Urteil des VG Düsseldorf vom 27.08.2004
VG Düsseldorf: prüfer, gebot der fairness, wissenschaft und forschung, schüler, wiederholung, konzept, verspätung, einzelunterricht, kritik, beurteilungsspielraum
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 7888/02
Datum:
27.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 7888/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 1992 an der G-Hochschule F
Instrumental- und Gesangspädagogik. Nachdem er die Staatliche Prüfung für
Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer im ersten Prüfungsversuch im
November 1997 nicht bestanden hatte, blieben auch der 1. und 2.
Wiederholungsversuch erfolglos. Dabei war der 2. Wiederholungsversuch Gegenstand
eines gerichtlichen Verfahrens, im Zuge dessen dem Kläger durch Vergleich ein 3.
Wiederholungsversuch eingeräumt wurde, der Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits ist.
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Diesem 3. Wiederholungsversuch unterzog sich der Kläger am 3. Mai 2002. In der
Lehrprobe mit dem Instrument Gitarre wurde der Einzelunterricht mit „ausreichend" und
der Gruppenunterricht mit „ungenügend" bewertet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
die jeweiligen Prüfungsniederschriften verwiesen. Das Ergebnis der Prüfung teilte der
Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juni 2002 mit.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Juli 2002 Widerspruch ein. Er machte
geltend, die Lehrproben hätten erst mit einer Viertelstunde Verspätung begonnen.
Ferner sei sein Mentor, Herr C, überhaupt nicht erschienen. Im Verlauf des Unterrichts
sei der Prüfer H im Raum umhergelaufen und habe dadurch den Kläger wie auch die
Schüler verunsichert. Kurz vor dem Gruppenunterricht habe dann auch noch die Prüferin
Prof. I erklärt, der Kläger solle - entgegen seinem Konzept - die Schüler bei der
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Gruppenprüfung durchspielen lassen. Schließlich sei von Seiten der Prüfer hinter
vorgehaltener Hand gelacht worden, was ebenfalls zu einer Verunsicherung geführt
habe. Hierin sei eine Verletzung des Fairnessgebotes zu sehen.
Daraufhin holte der Beklagte von Prof. I eine Stellungnahme ein. Darin führte sie aus,
die Verspätung habe auf einem Stau beruht und nur 5 Minuten betragen. Herr C sei
formell nicht Mentor des Klägers. Darüber hinaus seien die Prüfer tatsächlich
umhergelaufen, was den Hintergrund gehabt habe, eine bessere Einsicht in die
Spielabläufe zu erlangen. Betreffend das Durchspielen habe man im Nachgespräch
zum Einzelunterricht erörtert, dass dies geeignet sei, die Motivation der Schüler zu
erhöhen. Hinter vorgehaltener Hand gelacht worden sei nicht, schon gar nicht über den
Kläger. Generell könne es aber vorkommen, dass die Reaktionen der Schüler bei den
Prüfern Schmunzeln hervorrufen.
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Unter Bezugnahme auf diese, bei ihm am 30. September 2002 eingegangene
Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 8.
Oktober 2002, der dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 14. Oktober 2002
zugestellt wurde, zurück.
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Am 9. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und
Vertiefung seines Vorbringens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trägt er vor, die
Prüfer hätten nicht über witzige Schülerbemerkungen, sondern über ihn gelacht.
Hinsichtlich des Durchspielenlassens habe Prof. I ein solches Vorgehen nicht nur zu
Bedenken gegeben, sondern dringend geraten bzw. angeordnet („Machen Sie das.").
Dabei sei die Methode des Klägers fachlich vertretbar, wofür er entsprechende Belege
beigebracht hat. In jedem Fall sei der Eingriff zwischen Einzel- und Gruppenunterricht
rechtswidrig gewesen. Schließlich sei auch die Bewertung beliebig. In der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag konkretisiert und ergänzend auch eine
Verspätung der Gruppenunterrichtslehrprobe geltend gemacht. Diesbezüglich wird auf
das Protokoll verwiesen.
