Urteil des VG Düsseldorf vom 24.07.2007

VG Düsseldorf: verwaltung, leiter, erstellung, gespräch, voreingenommenheit, beratung, zusammenarbeit, gleichstellung, erfüllung, weisung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 375/07
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 375/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00.00.1949 geborene Klägerin trat im Jahre 1965 in den mittleren
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des beklagten
Landes. Sie bestand 1966 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst und im Juli
2002 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst.
2
Die Klägerin ist seit 1967 beim Polizeipräsidium (PP) E als Sachbearbeiterin in der
Verwaltung tätig. Im September 1999 wurde sie mit der Abwesenheitsvertretung für die
Gleichstellungsbeauftragte des PP E beauftragt. Ab Juli 2000 wurde sie für diese
Tätigkeit zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Nach Ablegung der
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst war sie im Sachgebiet VL 2.4 in
Disziplinarangelegenheiten tätig. Mit Wirkung vom 2. Januar 2004 wurde sie teilweise in
das Sachgebiet VL 2.5 - Gleichstellungsbeauftragte umgesetzt und „mit mehr als der
Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit" mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
betraut. Im April 2004 wurde sie ausschließlich dem Sachgebiet VL 2.5 zugewiesen; ihr
wurden die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten „im Rahmen ihrer gesamten
regelmäßigen Arbeitszeit" übertragen.
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In der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später
geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar
1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 1. Januar 1997
4
erstellten Regelbeurteilung war die Klägerin als Regierungsamtsinspektorin mit dem
Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4
Punkte) beurteilt worden. In der nachfolgenden, zum Stichtag 1. Januar 2000 erstellten
Beurteilung erhielt die Klägerin das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...)
übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte). Zum Stichtag 1. Januar
2003 unterblieb die dienstliche Beurteilung wegen der Ausbildung der Klägerin für den
gehobenen Dienst. In der für die Zeit vom 30. Juli 2002 bis 29. Oktober 2003 erstellten
Eingangsamtsbeurteilung als Regierungsinspektorin nach Nr. 4.2 BRL Pol wurde die
Klägerin - nach erfolgreichem Widerspruch gegen die auf 3 Punkte lautende
Erstfassung der Beurteilung - schließlich unter dem 8. April 2004 mit dem Gesamturteil
„Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) beurteilt.
Am selben Tag wurde sie zur Regierungsoberinspektorin befördert.
Zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde für die Zeit ab dem 30. Oktober 2003 eine erneute
Regelbeurteilung der Klägerin erstellt. Erstbeurteiler war der Leiter der Abteilung
Verwaltung/Logistik (VL), LRD L. Dieser führte mit der Klägerin am 3. November 2005
ein Beurteilungsgespräch und erstellte nachfolgend die Erstbeurteilung. Am 28.
November 2005 fand die abschließende Beurteilerbesprechung statt. Soweit die
Vergleichsgruppe der Klägerin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) zu beurteilen war,
nahmen an der Konferenz u.a. der damalige Polizeipräsident E1 als Endbeurteiler, der
Abteilungsleiter VL, die Unterabteilungsleiter und die stellvertretende
Gleichstellungsbeauftragte teil. Am 20. Januar 2006 unterzeichnete der Endbeurteiler
die dienstliche Beur-teilung der Klägerin. Er schloss sich hierbei dem Vorschlag des
Erstbeurteilers an. Er vergab bei den Hauptmerkmalen und bei dem Gesamturteil
jeweils 3 Punkte.
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Die Klägerin legte unter dem 24. Februar 2006 Widerspruch gegen ihre Beurteilung ein.
Am 12. Juni 2006 stellte sie bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle (Besoldungsgruppe A 11
BBesO), zu dessen Begründung sie geltend machte, ihre der Auswahlentscheidung zu
Grunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 20. Januar 2006 sei rechtswidrig. Das
erkennende Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2006 - 2 L1119/06
- ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 6 B
1894/06 - zurück.
6
Am 31. Januar 2007 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage gegen die dienstliche
Beurteilung vom 20. Januar 2006 erhoben. Zur Begründung trägt sie - bei Einbeziehung
ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren und im Eilverfahren - im Wesentlichen
Folgendes vor:
7
Die Beurteilung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie als
Gleichstellungsbeauftragte überhaupt nicht hätte beurteilt werden dürfen und können.
