Urteil des VG Düsseldorf vom 12.09.2002
VG Düsseldorf: reformatio in peius, amt, abwasser, verrechnung, gewässer, lwg, zahl, umdeutung, widerspruchsverfahren, lfg
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 6327/00
Datum:
12.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
8 K 6327/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Die Klägerin leitet aus dem Klärwerk E -Nord (500.000 EW) Abwasser in den S ein. Für
das Klärwerk liegen nachfolgende Zulassungsbescheide vor:
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Umstellungsbescheid der Bezirksregierung E vom 6. März 1998: der Klägerin wurde die
bis zum 31. Dezember 1999 befristete Bewilligung erteilt, weiter Abwasser in den S
einzuleiten; in dem Umstellungsbescheid wurden unter anderem für die Parameter
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CSB Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf)75 mg/l ab sofort Pges
(Phosphor)2 mg/l ab sofort und 1 mg/l ab dem 1. Januar 1999 Nanorg (Stickstoff 18 mg/l
ab sofort
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die angegebenen Überwachungswerte festgelegt; die Jahresschmutzwassermenge
wurde auf 31.700.000 m3 festgesetzt.
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Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 17. Februar 1999: der
Überwachungswert für den Parameter Nanorg wurde mit sofortiger Wirkung auf 40 mg/l
und auf 18 mg/l ab dem 31. Oktober 1999 geändert; im Übrigen wurde der Widerspruch
zurückgewiesen; zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der
Überwachungswerte bestehe bei Erteilung einer Erlaubnis eine Bindung an die in der
Abwasserverordnung festgelegten Grenzwerte; auf Grund des bevorstehenden
Umschlusses des Hauptsammlers Mitte an das sanierte Klärwerk E-Süd zum 1. April
1999 könne jedoch ein Ausnahmezustand akzeptiert werden, der hinsichtlich des
Parameters Nges eine Änderung ermögliche; die insoweit erhobene Klage (VG
Düsseldorf - 8 K 1881/99 -) nahm die Klägerin am 23. Juni 1999 zurück;
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(1.) Änderungsbescheid vom 23. Februar 1999: Festsetzung der
Jahresschmutzwassermenge auf 33.300.000 m3;
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(2.) Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 (zugegangen am 1. Juni 1999): Änderung
der Überwachungswerte rückwirkend zum 6. März 1998; festgesetzt wurden für die
Parameter
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Pges 2 mg/l ab sofort und 1 mg/l ab dem 1. Oktober 1999 Nanorg 40 mg/l ab sofort und
18 mg/l ab dem 31. Dezember 1999.
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Mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 erteilte die Bezirksregierung E die Zulassung des
vorzeitigen Beginns für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus dem KW E-Nord
in den S. Die Zulassung sollte mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag vom 31.
März 1999 erlöschen. Für die Dauer der Zulassung wurden die Regelungen der
Nummer 4 bis 9 des Umstellungsbescheides vom 6. März 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1999 und der Änderung vom 26. Mai 1999
festgesetzt.
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Bereits unter dem 2. März 1998 hatte die Klägerin einen Antrag auf Verrechnung der
Investitionskosten nach § 10 Abs. 3 AbwAG gestellt und zur Begründung auf die
Ausbaumaßnahmen bei dem Klärwerk E-Nord hingewiesen: Ziel der Maßnahmen sei
die Reduzierung der Ablaufkonzentration für den Parameter P von derzeit 1,6 mg/l auf
1,0 mg/l, um so der gesetzlichen Mindestanforderung zu genügen. Dieses Ziel werde
voraussichtlich abschließend im vierten Quartal 1999 erreicht werden.
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Ebenfalls vor Beginn des Veranlagungsjahres 1999 hatte die Klägerin am 30. Oktober
1998 eine „Abgabeerklärung gem. § 6 AbwAG, Veranlagungsjahr 1999" abgegeben.
Darin erklärte sie die nachfolgenden Überwachungswerte:
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CSB 50 mg/l Pges 1,6 mg/l Nanorg 18 mg/l
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Hinsichtlich der Verrechnung von Investitionen nach § 10 Abs. 3 AbwAG führte die
Klägerin hinsichtlich des Parameters Pges ein Messprogramm durch, das in zwei
aufeinanderfolgenden Messungen am 20. Juni und 4. Juli 1999 Werte von 1,8 bzw. 1,9
mg/l aufwies.
