Urteil des VG Düsseldorf vom 23.01.2006

VG Düsseldorf (grundsteuer, persönliche verhältnisse, gemeinde, bundesverfassungsgericht, persönliche beziehung, persönliche freiheit, kläger, 1995, steuer, festsetzung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 2643/05
Datum:
23.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 2643/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B Straße 89 in 00000 L.
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Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2005 vom 24. Januar 2005 zog der
Beklagte die Kläger wegen dieses Grundstücks auf der Grundlage eines gemeindlichen
Hebesatzes von 475 % u.a. zu Grundsteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 493,10 Euro
heran.
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Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger wurde durch den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2005 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Am 15. Juni 2005 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im
Wesentlichen Folgendes geltend machen: Die Erhebung der Grundsteuer sei
rechtswidrig, weil sie gegen Verfassungsrecht sowie kommunales Haushalts- und
Steuerrecht verstoße. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, in dem
die Grundsteuer sich als „Sonder-Vermögensteuer" nur für Grundbesitzer auswirke.
Ferner sei die Grundsteuer eine Steuer auf den Vermögensbestand im Sinne einer
Sollertragsteuer; das persönliche und familiäre Gebrauchsvermögen sei von einer
Sollertragsteuer abzuschirmen. Schließlich verstoße die Festsetzung des Grundsteuer-
Hebesatzes auf 475 % gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2005 des Beklagten vom 24. Januar
2005 insoweit aufzuheben, als die Heranziehung zu Grundsteuern betroffen ist, und den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verneint einen Verstoß gegen Verfassungsrecht und sieht die kommunal-
rechtlichen Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht als verletzt an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der die Grundsteuer festsetzende Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2005
des Beklagten vom 24. Januar 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005
sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Der obige Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 1
Grundsteuergesetz (GrstG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt L über die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2002 sowie der
Haushaltssatzung 2005.
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Die Grundsteuer ist mit der Verfassung vereinbar. Zunächst wird der Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Grundstückseigentümer zu Grundsteuer
herangezogen werden, während das Vermögensteuergesetz durch Beschluss des 2.
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93,
121 folgende) als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist und nur bis zum
31. Dezember 1996 angewandt werden durfte. Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG bestimmt, dass
das Aufkommen der Vermögensteuer den Ländern zusteht; Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG
trifft die Regelung, dass das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zusteht,
wobei gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die
Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. In dem Beschluss
vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - hat das Bundesverfassungsgericht auf die
Wertverzerrungen zwischen den Einheitswerten des Grundbesitzes und den
Wertansätzen des übrigen Vermögens abgestellt und zur Vermögensteuer entschieden,
dass dann, wenn der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen
einheitlichen Steuersatz bestimmt, eine gleichmäßige Besteuerung nur in den
Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten
gesichert werden kann. Die Bemessungsgrundlage muss deshalb auf die
Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. § 10 Vermögensteuergesetz ist
jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern
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unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der
Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden ist, und das zu
Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz belastet.
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbstständigen, aufeinanderfolgenden
Verfahrensstufen, nämlich im Einheitswertverfahren, dem auf dem Einheitswert
aufbauenden Steuermessbetragsverfahren und dem auf dem Steuermessbetrag
beruhenden Steuerfestsetzungsverfahren. Der Einheitswert ist ein Wert, der für
bestimmte Steuergegenstände in einem gesonderten Verfahren nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes festgestellt wird (§ 19 BewG). Die Einheitswerte werden
jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres festgestellt; bei der Hauptfeststellung
werden die Einheitswerte allgemein festgestellt. Die letzte auch heute noch für die
Grundsteuer maßgebliche Hauptfeststellung hat zum 1. Januar 1964 stattgefunden, die
hierbei ermittelten Einheitswerte wurden ab dem 1. Januar 1974 angewendet. Nach §
21 Abs. 1 BewG soll die Hauptfeststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz jeweils
in Zeitabständen von 6 Jahren durchgeführt werden. Abweichend von § 21 Abs. 1 BewG
muss der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten
Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz
bestimmt werden (Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1965 vom 13.8.1965 i.d.F. des Art. 2
BewÄndG 1970 vom 22.7.1970). Ein solches Gesetz ist bis zum heutigen Tag nicht
beschlossen worden, sodass weiterhin Werte von 1964 für Grundbesitz Anwendung
finden. Das vom Gesetzgeber ursprünglich gewollte Modell der in regelmäßigen
Abständen von 6 Jahren durchgeführten Hauptfeststellung der Einheitswerte ist
tatsächlich nicht umgesetzt worden. Die Einheitswerte erreichen bei weitem nicht die
tatsächlichen Verkehrswerte der Grundstücke. Die aus Vorstehendem folgende
Ungleichbehandlung von einheitswertgebundenem Grundbesitz, dessen Bewertung der
Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden ist, und dem zu
Gegenwartswerten erfassten Vermögen führte zu dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. -.