Ihre Arbeit sei von Auseinandersetzungen mit der Dienststellenleitung geprägt. Es gehe
immer darum, im Sinne der Beschäftigten den Gegenpart zum Dienstherrn
einzunehmen. So sei sie aufgrund ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte im
Beurteilungszeitraum insbesondere mit dem Erstbeurteiler häufiger in Konflikt geraten,
weil dessen Entscheidungen als Vertreter des Behördenleiters und als Leiter der
Abteilung VL ihrer Kritik ausgesetzt gewesen seien. Dies sei beispielsweise im
Zusammenhang mit einem von ihr gegen eine Umsetzung eingelegten Widerspruch der
Fall gewesen. Hierbei habe sich LRD L zudem die Befugnis zur Beurteilung der
8
Gleichstellungsrelevanz angemaßt. Auch in Beförderungs-angelegenheiten habe sie
ihrem Erstbeurteiler widersprochen. Als Teilnehmerin der Beurteilungskonferenz habe
sie auf den Leiter VL einwirken müssen, sich bei der Beurteilung eines seiner
Sachgebietsleiter an die vereinbarten Regeln zu halten. Eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten sei nicht gegeben
gewesen. Sie sei in mehreren Angelegenheiten nicht informiert und rechtzeitig in ihrer
Funktion als Gleichstellungsbeauftragte eingebunden worden. Aus diesem Grunde
habe sie im Herbst 2005 ein Gespräch mit dem damaligen Polizeipräsident geführt,
welcher daraufhin am 14. November 2005 gegenüber dem Leiter VL eine schriftliche
Weisung zu ihrer Beteiligung als Gleichstellungsbeauftragte erlassen. Deren Einhaltung
habe sie später - im Jahre 2006 - in einem Gespräch mit dem derzeitigen
Polizeipräsidenten einfordern müssen. Diese Beispiele zeigten, dass es zwischen der
Behördenleitung und ihr als Gleichstellungsbeauftragter ein Spannungsfeld gebe,
welches dem von freigestellten Personalrats-mitgliedern entspreche. Die Darstellung
des Beklagten, dass die Konfliktfälle nicht übermäßig ins Gewicht fielen, treffe nicht zu.
Auf eine quantitative Sichtweise komme es hierbei zudem nicht an. Maßgebend sei
vielmehr, dass die Vorgänge, bei denen sie als Gleichstellungsbeauftragte als
Gegenpart zur Behördenleitung auftrete, von ihrer Bedeutung, ihrem zeitlichen Umfang
und ihrer Qualität schwerwiegend ins Gewicht fielen. Der Umstand, dass die
Gleichstellungsbeauftragte nach dem Landesgleichstellungsgesetz eine
Unterstützungs- und Mitwirkungsfunktion ausübe und ihre Aufgaben als Angehörige der
Verwaltung wahrnehme, spreche nicht gegen ihre tatsächliche Position als Gegenpart
des Dienstherrn. Unmaßgeblich sei auch, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 16 LGG der dienstlichen Beurteilung durch die
Dienststellenleitung unterliege. Diese lediglich norminterpretierenden Vorschriften seien
rechtswidrig, weil sie den vorstehenden Überlegungen nicht Rechnung trügen. Eine
Benachteiligung ihrer Person könne daher nur dadurch ausgeschlossen werden, dass
eine fiktive Nachzeichnung der Beurteilung erfolge.