7
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn nach erneuter
Durchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe über das Ergebnis der dritten
Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige
Musiklehrer erneut zu bescheiden,
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hilfsweise
10
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 zu verpflichten, ihn nach erneuter
Durchführung der Einzelunterrichts- und der Gruppenunterrichtslehrprobe über das
Ergebnis der dritten Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und
selbständige Musiklehrer erneut zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt unter Ergänzung der Gründe des Widerspruchsbescheids mit Bezug auf
neuerliche Stellungnahmen von Prof. I vor, dass die fachliche Vertretbarkeit des
phrasenweisen Spielens nicht bestritten werde. Im Nachgespräch zur
Einzelunterrichtsprüfung habe man den Kläger aber darauf hingewiesen, dass erst ein
längeres Durchspielen das musikalische Empfinden ermögliche und die Motivation
stärke.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat mit keinem der gestellten Anträge Erfolg.
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Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis
der dritten Wiederholung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige
Musiklehrer nach erneuter Durchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe erneut
entschieden wird. Zwar kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die
Möglichkeit besteht, die Gruppenunterrichtslehrprobe separat, d.h. getrennt von der
Einzelunterrichtslehrprobe, zu wiederholen. Jedoch hat das darauf gerichtete Begehren
keinen Erfolg, weil der Prüfungsanspruch des Klägers erloschen ist. Der Bescheid des
Beklagten vom 27. Juni 2002, in dem er die Staatliche Prüfung des Klägers für endgültig
nicht bestanden erklärt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2002 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2, Abs. 1
S. 1 VwGO ).
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Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist die Ordnung der
Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer vom 22. Juli
1976 (Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 19/1976, S. 483) - PO -.
Diese in der Form eines Erlasses ergangene Prüfungsordnung genügt zwar nicht den
Anforderungen des Gesetzesvorbehalts,
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grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58,
257 ff.
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Es ist insoweit jedoch anerkannt, dass solche an sich unzureichenden
Prüfungsordnungen zur Vermeidung eines aus rechtsstaatlichen Gründen nicht
erträglichen Zustandes jedenfalls für eine Übergangszeit weiter anzuwenden sind,
22
BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 7 B 58/89 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr.
262.
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Nichts anderes kann gelten, wenn eine Prüfungsbehörde - wie hier - vor dem
Hintergrund, dass der in der PO geregelte Studiengang seit 1995 nicht mehr existiert
und eine Anwendung der PO ohnehin nur noch für „Altfälle" in Betracht kommt, von dem
Erlass einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Prüfungsordnung abgesehen hat. Die
Heranziehung der ursprünglichen Vorschriften ist in einem solchen Fall jedenfalls dann
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unbedenklich, wenn - wie hier - die für die konkrete Prüfung relevanten Regelungen
auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind,
vgl. zu diesem Kriterium auch für die Bemessung der Übergangszeit: BVerwG,
Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90/88 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 254,
25
was im Übrigen von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist.
26
Die danach zu Recht auf § 20 Abs. 2 S. 3 PO gestützte Entscheidung des Beklagten, die
vom Kläger abgelegte Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige
Musiklehrer für endgültig nicht bestanden zu erklären, begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
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Gemäß § 20 Abs. 2 S. 3 PO ist die Prüfung unter anderem dann nicht bestanden, wenn
in einer der Lehrproben „ungenügende" Leistungen erbracht worden sind. Dabei sind
Lehrproben im Studiengang Instrumental- bzw. Gesangspädagogik als Einzelunterricht
im Hauptfach sowie als Gruppenunterricht im Hauptfach oder in Kammermusik
abzulegen (§ 17 Abs. 1 S. 3 PO). Eine Prüfungsleistung ist mit „ungenügend" zu
bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht und die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit behoben werden könnten (§
20 Abs. 1 PO).
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Gemessen daran hat der Kläger die dritte Wiederholung der Staatlichen Prüfung für
Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer nicht bestanden.
