versagt wird, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Allerdings hat das Bundesamt in der vorliegenden Fallkonstellation auf erster Stufe bereits
die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - mithin eine Prüfung des klägerischen
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Begehrens in der Sache, welche erst auf zweiter Stufe zu erfolgen hat - abgelehnt. Diese,
im Gesetz vorgesehene stufenweise Prüfung ist auch im vorliegenden Klageverfahren
geboten, da der Kläger schon einmal ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, das durch
das rechtskräftige Urteil vom 18.06.1998 - 4 K 2083/96.A - abgeschlossen worden ist. Hat
das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid festgestellt,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und kein erneutes
Asylverfahren mit anschließender Sachentscheidung durchgeführt, so hat das
Verwaltungsgericht im anschließenden Klageverfahren diese Feststellung zunächst zu
überprüfen, bevor es selbst in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend
gemachten Asylgründe eintreten kann. Dabei ist das Gericht an die Einschätzung des
Bundesamtes nicht gebunden. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr gemäß § 77
Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Sind
nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens erfüllt, so darf es die Sache nicht zur Entscheidung über den geltend
gemachten (Asyl-) Anspruch an das Bundesamt zurückverweisen", sondern muss die
Sache spruchreif machen und über diesen Anspruch selbst entscheiden
(durchentscheiden"),
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - .
Die gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt auf die
vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten
Wiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als vom Antragsteller geltend
gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags
zu Grunde zu legen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 - EZAR 212 Nr. 6.
Ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach § 71 Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Bestimmung zufolge ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines
früheren Asylantrages auf einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ein weiteres
Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, wenn sich also nachträglich die der
ersten Asylversagungsentscheidung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage zu
Gunsten des Betroffenen geändert hat (Ziff. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine
für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Ziff. 2) oder
wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (Ziff. 3) gegeben sind.
Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Folgeantrages pauschal auf seinen
gesamten Vortrag aus dem Erstverfahren bezieht, lässt sich dem keine Änderung der
Sachlage entnehmen, wobei dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art.
16a GG ohnehin die Regelung des § 26a GG entgegensteht.
Allerdings gibt der weitere Vortrag des Klägers Anlass, in eine erneute Überprüfung des
Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einzutreten. Das
ist zwar nicht der Fall, soweit der Kläger sich auf die Teilnahme an Protestveranstaltungen
auch in jüngster Vergangenheit beruft, da diese nach den unten angeführten Grundsätzen
als niedrig profilierte Tätigkeiten kein Verfolgungsrisiko hervorrufen. Der Kläger macht aber
auch geltend, er sei im September 1999 in den Vorstand der Islamisch-Kurdischen
Gemeinde in E e.V." gewählt worden und - was er durch entsprechende Unterlagen
nachgewiesen hat - in dieser Eigenschaft am 20.10.1999 auch in das für jedermann
einsehbare Vereinsregister eingetragen worden. Damit ist eine Veränderung der Sachlage
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geltend gemacht, die eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des
Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG geboten erscheinen lässt. Der Antrag ist
auch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, denn die Eintragung in das
Vereinregister, worauf hier maßgeblich abzustellen ist, erfolgte innerhalb der 3-Monatsfrist.
Im Übrigen stützt der Kläger seinen Folgeantrag auch auf seine erneute Wahl in den
Vorstand am 01.11.2000. Insoweit handelt es sich aber um keinen der Frist des § 51 Abs. 3
unterliegenden neuen" Asylgrund, vielmehr wird damit geltend gemacht, dass der
Asylgrund Vorstandstätigkeit" auch weiterhin besteht.
Auch nach einer erneuten Überprüfung bleibt jedoch festzustellen, dass der Kläger
deswegen gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG hat.
Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. In den Fällen der Berufung auf politische Verfolgung - vgl. § 51
Abs. 2 Satz 2 AuslG - hat das Bundesamt in einem Asylverfahren nach den Vorschriften
des Asylverfahrensgesetzes festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Art.
16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den
politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der
Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger
Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus,
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 843; OVG NW, Beschluss
vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -.
Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das
Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt Folgendes:
Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer
Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität
und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner
des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben, die sie also nach ihrer Intensität von der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502,1000, 961/86, - a.a.O..
Politische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der verfolgende Staat dem
Opfer eine oppositionelle Haltung zu Unrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme
jedoch asylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - BayVBl. 80, 378.
Des Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf derjenige, der sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 - NVwZ 1983, 41.
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In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des
Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter
im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der
Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer
sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach §
51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341, 361; OVG
NW, Beschluss vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -.
Dem Kläger droht wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet weder mit der
erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Verfahren noch drohen
ihm andere Verfolgungsmaßnahmen - etwa Folter oder menschenrechtswidrige
Behandlung.
Die Frage des Verfolgungsrisikos wegen exilpolitischer Tätigkeit im Fall der Rückkehr in
die Türkei hat das OVG NRW in seinen Urteilen vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -
und vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - eingehend und unter Auswertung aktueller, bis
in die jüngste Vergangenheit reichender Auskünfte und Gutachten sachverständiger
Stellen geprüft. Der in diesen Urteilen dargelegten Einschätzung folgt die Kammer auch
aufgrund ihrer eigenen Überprüfung der Lage. Die der Kammer hierzu selbst vorliegenden
Auskünfte und Erkenntnisse ergeben nach wie vor
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 2001 (508-516.80/3 TUR)
das gleiche Bild. Hiernach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige
begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen
nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung
deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien
entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus
maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in
Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht
des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen
gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und
öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen
Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments,
unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine.
Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber
exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von
untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des
Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch
individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer
Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die
Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden
Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der
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damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden,
schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden,
Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und
Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und
Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften,
OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84.
Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten
kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtserheblich machen, weil kein Anlass
für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte
umschlagen können,
OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 90.
Für diese Einschätzung, des Bestehens eines Verfolgungsinteresses seitens der Türkei nur
bei exponierter exilpolitischer Tätigkeit, sind mehrere, an dieser Stelle kurz umrissene
Gründe maßgebend.
Zur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -
S. 84-108 und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 91-112.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten
türkischer Staatsangehöriger auf deutschem Boden durch die türkischen Sicherheitskräfte
im Wesentlichen auf diesen Personenkreis konzentriert. Zwar beobachten die türkischen
Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vorgänge und Personen mit
hoher Aufmerksamkeit, die unter Staatsschutzgesichtspunkten für die Sicherheitskräfte von
Interesse sein können. In diesem Zusammenhang ist der unter militärischer Leitung
stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) die
wichtigste Überwachungsorganisation. Dieser unterhält im gesamten Bundesgebiet eigene
Dienststellen, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche
Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind und verfügt darüber hinaus über
Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in
Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben.
Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen
Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist. Aber schon aus
Kapazitätsgründen wird er eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von
Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen können. Unrealistisch
erscheint deshalb die Annahme, durch die Überwachungsmaßnahmen erfolge eine
lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Dieses ist schon aus
praktischen Gründen ausgeschlossen. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde
außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg.
Zur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -
S. 84-88 und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 91-93.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall politische Aktivitäten niedrigen
Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an
Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer
Teilnehmer erfahren. Auch dieser mitzubedenkende Umstand gebietet es jedoch nicht, das
durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko als
beachtlich wahrscheinlich einzustufen,
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Diese Einschätzung wird auch bestätigt dadurch, dass es praktisch keine stichhaltigen
Belege für eine allein durch solche Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige
Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von einschlägigen Referenzfällen
gibt. Im Gegenteil ist festzustellen, dass Hunderte, ja Tausende" Personen (kurdischer oder
türkischer Herkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks
beteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen,
ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können.
Dieses erscheint aber auch plausibel. Denn gerade von dem solche politischen Aktivitäten
zeigenden Personenkreis geht nämlich oftmals keine ernsthafte Gefahr für die Einheit des
türkischen Staates aus. Haben Asylbewerber, die in der Türkei keine oder jedenfalls keine
als staatsfeindlich geltenden politischen Aktivitäten gezeigt haben, erst im Bundesgebiet
nach Einleitung ihres Asylverfahrens die hier in Rede stehenden politischen Aktivitäten
aufgenommen, liegt die Annahme nahe, dass diesen Aktivitäten kein ernsthaftes
Engagement zu Grunde liegt, sondern sie nur durch das Bestreben veranlasst werden,
einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen.