Die streitige Beurteilung sei ferner deshalb rechtwidrig, weil sie nicht auf einer
ausreichenden Erkenntnisgrundlage beruhe. Der Erstbeurteiler selbst habe ihr während
des Beurteilungsgesprächs erklärt, ihre Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte sei für ihn
nicht immer einsehbar und die entsprechende Leistung könne demnach nicht beurteilt
werden; die Erstbeurteilung werde daher nur anhand der „harten Daten" - hier: der
kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt - erstellt. Der Umstand, dass der
Erstbeurteiler sie regelmäßig in Dezernentenbesprechungen getroffen habe, sei nicht
ausreichend, weil bei diesen Gelegenheiten im Wesentlichen keine
gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten besprochen würden. Soweit dem
Erstbeurteiler auf dem Dienstweg Vorgänge vorgelegt worden seien, welche sie
mitgezeichnet bzw. zu denen sie eine abweichende Stellungnahme abgegeben habe,
habe es sich lediglich um Fälle gehandelt, in denen sie die Entscheidung des Leiters VL
beanstandet habe. Derartige Vorgänge seien zudem nicht in ausreichender Anzahl
angefallen und stellten auch nur einen kleinen Ausschnitt ihres Arbeitsfeldes dar. In die
im „Alltagsgeschäft" erarbeiteten und von ihr mitgezeichneten Vorgänge, ihre Aufgabe
als stimmberechtigtes Mitglied in der Auswahlkommission, die Mitteilung von
Erkenntnissen über neue gerichtliche Entscheidungen, z.B. im Beurteilungsverfahren
unmittelbar an den Behördenleiter, die Beratung von Beschäftigten und in die
Teilnahme an sonstigen Projekten und an Besprechungen außerhalb der Dienststelle
habe der Erstbeurteiler keinerlei Einblick. Diese Tätigkeiten machten mindestens 50 %
ihres Aufgabenbereichs aus.
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Der vom Erstbeurteiler bei der Vergabe von lediglich 3 Punkten vorgenommene
Rückgriff auf die „Standzeit" sei im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht haltbar.
Wenn der Erstbeurteiler nunmehr vortrage, auch bei einer kurzen Standzeit sei ein
überdurchschnittliches Beurteilungsergebnis möglich, wenn tatsächlich entsprechende
Leistungen erbracht worden seien, treffe das nicht zu. Denn dann hätte sie aufgrund
ihrer herausragenden Leistungen in ihrer verantwortungsvollen, überdurchschnittlich
schwierigen und bei manchen Behörden als A 13-fähig bewerteten Funktion als
Gleichstellungsbeauftragte eine bessere Beurteilung erhalten müssen. Die maßgebliche
Berücksichtigung der Standzeit verstoße auch deshalb gegen den Leistungsgrundsatz,
weil zu ihrer Vergleichsgruppe Polizeivollzugsbeamte gehörten, die keine II.
Fachprüfung abgelegt hätten.
10
Die Klägerin beantragt,
11
den Beklagten zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung durch den Polizeipräsidenten
E vom 20. Januar 2006 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen,
12
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er trägt - bei Einbeziehung seines Vorbringens im Eilverfahren einschließlich der von
ihm eingeholten Stellungnahme des Erstbeurteilers - im Wesentlichen vor:
16
Die Klägerin unterliege dem Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol. Die
Gleichstellungsbeauftragte nehme gemäß § 16 Abs. 1 LGG ihre Aufgaben als
Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Nach den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften habe sie eine wichtige Unterstützungs-, Mitwirkungs- und
Kontrollfunktion. Sie sei ungeachtet ihrer Sonderrolle Teil der Verwaltung und nicht, wie
die Personalvertretung, deren Gegenpart. Wenn die Klägerin bei einzelnen der von ihr
geschilderten Entscheidungen gegenüber der Behördenleitung eine gegenteilige
Auffassung vertreten habe, so gehöre dies zur ihrer Aufgabe. Diese Sachverhalte seien
aber, gemessen an der Vielzahl von Vorgängen, an denen die Klägerin - überwiegend
im Rahmen der Mitzeichnung - beteiligt gewesen sei, nicht übermäßig ins Gewicht
gefallen.
17
Soweit die Klägerin versuche, anhand der vor ihr für das Spannungsverhältnis zwischen
Gleichstellungsbeauftragter und Behördenleitung aufgeführten Beispiele eine
Voreingenommenheit des Erstbeurteilers darzustellen bzw. diesem bei Erstellung des
Beurteilungsentwurfs sachfremde Erwägungen vorzuhalten, sei darauf hinzuweisen,
dass bei allen angesprochenen Sachverhalten auch der Behördenleiter und
Endbeurteiler involviert gewesen sei, gegen den derartige Vorwürfe nicht erhoben
worden seien.
18
Der Erstbeurteiler habe die für die Erstellung einer Erstbeurteilung erforderlichen
unmittelbaren Arbeitskontakte zur Klägerin gehabt. LRD L habe hierzu folgende
Erklärung abgegeben:
19
„Als zuständigem Abteilungsleiter wurden mir die wesentlichen Vorgänge, die soziale,
organisatorische, Stellenausschreibungen und personelle Maßnahmen beinhalten, die
Ergebnisse von Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen einschließ-lich der
Mitzeichnung bzw. abweichenden Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur
Schlusszeichnung oder auf dem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt.