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Die vom Beklagten mit „ungenügend" (6) bewertete Gruppenunterrichtslehrprobe, die
hier allein angegriffen ist, stellt eine taugliche Prüfungsleistung dar. Dass ihr
Verfahrensfehler anhaften, die der Prüfling rechtzeitig gerügt hat und bei denen nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt
haben,
30
Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 284 und 287,
31
lässt sich im Ergebnis nicht feststellen.
32
Dies gilt zunächst hinsichtlich des geltend gemachten verspäteten Beginns der
Gruppenunterrichtslehrprobe. Denn wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des
Beklagten ergibt, hat die Gruppenunterrichtslehrprobe am 3. Mai 2002 um 16.00 Uhr
begonnen. Dies entspricht exakt dem Zeitpunkt, der nach dem ebenfalls bei den
genannten Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitplan für den Beginn der Prüfung
vorgesehen war. Der Termin um 15.45 Uhr bezieht sich dagegen offenkundig auf einen
anderen Prüfling (U).
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Obwohl diese Rüge, nachdem nunmehr allein die Gruppenunterrichtslehrprobe
angegriffen wird, nicht mehr aufrechterhalten worden ist, sei ergänzend darauf
hingewiesen, dass die 8-minütige Verspätung, mit der die vorher angesetzte
Einzelunterrichtslehrprobe begonnen hat, ebenfalls nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit
führt. Mit Verzögerungen dieser Größenordnung muss gemeinhin auch bei Prüfungen
gerechnet werden, was näherer Darlegung nicht bedarf.
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Soweit der Kläger weiter anführt, Herr C als sein Mentor habe an der Prüfung nicht
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teilgenommen, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines Verfahrensfehlers. Denn
gemäß § 10 Abs. 2 lit. c) PO besteht der Prüfungsausschuss für die Lehrproben aus drei
Prüfern. Daneben kann der Mentor des Bewerbers beratend an der Prüfung teilnehmen.
Nach dieser Maßgabe ist der Prüfungsausschuss während der Lehrproben des Klägers
mit Prof. I, Herrn H1 und Herrn H ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Teilnahme
eines Mentors ist dagegen nur optional, so dass die Frage, ob Herr C formal Mentor des
Klägers gewesen ist, keiner Vertiefung bedarf.
Auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Umstände, namentlich das
Umherlaufen und das Lachen der Prüfer sowie die Beeinflussung des Klägers vor
Beginn der Gruppenunterrichtslehrprobe durch Prof. I, sind nicht geeignet, die
Verfahrensfehlerhaftigkeit der Prüfung zu begründen. Insbesondere führen sie weder für
sich genommen noch in ihrer Kumulation zu einer Verletzung des Fairnessgebotes.
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Dieses Gebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das
Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der
Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der
Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung
ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine
Chancen mindert,
37
BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143 (144 f.).
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Derartige unangemessene Verhaltensweisen der Prüfer gegenüber dem Kläger sind für
die angegriffene Gruppenunterrichtslehrprobe nicht festzustellen.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Umherlaufen der
Prüfer während der Prüfung. Diesbezüglich hat Prof. I als
Prüfungsausschussvorsitzende nachvollziehbar dargelegt, dass es einen sachlichen
Hintergrund für diese Verhaltensweise gibt. Das Umherlaufen dient nämlich der
genauen Erfassung der Lehrsituation und damit letztlich dazu, sich von der Leistung des
Prüflings ein umfassendes Bild zu machen. Es ist ohne Weiteres verständlich, dass man
eine Gruppe von mehreren Schülern und einem Lehrer, die mit ihren Gitarren und
entsprechenden Notenständern auf einem Podest sitzen, von einem festen Standort aus
nicht mit einem Blick erfassen kann. Um z. B. auch einzelne Gitarrengriffe begutachten
zu können, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer in einem für ihre
Willensbildung erforderlichen Maß umherlaufen.