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Da der Gesetzgeber hinsichtlich der Vermögensteuer keine Neuregelung der Bewertung
der Immobilien traf, entfiel die Vermögensteuer mit dem 1. Januar 1997.
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer folgt daraus jedoch gleichzeitig nicht.
Tatsächlich enthält das Grundgesetz ein Verfassungsrecht der Grundsteuer nicht. Es
belässt für die Ausgestaltung der Steuerrechtsordnung vielmehr einen prinzipiell weiten
Spielraum und legt die Entscheidungen zu Gegenstand, Maßgabe und Ausmaß der
Besteuerung weitestgehend in die Hände des Gesetzgebers, der für sie und ihre
weitreichenden Auswirkungen die politische Verantwortung trägt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - betont,
auch der ruhende Bestand des Vermögens könne Anknüpfungspunkt für eine
Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den
Realsteuern - die Grundsteuer zählt zu den Realsteuern - der Fall sei. Ausdrücklich hat
das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, vorgenannte Steuern würden „vom
Grundgesetz bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in
ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des
Steuerzugriffs anerkannt". Diese Ausführungen erfolgten in Kenntnis dessen, dass das
Vermögensteuergesetz als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden würde. Aus
dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnimmt die Kammer, dass die
Grundsteuer vom Grundgesetz als zulässige Form des Steuerzugriffs gerechtfertigt wird,
ohne dies an die Erhebung einer Vermögensteuer zu koppeln. Das Grundgesetz stellt
bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) anknüpfend an
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den ruhenden Bestand des Vermögens beide Steuerformen als zulässige
Erhebungsformen dar, ohne sie zwingend miteinander zu verknüpfen. Wird die
Grundsteuer als solche durch das Grundgesetz und durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, erfolgt
mithin eine von der Verfassung als zulässig gerechtfertigte Veranlagung, so liegt dem
immanent die Aussage zu Grunde, dass diese Steuer nicht zugleich einen Verstoß
gegen die Verfassung darstellt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG ist mithin zu verneinen.
Die Grundsteuererhebung stellt sich des Weiteren in ihrer konkreten Ausformung, die
persönliche Verhältnisse unberücksichtigt lässt, als verfassungsgemäß dar. Die für
Sollertragsteuern wie die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Vermögensteuer in dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - entwickelten
Grundsätze gelten für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen.
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Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zunächst zu entnehmen, dass
eine Vermögensteuer unter den Bedingungen des gegenwärtigen Steuerrechts von
Verfassungs wegen nur als Sollertragsteuer verstanden und ausgestaltet werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Vermögensteuer dürfe nur so
bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen
Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm, unberührt
lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge)
bezahlt werden kann. Ferner führt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss
vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - aus, der steuerliche Zugriff auf das Vermögen belaste auch
Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner
Familie dienten. Sie ermöglichten einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche
Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs. Dieses Vermögen genieße einen
besonderen Schutz. Es sichere die persönliche Freiheit des Einzelnen in Ergänzung der
im Wesentlichen durch Arbeitseinkommen und Sozialversicherungsanspruch sowie
durch Gewerbe und andere selbstständige Tätigkeit gewährten Sicherheit. Unter
Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens dürfe der
Steuergesetzgeber daher in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur
Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch
weitere Besteuerung mindern. Er müsse deshalb jedenfalls die wirtschaftliche
Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen. Soweit
Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame -
erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten dürften,
gebiete der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, dass der
Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achte.
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Diese für die Vermögensteuer als Sollertragsteuer entwickelten Grundsätze sind auf die
Grundsteuererhebung nicht übertragbar. Maßgeblich ist dies dem Beschluss des 1.
