Urteil des VG Düsseldorf vom 26.02.2008

VG Düsseldorf: beamtenverhältnis, befristeter vertrag, probe, ausbildung, wissenschaft und forschung, erlass, angestelltenverhältnis, ausnahme, kreis, befristung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 904/07
Datum:
26.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 904/07
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der
Bezirksregierung E vom 25. August 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2007
verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Beklagten.
2
Die am 00.0.1968 geborene Klägerin erwarb im Jahre 1994 ihren Studienabschluss als
Diplom-Physikerin. Anschließend übte sie zeitweise eine selbstständige Tätigkeit in der
IT-Branche aus. Im Jahre 2000 legte sie im Zusammenhang damit erfolgreich die
Ausbildereignungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer E ab. Ab dem
Schuljahr 2003/2004 nahm sie eine Elternzeit- Vertretung an der Gesamtschule E1-X1
wahr.
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Unter dem 21. November 2003 bewarb sich die Klägerin bei der B-Schule, Städtische
Hauptschule, in I auf eine Stellenausschreibung für eine Lehrkraft für Physik und ein
beliebiges Zweitfach.
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Mit Schreiben vom Januar 2004 bestätigte die Bezirksregierung E die Bewerbung und
teilte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie zum in der Ausschreibung
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ausgewiesenen Einstellungszeitpunkt, dem 3. Mai 2004, als Lehrkraft im
Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW nach den
Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einzustellen. Mit der
Einstellung werde der Klägerin ermöglicht, bei Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen
nach § 2 OVP-B einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, der mit der
Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ende. Bei erfolgreicher
Absolvierung werde sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen; bei
Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfolge dann die
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sofern eine Zulassung zum
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B nicht oder noch nicht möglich
sei, sei sie verpflichtet, an einem berufsbegleitenden Kurs zur Basisqualifizierung
teilzunehmen. In dem Schreiben wurde die Klägerin noch aufgefordert, die beigefügte
Annahmeerklärung bis einschließlich 12. Januar 2004 an die Bezirksregierung E zu
übersenden.
Auf dem Formular erklärte die Klägerin durch entsprechendes Ankreuzen, dass die in
Aussicht genommene Einstellung vorbehaltlos angenommen werde. Bezüglich der
Angaben zur Weiterqualifizierung enthielt das Formular zwei mögliche, durch
Ankreuzen auszuwählende Erklärungen:
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"Ich möchte eine volle Lehrbefähigung erhalten und daher den berufsbegleitenden
Vorbereitungsdienst nach der OVP-B absolvieren. Ich bitte, die
Zugangsvoraussetzungen zu prüfen (zweijährige Befristung des Arbeitsvertrages).
Sollte ich diese nicht erfüllen, ist mir bekannt, dass ich an der einjährigen
berufsbegleitenden Basisqualifizierung teilnehmen muss.
7
Ich verpflichte mich, an der einjährigen Basisqualifizierung teilzunehmen (einjährige
Befristung des Arbeitsvertrages). Mir ist bekannt, dass ich bei erfolgreicher Teilnahme
lediglich eine Unterrichtserlaubnis erhalte."
8
Die Klägerin kreuzte insoweit allein die erste Alternative an und unterschrieb das
Formular am 9. Januar 2004.
9
Mit Bescheinigung vom 9. Februar 2004 erkannte die Bezirksregierung N das an der
Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule in B1 erworbene Diplom in Physik
als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und
Gesamtschule - in den Fächern Physik und Mathematik an.
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Mit Schreiben vom 1. April 2004 stellte die Bezirksregierung E der Klägerin in Aussicht,
sie mit Wirkung vom 3. Mai 2004 in den Schuldienst des Beklagten an der B-Schule
einzustellen. Wie bereits mit Verfügung von Januar 2004 mitgeteilt, werde ihr zunächst
ein für ein Jahr befristeter Vertrag angeboten. Im Falle einer Bewährung werde sie in ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen, es sei denn, sie vereinbare eine
weitere befristete Beschäftigung, um an einer Ausbildung nach OVP-B teilzunehmen.
11
Die Klägerin trat zum 3. Mai 2004 den Dienst an der B-Schule in I an. Mit Wirkung ab
dem 5. Mai 2004, befristet bis zum 4. Mai 2005, erfolgten die entsprechende Zuweisung
durch das Schulamt für den Kreis N und der Abschluss eines entsprechenden
Arbeitsvertrages.
12
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 ließ die Bezirksregierung E die Klägerin zum
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen (OVP-B) für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu. Ab September 2004
nahm die Klägerin sodann am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst teil.