40
Dass die Prüfer dieses notwendige Maß überschritten haben, ist entgegen der
Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Denn entsprechend dem Grundsatz, dass in
einem Fall nicht vorgegebener Prüfungszeiten die Prüfer einen Prüfling so lange prüfen
dürfen bzw. müssen, bis sie sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen
und Befähigungen gemacht haben,
41
VG Leipzig, Urteil vom 10. Februar 1998 - 4 K 864/96 - (n. v.), in: Zimmerling/Brehm,
Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 234, Fn. 580,
42
muss es dem Prüfer überlassen sein, wie oft er sich innerhalb einer Prüfung die
Prüfungssituation durch Näherkommen genauer betrachtet. Wenn die Prüfer hier nicht
nur einmal, sondern mehrere Male umhergelaufen sind und sich die Gitarrenübungen
genauer angeschaut haben, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass ihre bisherigen
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Beobachtungen noch nicht den gewünschten Überzeugungsgrad herbeiführen konnten.
Ist es danach grundsätzlich Sache der Prüfer, wie intensiv sie sich eine
Prüfungssituation vor Augen führen, ist auf der anderen Seite auch nicht erkennbar,
dass das Umherlaufen bei der Prüfung des Klägers ein derart exzessives Ausmaß
angenommen hat, dass eine schlechterdings unhaltbare Prüfungsatmosphäre
geschaffen worden ist.
Dass schließlich die Prüfer nach den Angaben des Klägers in seinen vorangegangenen
Prüfungen nicht umhergelaufen sind, ist rechtlich unerheblich. Ein Vertrauenstatbestand
ist daraus nicht ableitbar.
44
Auch soweit der Kläger vorträgt, die Prüfer hätten während der Prüfung gelacht, was ihn
verunsichert habe, kann eine Verletzung des Fairnessgebotes nicht angenommen
werden.
45
Im Hinblick auf derartige Reaktionen der Prüfer ist das Fairnessgebot nur dann verletzt,
wenn nach objektiver Betrachtungsweise eine Verunsicherung durch herabwürdigende
Verhaltensweisen stattfindet,
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vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 185,
47
oder wenn ein Prüferverhalten vorliegt, das den Prüfling der Lächerlichkeit preisgibt,
48
BVerwG, Beschluss vom 28. April 1978 - 7 C 50/75 -, BVerwGE 55, 355 (361).
49
Dagegen ist das Gebot der Fairness (noch) nicht verletzt, wenn es sich um
gelegentliche Ausrutscher bzw. Entgleisungen der Art handelt, dass sie zwar bei
überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der Situation heraus auch
nicht ganz und gar unverständlich erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um
einen Prüfling handelt, der aufgrund seiner psychischen Konstitution den Belastungen
der Prüfung mehr ausgesetzt ist als andere,
50
alles: BVerwG, Beschluss vom 28. April 1978 - 7 C 50/75 -, a. a. O. 355 (359 f.).
51
Hat der Prüfling danach gewisse Verhaltensweisen der Prüfer hinzunehmen und stellt
nicht jede Reaktion eines Prüfers, die dazu geeignet ist, einen besonders sensiblen
Prüfling zu verunsichern, eine Verletzung des Fairnessgebotes dar, lässt sich das hier
geltend gemachte Lachen der Prüfer nicht als unfair qualifizieren. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass es den Kläger herabgewürdigt und der Lächerlichkeit preisgegeben
hat.
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Nach den Angaben des Klägers auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben
die Prüfer ein paar Mal nicht sehr laut gelacht. Teilweise habe er es gar nicht
mitbekommen; er sei dann vielmehr einmal während der Lehrprobe und einmal nach der
Prüfung von einem Schüler darauf hingewiesen worden, dass es entsprechende
Reaktionen der Prüfer gegeben habe. Bereits das spricht dafür, dass es sich allenfalls
um ein verhaltenes Lachen oder Schmunzeln gehandelt haben kann, das ungeachtet
seiner Ursache bereits objektiv nicht geeignet war, einen verständigen und
durchschnittlich sensiblen Prüfling in einem rechtlich erheblichen Maß zu verunsichern.