Zur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -
S. 89-96 und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 94 ff mit eingehender
Beurteilung möglicher Referenzfälle auch aus der jüngeren Zeit nach der Festnahme
Öcalans.
Erst Recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte
exilpolitische Aktivitäten ausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und
strafrechtliche Verfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die
Ermittlungsbehörden angesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl von
solchermaßen tätigen Personen ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung
dieser Tätigkeiten. Abgesehen davon ist die einfache Teilnahme an Demonstrationen und
sonstigen Aktivitäten kurdischer Vereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht nicht
strafbar.
Zur ausführlichen Begründung auch unter Berücksichtigung der Vorschriften und der
Auslegung des türkischen internationalen Strafrechts: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober
1998 - 25 A 1284/96.A - S. 96-100.
Ein Verfolgungsinteresse besteht allerdings unter Umständen bei den Mitgliedern von
Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme
offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres
anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten
und in Bezug auf solche Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant
staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu ist insbesondere die in der Türkei illegale und als
terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF
(Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu rechnen. Ob Vorstandsmitglieder
sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, hängt von
Größe und politischer Ausrichtung des Vereins sowie Dauer, Umfang und Gewicht der
Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab.
Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist,
so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als
Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als
staatsfeindlich gilt. Nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der
L angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen, weil auf Grund der Zielsetzung dieser
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Organisation und der ihr angeschlossenen Vereine eine nachrichtendienstliche
Beobachtung durch die türkischen Organe nicht mit derselben Intensität betrieben wird, wie
bei anderen Organisation der kurdischen Opposition,
OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 105-108, unter Auswertung der
neueren Erkenntnisse und unter Berücksichtigung auch der jüngeren Entwicklung in der
Türkei.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch die exilpolitische Tätigkeit des Klägers als
Vorstandsmitglied der Islamisch-Kurdischen Gemeinde E e.V." (im Folgenden: IKG E)
lediglich niedrigprofiliert einzustufen. Ein Verfolgungsrisiko im Falle der Rückkehr in die
Türkei droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt insbesondere auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seit dem 20.10.1999 als
Vorstandsmitglied des Vereins im Vereinsregister eingetragen ist. Den der Kammer
vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht mit der erforderlichen
beachtlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass dieser Verein von den türkischen
Auslandsvertretungen als von der PKK dominiert, unterwandert oder beeinflusst eingestuft
wird und dass sich aus diesem Grund das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden
auch auf diesen Verein - und mithin auf den Kläger als Repräsentanten - erstreckt.
Zwar hat sich die IKG E in ihrer Vereinsanmeldung 1998 selbst als Teilorganisation des
Islamischen Bundes Kurdistans" (HIK/KIH) mit Sitz in L1 bezeichnet,
vgl. zu dieser Vereinigung: Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz BW vom 18.
Mai 1996 an VG Augsburg, Verfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr
2000, S. 153,
gehört damit nach ihrem Selbstverständnis der Gesamtorganisation des KIH/HIK an und ist
den Strukturen der PKK zuzurechnen,
vgl. Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 13. Juli 2000
an VG Düsseldorf und auch Auskunft des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 30.
Oktober 1998 an VG Düsseldorf.
Andererseits liegen jedoch nach wiederholter Stellungnahme des Polizeipräsidiums E,
vgl. Auskünfte vom 20. April 2000, vom 4. Juli 2000 und 6. Juli 2000 jeweils an VG
Düsseldorf
und insbesondere zuletzt auch der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft
Auskunft vom 25. Oktober 2001
keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vor, die die Aussage zulassen würden, dass die
IKG E im Umfeld der PKK angesiedelt ist oder von Angehörigen der PKK unterwandert ist.
