Urteil des VG Düsseldorf vom 02.07.2010
VG Düsseldorf (antragsteller, beförderung, beurteilung, bewerber, verwaltungsgericht, land, amt, bundesverwaltungsgericht, linie, bewertung)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 452/10
Datum:
02.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 452/10
Schlagworte:
Bestenauslese Sachgebietsleitung Richtsätze Vergleichsgruppe
Normen:
VwGO § 123
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 2. März 2010 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die vier freien Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13g
(Verwaltungsoberamtsrätin/Verwaltungsoberamts-rat) nicht mit den
Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden
worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige
Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
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Zwar besteht für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren ein Anordnungsgrund.
Die Antragsgegnerin hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stellen sobald
wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und
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Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von dem Antragsteller
geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt.
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht
kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu
beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20
Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz
- LBG NRW]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1
Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige
Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass
deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu
Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien
Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls
möglich erscheint.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N., NRWE und juris.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und
Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin
im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen
getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande
gekommen ist und zugleich die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich
erscheint.
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Was die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. angeht, ist die Auswahlentscheidung rechtlich
nicht zu beanstanden.
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Sie ist formell fehlerfrei zustande gekommen. Der Personalrat hat unter dem 19. Februar
2010 seine Zustimmung mitgeteilt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden
und hat unter dem 23. Februar 2010 mitgeteilt, sie erhebe keine Einwände. Schließlich
hat die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung unter dem 23. Februar 2010
erklärt, dass keine Bedenken bestünden.
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Die Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. ist auch
materiell rechtmäßig.
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Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über
die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche liegt
hier sowohl für den Antragsteller (dienstliche Beurteilung vom 21. Januar 2010) als auch
für die Beigeladene zu 1., 2. und 4. (dienstliche Beurteilungen vom 20. bzw. 21. Januar
2010) vor. In diesen dienstlichen Beurteilungen ist der Antragsteller im Gesamturteil mit
4 Punkten (übertrifft die Anforderungen) beurteilt worden. Die Beigeladenen zu 1., 2. und
4. sind jeweils mit 5 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße), also
eine Notenstufe besser als der Antragsteller, beurteilt worden. Dass die
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Antragsgegnerin angesichts dieser Notendifferenz die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. zur
Beförderung ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. Daneben hat
die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung ausweislich ihres Schreibens an den
Personalrat vom 9. Februar 2010 zusätzlich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die
Beamtin/der Beamte in einer übergeordneten Funktion (Sachgebietsleitung) eingesetzt
ist. Das ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb ohne Bedeutung, weil
sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. als
Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter eingesetzt sind.
Die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen der
Beigeladenen zu 1., 2. und 4. erhobenen Bedenken greifen nicht durch, so dass die
Auswahlentscheidung nicht deshalb zu beanstanden ist, weil ihr insoweit
rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilungen zu Grunde gelegt worden wären.
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Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt
nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den
grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen
Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn
von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie
sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der
Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom
Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den
gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 , ZBR 2003,
359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
8. November 2005 6 A 1474/05 , NRWE und juris.
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Hiernach leiden die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2.,
und 4. nicht an Rechtsfehlern. Sie sind insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil die in
den Richtlinien vorgesehenen Richtsätze nicht eingehalten worden sind.
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Maßgeblich sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2002
(BRL), die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. April 2010 vorgelegt hat, hier Nr.
6.3 BRL ("Beurteilungsmaßstab und Bewertung"). Danach sollen bei der Festlegung der
Gesamtnote als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt werden,
die folgenden Inhalt haben: Gesamtnote 4 Punkte 20 v.H. und Gesamtnote 5 Punkte 10
v.H. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden
Beamtinnen/Beamten derselben Vergleichsgruppe.
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Grundsätzlich sind die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von
Richtsätzen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Bildung von
Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass
hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden
Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und
konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als
Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen
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seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil
erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder
Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen
Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die
nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu
bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich
allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende
Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten
erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise
und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, ZBR 1981, 197;
zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, DÖV 2006, 345.
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Die rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt allerdings voraus, dass die
Vergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß
und homogen ist.