Darüber hinaus kann es - das hat Prof. I in ihrer Stellungnahme vom 30. September
2002 angedeutet - aufgrund entsprechender Anlässe in Prüfungen generell zu
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gelegentlichen Heiterkeitsäußerungen kommen. Mit solchen, sich aus der jeweiligen
Prüfungssituation ergebenden menschlichen Reaktionen muss ein Prüfling rechnen.
Selbst wenn derartige Verhaltensweisen der Prüfer - wofür hier objektive Anhaltspunkte
nicht bestehen - das Maß überschreiten, das im Hinblick auf die Angespanntheit eines
Prüflings während der Prüfung noch als „taktvoll" zu bezeichnen ist, verletzen sie das
Fairnessgebot nicht automatisch. Erst wenn Reaktionen nicht mehr als Ausrutscher im
oben genannten Sinn eingestuft werden können, etwa weil sie nachhaltig und bösartig
sind, kann dies zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der entsprechenden Prüfung führen. Dafür
ist hier nichts ersichtlich.
Soweit der Kläger das Lachen zum Teil selbst gar nicht wahrgenommen hat, sei
ergänzend angemerkt, dass es für eine etwa bestehende Verunsicherung schon nicht
kausal geworden sein kann. Und soweit der Kläger schließlich von einem Schüler
während der Prüfung auf einen lachenden Prüfer aufmerksam gemacht worden ist, ist
dies eine Art von Verunsicherung, die einer Lehrprobe von Natur aus immanent ist.
Denn die Konfrontation mit Schülerkommentaren ist Bestandteil des Alltags eines
Lehrers. Ungeachtet des Inhalts solcher Kommentare gehört es zur Aufgabe eines
Lehrers und damit zur Prüfungsleistung eines Anwärters, mit entsprechenden
Situationen umzugehen.
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Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass
Prof. I dem Kläger unmittelbar vor der Gruppenunterrichtslehrprobe nahegelegt hat, die
Schüler entgegen seinem eingereichten Konzept nicht phrasenweise, sondern
durchspielen zu lassen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger trotz dieses
Hinweises an seinem ursprünglichen Konzept festgehalten hat, war dieser Rat nicht
geeignet, ihn in rechtlich erheblichem Maße zu verunsichern.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Anschluss an jede
Einzelunterrichtslehrprobe ein Nachgespräch stattfindet (§ 17 Abs. 1 S. 2 PO), das
zeitlich vor der Gruppenunterrichtslehrprobe liegt und in dessen Rahmen auch etwaige
Mängel der Einzelunterrichtslehrprobe angesprochen werden. Sofern diese Mängel
allgemeiner Art sind, lässt sich ein gewisser Einfluss auf die nachfolgende
Gruppenunterrichtslehrprobe also naturgemäß nicht vermeiden.
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Dass der Kläger vor der Gruppenunterrichtslehrprobe in einer Weise beeinflusst worden
ist, die er im Hinblick auf das Fairnessgebot nicht mehr hinnehmen musste, ist nicht
ersichtlich. Denn neben Vertrauen ist auch die Offenheit des Prüfers notwendige
Grundlage einer Prüfung. Diese ist erst dann gewährleistet, wenn der Prüfer kritisch auf
die gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wort sprechen kann,
57
BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - VII C 50.75 -, a. a. O. 355 (359).
58
Wenn Prof. I demnach - wie sie es in ihren Stellungnahmen vom 30. September 2002
und vom 7. Oktober 2002 zum Ausdruck gebracht hat - der Ansicht gewesen ist, dass
das vom Kläger gewählte Konzept des phrasenweisen Spielens den jeweils
unterrichteten Schüler nicht hinreichend motiviert bzw. ihm nicht das musikalisch
metrische Empfinden ermöglicht hat, ist es ihr unbenommen, diese Kritik zu äußern.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass Prof. I ihn in diesem
Zusammenhang aufgefordert hat, die Schüler in der folgenden
Gruppenunterrichtslehrprobe auch einmal durchspielen zu lassen, ist dies nicht als
unzulässige, verunsichernde Beeinflussung zu sehen, sondern als aufmunternde
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Anregung. Die Prüferin ist damit gerade ihrer Obliegenheit nachgekommen, den Prüfling
über die bisher gezeigten Leistungen nicht im Unklaren zu lassen, und hat sogar
Möglichkeiten der Verbesserung aufgezeigt.
