Urteil des VG Düsseldorf vom 15.07.2003

VG Düsseldorf: eingriff in grundrechte, polizei, körperliche unversehrtheit, aufschiebende wirkung, abend, versicherung, wohnung, gefahr, gewalt, hauptsache

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2660/03
Datum:
15.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 2660/03
Tenor:
Frau R1 wird beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Frau R1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche
Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 13. Juli 2003
ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen
Interessen berührt wird, § 65 VwGO.
2
Der am 14. Juli 2003 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,
3
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die polizeiliche Anordnung des
Antragsgegners vom 13. Juli 2003 anzuordnen,
4
hat keinen Erfolg.
5
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des - ggf. noch einzulegenden -
Rechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 Abs. 2
Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn
auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom gesetzlichen Regelfall
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung
ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen sind nicht
erfüllt.
6
Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art
7
vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR
300/02
8
allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon
auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen
(PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles
für ihre Rechtmäßigkeit.
9
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, der ausnahmslos und mithin auch für Richter gilt,
kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der
die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und
ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach erforderlichen
Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung liegen vor.
10
Von dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes
eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen aus.
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon
eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese
Voraussetzungen waren erfüllt.
11
Nach dem von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Vorgang über den
Polizeieinsatz in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2003 bestehen keine Zweifel daran,
dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss mit körperlicher Gewalt gegen die
Beigeladene vorgegangen ist. Es hatte bereits des Öfteren Auseinandersetzungen
zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gegeben. An jenem Abend hatte
unter Alkoholisierung des Antragstellers ein Streitgespräch zwischen den Eheleuten
stattgefunden, in dessen Verlauf der Antragsteller die Beigeladene mit dem Kopf gegen
die Türzarge schlug, was eine blutende Wunde am Kopf zur Folge hatte. Dies ergibt
sich zum einen aus den Angaben des (fast 17-jährigen) Sohnes der Beigeladenen, aus
den Angaben der Beigeladenen vor Ort und den eigenen Wahrnehmungen der am
Einsatz beteiligten Polizeibeamten.
12
Der Sohn der Beigeladenen berichtete den Beamten, dass es bereits in der
Vergangenheit des Öfteren zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten
gekommen sei. Er sei durch den Streit aufgewacht, habe seine verletzte Mutter gesehen
und habe deshalb die Polizei alarmiert. Die Beigeladene schilderte die Ereignisse -
unter dem unmittelbaren Eindruck der Auseinandersetzung - stark weinerlich. Sie klagte
über Schmerzen am Hinterkopf. Die Beamten nahmen die Wunde am Kopf in
Augenschein und stellten einen leicht blutenden Riss der Kopfhaut fest.
13
An der Richtigkeit der Einschätzung der Polizeibeamten, dass die Voraussetzungen für
die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vorgelegen haben, bestehen nach
alledem in der Gesamtschau keine ernsthaften Zweifel.
14
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Antragsteller und die Beigeladene
sind den Sachverhaltsfeststellungen der Polizei, die unmittelbar vor Ort unter dem
15
Eindruck des Geschehenen getroffen wurden, zunächst nicht entgegengetreten.
Auch am Abend des 13. Juli 2003 sind der Antragsteller und die Beigeladene den
Feststellungen der Beamten nicht entgegengetreten. Sie erschienen an jenem Abend
um 21.35 Uhr gemeinsam auf der Polizeidienststelle in O (Polizeiinspektion N). Der
Antragsteller war nach den Wahrnehmungen der diensthabenden Beamten wiederum
deutlich alkoholisiert. Er gab lediglich an, dass er die Maßnahme für nichtig oder
rechtswidrig halte und er ihr deshalb nicht Folge leisten wolle. Das ausgesprochene
Rückkehrverbot interessiere ihn nicht. Er werde „polizeilicher Willkür" nicht Folge
leisten. Die Beigeladene wollte sich zu keinem Zeitpunkt äußern.
16
Die Schilderungen der Polizeibeamten erhalten dadurch noch verstärktes Gewicht, dass
der Antragsteller seine berufliche Stellung als Richter am Amtsgericht offensichtlich als
Druckmittel einsetzte. Er zeigte sich gegenüber den Beamten des Antragsgegners
uneinsichtig und wurde aggressiv. Er war zur Zeit des Einsatzes am 13. Juli 2003 um
4.20 Uhr stark alkoholisiert und äußerte sich dahin gehend, dass er „kraft Amtes die
Gesetzeslage kenne". Er drohte den Beamten mit der Erstattung einer Strafanzeige
sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die ausgesprochene Maßnahme erklärte er
unter Hinweis auf sein Amt als Richter für „unwirksam". Er musste zur Durchführung der
Wohnungsverweisung - auf eigenen Wunsch - mit Handfesseln fixiert und aus der
Wohnung getragen werden.
17
Die im gerichtlichen Antragsverfahren vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen sind
dem gegenüber nicht glaubhaft, denn sie widersprechen sowohl den unmittelbaren
Feststellungen der Beamten vor Ort wie auch den Angaben der Eheleute zum Zeitpunkt
des Polizeieinsatzes und auf der Wache. Nicht zuletzt sind die Einlassungen
untereinander widersprüchlich und nicht in Übereinstimmung zu bringen.