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - (BVerfGE
46, 224 folgende) zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem
Beschluss ausgeführt, das Objektsteuerprinzip besage, das Steuerobjekt selbst (bei der
Grundsteuer der Grundbesitz) solle ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse
der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst werden. Im
Weiteren betont das Bundesverfassungsgericht, es werde deshalb nicht auf die
persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt, der das Einkommensteuerrecht durch
vielfältige Regelungen, wie z.B. den Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting, die
Steuerermäßigungen für Kinder und wegen außergewöhnlicher Belastungen,
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Rechnung trägt. Bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt
sich mithin, dass für Objektsteuern andere Grundsätze gelten als für Sollertragsteuern,
nämlich die persönliche Leistungsfähigkeit nicht maßgeblich ist.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 - hat der BFH (BFH/NV 2003, 508
folgende) ausgeführt, dem Einheitswert als typisiertem gemeinen Wert wohne die
Eigenschaft eines objektiven Werts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher
Verhältnisse zu ermitteln sei (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Die Familienverhältnisse
des Grundstückseigentümers gehörten zu den persönlichen Verhältnissen. Da sowohl
das Ertrags- als auch das Sachwertverfahren zu einem typisierten gemeinen Wert
führen sollten, hätten persönliche Verhältnisse wie die Größe der das Grundstück am
Bewertungsstichtag bewohnenden Familie unberücksichtigt zu bleiben. Der BFH wertet
im Weiteren „von Verfassungs wegen offenkundig unbedenklich" die Tatsache, dass es
für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gebe. Dies folge aus der
Eigenschaft der Grundsteuer als Realsteuer. Die Verfassung könne zwar eine ehe- und
familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts gebieten; dies gelte jedoch nicht für
alle Steuerarten gleichermaßen. So nehme etwa das Umsatzsteuerrecht in seiner
gegenwärtigen Fassung keine Rücksicht auf die regelmäßig stärkere Belastung von
Familien mit Kindern. Auch bei der Grundsteuer als Realsteuer bestehe ein Zwang, dem
Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, nicht. Realsteuern
belasteten Steuergüter ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die
persönliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten.
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Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Entsprechendes zu
entnehmen. Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
April 1983 - 8 C 150/81 - (BVerwGE 67, 123 folgende) ist die Grundsteuer ihrem Wesen
nach eine ertragsunabhängige Objektsteuer, d.h. auf die Einziehung der Grundsteuer
hat es grundsätzlich keinen Einfluss, ob das Steuerobjekt einen Ertrag abwirft oder
nicht. Die Grundsteuer stellt eine Objektsteuer dar, die grundsätzlich auch von
ertraglosen Grundstücken erhoben wird. Als maßgeblich wird mithin von dem
Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit herausgestellt, ein
Abstellen auf Sollerträge steht dazu im Widerspruch. Diesen Grundsatz der
Ertragsunabhängigkeit hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 33 GrStG nur
für die dort geregelten Fälle durchbrochen. Der Gesetzgeber hat damit seiner
Auffassung Ausdruck verliehen, in bestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche
Ertragsminderung als derart belastend anzusehen, dass die Einziehung der
unverkürzten Grundsteuer für den Abgabepflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Der Erlass
ist jedoch auf vier Fünftel beschränkt. Dem Wesen der Grund-steuer als einer
ertragsunabhängigen Objektsteuer steht die Regelung des § 33 GrStG nicht entgegen.
Eine ertragsunabhängige Objektsteuer ist einer Sollertragsteuer nicht gleichzusetzen.
23
Darüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die die Kammer
teilt, zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den
Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein
enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für kinderreiche Familien etwa auf
dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders ins Gewicht fallen (vgl. BFH,
Beschluss vom 20. Dezember 2002, a.a.O.). Zu dem Äquivalenzgedanken hat die
Stellungnahme der Steuerreformkommission aus dem Jahre 1971 (vgl. Gutachten in
Heft 17 der Schriftenreihe des BMF Seite 713 folgende) folgendes ausgeführt:
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„Die Grundsteuer entspricht weitgehend dem Äquivalenzgedanken, vor allem im
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Bereich kleinerer, überschaubarer Gemeinden. Bei einer Abgabe, die ein großer Teil
der Gemeindeeinwohner entweder unmittelbar oder mittelbar zu tragen hat, ergibt sich
zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem
Steueraufkommen ein enger Zusammenhang, wobei natürlich im Einzelfall kein
eindeutiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Allerdings werden
direkte Leistungen der Gemeinde für den Grundbesitz zum Teil durch
Erschließungsbeiträge und Gebühren abgegolten, welche neben der Grundsteuer zu
entrichten sind, so für den Bau von Anliegerstraßen, die Wasserversorgung, die
Müllabfuhr u.dgl.. Jedoch kommen letztlich alle Verbesserungen der kommunalen
Infrastruktur den Eigentümern bzw. Mietern des örtlichen Grundbesitzes zugute. Da
hierfür kaum Gebühren und Beiträge, im Übrigen die Gebühren und Beiträge nicht
kostendeckend erhoben werden, ist die Grundsteuer ergänzend ein äquivalentes
Entgelt. Die Grundsteuer erfasst einen großen Kreis der Gemeindeeinwohner entweder
unmittelbar als Grundstückseigentümer oder mittelbar, soweit sie als Kostenfaktor in die
Mieten eingeht."