Sind demnach die einzelnen vom Kläger betreffend die Gruppenunterrichtslehrprobe
geltend gemachten Umstände nicht als Verstoß gegen das Fairnessgebot zu
qualifizieren, lässt sich ein solcher Verstoß auch nicht aus dem Zusammenwirken der
beanstandeten Verhaltensweisen herleiten. Offen bleiben kann dabei, ob in diesem
Sinne von einer Verletzung des Fairnessgebotes ausnahmsweise auch dann
ausgegangen werden muss, wenn die einzelnen Verhaltensweisen für sich genommen
nicht zu beanstanden sind, ihr Zusammenspiel aber eine Wirkung erzielt, die über die
reine Summe der Einzelwirkungen hinausgeht. Denn nach der Überzeugung des
Gerichts, die sich auch auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vermittelten
Eindrücke gründet, hat während der Gruppenunterrichtslehrprobe auch insgesamt
betrachtet eine Prüfungsatmosphäre geherrscht, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Besonderheiten, die objektiv geeignet gewesen sind, den Kläger über das hinnehmbare
Maß hinaus zu verunsichern, sind nicht ersichtlich. Dass ein Prüfling sich in einer
Prüfung mit Situationen auseinander setzen muss, die ihm neu sind, liegt in der Natur
der Sache. Und auch die Angespanntheit, die einen Prüfling nicht in jeder Minute der
Prüfung (gewohnt) selbstsicher sein lässt, ist der Prüfungssituation immanent.
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Ist ein Verstoß gegen das Fairnessgebot danach nicht feststellbar, kann unter dem
Gesichtspunkt der Verfahrensfehlerhaftigkeit ein Anspruch auf Neudurchführung der
Gruppenunterrichtslehrprobe nicht hergeleitet werden.
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Auch die vom Kläger im Hinblick auf die Bewertung der angegriffenen Lehrprobe
vorgetragenen Einwendungen können einen solchen Anspruch nicht begründen. Zwar
zöge ein festgestellter Bewertungsfehler, der in der Regel einen Anspruch auf
Neubewertung der Prüfungsleistung begründet, vorliegend einen Anspruch auf
Neudurchführung der Gruppenunterrichtslehrprobe nach sich, weil es sich bei der
Lehrprobe um eine nicht verkörperte Prüfungsleistung handelt, die v.a. wegen des
Zeitablaufs einer Neubewertung nicht mehr zugänglich ist,
62
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 19 A 3955/97 -, S. 10 f. des
Urteilsabdrucks.
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Jedoch ist die Gruppenunterrichtslehrprobe nicht mit Bewertungsfehlern behaftet, die
Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben.
64
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die
Verwaltungsgerichte folgen,
65
BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - sowie
Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, 2005 und 2008; BVerwG,
Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503; OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom
21. April 1998 - 22 A 669/96 -,
66
verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei
"prüfungsspezifischen Wertungen",
67
zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl.
1998, 404 f.,
68
verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender
Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei
der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des
Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der
Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden
müssen und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren
einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen.
69
Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der
gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine
diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige
und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus. Es
genügt nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung wendet
und pauschal etwa eine zu strenge Korrektur bemängelt,
70
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR, 21C.1 Nr. 12, S. 6.
71
Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Prüfling mit den fachlichen Einwendungen gegen
die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er
habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe
gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen
näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende
Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings
begrenzt,
72
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des
Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - S.
19 des dortigen Urteilsabdrucks.
73
Gemessen daran hält die Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe einer
Rechtskontrolle stand.