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Für das Veranlagungsjahr 2000 gab die Klägerin ferner eine Erklärung nach § 4 Abs. 5
AbwAG hinsichtlich des Parameters CSB (einzuhaltender Überwachungswert 50 mg/l)
ab, die sie mit weiteren Umbaumaßnahmen an dem Klärwerk E-Nord begründete.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 24. März 2000 setzte das beklagte Amt die
Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 1999
(Einleitungsnummer 000035/008) auf DM 3.091.725,00 fest. Hinsichtlich des
Parameters Pges erhob die Klägerin unter dem 28. März 2000 Widerspruch und
erkannte die übrigen Festsetzungen ausdrücklich an. Zur Begründung führte sie aus, die
Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG sei als Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG
anzusehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000 setzte das beklagte Amt die
Abwasserabgabe auf insgesamt DM 6.778.415,00 neu fest. Abzüglich eines
verrechneten Abgabebetrages gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Höhe von DM
5.207.475,00 verblieb für die Klägerin ein Zahlbetrag von DM 1.570.940,00. Das
beklagte Amt berücksichtigte dabei hinsichtlich der Jahresschmutzwassermenge die
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Festsetzungen im Änderungsbescheid vom 23. Februar 1999 und stellte hinsichtlich der
einzuhaltenden Überwachungswerte für den Parameter CSB auf den
Umstellungsbescheid vom 6. März 1998 und im Übrigen auf die Festsetzungen im 2.
Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 ab. Zur Begründung führte es weiter aus, die
Neuberechnung mit den erhöhten Festsetzungen sei erforderlich, da nunmehr neue
Bescheidwerte für die Jahresschmutzwassermenge sowie die Parameter Pges, CSB
und Nanorg vorlägen. Im übrigen ersetze eine Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG für
den Parameter Pges nicht die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG. Ihr Zweck sei allein,
die festsetzende Behörde über den Verrechnungstatbestand zu informieren.
Mit der am 25. September 2000 erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:
Die im Veranlagungsjahr festgesetzten Bescheidwerte könnten die für das
Veranlagungsjahr im Voraus abgegebenen Erklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG nicht
ersetzen. Die abgegebenen Erklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG seien im Falle einer
Ersetzung jedenfalls in Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG umzudeuten. Die
Einhaltung dieser erklärten Werte sei durch die amtliche Überwachung und die
durchgeführte Selbstüberwachung nachgewiesen. Auf Grund der Erklärungen ergebe
sich eine Abwassergabe von insgesamt DM 3.223.885,00; davon sei gemäß § 10 Abs. 3
AbwAG eine Verrechnung von rund drei Viertel der anrechnungsfähigen
Aufwendungen, mithin DM 2.417.914,00 abzuziehen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 24. März 2000 -
Einleitungsnummer 000000/000 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
August 2000 insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als DM
3.223.885,00 und unter Berücksichtigung des Abzuges nach § 10 Abs. 3 AbwAG ein
Festsetzungsbetrag von mehr als DM 805.971,00 festgesetzt worden ist.
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Das beklagte Amt beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Es tritt dem Vorbringen entgegen: Die Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG könne nicht
berücksichtigt werden, da für das Veranlagungsjahr 1999 Bescheidwerte im Sinne des §
4 Abs. 1 AbwAG vorgelegen hätten. Eine Umdeutung in eine Erklärung nach § 4 Abs. 5
AbwAG scheide aus, da die Erklärungen schon inhaltlich nicht ausreichend seien. Auch
liege weder ein zugelassenes noch ein eingehaltenes Messprogramm vor. So sei die
Selbstüberwachung hinsichtlich der Parameter Nanorg und Pges immer dienstags
durchgeführt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des
beklagten Amtes Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin war im Veranlagungsjahr 1999 gemäß §§ 1, 2, 9 Abs. 1 AbwAG
[Abwasserabgabengesetz in der hier maßgeblichen Neufassung der Bekanntmachung
vom 3. November 1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung
des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von
1972 vom 25. August 1998 ( BGBl. I, Seite 2455), welches am 29. August 1998 in Kraft
trat] dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig. Sie führt Abwasser in der Form von
Schmutzwasser aus dem Klärwerk E-Nord unmittelbar einem oberirdischen Gewässer,
dem S, zu.
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Die Abwasserabgabe ist auch der Höhe nach frei von Rechtsfehlern festgesetzt worden.
Die höhere Festsetzung der Abwasserabgabe erst im Widerspruchsbescheid ist nicht zu
beanstanden. Sie ergibt sich hinsichtlich des im Widerspruchsverfahren angefochtenen
Parameters Pges aus der - zulässigen - sog. „reformatio in peius",
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vgl. etwa Köhler, Abwasserabgabengesetz - Kommentar, Vorbem. zu §§ 11- 13, Rn. 10.