20
Die Gleichstellungsbeauftragte ist regelmäßige Teilnehmerin in der
Dezernentenbesprechung der Abteilung VL.
21
Aus diesen und anlassbezogenen weiteren Arbeitskontakten ergaben sich für mich die
Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf, der dem Behördenleiter zur
Schlusszeichnung vorgelegt wurde.
22
Im Beurteilungsgespräch habe ich die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach
den Beurteilungsrichtlinien (hier Ziff. 6) in der Regel anzunehmen ist, dass sich Lebens-
und Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirken. Ich habe in diesem
Zusammenhang deutlich gemacht, dass in Anbetracht einer Verweildauer der
Antragstellerin im statusrechtlichen Amt A 10 seit dem 08.04.2004 die Regelvermutung
darauf hindeutet, dass im Quervergleich noch keine Prädikatsbeurteilung in Betracht
käme. Ich habe aber ebenso deutlich gemacht, dass die Regelvermutung auf der
Grundlage der mir zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Rahmen der
Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamtin positiv wie
negativ widerlegbar sei. ..."
23
Diese Stellungnahme verdeutliche, dass die Klägerin die Äußerungen des
Erstbeurteilers anlässlich des Beurteilungsgesprächs vom 3. November 2005 nicht
korrekt wiedergebe. Wenn die Klägerin einwende, sie hätte bei Zugrundelegung der
behaupteten Bewertungsmaßstäbe aufgrund ihrer „herausragenden Leistungen" eine
überdurchschnittliche Beurteilung erhalten müssen, verkenne sie, dass ihre subjektive
Einschätzung und die Einschätzung des Erst- und des Endbeurteilers, gestützt auf die
Kenntnis der Beurteilungsmaßstäbe und unter Berücksichtigung der Anforderungen
innerhalb der Vergleichsgruppe, durchaus voneinander abweichen könnten. Ein Beleg
dafür, dass auch nach kurzer Standzeit ein überdurchschnittliches Prädikat erreichbar
sei, sei dem Umstand zu entnehmen, dass eine von sechs Kolleginnen und Kollegen,
die im Jahre 2004 gleichzeitig mit der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10
BBesO befördert worden seien, in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005
eine Beurteilung mit dem Gesamturteil 4 Punkte erhalten habe.
24
Der Klägerin müsse auch widersprochen werden, wenn sie behaupte, mindestens 50 %
ihrer Tätigkeit gelangten nicht zur Kenntnis der Behördenleitung. Die von ihr
angeführten Aktivitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten schlügen sich
im Regelfall in Aktenvorgängen (Projektberichte, Vorlagen an den Behördenleiter und
an den Personalrat) nieder, die auch dem Erstbeurteiler ggf. mit Stellungnahmen der
Klägerin vorlägen.
25
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Juni 2007 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe:
28
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
29
Die durch den (damaligen) Polizeipräsidenten E am 20. Januar 2006 für den Zeitraum
vom 30. Oktober 2003 bis 30. September 2005 erstellte dienstliche Regelbeurteilung der
Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat daher
keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen
Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung.
30
Zunächst ist nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, die streitige dienstliche
Beurteilung unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil sie als
Gleichstellungsbeauftragte überhaupt nicht hätte beurteilt werden dürfen. Richtig ist
zwar, dass die Klägerin zu Beginn des Beurteilungszeitraums - neben ihrer Tätigkeit als
Sachbearbeiterin im Sachgebiet VL 2.4 - mit der Abwesenheitsvertretung für die
Gleichstellungsbeauftragte des PP E beauftragt war, seit Anfang 2004 „mit mehr als der
Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit" mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
betraut war und ihr im April 2004 diese Aufgaben „im Rahmen ihrer gesamten
regelmäßigen Arbeitszeit" übertragen worden waren. Aber auch als
Gleichstellungsbeauftragte unterliegt sie einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 104
LBG und kommt die von ihr stattdessen geforderte fiktive Nachzeichnung ihrer früheren
Beurteilungen, wie sie insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern
erforderlich ist, nicht in Betracht.
