Urteil des VG Düsseldorf vom 08.01.2001

VG Düsseldorf (kläger, tochter, schuljahr, verwaltungsgericht, aushändigung, antrag, empfangsbestätigung, schüler, unterschrift, verlust)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7788/99
Datum:
08.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
18 K 7788/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Im Februar 1999 beantragte der Kläger für seine Tochter die Übernahme der
notwendigen Schülerfahrkosten durch den Beklagten für das Schuljahr 1999/2000.
Bestandteil des vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsformulars war ein
Merkblatt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Schülerfahrkarte für den
öffentlichen Linienverkehr der Schülerin/dem Schüler gegen Empfangsbestätigung in
der Schule ausgehändigt wird.
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Im August 1999 bestätigte die 1986 geborene Tochter des Klägers den Empfang einer
Kundenkarte sowie von elf Wertmarken für die Monate August 1999 bis einschließlich
Juni 2000. Noch im selben Monat wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten
und teilte den Verlust der Kundenkarte einschließlich der Wertmarken mit, ohne genau
angeben zu können, bei welcher Gelegenheit die Dokumente abhanden gekommen
waren. Gleichzeitig suchte er um Ersatz für die in Verlust geratene Fahrkarte nach. Dies
wurde mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 1999 abgelehnt.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem u.a. geltend gemacht wurde, mangels
der erforderlichen finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung der Fahrkarten nicht
aufkommen zu können, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November
1999 der Sache nach zurück.
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Am 30. November 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Einen Antrag hat er bislang nicht
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gestellt.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des dazu beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt
geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört
worden sind, vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte.
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Auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist das Klagebegehren hinreichend deutlich
formuliert worden. Denn der Kläger macht in seiner Klageschrift unmissverständlich klar,
dass er unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten von diesem die erneute
Übernahme der Schülerfahrkosten für seine Tochter bezogen auf das Schuljahr
1999/2000 begehrt.
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Die so ausgelegte (Verpflichtungs-) Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Abgesehen davon, dass der Kläger bislang nicht nachgewiesen hat, dass ihm für den
streitbefangenen Zeitraum überhaupt Aufwendungen entstanden sind, die einer
nachträglichen Übernahme durch den Beklagten zugänglich wären, besteht ein solcher
Anspruch nicht mehr, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Der Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1999/2000
gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) ist im vorliegenden Fall durch Erfüllung
untergegangen. Inhaber des Kostenübernahmeanspruchs sind sowohl der betreffende
Schüler als auch die die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 19.
Oktober 2000 - 19 E 118/00 - .
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Da der Beklagte als Schuldner dieses Anspruchs die Leistung nur einmal bewirken
muss, liegt eine so genannte Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, für die mangels eigenständiger Regelung im
Schülerfahrkostenrecht sowie im subsidiär anzuwendenden
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die
Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen sind.
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Der Anspruch ist durch Erfüllung gegenüber der Tochter des Klägers untergegangen,
vgl. § 362 Abs. 1 BGB. Der Beklagte konnte auch insoweit mit befreiender Wirkung
leisten. Dem steht die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Tochter des Klägers nicht
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entgegen. Zwar mag wegen des Erlöschens der Forderung die Erfüllungsannahme für
die Tochter des Klägers nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 107
BGB bedeuten, jedoch liegt hier die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor. Die
vorherige Zustimmung (vgl. die Legaldefinition in § 183 Satz 1 BGB) zur
Entgegennahme der Schülerfahrkarte (einschließlich Wertmarken) mit befreiender
Wirkung durch die Schülerin ist hier in der Unterzeichnung des Antragsformulars durch
den Kläger im Februar 1999 zu sehen, Bl. 1 der Verwaltungsakte. Dieser Antrag bezieht
sich auf ein Merkblatt, dessen Erhalt der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat.
Darin wird ausdrücklich auf den Modus der Aushändigung - nämlich an den jeweiligen
Schüler gegen Empfangsbestätigung - hingewiesen. Mit seiner Unterschrift hat der
Kläger konkludent zum Ausdruck gebracht, mit dieser Verfahrensweise einverstanden
zu sein.
Seine Zustimmung hat der Kläger bis zur Aushändigung der Schülerfahrkarte auch nicht
gegenüber dem Beklagten widerrufen (vgl. § 183 Satz 1 BGB). Der beigezogenen
Verwaltungsakte lässt sich ein solcher Widerruf nicht entnehmen. Die vom Kläger in
seiner Klageschrift angeführte, anlässlich eines Elternsprechtages nach den
Sommerferien 1998 getätigte Willensäußerung, die Fahrkarte persönlich in Empfang
nehmen zu wollen, ist durch die nachfolgende, im Februar 1999 abgegebene Erklärung
überholt worden.
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Darüber hinaus dürfte die Klage auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt
unbegründet sein.
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Es spricht vieles dafür, dass die Tochter des Klägers im Rahmen des
Schulverhältnisses über eine Teilgeschäftsfähigkeit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1
BGB verfügt, die es ihr erlaubt, verbindliche Willenserklärungen der vorliegenden Art
wirksam abzugeben. Denn die in der Empfangsbestätigung enthaltene Erklärung, die
Schülerfahrkarte erhalten zu haben, steht mit dem Ausbildungsverhältnis in einem
ursächlichen Zusammenhang und entspricht der üblichen Verfahrensweise. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Bescheid vom 1. September 1999
nachvollziehbar dargelegt hat, warum eine anderweitige Aushändigung der
Schülerfahrkarte ihm nicht zuzumuten ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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