13
Unter dem 18. März 2005 fertigte die Schulleiterin der B-Schule auf entsprechende
Anforderung einen Leistungsbericht über die Klägerin an, welcher am 21. März 2005
beim Schulamt für den Kreis N einging. Der Bericht wurde auch der Klägerin zur
Kenntnis gebracht.
14
Durch Änderungsvertrag, vom Schulamt für den Kreis N am 28. April 2005 und von der
Klägerin am 4. Mai 2005 unterzeichnet, wurde das Beschäftigungsverhältnis der
Klägerin ab dem 5. Mai 2005 auf unbestimmte Zeit verlängert.
15
Nach am 5. Mai 2006 bestandener Zweiter Staatsprüfung - das entsprechende Zeugnis
wurde unter dem 5. September 2006 ausgestellt - beantragte die Klägerin am 25. Juli
2006, zum 5. September 2006 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden.
Dies lehnte die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 25. August 2006 ab, weil die
Klägerin als bereits unbefristet beschäftigte Angestellte nicht zu den neueinzustellenden
Bewerbern im Sinne der Ausnahmeregelung bezüglich der Höchstaltersgrenze gehöre.
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Dagegen legte die Klägerin am 27. September 2006 Widerspruch ein. Zu dessen
Begründung trug sie vor: Zu der unbefristeten Anstellung sei es offenbar aufgrund eines
Fehlers in der Vertragsabwicklung gekommen. Im Formular bezüglich der
Annahmeerklärung eines Einstellungsangebotes habe sie durch entsprechendes
Ankreuzen der ersten Alternative unter der Rubrik „Angaben zur Weiterqualifizierung"
erklärt, dass sie eine volle Lehrbefähigung erhalten und daher den berufsbegleitenden
Vorbereitungsdienst nach der OVP-B absolvieren wolle. Dabei sei eine zweijährige
Befristung vorgesehen gewesen. Mit Datum vom 5. Mai 2004 sei zwischen den Parteien
jedoch ein auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Zugleich habe
sie an dem zweijährigen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B
teilgenommen. Im Anschluss an den vorgenannten Vertrag sei dann ein unbefristeter
Arbeitsvertrag geschlossen worden. Sie habe allerdings ihre Ausbildung auch nach
Abschluss dieses Vertrages fortgesetzt. Seitens des Schulamtes für den Kreis N sei
man offensichtlich irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass sie die
Voraussetzungen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht erfülle und
lediglich an einer Basisqualifizierung teilnehme. Dazu passe, rückwirkend betrachtet,
auch der Umstand, dass zum Ablauf des befristeten Angestelltenvertrages eine
Beurteilung durch die Schulleitung verlangt worden sei. Die Verwechslung hänge
möglicherweise damit zusammen, dass sie, die Klägerin, bereits im Mai 2004 eingestellt
worden sei, obwohl die berufsbegleitende Ausbildung am Studienseminar erst ab
September 2004 begonnen habe. Jedenfalls sei für alle Beteiligten klar erkennbar
gewesen, dass beabsichtigt gewesen sei, sie zunächst befristet bis zum Beginn des
Studienseminars einzustellen und sodann zur Ausbildung in ein auf zwei Jahre
befristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Keineswegs sei beabsichtigt
gewesen, sie ohne Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung in ein unbefristetes
Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Angesichts dieser Konstellation liege nicht der
sonst möglicherweise eine Verbeamtung hindernde Umstand vor, dass bereits aus
sonstigen Gründen eine unbefristete Anstellung erfolgt sei. Vorliegend basiere die
unbefristete Einstellung auf einem Behördenfehler, der ihr, der Klägerin, nicht zum
Nachteil gereichen könne. Sie selbst habe sich aufgrund der berufsbegleitenden
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Ausbildung auch in einer so starken Drucksituation befunden, dass sie den Abschluss
des Änderungsvertrages nicht weiter hinterfragt habe, zumal ihre Ausbildung regulär
weiter gelaufen sei und sich faktisch nichts geändert habe. Sie sei jederzeit davon
ausgegangen, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Chance auf Verbeamtung
habe.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid
vom 6. Februar 2007, zugestellt am 9. Februar 2007, zurück: Voraussetzung für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei u.a., dass der Bewerber das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Im Falle der Klägerin sei diese Voraussetzung
nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des Ausnahmen von dem vorgenannten
Grundsatz zulassenden Mangelfacherlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 lägen nicht
vor. Dieser Erlass gelte seinem Wortlaut nach nur für neueinzustellende Lehrkräfte. Die
Klägerin gehöre diesem Personenkreis nicht an, da sie sich seit dem 5. Mai 2005 bereits
in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen
befinde. Etwas anderes ergebe sich insoweit auch nicht aus dem Vorbringen der
Klägerin, dass ihrerseits keine unbefristete Anstellung beabsichtigt gewesen sei. Sie sei
in ausreichender Weise über die bestehenden, alternativen Möglichkeiten informiert
worden. Vor diesem Hintergrund sei es ihre Angelegenheit und nicht die der Behörde
gewesen, sich durch Ersuchen um Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages
aufgrund der berufsbegleitenden Ausbildung nach OVP-B die Möglichkeit einer
anschließenden Verbeamtung offen zu halten.