22
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom
26. Juni 1980 a.a.O.
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Was die Anwendung der Richtsätze angeht, ist in den BRL festgelegt, dass diese nur
Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung
der erbrachten Leistungen geben und im Einzelfall die Zuordnung der jeweils
zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern dürfen. Somit handelt es sich bei den
Richtsätzen nicht um feste Vorgaben, die auf jeden Fall exakt eingehalten werden
müssen. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe
weniger als 30 Personen umfasst. Für diesen Fall ist in den BRL festgelegt, dass bei der
Festlegung der Gesamtnote eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an
dem durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnt. Das beruht auf
der Überlegung, dass die Anwendung von Quoten vom Ansatz her voraussetzt, dass die
Vergleichsgruppe so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den
Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, dass eine
Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze den Leistungen der Betroffenen
jedenfalls grundsätzlich gerecht wird und die individuell gezeigten Leistungen der
Beamtinnen/Beamten und der mit beurteilten Angestellten in den Richtsatzvorgaben
wiedergespiegelt werden. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche
Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den
Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist eine Anwendung der Richtsätze nicht ohne
weiteres möglich. Vielmehr ist in einem solchen Fall bei der Erstellung der
Beurteilungen der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass bei einer zahlenmäßig nicht
ausreichend großen Gruppe nicht zu erwarten ist, dass die individuell gezeigten
Leistungen der zu Beurteilenden in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden.
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Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Januar 2008 - 13 K 3715/05 -, und
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni
2010 - 6 A 534/08 -, beide NRWE und juris.
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Dieses vorausgesetzt, ist ein Fehler im Hinblick auf die in den Richtlinien vorgesehenen
Richtsätze nicht festzustellen.
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Der Antragsteller bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Tabelle in dem
Schreiben der Antragsgegnerin an den Personalrat vom 9. Februar 2010 ("Reihung
nach Beurteilungsnoten aus Beurteilungsverfahren 2009"). Daraus ist abzulesen, dass
von den zehn aufgeführten Kandidatinnen/Kandidaten (für die in Rede stehenden vier
Beförderungsstellen) in der aktuellen dienstlichen Beurteilung sechs
Beamtinnen/Beamten die Gesamtnote 5 Punkte erhalten haben. Nach Ansicht des
Antragstellers ergibt sich daraus, dass die in den BRL vorgesehenen Richtsätze
fehlerhaft nicht einhalten worden sind, weil nur eine Beamtin/ein Beamter mit der
Gesamtnote 5 Punkte hätte beurteilt werden dürfen.
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Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Dabei kann dahin stehen, ob die zehn in der
Tabelle aufgeführten Beamtinnen/Beamten zu einer einzigen Vergleichsgruppe gehört
haben. Das dürfte im Blick auf den von dem Antragsteller vorgelegten Vermerk des
Dezernates 4 vom 20. Dezember 2005 zumindest zweifelhaft sein. Jedenfalls ist davon
auszugehen, dass die für die Beigeladenen zu 1., 2., und 4. maßgebliche
Vergleichsgruppe weniger als 30 Personen umfasst hat und dass von diesen deutlich
mehr als 10 v.H. die Gesamtnote 5 Punkte erhalten haben. Dem dahin gehenden
Vortrag des Antragstellers ist auch die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Eine
Vergleichsgruppe dieser Größe lässt aber, wie ausgeführt, nicht den Schluss zu, dass
eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze den Leistungen der Betroffenen
jedenfalls grundsätzlich gerecht wird und die individuell gezeigten Leistungen der
Beamtinnen/Beamten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Mit dieser
Überlegung steht es ohne weiteres in Übereinstimmung, wenn, wie hier, in einer
solchen zahlenmäßig kleinen Vergleichsgruppe der - in den BRL für eine
Vergleichsgruppe von mindestens 30 Personen als Orientierungsrahmen vorgesehene -
Richtsatz für die Gesamtnote 5 Punkte (10 v.H.) nicht eingehalten wird. Ein Verstoß
gegen die BRL, wonach (nur) eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an
dem durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnt, oder eine
Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe kann daraus nicht abgeleitet werde.
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Der Antragsteller bemängelt auch, dass die Beigeladenen zu 1., 2., und 4., die am 23.
bzw. 25. Januar 2007 zur Verwaltungsamtsrätin/zum Verwaltungsamtsrat (Amt nach A
12) befördert worden sind, während eines erheblichen Teiles des
Beurteilungszeitraumes (1. bzw. 2. März 2006 bis 1. März 2009) lediglich ein Amt nach
A 11 inne gehabt hätten. Dass insoweit ein Verstoß gegen die BRL vorliegt, hat der
Antragsteller nicht dargetan. Gegenstand der dienstlichen Beurteilung ist stets das
während des Beurteilungszeitraumes gezeigte Verhalten der Beamtin/des Beamten,
dass an den Anforderungen an das zuletzt innegehabte Amt - hier das Amt einer
Verwaltungsamtsrätin/eines Verwaltungsamtsrates - zu messen ist. Dieser Maßstab gilt
für den gesamten Beurteilungszeitraum, also auch für einen Teil desselben, in dem die
Beamtin/der Beamte vor eine Beförderung noch ein niedrigeres Amt inne hatte. Eine
Beförderung führt nicht dazu, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend zu verkürzen
wäre.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 1993 - 2 C 37/91 -, DVBl. 1994, 112;
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2010 - 13 K 1490/09 -, NRWE und
juris.