31
Das erkennende Gericht hat hierzu im Beschluss vom 10. August 2006 - 2 L 119/06 -
ausgeführt:
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Die Rechtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten entspricht nicht der eines
Personalratsmitglieds. Dessen Tätigkeit ist nach dem Personalvertretungsrecht einer
dienstlichen Beurteilung entzogen, weil ein Personalratsmitglied bei Wahrnehmung
seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben „Gegenpart" des Dienstherrn ist.
33
Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 -, BVerwGE
93, 188.
34
Das trifft aber auf die Gleichstellungsbeauftragte nicht, jedenfalls nicht in gleicher Weise,
zu. Diese bewegt sich bei ihrer Tätigkeit, die auf die Gleichstellung von Frau und Mann
gerichtet ist (vgl. § 17 LGG), zwar in einem gewissen Spannungsfeld zwischen
Beschäftigten und Dienststelle. Aus diesem Grunde unterliegt sie auch keinen
fachlichen Weisungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG). Anders als ein freigestelltes
Personalratsmitglied nimmt aber die Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 1
LGG ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und ist deshalb
Teil der Verwaltung. Ihr obliegt gegenüber der Dienststelle insbesondere eine wichtige
Unterstützungs- und Mitwirkungsfunktion (vgl. § 18 LGG).
35
Vgl. zur Mitwirkung im Beurteilungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 -
6 A3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592.
36
Hierbei handelt es sich zwar um einen durch eine gewisse sachliche Unabhängigkeit
gekennzeichneten Aufgabenbereich. Dieser ist aber im Grundsatz ebenso wenig einer
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dienstlichen Beurteilung entzogen wie sonstige durch sachliche (und persönliche)
Unabhängigkeit geprägte Funktionen und Ämter.
Vgl. zur Richterbeurteilung etwa § 4 Abs. 1 LRiG; zur dienstlichen Beurteilung des
gleichfalls sachlich unabhängigen Datenschutzbeauftragten einer Behörde vgl. Urteil
der Kammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 -.
38
Deshalb enthalten die vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften zu §§
15 bis 19 LGG eine zutreffende Interpretation der gesetzlichen Vorschriften über die
Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie darauf hinweisen, dass auch die
Gleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung nach den einschlägigen
Beurteilungsrichtlinien unterliegt. Mit der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung
vorgenommenen Bewertung der in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten
gezeigten Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung wird die Grundlage für eine an
eben diesen Kriterien ausgerichtete Auswahlentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG
geschaffen. Damit wird zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen, die
Gleichstellungsbeauftragte an den beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu beteiligen (vgl.
§ 16 Abs. 3 LGG).
39
Das OVG NRW hat diese Rechtsansicht mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 6 B
1894/06 - bestätigt und ergänzend ausgeführt:
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Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, es habe anlässlich ihrer Beteiligung am
Auswahlverfahren einer fiktiven Nachzeichnung ihrer Laufbahn bedurft, weil sie als
Gleichstellungsbeauftragte in einem Spannungsfeld tätig gewesen sei, das demjenigen
freigestellter Personalratsmitglieder gleiche. Entgegen ihrer Auffassung ist die Tätigkeit
einer Gleichstellungsbeauftragten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
nicht auf ständige Auseinandersetzungen mit der jeweiligen Dienststellenleitung
angelegt. Die Erfüllung des Verfassungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 GG und die
Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gehören zu den besonderen
Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen (§ 1 Abs. 3 LGG). Die
Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgaben als Angehörige der Verwaltung der
Dienststelle wahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LGG), unterstützt diese und wirkt bei der
Ausführung des LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen
auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können (§ 17 Abs. 1 Satz
1 LGG). Ihr obliegt damit eine Teilaufgabe bei der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten. Dass sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe im Einzelfall eine
andere Auffassung vertreten kann als ihr jeweiliger Vorgesetzter und dass sie in solchen
Fällen berechtigt ist, von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG und
ihrem Recht zur Einholung einer Stellungnahme der übergeordneten Dienststelle
Gebrauch zu machen, schließt es nicht aus, sie - wie auch andere Bedienstete, die
Personalangelegenheiten bearbeiten - regelmäßig zu beurteilen. Die Wahrnehmung der
vorstehend genannten Rechte ist lediglich eine mögliche Form der ihr obliegenden Mit-
wirkung und damit Teil der Verwaltungstätigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist
dagegen keine Interessenvertreterin der Bediensteten, die sie - quasi zwangsläufig - in
eine Gegenposition zur Dienststellenleitung bringt. Soweit die Antragstellerin ihre
Aufgabe gleichwohl in einer solchen Weise versteht, etwa weil nach § 17 Abs. 2 LGG
auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung zu