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Die Klägerin hat am 7. März 2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie unter
Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen Folgendes
geltend: Sie habe sich, wie aus dem von ihr ausgefüllten Annahmeformular ersichtlich,
eindeutig für die Variante entschieden, am zweijährigen berufsbegleitenden
Vorbereitungsdienst nach OVP-B und nicht lediglich an der einjährigen
Basisqualifizierung teilzunehmen. Sie sei während der gesamten Dauer des
Vorbereitungsdienstes davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe. Wie die
Schulleiterin sei auch sie verwundert gewesen, als im März 2005 eine dienstliche
Beurteilung bezüglich der Frage einer erfolgreichen Bewährung angefordert worden sei.
Sie habe sich jedoch nichts weiter dabei gedacht. Auch nach Abschluss des
unbefristeten Arbeitsvertrages habe sie nicht daran gezweifelt, bei erfolgreicher
Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach wie vor verbeamtet werden
zu können. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt in den Sinn gekommen, dass es ihre Aufgabe
sei, sich um einen (weiteren) befristeten Vertrag zu kümmern. Weder aus der
Annahmeerklärung noch aus dem zugrunde liegenden Schreiben der Bezirksregierung
E ergebe sich, dass sie, die Klägerin, sich um eine weitere Befristung habe bemühen
müssen. Beim Lesen der beiden dort genannten Alternativen ergebe sich, dass
entweder eine 24-monatige Ausbildung nach OVP-B erfolge oder, wenn die
Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen, eine einjährige Basisqualifizierung stattfinde.
Dabei habe die Ausbildung nach OVP-B automatisch, sofern man sich nicht zunächst in
der einjährigen Basisqualifizierung befinde, eine entsprechend lange Befristung des
Arbeitsverhältnisses zur Folge. Eine weitere Befristung müsse nur dann erfolgen, wenn
ein Wechsel von der Basisqualifizierung in die Ausbildung nach OVP-B stattfinde. Dies
sei jedoch bei ihr nicht der Fall gewesen, da bei ihrer Einstellung sogleich
festgestanden habe, dass sie ab Beginn des neuen Lehrganges im September 2004 die
OVP-B-Ausbildung absolvieren werde. Offenbar sei dem Schulamt für den Kreis N1 ein
Fehler unterlaufen und man habe dort angenommen, dass sie die Voraussetzungen für
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den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht erfülle und lediglich an der
Basisqualifizierung teilnehme.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 25. August
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 6.
Februar 2007 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe
einzustellen,
21
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Einstellungsantrag unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22
Der Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und
führt ergänzend aus: In ihrer Annahmeerklärung habe die Klägerin ihre Absicht erklärt,
an dem berufsbegeleitenden Vorbereitungsdienst nach OVP-B teilzunehmen. Im
Übrigen habe sie das Einstellungsangebot ohne Vorbehalte angenommen. Mit
Schreiben vom 1. April 2004 sei ihr dann mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, sie mit
Wirkung vom 3. Mai 2004 in den Schuldienst einzustellen und ihr zunächst einen auf ein
Jahr befristeten Vertrag anzubieten. Auch hierin sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass
im Falle der Bewährung eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
vorgesehen sei, es sei denn, sie würde eine weitere befristete Beschäftigung
vereinbaren, um an einer Ausbildung nach OVP-B teilzunehmen. Zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses sei die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen für den OVP-B-
Lehrgang noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass eine andere Vertragsgestaltung
zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Da die Klägerin trotz zweimaligen
Hinweises auf diese Vorgehensweise zu keinem Zeitpunkt eine weitere Befristung des
Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des dann im September 2004 begonnenen OVP-
B-Lehrgangs „beantragt" habe, sei nach Feststellung der Bewährung vertragsgemäß ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden. Auch habe die Klägerin auf
ihre Teilnahme an dem berufsbegleitenden Vorbereitungslehrgang zu keinem Zeitpunkt
hingewiesen. Das Schulamt für den Kreis N1 habe sich damit in nicht zu
beanstandender Weise an die auch der Klägerin bekannten Vorgaben gehalten.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26
Entscheidungsgründe:
27
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
28
Bezüglich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten
begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hat die Klage keinen
Erfolg, da es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in das
Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn. Derzeit lässt
sich nicht erkennen, dass als einzig richtige bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung
29
die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht kommt. So
ist im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung
zustehenden Entscheidungsspielraums insbesondere auch die gesundheitliche
Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers von Bedeutung. Die für das
Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung der Klägerin, die nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, muss zunächst der Dienstherr in eigener
Verantwortung prüfen. Der mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtungsausspruch
scheidet schon aus diesem Grunde aus.
Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur
Neubescheidung ihres Antrages auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
begehrt, ist die Klage zulässig und begründet.
30
Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 25. August 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2007 ist rechtwidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
31
Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen
unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die
Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn
(s.o.), der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem
solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher
Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
gehören.
32
Der Beklagte kann dem Begehren der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie wegen
laufbahnrechtlicher Überalterung nicht verbeamtet werden könne. Nach § 6 Abs. 1 Satz
1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt
oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin nach § 5 Abs. 1
Buchstabe a) LVO NRW, da sie vom 6. September 2004 bis zum 5. September 2006
den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Sinne der OVP-B geleistet hat. Nichts
anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass mit Vertrag vom 5. Mai 2004 zunächst
lediglich eine „Basisqualifizierung" in Aussicht genommen worden war. Denn in dem
Zeitraum vom 6. September 2004 bis zum 5. September 2006 stand die Klägerin in
einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe
a) LVO NRW (vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 5 Abs. 1 Satz 2
OVP-B). Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in Abschnitt V
der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe
eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Vorschrift befindet sich im Abschnitt V der Laufbahnverordnung „Besondere
Vorschriften für Lehrer an Schulen ..." und bezieht sich auf die in § 50 LVO NRW
genannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen
Schulen nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
33
Die am 24. Januar 1968 geborene Klägerin hatte allerdings die Altersgrenze bereits mit
34
Ablauf des 23. Januar 2003 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 25. August 2006 um gut 3 ½ Jahre
überaltert war.
Diese Überschreitung war auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 LVO NRW
unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme
wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der Pflege naher
Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahren überschritten werden. Derartige
Umstände, insbesondere eine für die verspätete Einstellung ursächliche Betreuung ihrer
in den Jahren 1998 und 2003 geborenen Kinder, hat die Klägerin aber nicht geltend
gemacht.
35
Sie hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der
Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO
NRW. Hiernach können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium
und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1
LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen
Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer
sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang
Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze
zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine Überprüfung der
Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1
VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der angegriffenen
Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. Der Beklagte hat die
Verbeamtung der Klägerin nämlich zu Unrecht unter Hinweis auf eine fehlende, da nicht
durch Erlass gedeckte Ausnahmemöglichkeit abgelehnt. Hieraus ergibt sich zugleich
eine Ermessensreduktion im Sinne der Gewährung einer Ausnahme.
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Seit etwa 15 Jahren ließ (zum „Aufhebungserlass" siehe unten) der Beklagte in
ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis
37
- vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 1995 - 6
A 3456/95 -, m.w.N. -
38
eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche
einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hat
das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit „Mangelfächern"
allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen
(Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, „Mangelfacherlass"). Dessen Geltungsdauer wurde durch
Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum
Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass
des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 211- 1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli
2007 verlängert. Mit Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hat das MSJK
klargestellt, dass die Verlängerung des Mangelfacherlasses mit Blick auf die
Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des
Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 gelte.
39
Die Klägerin wird von diesen Regelungen erfasst.
40
Mit den Fächern Physik und Mathematik vertritt sie Mangelfächer im Sinne der
vorgenannten Erlasslage. Der Mangelfacherlass lässt unter Nr. I.1. eine allgemeine
41
Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze u.a. bei Bewerberinnen und
Bewerbern für das Lehramt für die Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen mit
diesen beiden Unterrichtsfächern zu.