74
Einwendungen, die fachliche Meinungsverschiedenheiten im o.g. Sinn betreffen, hat der
Kläger nicht geltend gemacht. Den Kritikpunkten der Prüfer, die ausweislich der
Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe zu der Bewertung „ungenügend" geführt
haben, ist der Kläger inhaltlich vielmehr überhaupt nicht entgegengetreten.
75
Die verbleibende, nur beschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Bewertung ist nicht
zu beanstanden. Insbesondere tragen die von den Prüfern angeführten Kritikpunkte die
von ihnen vergebene Note „ungenügend". Denn gemäß § 20 Abs. 1 PO ist eine
Lehrprobe mit „ungenügend" zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht
entspricht und die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten. In diesem Sinne haben die Prüfer in der
Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe grundlegende Mängel aufgezählt
(Nichtansprechen der Fehler der Schüler, Lösung rhythmischer Probleme nicht über den
Text, Vorzählen eines anderen als des gespielten Tempos etc.) ohne gleichzeitig
positive Aspekte herauszustellen oder eine günstige Prognose hinsichtlich der
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festgestellten Mängel abzugeben. Dass sie dabei den genannten Aspekten ein Gewicht
beigemessen haben, das ihnen augenscheinlich nicht zukommt, und damit ihren
Beurteilungsspielraum überschritten haben, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger vorträgt, Prof. I habe in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2002
den Umstand, dass der Kläger die Schüler nicht habe durchspielen lassen, als
kolossalen fachlichen Fehler bezeichnet, obwohl sich aus einschlägiger Literatur
ergebe, dass das phrasenweise Spielen eine fachlich vertretbare Vorgehensweise ist,
führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe.
77
Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Passus in der angesprochenen Stellungnahme
eindeutig auf die Einzelunterrichtslehrprobe bezieht. Darüber hinaus handelt es sich bei
dieser Kritik um die nachträglich geäußerte Ansicht von Prof. I, nicht aber um die des
(gesamten) Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat den Punkt des
Durchspielens bzw. des phrasenweisen Spielens ausweislich der Niederschrift über die
Gruppenunterrichtslehrprobe nicht zur Grundlage seiner Bewertung gemacht. Ob dieser
Kritikpunkt, der im Übrigen auch im Hinblick auf das Verbot des Nachschiebens von
Gründen unbeachtlich wäre, neben den in der Niederschrift genannten Mängeln hätte
angeführt werden können, kann hier offen bleiben, da die aufgezeigten Mängel - wie
bereits dargelegt - die Note tragen. Schließlich ist der genannte fachliche Einwand von
Prof. I in ihrer letzten Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 ohnehin nicht mehr
aufrechterhalten worden bzw. hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das
phrasenweise Spielen nicht grundsätzlich als falsch ansieht, sondern nur den
durchgängigen Einsatz dieser Methode in der Prüfung des Klägers nicht für angebracht
gehalten hat.
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Ohne Erfolg bleibt auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene
Einwand, die Niederschrift zur Gruppenunterrichtslehrprobe und damit die Begründung
der Note „ungenügend" stelle keinen Bezug zu dem vom Kläger eingereichten
Unterrichtskonzept her. Denn diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. § 17
Abs. 2 S. 1 PO fordert zwar, dass zu jeder Lehrprobe eine schriftliche Planung
vorzulegen ist. Aus § 19 PO ergibt sich aber, dass zumindest primär die während einer
Lehrprobe gezeigten Leistungen zu bewerten sind. Die Vorschrift sieht nämlich vor,
dass über den Verlauf der Lehrprobe eine Niederschrift zu fertigen ist, die die
Leistungen des Bewerbers in ihren Vorzügen und Mängeln erkennen lässt. Ferner
müsse die erteilte Zensur aufgrund des Protokolls begründet sein. Dass das
Unterrichtskonzept danach zuvörderst der Orientierung der Prüfer dient und mithin in der
Regel ungeachtet seiner Qualität nicht über Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung
entscheiden wird, entspricht auch dem Ziel einer Lehrprobe. Zweck der Staatlichen
Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer, die neben den Lehrproben
aus der Hausarbeit, der künstlerischen Prüfung und einem Kolloquium besteht (§ 7 PO),
ist gemäß § 1 PO die Feststellung, ob der Bewerber erfolgreich studiert hat und die
künstlerischen, fachwissenschaftlichen, erziehungswissenschaftlichen und
unterrichtspraktischen Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung erfüllt.
