Urteil des VG Düsseldorf vom 29.08.2006
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, sicherheit, angestellter, versicherung, grundrecht, berufsfreiheit, verwaltungsgerichtsbarkeit, führer, belastung, leib
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1425/06
Datum:
29.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1425/06
Tenor:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom
12. Juni 2006 wiederherzustellen, wird auf Kosten des Antragstellers
abgelehnt. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Abwägung des
Interesses des Antragstellers, seine Berechtigung zum Führen von
Motorseglern vorläufig behalten zu dürfen, mit dem Interesse an einer
sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zu Ungunsten des Antragstellers
aus. Im Rahmen der - im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren
nicht festzustellende offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 von den
Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs unabhängigen -
Interessenabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber bei der Einschätzung eines Gefährdungspotentials und
dem Erlass von Rechtsnormen, mit denen einem solchen begegnet
werden soll, über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und dass
ungeachtet etwaiger, auch vorliegend geltend gemachter Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
insgesamt oder einzelner Teile dieses Gesetzes dessen Anforderungen
bis zu einer etwaigen normverwerfenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zu respektieren sind. Eine
Fehlgewichtung der von der Antragsgegnerin als gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs nachrangig
angesehenen Belange des Antragstellers, der eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung jedenfalls für seine Person nicht für
erforderlich hält, lässt sich vor dem Hintergrund des vom LuftSiG
verfolgten, für die Allgemeinheit bedeutsamen gesetzgeberischen Ziels,
die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten, deren
Beeinträchtigung mit erheblichen Gefahren für oder gar Schäden an Leib
und Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen verbunden sein
kann, und bei Einstellung des - geringeren - Gewichts der dem
gegenüberstehenden, mit der Überprüfung der - im übrigen in anderen
Rechtsbereichen seit jeher geforderten - Zuverlässigkeit des
Antragstellers für diesen verbundenen materiellen Belastung nicht
erkennen. Entgegen den Ausführungen auf Bl. 30 der Antragsschrift ist
der Antragsteller kein Berufspilot, sondern - wie er in der von ihm
persönlich unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli
2006 angegeben hat - leitender Angestellter bei C, so dass das
Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 des Grundgesetzes
von vornherein nicht berührt wird. Insgesamt überwiegt aus den
genannten und den in dem - den Beteiligten bekannten - Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.
März 2006 (Az.: 20 B 1985/05), auf den wegen der Einzelheiten der
Begründung Bezug genommen wird, näher dargelegten Gründen das
öffentliche Interesse daran, aus dem Fehlen der positiv
abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung, deren Durchführung
aufgrund der Ablehnung des Antragstellers zur Stellung eines
entsprechenden Antrags unmöglich war, nachteilige Folgen für den
Luftfahrerschein des Antragstellers dadurch zu ziehen, dass dieser
bezüglich der dem LuftSiG unterfallenden Teile mit sofortiger Wirkung
widerrufen wird, das Interesse des Antragstellers daran, bis zum
Abschluss des Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahrens
weiterhin Führer eines Motorseglers sein zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52
Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Die
Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 26.1 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.). Im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der im
Hauptsacheverfahren festzusetzende Betrag von 7.500,-- Euro um die
Hälfte.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 wiederherzustellen, wird
auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80
Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Abwägung des Interesses
des Antragstellers, seine Berechtigung zum Führen von Motorseglern vorläufig behalten
zu dürfen, mit dem Interesse an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt zu
Ungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen der - im Hinblick auf die im vorliegenden
Verfahren nicht festzustellende offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 von den Erfolgsaussichten des
eingelegten Rechtsbehelfs unabhängigen - Interessenabwägung ist unter anderem zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Einschätzung eines
Gefährdungspotentials und dem Erlass von Rechtsnormen, mit denen einem solchen
begegnet werden soll, über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und dass
ungeachtet etwaiger, auch vorliegend geltend gemachter Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) insgesamt oder einzelner
Teile dieses Gesetzes dessen Anforderungen bis zu einer etwaigen normverwerfenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zu respektieren sind. Eine
Fehlgewichtung der von der Antragsgegnerin als gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der Sicherheit des Luftverkehrs nachrangig angesehenen Belange des
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Antragstellers, der eine Zuverlässigkeitsüberprüfung jedenfalls für seine Person nicht für
erforderlich hält, lässt sich vor dem Hintergrund des vom LuftSiG verfolgten, für die
Allgemeinheit bedeutsamen gesetzgeberischen Ziels, die Sicherheit des Luftverkehrs
zu gewährleisten, deren Beeinträchtigung mit erheblichen Gefahren für oder gar
Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen verbunden sein
kann, und bei Einstellung des - geringeren - Gewichts der dem gegenüberstehenden,
mit der Überprüfung der - im übrigen in anderen Rechtsbereichen seit jeher geforderten -
Zuverlässigkeit des Antragstellers für diesen verbundenen materiellen Belastung nicht
erkennen. Entgegen den Ausführungen auf Bl. 30 der Antragsschrift ist der Antragsteller
kein Berufspilot, sondern - wie er in der von ihm persönlich unterzeichneten
eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2006 angegeben hat - leitender Angestellter
bei C, so dass das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 des
Grundgesetzes von vornherein nicht berührt wird. Insgesamt überwiegt aus den
genannten und den in dem - den Beteiligten bekannten - Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2006 (Az.: 20
B 1985/05), auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird,
näher dargelegten Gründen das öffentliche Interesse daran, aus dem Fehlen der positiv
abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung, deren Durchführung aufgrund der
Ablehnung des Antragstellers zur Stellung eines entsprechenden Antrags unmöglich
war, nachteilige Folgen für den Luftfahrerschein des Antragstellers dadurch zu ziehen,
dass dieser bezüglich der dem LuftSiG unterfallenden Teile mit sofortiger Wirkung
widerrufen wird, das Interesse des Antragstellers daran, bis zum Abschluss des
Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahrens weiterhin Führer eines
Motorseglers sein zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1
Gerichtskostengesetz auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung orientiert
sich an Nr. 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,
S. 1327 ff.). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der im
Hauptsacheverfahren festzusetzende Betrag von 7.500,-- Euro um die Hälfte.
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