Die Klägerin unterfällt dem Mangelfacherlass auch in zeitlicher Hinsicht. Insoweit gilt
zunächst: Entscheidungserheblicher Zeitpunkt in einem auf Verpflichtung oder
Bescheidung gerichteten Verfahren ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen
Entscheidung. Die Klage kann also nur Erfolg haben, wenn zu diesem Zeitpunkt der
erstrebte Anspruch besteht. Ob er besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt insoweit
maßgeblich ist, d.h. zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein
müssen, beurteilt sich sodann jedoch ausschließlich nach materiellem Recht. Ändert
sich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser
Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten
Anspruch beseitigt oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht
nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten
Sachverhalt erstreckt.
42
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 - m.w.N.
43
Die noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 (s.o.) bis zum Abschluss des
Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte
Mangelfachregelung ist durch Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 211- 1.12.03.03-
973) „im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren
Haushaltskonsolidierung" ... „im Hinblick auf die stetig ansteigenden
Versorgungslasten" rückwirkend aufgehoben worden. Allerdings heißt es dort weiter,
dass die Ausnahmeregelung „nunmehr letztmalig für den Abschluss des
Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den
Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007
ausgewählten Lehrkräfte" gelte.
44
Im Fall der Klägerin ist der Mangelfacherlass noch anzuwenden, weil es um diesen
letztmöglichen Einstellungszeitraum zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 geht. Die
Klägerin hat nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Zweite
Staatsprüfung am 5. Mai 2006 erfolgreich abgelegt. Der mögliche Zeitpunkt für eine
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe - auf den Zeitpunkt des tatsächlichen
Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrages im April/Mai 2005 kann insofern nicht
abgestellt werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine erforderliche
Lehramtsbefähigung vorweisen konnte - fällt mithin noch in den oben genannten
Zeitraum des Abschlusses des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres
2006/2007.
45
Im Übrigen liegt aber aufgrund des Aufhebungserlasses auch keine Änderung des § 84
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW vor, sondern lediglich der Verwaltungspraxis, und zwar
für diejenigen Lehrkräfte, die nach den Ausschreibungs- und Listenverfahren zum
Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählt wurden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei dem Mangelfacherlass sowie auch bei dem Aufhebungserlass um
verwaltungsinterne Weisungen handelt, aus denen die Klägerin über Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit gleichgelagerten anderen Einzelfällen Rechte herleiten kann.
Maßgeblich ist insoweit die in ständiger Praxis geübte, wenn auch u. U. von den
Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber
gebilligt oder zumindest geduldet wird.
46
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD
2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW,
Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April
2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.
47
Eine Verwaltungspraxis, wonach der Mangelfacherlass auf solche Lehrkräfte, die vor
Beginn des Schuljahres 2006/2007 eingestellt und bei denen die Voraussetzungen des
Mangelfacherlasses zunächst zu Unrecht (dazu sogleich) verneint worden sind, jetzt
nicht mehr angewandt wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie wäre wohl auch
mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
48
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -.
49
Der Beklagte stützt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
auch weder in den angegriffenen Bescheiden noch im laufenden Klageverfahren auf die
Aufhebung des Mangelfacherlasses.
50
Der Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses steht weiter nicht entgegen, dass es sich
bei der Klägerin um eine sogenannte Seiteneinsteigerin handelt, die bereits aufgrund
zunächst befristeter Verträge als angestellte Lehrkraft tätig war und aufgrund des im
Mai/April 2005 geschlossen Vertrages seit dem 5. Mai 2005 auf unbestimmte Zeit im
Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt ist. Zwar heißt es in Nr. I.2 des
Mangelfacherlasses, die Ausnahmegenehmigung gelte „nur zur Gewinnung
neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die
bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst
werden." Von dieser Einschränkung waren nach der Verwaltungspraxis zunächst die -
seinerzeit nur befristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst.
51
Vgl. hierzu näher VG Düsseldorf, Urteile vom 20. November 1997 - 2 K 1313/07 -, u.a.
52
Im vorliegenden Fall schließt aber auch der Umstand des im April/Mai 2005 zwischen
der Klägerin und dem beklagten Land geschlossenen unbefristeten Vertrages die
Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses nicht aus.
53
Insofern ist allerdings eine Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend
anzunehmen, dass bereits - unbefristet - im öffentlichen Schuldienst als Angestellte
beschäftigte Lehrkräfte von den Regelungen des Mangelfacherlasses ausgenommen
sind, weil es sich insoweit nicht um neueinzustellende Bewerber handelt.
54
Zu dieser Praxis vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 -, Beschlüsse
vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A
1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 -.