Dabei liegt der Schwerpunkt einer Lehrprobe im Verhältnis zu den anderen
Prüfungsteilen offenkundig auf dem unterrichtspraktischen Aspekt, dem auch in der
Bewertung der Lehrprobe ein entsprechender Vorrang einzuräumen ist.
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Speziell im Falle des Klägers haben die Prüfer darüber hinaus offenbar die allgemeinen
pädagogischen Fähigkeiten als so mangelbehaftet beurteilt, dass allein diese
Schwächen schon die Bewertung mit „ungenügend" geprägt haben. Dieser Umstand ist
80
für sich gesehen - wie bereits dargelegt - jedoch nicht zu beanstanden.
Haben die Prüfer danach den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht
überschritten und hat der Kläger substantiierte Einwendungen fachlicher Art nicht
erhoben, ist die Bewertung der Gruppenunterrichtslehrprobe als rechtmäßig anzusehen.
81
Mangels gezielter Einwände gegen die in der Niederschrift zur
Gruppenunterrichtsprüfung aufgeführten Kritikpunkte ist der Beklagte im Übrigen auch
nicht gehalten gewesen, ein sogenanntes verwaltungsinternes Kontrollverfahren
einzuleiten. Denn ein Anspruch darauf, dass die Prüfer ihre Bewertung noch einmal
überdenken, besteht nur, wenn der Prüfling die Einwände gegen die Bewertung seiner
Prüfungsleistung plausibel darlegt, sie konkret und nachvollziehbar begründet und
seine Ansicht im Falle von fachlichen Meinungsverschiedenheiten durch
Literaturangaben belegt,
82
BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39/94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 342, S. 53 (54 f.) und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - , BVerwGE 92, 132
(138 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 1996 - 22 A 344/94 -,
Beschlussabdruck S. 7 f.
83
Dass der Einwand des Klägers, Prof. I habe das Durchspielen als fachlichen Fehler
angesehen, obwohl diese Methode vertretbar sei, in diesem Sinne nicht als gezielte
Kritik an der Bewertung der Prüfer angesehen werden kann, ist bereits dargelegt
worden.
84
Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, das
Unterrichtskonzept des Klägers finde in der Begründung der Note keinen Niederschlag,
hat nicht die Pflicht des Beklagten ausgelöst, ein Überdenkungsverfahren in Gang zu
setzen. Denn soweit man diese Einwendung als Bewertungsrüge auffasst, die
grundsätzlich ein erneutes Überdenken der Bewertung auslöst, ist ein
verwaltungsinternes Kontrollverfahren jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die nicht
verkörperte Prüfungsleistung den Prüfern aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr präsent
ist und dieser Umstand aufgrund der späten Geltendmachung hier der Risikosphäre des
Klägers zuzurechnen ist.
85
Hat der Kläger die Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer
danach im dritten Wiederholungsversuch nicht bestanden, hat der Beklagte ferner zu
Recht festgestellt, dass die genannte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Dies folgt
aus dem zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden Gericht in dem Verfahren 15 K
48/01 am 12. März 2001 geschlossenen Vergleich. Darin ist dem Kläger der hier
streitige dritte Wiederholungsversuch nur unter Ausschluss eines vierten
Wiederholungsversuches eingeräumt worden.
86
Schließlich bleibt aus den dargelegten Rechtsgründen auch dem Hilfsantrag der Erfolg
versagt, der nur für den Fall des Erfolgs der gegen die Gruppenunterrichtslehrprobe
erhobenen Einwendungen und der Annahme einer untrennbaren Einheit von
Einzelunterrichts- und Gruppenunterrichtslehrprobe gestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
88
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708
89
Nr. 11, 711 ZPO.
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