den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören, lässt sie unberücksichtigt, dass
Gleichstellungsbeauftragte und Dienststellenleitung insoweit demselben Ziel verpflichtet
sind. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten bei der Sachbearbeitung zwischen
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dem der Regelbeurteilung unterworfenen Bediensteten und dem zur Beurteilung
berufenen Vorgesetzten sind keine Ausnahme und vor allem nicht kennzeichnend für
das Verhältnis von Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung. Zwar ist die
Gleichstellungsbeauftragte in fachlicher Hinsicht nicht weisungs-gebunden (§ 16 Abs. 1
Satz 2 LGG) und kann ihrer abweichenden Meinung über die in § 19 LGG verankerten
Rechte mehr Nachdruck verleihen als andere Bedienstete, die letztlich dem Votum des
Vorgesetzten zu folgen haben, doch ergibt sich aus dieser stärkeren Stellung bei
etwaigen sachlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten nicht, dass eine
Regelbeurteilung durch eben diesen Vorgesetzten aus-scheidet. Dass der Vorgesetzte
gehindert ist, solche Auseinandersetzungen zu Lasten der Gleichstellungsbeauftragten
in die Regelbeurteilung einfließen zu lassen, ergibt sich aus § 16 Abs. 3 LGG, wonach
die Gleichstellungsbeauftragte wegen ihrer Tätigkeit - auch was ihre berufliche
Entwicklung betrifft - nicht benachteiligt werden darf. Nach allem ist die Frage, ob die
Gleichstellungsbeauftragte der regelmäßigen Beurteilung unterliegt oder ob ihre
Laufbahn im Hinblick auf eine angestrebte Beförderung fiktiv nachzuzeichnen ist, im
erstgenannten Sinne zu beantworten. Dagegen spielt es für die Beantwortung dieser
Frage keine Rolle, ob die „tatsächliche Position" der im Einzelfall betroffenen
Gleichstellungsbeauftragten als „Gegenpart zum Dienstherrn" erscheint.
Das erkennende Gericht hält nach erneuter (umfassender) Prüfung auch unter
Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin an dieser Rechtsansicht fest.
Soweit die Klägerin geltend macht, die vorstehenden Ausführungen berücksichtigten
nicht ausreichend ihre Einzelfallsituation, wonach eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten mit dem Erstbeurteiler nicht gegeben sei,
verkennt sie, dass es für die Frage, ob eine Gleichstellungsbeauftragte überhaupt einer
dienstlichen Beurteilung unterliegt, gerade nicht darauf ankommt, wie sich das konkrete
dienstliche oder persönliche Verhältnis zwischen dem Beurteilungsverfasser und der
Gleichstellungsbeauftragten darstellt. Kommt es häufiger zu Konflikten zwischen diesen
Personen, ist allenfalls die erstellte Regelbeurteilung darauf zu untersuchen, ob sich die
behauptete Konfrontationsstellung nachteilig für die Gleichstellungsbeauftragte
ausgewirkt hat.
42
OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 6 B 1894/06 -, Seite 4 des
Beschlussumdrucks.
43
Die streitige Beurteilung erweist sich auch im übrigen als rechtsfehlerfrei. Nach
ständiger Rechtsprechung,
44
vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C
34.04 -, BverwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004
- 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149,
45
unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem
Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung
und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
46
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch
§ 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen durch allgemeine
Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG),
abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen
Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle
zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst,
ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die
gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich
durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen
wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten
Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.
47
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101;
Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff..
48
Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den BRL Pol. Diese
Beurteilungsrichtlinien gelten auch für die Klägerin als Verwaltungsbeamtin eines
Polizeipräsidiums (Nr. 2.1 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch
gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des
zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu
Beurteilenden bilden kann, eine sog. Erstbeurteilung erstellt wird, die dem Endbeurteiler
als Beurteilungsvorschlag dient. Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an
Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn
des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem
dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen
Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung
der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der
Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur
Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen
die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er
entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das
Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige
Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der
Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und
untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol).
49
Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 20. Januar 2006 nicht an
durchgreifenden Rechtsfehlern.