55
Eine solche Verwaltungspraxis begegnet wohl auch keinen Bedenken. Dies gilt
jedenfalls im Hinblick auf die Fälle, in denen die betroffenen Bewerber bereits vor
Inkrafttreten des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 angestellt worden sind.
Insbesondere ergibt sich insoweit kein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck,
neueinzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich
vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium.
56
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 -, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 -
6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22.
Februar 2007 - 6 A 2248/04 -.
57
Zweifelhaft ist indes, ob dies in gleicher Weise auch für diejenigen Bewerber gilt, die
erst nach Ergehen des Mangelfacherlasses im Dezember 2000 - unbefristet - in den
Schuldienst des Beklagten eingestellt worden sind. Das OVG NRW hat diesbezüglich in
einer neueren Entscheidung (Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -) Folgendes
ausgeführt:
58
„Der Einwand des beklagten Landes, der Mangelfacherlass beziehe sich nicht auf
Laufbahnbewerber, deren unbefristete Arbeitsverhältnisse - wie im Fall der Klägerin - in
dem Zeitraum nach dem 22. Dezember 2000 begründet worden seien, denn diese
Lehrkräfte seien aufgrund ihrer Einstellung in das Angestelltenverhältnis (nun) keine
neueinzustellenden Bewerber im Sinne des Erlasses (mehr), so dass auch deren
nachträgliche Verbeamtung nicht in Betracht komme, greift nicht durch.
59
Eine solche Verwaltungspraxis wäre - läge sie vor - mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Es gibt
keinen sachlichen Grund, Beschäftigte, die - wie die Klägerin - über die
Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach verfügen und trotz des bereits existierenden
Mangelfacherlasses in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis eingestellt worden sind,
schlechter zu behandeln als solche Lehrkräfte, die auf der Grundlage des
Mangelfacherlasses unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden
sind. (...)"
60
Ob hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass die oben beschriebene Verwaltungspraxis,
bereits - unbefristet - angestellte Lehrkräfte nicht als neueinzustellende Bewerber
anzusehen und in den Genuss der Ausnahme von der Höchstaltersgrenze kommen zu
lassen, insgesamt, d.h. losgelöst von der jeweiligen Konstellation im Einzelfall,
jedenfalls dann nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, wenn es um nach dem
Geltungsbeginn des Mangelfacherlasses erfolgte Anstellungen in den Schuldienst geht,
kann letztlich offen bleiben.
61
Denn im vorliegenden Fall greift aufgrund wesentlicher Besonderheiten die aufgezeigte
Verwaltungspraxis entgegen der Auffassung des Beklagten schon gar nicht. Insoweit gilt
Folgendes: Zwar befand sich die Klägerin bereits ab dem 5. Mai 2005 in einem
unbefristeten Angestelltenverhältnis beim Beklagten. Ausgangspunkt hierfür waren
jedoch Irrtümer bzw. Fehlabläufe im Zusammenhang mit ihrer weiteren Ausbildung und
der dazu parallel erfolgten Vertragsgestaltung. So ging das Schulamt für den Kreis N1
irrtümlich davon aus, dass die Klägerin ab Mai 2004 lediglich an der Basisqualifizierung
für Seiteneinsteiger nach dem damals geltenden Runderlass des MSJK vom 1. August
2003 (ABl. NRW. S. 271) zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis teilnahm. Deswegen
wurde mit ihr - vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Annahme konsequent - ein
befristeter Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 5. Mai 2004 bis zum 4. Mai 2005
abgeschlossen (Vergütungsgruppe IV a BAT). Nach den unwidersprochenen Angaben
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erteilte sie jedoch in dieser Zeit zunächst
ausschließlich Unterricht, nahm aber an keinen Seminaren oder sonstigen
Veranstaltungen im Rahmen einer Basisqualifizierung teil. Vielmehr begann sie ab
September 2004 mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OVP-B. Eine in
62
diesem Zusammenhang übliche Vertragsgestaltung in Form eines auf zwei Jahre
befristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu auch § 5 Abs. 1 OVP-B), auf die der Beklagte
hätte hinwirken müssen, erfolgte nicht. Vielmehr kam es im April/Mai 2005 aufgrund der
fälschlichen Annahme des Schulamtes, die Klägerin habe die Basisqualifizierung
(erfolgreich) durchlaufen, zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit
(unter Beibehaltung der Vergütungsgruppe IV a BAT, siehe § 4 des Arbeitsvertrages, Bl.