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Soweit auch für die Parameter CSB und Nanorg im Widerspruchsbescheid höhere
Werte festgesetzt wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar erwuchs die
Festsetzung im Veranlagungsbescheid in Bestandskraft, jedoch war das beklagte Amt
auf Grund der nicht abgelaufenen Festsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2001 (§§ 77
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
vom 25. Juni 1995 - LWG NRW) befugt, die zu niedrig festgesetzte Abwasserabgabe
nachzuerheben. Denn der Festsetzungsbescheid vom 24. März 2000 enthielt seinem
Inhalt nach ausschließlich die belastende Festsetzung einer bestimmten
Abwasserabgabe und ein entsprechendes Leistungsgebot. Er beinhaltete nicht zugleich
die begünstigende Erklärung, dass eine höhere als die geforderte Abwasserabgabe
ausgeschlossen sei. Der Festsetzungsbescheid war so seinem Inhalt nach auf die
Festsetzung einer Teilschuld beschränkt und enthielt hinsichtlich einer darüber
hinausgehenden Teilschuld keine Aussage,
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vgl. etwa Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, 26. Erg.Lfg.,
Stand: März 2002, Bd. 2, § 8 Rn. 30 unter Bezug auf den im Beitragsrecht ebenfalls
anzuwendenden § 130 AO; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - IV C 48.66 -, in:
BVerwGE 30, 132 (133), betreffend Benutzungsgebühren für die Fleischbeschau.
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Für die Nacherhebung kommt es daher auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
85 Nr. 1 lit. f) LWG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO (Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes) nicht an.
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Das beklagte Amt stellte bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zutreffend auf die
Bescheidwerte ab, wie sie sich hinsichtlich der Überwachungswerte aus dem
Umstellungsbescheid und dem 2. Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 ergeben.
Diese Bescheide stellen die Abwassereinleitung zulassende Bescheide im Sinne des §
4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar und enthalten die Mindestvoraussetzungen des § 4 Abs. 1
Satz 2 AbwAG.
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Der bestandskräftige 2. Änderungsbescheid beansprucht auf Grund der angeordneten
Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt des Umstellungsbescheides vom 6. März 1998 für
das gesamte Veranlagungsjahr 1999 Geltung. Für eine Erklärung nach § 6 Abs. 1
AbwAG ist daneben ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes der Vorschrift kein
Raum,
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vgl. etwa Köhler, Abwasserabgabengesetz - Kommentar (1999), § 6 Rn. 1: „gestaffelter
Auffangtatbestand".
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Das beklagte Amt war auch nicht verpflichtet, die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs.
5 Satz 1 AbwAG zu ermitteln, da die Klägerin eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG
nicht abgegeben hat. Eine solche Erklärung kann nicht in der Mitteilung der Klägerin
nach § 10 Abs. 3 AbwAG vom 2. März 1998 gesehen werden, da in der Mitteilung für die
Parameter CSB und Nanorg keine Werte erklärt sind und insgesamt kein bestimmter
Zeitraum angegeben ist. Die Angabe, das Ziel der Senkung der Ablaufkonzentration für
den Parameter Pges auf 1,0 mg/l könne „vsl. im 4. Quartal 1999 abschließend erreicht
werden", beinhaltet keine Festlegung niedrigerer Werte ab dem 1. Oktober 1999 und ist
auch nicht dahingehend auszulegen. Denn die Erklärung lässt es sowohl durch die
Verwendung des Begriffs „voraussichtlich" (vsl.) als auch durch die Formulierung „im" 4.
Quartal gerade offen, für welchen Zeitraum in diesem Quartal eine Minimierung bei dem
Parameter Pges eintreten soll. Eine Festlegung auf den 1. Oktober 1999 wäre aber
erforderlich gewesen, damit der geforderte Mindestzeitraum von drei Monaten
Veranlagungsjahr eingehalten werden konnte,
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vgl. zur Maßgeblichkeit des jeweiligen Veranlagungsjahres: BVerwG, Urteil vom 23.
August 1996 - 8 C 10.95 -, in: JURIS = BVerwGE 102, 1 = DÖV 1995, 250 = NVwZ
1998, 74 = DVBl. 1996, 1329 = UPR 1997, 37 = ZfW 1997, 157 = KStZ 1997, 237.
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Die Erklärung der Klägerin „nach § 6 Abs. 1 AbwAG" vom 30. Oktober 1998 kann
hinsichtlich der Parameter CSB und Nanorg nicht als Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG
ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Zwar weist die Klägerin zutreffend
darauf hin, dass die Erklärung durch die rückwirkende Festsetzung der
Überwachungswerte im 2. Änderungsbescheid überholt ist. Eine Umdeutung scheitert
aber an den inhaltlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG an die Erklärung.
Danach sind in der Erklärung die Umstände darzulegen, auf denen die niedriger
erklärten Werte beruhen,
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BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 8 B 153.98 -, in: JURIS = NVwZ-RR 1999,
606 = ZKF 1999, 137 = NuR 1999, 454.