50
Die Beurteilung der Klägerin beruht auf einer zureichenden Erkenntnisgrundlage,
insbesondere war der Erstbeurteiler in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein
Urteil über die Klägerin zu bilden (vgl. Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 BRL Pol).
Soweit diese sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf beruft, der Erstbeurteiler habe
ihr während des Beurteilungsgesprächs erklärt, dass er sie in ihrer Arbeit als
Gleichstellungsbeauftragte nicht beurteilen könne, da er die Tätigkeit nicht einschätzen
könne, folgt das Gericht ihrer Darstellung nicht. LRD L hat in seiner der
Antragserwiderung des Beklagten im Eilverfahren zugrunde liegenden Stellungnahme
(Bl. 24 der Beiakte Heft 1) näher dargelegt, wie er seine Erkenntnisse über die Tätigkeit
51
der Antragstellerin gewonnen hat: Als Abteilungsleiter würden ihm die wesentlichen
Vorgänge, welche soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen und
Stellenausschreibungen beinhalteten, die Ergebnisse von Auswahlverfahren und
Vorstellungsgesprächen einschließlich der Mitzeich-nung bzw. abweichenden
Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur Schlusszeichnung oder auf dem
Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt. Zudem sei die Gleichstellungsbeauftragte
regelmäßige Teilnehmerin in der Dezernentenbesprechung der Abteilung VL. Diese
und anlassbezogene weitere Arbeitskontakte hätten ihm als Erkenntnisquellen für den
Beurteilungsentwurf gedient. Der Beklagte hat zudem schlüsssig aufgezeigt, dass auch
die von der Klägerin angeführten Aktivitäten im Zusammenhang mit verschiedenen
Projekten sich im Regelfall in Aktenvorgängen (Projektberichte, Vorlagen an den
Behördenleiter und an den Personalrat) niederschlügen und somit auch dem
Erstbeurteiler ggf. mit Stellungnahmen der Klägerin zur Kenntnis gelangten.
Hieraus wird deutlich, dass die dienstlichen Berührungspunkte zwischen der Klägerin
als Leiterin des Sachgebiets VL 2.5 und dem Leiter VL sowohl in zeitlicher Hinsicht als
auch substanziell über einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit
hinausgingen. Es ist zudem weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich, wer besser als der Leiter VL in der Lage gewesen wäre, die Aufgabe des
Erstbeurteilers zu übernehmen.
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Aus der Art und Weise, wie die Klägerin ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte
bewältigte, konnte LRD L auch durchaus ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich der in
der Beurteilung zu bewertenden Leistung und Befähigung der Klägerin gewinnen. Wie
bereits oben ausgeführt, steht dem auch nicht der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit
der Gleichstellungsbeauftragten wegen deren fachlicher Weisungsfreiheit einer
inhaltlichen Bewertung teilweise entzogen ist. Gleichfalls unerheblich ist, dass die
Behördenleitung von bestimmten Tätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten
möglicherweise keine (unmittelbare) Kenntnis erlangt, weil sie hierbei nicht
eingebunden wird. Dieser Umstand stellt weder das durch Gesetz vorgegebene Gebot
in Frage, Gleichstellungsbeauftragte wie alle übrigen Beamten einer dienstlichen
Beurteilung zu unterwerfen, noch begründet er durchgreifende Bedenken dagegen,
dass die Leitung des PP E und insbesondere der Erstbeurteiler über eine ausreichende
Anzahl dienstlicher Kontakte zur Klägerin verfügten, die sie in die Lage versetzten,
deren Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu beurteilen.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, a.a.O.
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Soweit die Klägerin anführt, die Beurteilung sei auch nach den Angaben des
Erstbeurteilers in Wahrheit anhand der „harten Daten" (Verweildauer im Amt,
Dienstalter, Lebensalter) und somit unter Verletzung allgemein gültiger
Bewertungsmaßstäbe erstellt worden, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der
Erstbeurteiler hat zwar eingeräumt, dass er im Beurteilungsgespräch auch die
Auswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung auf die Beurteilung angesprochen
habe. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass dies vor dem Hintergrund der
Bestimmung der Nr. 6 BRL Pol geschehen sei, wonach eine Vermutung dafür spricht,
dass bei einer kurzen Verweildauer im derzeitigen Statusamt - wie im Falle der Klägerin
- eine überdurchschnittliche Beurteilung regelmäßig noch nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus hat er zu verstehen gegeben, dass bei entsprechenden Leistungen des
zu Beurteilenden von dieser Regelvermutung durchaus abgewichen werden könne. Mit
diesen Ausführungen hat der Erstbeurteiler nicht nur der Behauptung der Klägerin
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substantiiert widersprochen, allein ihre eher kurze Zugehörigkeit zum derzeitigen
Statusamt sei für die Vergabe des nur durchschnittlichen Gesamturteils entscheidend
gewesen; diese Darstellung der Bedeutung von „Standzeiten" für das Ergebnis
dienstlicher Beurteilungen durch den Erstbeurteiler steht auch im Einklang mit den von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351.