116 der Personalakte des Schulamtes für den Kreis N1), nachdem das Schulamt zuvor
ebenfalls in der irrtümlichen Annahme der Durchführung einer Basisqualifizierung einen
Leistungsbericht der Schulleiterin der B-Schule angefordert hatte, der sodann unter dem
18. März 2005 erstellt worden war. Auf Seite 2 (unten) des in der Personalakte des
Schulamtes des Kreises N1 befindlichen Originals des Berichts findet sich der
handschriftliche Vermerk vom 31. März 2005, wonach die Umwandlung (des zunächst
bis zum 4. Mai 2005 befristeten Vertrages) in einen unbefristeten Vertrag zu erfolgen
habe.
Dass dies dann auch erfolgte, beruht letztlich ausschließlich auf den zuvor dargelegten
Fehleinschätzungen, wobei es an dieser Stelle nicht entscheidend auf die Frage einer
diesbezüglichen Verantwortlichkeit ankommt. Entscheidend ist allein der Umstand, dass
die unbefristete Anstellung der Klägerin während des Vorbereitungsdienstes mit Blick
auf die irrtümliche Annahme einer erfolgreich durchgeführten, tatsächlich jedoch
niemals begonnenen Basisqualifizierung und unter Verkennung des laufenden
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach OVP-B erfolgte. Diese Fallkonstellation
lässt sich in keiner Weise mit den Fällen vergleichen, auf die die oben beschriebene
Verwaltungspraxis des Beklagten zutrifft. Vielmehr handelt es sich um eine besondere
Sachlage, für die sich naturgemäß keine Verwaltungsübung herausbilden kann.
63
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung, wonach es jedenfalls eine Verwaltungspraxis insoweit gebe,
als auch in Fällen, in denen das unbefristete Anstellungsverhältnis nach Abschluss
einer Basisqualifizierung bzw. vor Erlangung einer vollwertigen Lehramtsbefähigung zu
einer dann jeweils auch geringeren Vergütung (Vergütungsgruppe IV BAT)
abgeschlossen worden sei, bereits nicht mehr von einem neueinzustellenden Bewerber
auszugehen sei. Insoweit kann wiederum offen bleiben, ob eine solche Praxis mit Blick
auf Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt Bestand haben könnte. Denn auch wenn man dies
unterstellt, ändert sich nichts an den hier gegebenen Besonderheiten, die, wie
dargelegt, auf einem untypischen Ablauf der Aus-/Fortbildung der Klägerin beruhen und
einer ständigen Übung daher schon nicht zugänglich sind.
64
Das steht auch mit dem allgemeinen Sinn und Zweck von Richtlinien und
Verwaltungsvorschriften im Einklang. Diese gelten nämlich nur für den Regelfall. Sie
müssen für die Berücksichtigung der Besonderheiten - wie hier - atypischer Fälle
Spielraum lassen und sind im Zweifel auch so zu verstehen, selbst wenn sie es nicht
ausdrücklich sagen. Eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften muss daher
möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen. Auch der
Wortlaut der Verwaltungsvorschriften ist sonach unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1
GG nicht stets verbindlich.
65
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1976 - 7 C 33/74 -, Buchholz 411.2 BEG Nr. 1,
vom 4. November 1977 - 6 B 30/70 -, Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr.
1, vom 1. Juni 1979 - 6 B 33/79 -, DÖV 1979, 793; Knack, VwVfG, 8. Auflage, § 40 Rdnr.
56; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 40 Rdnr. 27a.
66
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben gilt Folgendes: Im Rahmen der nach § 84 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zu treffenden
Ermessensentscheidung ist der Beklagte zwar grundsätzlich über Art. 3 Abs. 1 GG an
eine von ihm auf der Grundlage des Mangelfacherlasses geübte Verwaltungspraxis
gebunden und nicht berechtigt, ohne sachlichen Grund hiervon abzuweichen. Wie
bereits oben dargelegt, wird entsprechend seinem Wortlaut des Mangelfacherlass auf
solche Personen nicht angewendet, die bereits zuvor in ein - unbefristetes -
Angestelltenverhältnis zum Beklagten aufgenommen worden sind. Dieser Praxis
unterfällt die Klägerin jedoch aufgrund der wesentlichen Besonderheiten in ihrem Fall
nicht. Daher konnte der Beklagte nicht - wie hier aber geschehen - die Klägerin unter
Verweis auf seine Verwaltungspraxis von dem Anwendungsbereich des
Mangelfacherlasses ausnehmen. Vielmehr hätte er die nicht zuletzt auch im
vorliegenden Klageverfahren deutlich zu Tage getretenen, oben beschriebenen
Besonderheiten in seine Entscheidung einbeziehen und sodann zu der Entscheidung
gelangen müssen, dass die Klägerin trotz ihres bereits unbefristeten Arbeitsvertrages
noch wie eine neueinzustellende Bewerberin zu behandeln und ihr eine Ausnahme von
der zugelassenen Höchstaltersgrenze zuzubilligen ist.
