Urteil des VG Düsseldorf vom 23.07.2008
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, ärztliche untersuchung, eugh, mitgliedstaat, interessenabwägung, anerkennung, verfügung, vollziehung, inhaber, ausstellung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 858/08
Datum:
23.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 858/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der
Antragsgegnerin vom 29. April 2008 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die
Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes
anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die
aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann
in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist
oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten
Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit
des Verwaltungsaktes überwiegt.
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Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht
unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des
Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit
an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des
Antragstellers ausfallen. Es ist zwar offen, ob die Ordnungsverfügung der
Antragsgegnerin rechtmäßig oder rechtswidrig ist, weil sie möglicherweise gegen die
Regelungen der europäischen Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) verstößt. Der
Umstand, dass dies nicht zu klären ist, geht jedoch auf das Verhalten des Antragstellers
zurück, so dass die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfällt.
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Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen.
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Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes grundsätzlich verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem
Urteil vom 26. Juni 2008 ausgeführt:
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"Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht
aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des
Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung –
gegebenenfalls die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die
Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die
Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen
nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer,
Randnr. 27). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist
nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag
der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne
Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da
Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46). Der Umstand,
dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie für jede Erteilung
eines Führerscheins eine strengere ärztliche Untersuchung als die in diesem Anhang
beschriebenen vorschreiben kann, berührt daher nicht die Verpflichtung dieses
Mitgliedstaats, die Führerscheine anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten
entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben."
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Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. Juni 2008 – Rechtssache C-
329/06 (Wiedemann und C-343/06 – (Funk), Rn. 52 und 53.
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Damit ist klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen
hat.
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Nur für bestimmte Fallkonstellationen hat der EuGH Ausnahmen von dem Prinzip der
unbedingten gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach der
Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zugelassen.
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Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Führerscheins verweigern, wenn er auf
eine Person eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis zusammen mit einer
Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewendet hat und die Sperrfrist
noch nicht abgelaufen ist,
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vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 2006 – C-340/05 – (Kremer), Rn. 29, 30 und
Urteil vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 65.
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Des weiteren erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG es dem Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf-
und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu
entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren
Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaates rechtfertigt,
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vgl. EuGH, Urteil vom 28.September 2006 – C –340/05 – (Halbritter), Rn. 35 und Urteil
vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 66.
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Neben diesen beiden Ausnahmen hat der EuGH nunmehr eine dritte Ausnahme von
dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität zugelassen, und zwar für den Fall,
dass auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum
Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet
des Aufnahmemitgliedstaa-
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tes eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist,
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte,
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vgl. Urteil der EuGH vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 72
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Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Antrag hier keinen Erfolg haben.
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Dem Antragsteller war mit Verfügung vom 31. Juli 2003 die Fahrerlaubnis entzogen
worden, weil er einen Punktestand von 24 erreicht hatte; eine neue Fahrerlaubnis ist
ihm nicht erteilt worden. Hier hatte die Antragsgegnerin von der Ausstellung eines
tschechischen Führerscheins durch eine Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums
N vom 4. Mai 2007 erfahren, in der vermerkt war, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse B,
ausgestellt am 18. Januar 2007 in L1/CZ, vorgelegt wurde. Der Führerschein bzw. eine
Kopie ist jedoch weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht - trotz der Aufforderung
vom 4. Juli 2008 - vorgelegt worden.
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Da der Antragsteller an der Aufklärung des Sachverhaltes trotz entsprechender
Aufforderung nicht mitgewirkt hat, ist unklar, ob und ggfs. welcher Wohnsitz in dem
Führerschein angegeben ist. Damit bleibt offen, ob die tschechische Fahrerlaubnis von
deutschen Behörden anzuerkennen ist oder nicht. Dieser Umstand ist allein durch das
Verhalten des Antragstellers verursacht worden, da er an der Aufklärung des
Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Umstände
nachzuweisen und zu belegen, die eine für ihn günstige Entscheidung bewirken
könnten; unterlässt er dies, muss er die für ihn negativen Folgen tragen. Damit ist im
Ergebnis die Verfügung der Antragsgegnerin, ihm das Recht abzuerkennen, von der
tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht offensichtlich
rechtswidrig.
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Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Auch die Interessenabwägung im übrigen geht zu seinen Ungunsten aus. Denn er ist
bei einer Kontrolle der Polizei am 30. Juni 2007 mit einer Ecstasy-Pille und 2 Päckchen
Amphetamin mit insgesamt 3,5 g aufgefallen. Da dieser Vorfall nach dem Erwerb der
tschechischen Fahrerlaubnis vom 18. Januar 2007 lag, ist die Fahrerlaubnisbehörde
nach der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH berechtigt, diesen neuen
Eignungszweifeln nachzugehen und sie durch die Anordnung der Vorlage eines
ärztlichen Gutachtens aufzuklären. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung
eins ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Den
nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entstandenen Eignungszweifeln
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kann nachgegangen werden, so dass es vorläufig nicht zu verantworten ist, den
Antragsteller ohne eine weitere Prüfung seiner Fahreignung am Straßenverkehr
teilnehmen zu lassen. Das gilt hier umso mehr, als der Antragsteller bereits am 26. März
2003 unter dem Einfluss von Amphetamin (52 ng/ml) und Ecstasy (MDMA 413 ng/ml)
ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Das Interesse an
der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird im Klageverfahren nach der ständigen
Praxis der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert angesetzt; in Verfahren betreffend
die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu
berücksichtigende Betrag von 5.000, Euro um die Hälfte (vgl. Ziffern II 1.5 und 46.3 des
Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004 S. 1327 ff.]).
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