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Solche Umstände hat die Klägerin in der Erklärung ausdrücklich nicht dargelegt. Es ist
auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Darlegung im Einzelfall entbehrlich sein
könnte, der erklärte Wert also nicht darlegungsbedürftig war. Die Darlegung ist nach der
gesetzlichen Anordnung nämlich erforderlich, um die Ermittlung der Zahl der
Schadeinheiten auf der Grundlage der Erklärung - und nicht des höheren
Bescheidwertes - vornehmen zu können. Da die Einhaltung des erklärten niedrigeren
Wertes zu überwachen ist, sind fristgerecht die Erläuterungen zu geben, die eine solche
Überwachung erst ermöglichen; welche Angaben dazu im Einzelfall erforderlich sind,
beurteilt sich nach den konkreten Umständen,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.1999 - 8 B 153.98 -, NVwZ-RR 1999, 606 =
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Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2002 - 8 K
8324/98 -.
Mit der Erklärung eines Überwachungswertes für den Parameter CSB von 50 mg/l
unterschritt die Klägerin aber den nach den anerkannten Regeln der Technik
geforderten Wert von 75 mg/l
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- vgl. Anhang 1, lit. C) Abs. 1 zur Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 (Abwasserverordnung - AbwV) -.
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Allein dies löst bereits einen besonderen Überwachungsbedarf und ein objektives
Darlegungserfordernis aus,
45
vgl. zum umgekehrten Fall einer Heraberklärung auf den in der Ordnungsverfügung
nach dem Standard der a.a.R.d.T. geforderten Wert: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli
2002 - 8 K 8324/98 -.
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Davon ging auch die Klägerin selbst im nachfolgenden Veranlagungsjahr 2000 aus; sie
hat in den entsprechenden Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG die Umstände
dargelegt. Die für das Veranlagungsjahr 2000 gegebenen Darlegungen
(Umbaumaßnahmen) verdeutlichen auch den objektiven Erklärungsbedarf.
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Auch für den Parameter Nanorg bestand ein objektiver Darlegungsbedarf, obwohl der
erklärte Wert von 18 mg/l den Anforderungen nach Anhang 2 der Abwasserverordnung
entspricht. Entscheidend ist, dass die Klägerin im wasserrechtlichen Verfahren
betreffend die Einleitungserlaubnis die Heraufsetzung der bescheidmäßigen
Überwachungswerte betrieb. So sah der Umstellungsbescheid vom 6. März 1998 für
den Parameter Nanorg bereits ab dem 1. Januar 1999 einen Überwachungswert von 18
mg/l vor. Dieser wurde zunächst auf Betreiben der Klägerin im Widerspruchsverfahren
auf 40 mg/l bis zum 31. Oktober 1999 hochgesetzt. Dabei erkannte der
Widerspruchsbescheid eine Ausnahmesituation an, die ein Abweichen von Anhang 2
der Abwasserverordnung ermögliche.
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Im anschließenden Klageverfahren - 8 K 1881/99 - erging sodann auf Betreiben der
Klägerin der 2. Änderungsbescheid; mit diesem wurde der Überwachungswert
rückwirkend ab dem 6. März 1998 auf 40 mg/l festgesetzt. Damit gab die Klägerin zu
erkennen, dass das Klärwerk E-Nord auch bis zum 30. Dezember 1999 noch nicht in der
Lage war, die Werte nach Anhang 2 der Abwasserverordnung einzuhalten. Erklärt sie
hingegen gegenüber dem beklagten Amt gleichwohl einen Wert von 18 mg/l, ergibt sich
allein daraus der objektive Darlegungsbedarf.
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Ob der Erklärungsbedarf für den Parameter Pges als befriedigt anzusehen ist, weil die
Klägerin in der Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG die Umstände für die geringeren
Werte in der Abflusskonzentration bereits dargelegt hat, kann im Ergebnis dahinstehen.
Denn die Erklärung vom 30. Oktober 1998 könnte sich als Heraberklärung nach § 4 Abs.
5 AbwAG allein auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1999 beziehen.
Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober war nämlich ein Überwachungswert von 1 mg/l
festgesetzt; dieser lag bereits unterhalb des von der Klägerin mit 1,6 mg/l erklärten
Wertes. Für den so allein in Betracht kommenden Zeitraum bis zum 30. September 1999
ist die Einhaltung der erklärten Werte aber nicht nachgewiesen. In zwei aufeinander
folgenden Messungen vom 20. Juni und 4. Juli 1999 überstieg der Wert mit 1,9 und 1,8
50
mg/l den erklärten Wert von 1,6 mg/l, sodass dieser nicht eingehalten ist und nach der 4-
aus-5-plus-100-Regel auch nicht als eingehalten gilt.
Für weitere Überprüfungen sieht das Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten keinen
Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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