67
Denn jede andere Entscheidung verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Klägerin
gegenüber solchen Bewerbern, die nach Durchlaufen des berufsbegleitenden
Vorbereitungsdienstes nach OVP-B unter Rückgriff auf den Mangelfacherlass
verbeamtet worden sind, ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Die
Klägerin hat den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst regulär durchlaufen. Die
entsprechende Absicht hatte sie auch gegenüber der Bezirksregierung E kundgetan, als
sie das Einstellungsangebot von Januar 2004 annahm. Zu keinem Zeitpunkt danach hat
sie zum Ausdruck gebracht, von ihrem Plan und der damit zusammenhängenden Option
auf eine anschließende Verbeamtung bei Vorliegen auch der sonstigen
Voraussetzungen abrücken zu wollen.
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Der Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegen gehalten werden,
dass sie sich durch den Abschluss des unbefristeten Vertrages noch während des
laufenden Vorbereitungsdienstes besser stellte bzw. stellen wollte als andere im
Vorbreitungsdienst befindliche Bewerberinnen und Bewerber, deren Verträge
üblicherweise auf zunächst zwei Jahre befristet werden. Zum einen entsprach dies
ausweislich der vorangegangen Ausführungen - trotz der freilich bewusst geleisteten
Unterschrift - nicht ihrer eigenen, in dem ausgefüllten Formular zum Angebotsschreiben
der Bezirksregierung E von Januar 2004 dokumentierten Absicht. Insoweit erscheint das
Vorbringen der Klägerin glaubhaft, sich bei der Unterzeichnung keinerlei weitere
Gedanken bezüglich etwaiger damit verbundener Konsequenzen für eine spätere
Verbeamtung gemacht zu haben. Zum anderen erwuchs der Klägerin daraus auch kein
so erheblicher Vorteil, der einen sachlichen Differenzierungsgrund für die
Ungleichbehandlung begründen könnte. Grundlage des unbefristeten Vertrages war
nämlich lediglich die vermeintlich abgeschlossene Basisqualifizierung, aufgrund derer
die Klägerin nur über eine Unterrichtserlaubnis verfügt hätte. Dies wurde auch im
Rahmen des Vertragsschlusses, d.h. konkret im Zusammenhang mit der Vergütung
berücksichtigt, wie die Einstufung in die Vergütungsgruppe IV a BAT offenbart.
69
Insgesamt kam es zu der unbefristeten Einstellung der Klägerin in erster Linie durch
Missverständnisse zwischen dem Schulamt des Kreises N1 und der Bezirksregierung E.
70
Wäre die Vertragsgestaltung jeweils unmittelbar in Anpassung an die jeweilige
Ausbildungssituation erfolgt, wäre also insbesondere mit Beginn des
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ein neuer befristeter Vertrag (auf zwei Jahre)
- wie an sich üblich - vorgelegt und dann auch geschlossen worden, wäre die Klägerin
bei der Frage einer späteren Verbeamtung auch vom Beklagten ohne weiteres als
neueinzustellende Bewerberin angesehen worden und in den Genuss des
Mangelfacherlasses gekommen. Letztlich wurde dementsprechend die Ursache für die
später als Grund für den Ausschluss des Mangelfacherlasses und damit für die
sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung angeführte unbefristete Anstellung in
der Sphäre des Beklagten gesetzt. Die von der Klägerin erbrachte Unterschriftsleistung,
die offenbar ohne nähere Berücksichtigung möglicher Konsequenzen erfolgte, tritt
insoweit in den Hintergrund. Wurde der Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber
(regulären) Absolventen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes aber primär
durch den Beklagten geschaffen, kann daraus nicht zugleich ein sachliches
Differenzierungskriterium zum Nachteil der Klägerin erwachsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin
ist lediglich mit ihrem Verpflichtungsbegehren unterlegen, dem gegenüber dem
Bescheidungsbegehren kein ins Gewicht fallender, eigenständiger Wert zukommt,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - m.w.N., www.nrwe.de.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
709 Satz 1 ZPO.
73
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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