Urteil des VG Düsseldorf vom 13.01.2011

VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, einstellung des verfahrens, bundesamt, verwaltungsgericht, widerruf, vorschrift, unterschrift, erklärung, asylverfahren, wirksamkeit)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2344/10.A
Datum:
13.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2344/10.A
Normen:
AsylVfG § 71, 32, 38
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-
kosten nicht erhoben werden.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 9213/10.A gegen den Bescheid
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom
16. Dezember 2010 anzuordnen,
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ist unbegründet.
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Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in
§ 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen.
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Der angegriffene Bescheid ist nämlich offensichtlich rechtmäßig. Die
Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides
ausgesprochene Tenorierung ("Das Verfahren zur Prüfung der Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens ist eingestellt.") ergibt sich aus § 32 Satz 1 AsylVfG. Danach
stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme fest, dass das Asylverfahren
eingestellt ist. Diese Vorschrift aus dem zweiten Abschnitt (Asylverfahren) des Gesetzes
ist auch auf Folgeanträge im Sinne des § 71 AsylVfG – entsprechend - anwendbar.
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Funke-Kaiser in GK AsylVfG, § 71 Rz. 84, 86, Loseblatt Stand Juni 2010.
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Dabei ist es unerheblich, ob das Folgeverfahren noch in der ersten Prüfungsstufe
(Durchführung eines weiteren Verfahrens) oder bereits in der Phase des Asylverfahrens
im engeren Sinne befindlich ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen auch vor.
Die Antragstellerin hat ihren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2010
gestellten Asylfolgeantrag am 7. Dezember 2010 niederschriftlich – mit eigenhändiger
Unterschrift – zurückgenommen. Selbst wenn man § 64 VwVfG als Formvorschrift
wegen der erheblichen Konsequenzen einer solchen Erklärung für anwendbar hielte,
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Hailbronner, AuslR zu § 32 AsylVfG, Loseblatt Februar 2007;
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mit der Folge, dass zur Wirksamkeit der Erklärung die schriftliche Abgabe bzw. zur
Niederschrift erforderlich wäre, ließe sich die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung
vorliegend nicht in Zweifel ziehen.
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Die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin wurde auch nicht wirksam widerrufen. Die
Antragstellerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Antragsschrift vom
30. Dezember 2010 den Widerruf ihrer Rücknahmeerklärung ausgesprochen. Sie hat
hierzu ausgeführt, sie sei vom "vor Ort tätigen Sachbearbeiter derart unter Druck gesetzt
worden, dass sie keine Möglichkeit mehr sah, die Leistung der Unterschrift zu
verweigern". Nach dem im Verwaltungsverfahren anwendbaren (Rechtsgedanken des )
§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
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Hailbronner, AuslR Rz. 11 zu § 32 AsylVfG, Loseblatt Februar 2007;
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kann die Rücknahme nur widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Bundesamt vor
oder gleichzeitig mit der Rücknahmeerklärung zugeht.
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So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2003,- 1 K 3502/02.A -.
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An dieser zeitlichen Voraussetzung fehlt es bei dem Widerruf im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersichtlich. Darüberhinaus hat die Antragstellerin
aber mit ihrem substanzlosen Vorbringen keine Umstände geltend gemacht, die im
Ansatz die Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung (§ 119ff BGB) nahelegten oder angezeigt erscheinen ließen.
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Auch die Feststellung der Einstellung des Verfahrens zum Wiederaufgreifen der
getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Ziffer 2. des Bescheides
lässt sich auf den Rechtsgedanken des § 32 AsylVfG stützen. Insbesondere war das
Bundesamt nicht gehalten neue Feststellungen zu treffen, nachdem dies im
Asylerstverfahren bereits bestandskräftig durchgeführt ist.
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Die Ermächtigungsgrundlage für die zu Ziffer 3. im angefochtenen Bescheid erlassenen
Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche folgt aus §§ 34, 38
Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Dass das Bundesamt sich hier in der Begründung
zu Unrecht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG gestützt hat,
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vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2002 – 34 X 182.01 -, juris;
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berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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