18
Die in der „Eidesstattlichen Versicherung" der Beigeladenen vom 14. Juli 2003
aufgestellte Behauptung der Beigeladenen, es sei nur durch eine Verkettung
unglücklicher Umstände zu dem Polizeieinsatz gekommen, ist nicht glaubhaft. Während
die Beigeladene darauf abstellt, es habe sich lediglich um „Sexpraktiken" gehandelt, die
sie nicht näher schildern wolle, haben die Beamten die Beigeladene stark weinerlich
wegen vorangegangener - tätlicher - Auseinandersetzungen vorgefunden. Es ist darüber
hinaus nicht glaubhaft, dass der Sohn der Beigeladenen unter Verkennung der
Umstände die Polizei zu Hilfe gerufen hat. Zum einen ist der Sohn der Beigeladenen
fast 17 Jahre alt und damit hinreichend urteilsfähig, zum anderen berichtete er der
Polizei, dass es in der Vergangenheit bereits zu Auseinandersetzungen gekommen sei.
Er sei von dem Streit aufgewacht, habe seine verletzte Mutter und den Antragsteller
gesehen und daraufhin die Polizei gerufen.
19
Die Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen in der „Eidesstattlichen Versicherung"
vom 14. Juli 2003, dass es sich lediglich um „Sexpraktiken" gehandelt habe, wird
zusätzlich durch die „Ergänzung zur Eidesstattlichen Versicherung" vom 15. Juli 2003 in
Frage gestellt. Die Beigeladene stellt hierin (erstmals) einen völlig neuen Sachverhalt
dar, wonach sie sich am Abend des 12. Juli 2003 in einem Gewölbekeller den Kopf
gestoßen habe, so dass eine Platzwunde am Hinterkopf entstanden sei. Sie habe
abends mit ihrem Ehemann eine Disco aufgesucht; nach ihrer Rückkehr gegen 4.00 Uhr
habe dieser noch Musik aufgelegt, die ihr nicht gefallen habe, was zu einem
Streitgespräch geführt habe. Ihr Ehemann habe sie „in ehelicher Pflichterfüllung" noch
im Küchenbereich beruhigt, hierbei sei die Platzwunde am Hinterkopf wieder aufgeplatzt
20
und just daraufhin sei die Polizei erschienen, die die Gesamtumstände verkannt habe.
Diese Darstellung ist auf Grund der bisherigen eigenen Einlassungen und des
Einsatzberichtes der Polizei unglaubhaft. Das Vorbringen des Antragstellers steht
darüber hinaus in deutlichem Widerspruch zur zum Zeitpunkt des Einsatzes erhobenen
und mehrfach vorgebrachten Forderung, seine Ehefrau nach dem „Gesetz über Hilfen
und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)" in ein psychiatrisches
Krankenhaus einweisen zu lassen.
Die Einschätzung, dass es - insbesondere unter Alkoholeinfluss - bei ehelichen
Auseinandersetzungen zu weiteren körperlichen Angriffen des Antragstellers gegen
seine Ehefrau kommen könnte, ist deshalb - auch vor dem Hintergrund, dass er am
Abend des 13. Juli 2003 ebenfalls alkoholisiert auf der Polizeiwache erschien - nicht zu
beanstanden.
21
Bei der Bewertung des Sachverhaltes ist zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei bei
Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss
der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf
Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen
lassen,
22
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -.
23
Lagen demnach zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der ehelichen Wohnung vor,
so ist die dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu
beanstanden.
24
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene in der
„Eidesstattlichen Versicherung" vom 14. und 15. Juli 2003 um Aufhebung der
Maßnahmen gebeten hat, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffenen Anordnungen des
Antragsgegners hat verzichten wollen. Dies ist unerheblich, da - wie bereits oben
ausgeführt - die begründete Befürchtung neuer tätlicher Angriffe besteht.
25
Abgesehen hiervon kann aber der (Ehe-)Partner auch aus Rechtsgründen auf die
Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit
dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des
Grundgesetzes (GG) beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.
26
BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, a.a.O.
27
Deshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und
unverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der (Ehe-
)Partner, nicht verfügen kann.
28
Da eine endgültige Sachaufklärung jedenfalls vor Ablauf der befristeten polizeilichen
Anordnung nicht möglich erscheint, hält es die Kammer für geboten, zusätzlich eine
Interessenabwägung im engeren Sinne vorzunehmen. Dabei sind die für die
widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu bewerten und gegeneinander
abzuwägen.
29
Ist nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen
Begrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im Übrigen vorzunehmende
Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In Anbetracht des
gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht
entscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein - befristetes
- Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 GG - und damit
gegebenenfalls auch vorübergehende Obdachlosigkeit des von ihm Betroffenen
beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse
höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Die mit einer Wohnungsverweisung für
den Verwiesenen verbundenen Unannehmlichkeiten sind unter Abwägung mit den
Interessen der vor körperlichen Übergriffen zu schützenden Person regelmäßig zu
vernachlässigen.
30
Im Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 250,- Euro gelten die
vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht in erster Linie vieles
für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wobei aus Sicht des Gerichts die Höhe des
konkret angedrohten Betrages im Licht der betroffenen Rechtsgüter im unteren Bereich
liegt. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vom Antragsteller offenkundig offenbarte
Uneinsichtigkeit; denn wenn er laut polizeilichem Vermerk vom 14. Juli 2003 erklärt, das
polizeiliche Rückkehrverbot interessiere ihn nicht, zeigt das eine nicht zu akzeptierende
Grundeinstellung gegenüber polizeilichen Maßnahmen, die ihre Grundlage in
rechtsstaatlich verfassten Regelungen finden. Das ist weder allgemein und
insbesondere nicht bei Richtern hinzunehmen.
31
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei
entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu
erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko beteiligt
hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
32
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, berücksichtigt
den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass
die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
33
34