30
Dass die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., und 4. in dieser Beziehung
fehlerhaft sind, ist deshalb nicht ersichtlich. Überdies ist nicht erkennbar, dass der
Beurteiler den von dem Antragsteller angeführten Umstand nicht in seine Bewertung
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einbezogen hätte; dass die Beigeladenen zu 1., 2., und 4. im Beurteilungszeitraum
befördert worden sind, wird in der jeweiligen Beurteilung ausdrücklich erwähnt.
Schließlich ist in Bezug auf den Vortrag des Antragstellers, bei Realisierung einer schon
lange geplanten Dienstpostenbewertung wäre die Auswahlentscheidung zu seinen
Gunsten ausgefallen, mangels näherer Darlegungen eine Fehlerhaftigkeit der
dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., und 4. oder der zu deren
Gunsten gefällten Auswahlentscheidung nicht erkennbar.
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Was die Beigeladene zu 3. angeht, kann dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung
rechtlich zu beanstanden ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin -
was der Antragsteller geltend macht - bei der für die Beigeladene zu 3. vorgenommenen
fiktiven Laufbahnnachzeichnung den vorgegebenen rechtlichen Rahmen verletzt hat.
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Vgl. dazu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 L
2324/06 -, NRWE und juris.
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Auch wenn man unterstellt, dass die für die Beigeladene zu 3. vorgenommene fiktive
Laufbahnnachzeichnung rechtswidrig ist, ist bei einer erneuten fehlerfreien
Auswahlentscheidung die Beförderung des Antragstellers auszuschließen. Das gilt
insbesondere für den Fall, dass eine neue, nunmehr fehlerfreie Laufbahnnachzeichnung
zu dem Ergebnis führen würde, dass der Antragsteller der Beigeladenen zu 3.
vorzuziehen wäre.
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Soweit ersichtlich würden dem Antragsteller drei andere, bisher von der
Antragsgegnerin nicht ausgewählte Bewerberinnen/Bewerber (Nr. 2, 5 und 6 der
Tabelle in dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Personalrat vom 9. Februar
2010) vorgehen. Diesen sind in der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil
jeweils 5 Punkte zuerkannt worden. Damit ist der Antragsteller, dem 4 Punkte zuerkannt
worden sind, eine Notenstufe schlechter beurteilt worden, so dass die
Bewerberinnen/Bewerber Nr. 2, 5 und 6 der Tabelle nach den Vorgaben des § 9
BeamtStG vorgehen. Wie ausgeführt, ist es in erster Linie Sache der aktuellen
dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9
Beamtenstatusgesetz verlässlich Auskunft zu geben, wobei es es zunächst einmal auf
das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ankommt.
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Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung ausweislich ihres
Schreibens an den Personalrat vom 9. Februar 2010 zusätzlich das Erfordernis
aufgestellt, dass die Beamtin/der Beamte in einer übergeordneten Funktion
(Sachgebietsleitung) eingesetzt ist. Auch ist dieser Gesichtspunkt im vorliegenden
Zusammenhang nicht von vorneherein ohne Bedeutung, weil die
Bewerberinnen/Bewerbern Nr. 2, 5 und 6 der Tabelle, die als
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter und die Bewerberin Nr. 5 zusätzlich als Vertretung der
Sachgebietsleitung eingesetzt sind, anders als der Antragsteller dieses zusätzliche
Kriterium nicht erfüllen. Das Abstellen auf ein solches zusätzliches Erfordernis ist jedoch
rechtlich nicht zulässig. Wie dargelegt, hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung
darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er
die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und kommt es
insoweit in erster Linie auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen
der Bewerber an. Es ist nicht erkennbar und wird insbesondere auch von dem
Antragsteller nicht dargetan, inwieweit eine Tätigkeit in der Sachgebietsleitung -
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zusätzlich zu der aktuellen dienstlichen Beurteilung - verlässlich Auskunft über die
Auswahlkriterien des § 9 Beamtenstatusgesetz zu geben vermag. Demnach kommt es
allein auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen an, so dass die
Bewerberinnen/Bewerber Nr. 2, 5 und 6 der Tabelle dem Antragsteller vorgehen
würden.
Zur Klarstellung wird für das weitere Verfahren noch auf Folgendes hingewiesen: Die
Antragsgegnerin hat auch nach der vorliegenden Entscheidung vor der Besetzung der
streitigen Stellen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung einzuhalten, um dem
Antragsteller die Möglichkeit zu geben, gegen die vorliegende Entscheidung
Beschwerde einzulegen.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR
2008, 169, sowie Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, ZBR 2008,
166.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt
haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene
außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2
Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes
anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen insgesamt zur Besetzung
anstehen.
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