Auch in den Verfassungsschutzberichten für das Jahr 2000 sowohl des
Bundesinnenministeriums als auch des Landesinnenministeriums wird die IKG E nicht
erwähnt. Es liegen auch keine Informationen darüber vor, dass die IKG Duisburg in
irgendeiner Weise aktiv politisch in Erscheinung getreten ist. Der Kläger hat auch in der
mündlichen Verhandlung keine konkreten politischen Aktivitäten des Vereins benannt.
Vielmehr scheint sich die Vereinstätigkeit auf Hilfestellung für Kurden und andere
islamische Glaubensanhänger im lebenspraktischen Bereich und auf vereinsinterne
Diskussionen und das Freitagsgebet zu beschränken. Auch in anderen, vor dem
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Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren,
vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 - 4 K 2117/00.A,
vom 9. Oktober 2000 - 4 K 3160/99.A, vom 9. März 2001 - 4 K 424/00.A - und vom 30. Mai
2001 - 20 K 2354/98.A -,
zu denen die oben erwähnten Auskünfte des Innenministeriums und des Polizeipräsidiums
E eingeholt worden sind, haben die jeweiligen Kläger keine eigenen politischen Aktivitäten
der IKG E benennen können. Berücksichtigt man, dass der Verein seit Gründung im Jahre
1998 politisch nicht in Erscheinung getreten ist und keine politischen Aktivitäten entfaltet
hat,
vgl. schon Auskunft des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 30. Oktober 1998 an VG
Düsseldorf,
so kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
dass die türkischen Auslandsvertretungen wie etwa gegenüber politisch aktiven und den
Strukturen der PKK zuzurechnenden Vereinen ein Verfolgungsinteresse in vergleichbarer
Weise gegen die IKG und deren Vorstandsmitglieder hegen.
Das erkennende Gericht vermag sich daher nicht der anders lautenden Einschätzung im
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 - 26 K 3374/00.A -
anzuschließen, wonach ein Vorstandsmitglied der IKG E (ohne weiteres) mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei zu befürchten hat,
vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2001 - 9 K 6129/00.A -
zum Islamischen Bund Kurdistans e.V. Krefeld",
sondern schließt sich der gegenteiligen Einschätzung der 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf an,
vgl. hierzu die oben angeführten Urteile vom 28. September 2000 - 4 K 2117/00.A, vom 9.
Oktober 2000 - 4 K 3160/99.A, vom 9. März 2001 - 4 K 424/00.A - und 30. Mai 2001 - 20 K
2354/98.A -,
wonach die Mitgliedschaft im Vorstand der IKG E auf Grund der politischen Passivität des
Vereins nicht geeignet ist, das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte zu
erwecken.
Darüber hinaus kann der persönliche Gesamteindruck, den das Gericht von dem Kläger in
der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Er hat
bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung den Eindruck
hinterlassen, dass es sich bei ihm um einen kurdischen Volkszugehörigen handelt, dessen
politisches Interesse allenfalls den Umgang und die Intensität erreicht, was die
durchschnittliche" Masse seiner Landsleute im Bundesgebiet an politischer Aktivität
entfaltet. Das Gericht konnte bei der Befragung des Klägers nicht den Eindruck gewinnen,
dass der Kläger etwa zur geistigen Führungsebene" der kurdischen Opposition rechnet und
über größere Kenntnisse über Strukturen und Strategien der kurdischen Opposition verfügt.
Auch die im Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.1999 für alle Kläger getroffene
Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen auf den Beschluss des Gerichts vom 22.6.1999 - 20 L 1766/99.A -. Zu den
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hierin getroffenen Feststellungen haben die Kläger nichts weiter vorgetragen. Soweit es
das Vorbringen des Klägers im Folgeverfahren anbetrifft, ergibt sich nach den
vorstehenden Ausführungen zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, dass auch
insoweit keine Gründe vorliegen, die die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllen
könnten.
Schließlich ist auch die unter Ziff. 2 des Bescheides vom 14.04.1999 ergangene
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Insoweit wird
zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst wiederum auf den Beschluss des
Gerichts vom 22.06.1999 - 20 L 1766/99.A - Bezug genommen. Dies gilt nach wie vor auch
für den Kläger, da dessen (beachtlicher) Asylfolgeantrag nicht zur Anerkennung geführt hat
und die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung damit
jedenfalls ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.