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Das Gericht hat keine Veranlassung, diese ergänzenden Ausführungen des
Erstbeurteilers in Zweifel zu ziehen, zumal die Klägerin ihnen nicht mehr substantiiert
entgegen getreten ist. Dafür, dass die Klägerin - gerade auch durch den Endbeurteiler -
nicht allein deshalb eine lediglich auf 3 Punkte lautende Beurteilung erhalten hat, weil
sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erst relativ kurze Zeit innehatte, spricht
zudem, dass immerhin eine von sechs Kolleginnen und Kollegen, die im Jahre 2004
zusammen mit ihr in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden
waren, in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 eine Beurteilung mit dem
Gesamturteil 4 Punkte erhalten hat. Soweit die Klägerin meint, auch sie hätte bei dem
vom Beklagten dargestellten Ansatz wegen ihrer überdurchschnittlich schwierigen und
verantwortungsvollen Aufgabe trotz kurzer „Standzeit" eine überdurchschnittliche
Beurteilung erhalten müssen, verkennt sie, dass Gegenstand einer dienstlichen
Beurteilung nicht der Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Tätigkeit, sondern die
in diesem Aufgabenbereich tatsächlich gezeigten Leistungen und Befähigungen sind.
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LRD L war schließlich nicht aus sonstigen Gründen an der Erstellung der
Erstbeurteilung der Klägerin gehindert. Das gilt auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2007, wonach eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten mit dem Erstbeurteiler
nicht gegeben gewesen sei. Der hierbei in dieser Form erstmalig erhobene Vorwurf, sie
sei von dem Erstbeurteiler während des Beurteilungszeitraums in mehreren
Angelegenheiten nicht informiert und rechtzeitig in ihrer Funktion als
Gleichstellungsbeauftragte eingebunden worden, reicht bereits nicht aus, eine objektive
Voreingenommenheit des Leiters VL aufzuzeigen. Zudem führt zur Rechtswidrigkeit
einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig nur die Befangenheit des
letztverantwortlichen Beurteilers, hier also des Endbeurteilers. Zwar kann sich die
Voreingenommenheit eines an der Erstellung der Beurteilung maßgeblich beteiligten
weiteren Vorgesetzten auch auf die Beurteilung auswirken, wenn der Endbeurteiler in
Unkenntnis der Voreingenommenheit dessen Beitrag seiner Beurteilung (unbesehen)
zu Grunde legt. Davon kann vorliegend aber schon deshalb nicht ausgegangen werden,
weil PP E1 bei Erstellung der Beurteilung im Januar 2006 bereits über die Differenzen
zwischen der Klägerin und dem Erstbeurteiler informiert war und ein entsprechendes
Problembewusstsein hatte. Denn die Klägerin hatte zeitgleich mit der Durchführung des
Beurteilungsverfahrens mit PP E1 ein Gespräch über die Spannungen zwischen ihr und
dem Erstbeurteiler geführt. Im Anschluss daran hatte der Endbeurteiler nach der
Darstellung der Klägerin unter dem 14. November 2005 eine schriftliche Weisung an
den Leiter VL zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erlassen. Soweit die
Klägerin auf ein Gespräch mit dem derzeitigen Polizeipräsidenten über dieselbe
Thematik verweist, lagen Zeitpunkt und Anlass außerhalb des Beurteilungszeitraums,
so dass sich die dort thematisierten Probleme nicht mehr auf die streitige Beurteilung
ausgewirkt haben können.
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Da weitere Beurteilungsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge
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aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels Erstattungsfähigkeit der
außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens bedarf es keiner Entscheidung nach § 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für
gegeben erachtet.
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