Diesen Äquivalenzgedanken hält die Kammer ebenfalls für gerechtfertigt, wobei auch zu
bedenken ist, dass Leistungen der Gemeinde auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge den
Grundstückswert beeinflussen; attraktive Wohnorte führen zu steigenden
Grundstückspreisen.
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Der Äquivalenzgedanke spricht dagegen, aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - verfassungsrechtlich bedingte
Einschränkungen der Grundsteuerbelastung abzuleiten. Die Grundsteuer beruht auf
einem äquivalenztheoretischen Ansatz, die Begründung des Schutzes des
Einfamilienhauses im Bereich der Vermögensteuer folgt daraus, dass es sich um eine
Sollertragsteuer handelt. Die grundsteuerliche Belastung von
Einfamilienhausgrundstücken verfolgt jedoch eben nicht das Ziel, den hierin
verkörperten potenziellen Vermögensertrag teilweise abzuschöpfen, sondern bezweckt
eine Steuer für die dem Grundstück zugute kommenden Infrastrukturleistungen der
Gemeinde,
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vgl. zum Vorstehenden Stein, Die Einheitswert-Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung für die Grundsteuer, ZKF 1996, Seite
26 folgende.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des BFH in mehreren
Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im
Ertragswertverfahren bejaht hat,
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vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1182 folgende; BFH, Beschluss
vom 22. Juli 2005, BFH/NV 2005, 1979 folgende; BFH, Beschluss vom 4. August 2005,
BFH/NV 2005, 1983 folgende und BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2005, juris STRE
200551703.
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In diesen Entscheidungen hat der BFH ausgeführt, es könne nicht angenommen
werden, das Bundesverfassungsgericht werde im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Verfassungswidrigkeit der
maßgeblichen Vorschriften über die Grundstücksbewertung im Ertragswertverfahren
erkennen. Die Einheitswerte des Grundbesitzes seien nur noch für die Grundsteuer von
Bedeutung. Beschränkt auf die Grundsteuer sei aber zu berücksichtigen, dass die im
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Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes regelmäßig
erheblich unter dem gemeinen Wert lägen, sodass schwer vorstellbar sei, eine
Neuregelung der Einheitsbewertung werde rückbezogen auf den 1. Januar 1964 oder
einen späteren Stichtag zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen.
Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage seien bei der Grundsteuer wegen der
geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß
hinnehmbar als bei der Vermögensteuer sowie der Erbschaftsteuer und
Schenkungssteuer. Diese Gründe indizieren ebenfalls, dass der BFH die
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung nicht in Frage stellt.
Die Erhebung der Grundsteuer durch das Grundsteuergesetz verstößt somit nicht gegen
Verfassungsrecht.
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Desgleichen ist eine Verletzung des der Gemeinde durch § 25 Abs. 1 GrStG
eingeräumten Ermessens in der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes nicht gegeben.
Die Gemeinde hat bei der Festsetzung der Hebesätze einen weitgehenden
Ermessensspielraum, dieser ergibt sich aus der ihr verfassungsrechtlich garantierten
Steuerhoheit. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 475 %
verstößt nicht gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Gemeindeordnung NRW,
insbesondere nicht gegen das Subsidiaritätsgebot und das Gebot der sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung.
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Gemäß § 77 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde ihre Einnahmen aus speziellen
Entgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen und ist berechtigt im Übrigen Steuern
zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Selbst bei - wovon nicht
auszugehen ist - Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ergibt sich kein Anspruch auf
Senkung des Hebesatzes der Grundsteuer B. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu
in seinem Urteil vom 11. Juni 1993 (KStZ 1993 Seite 193 folgende) ausgeführt, bei der
Beschaffung der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen würden die
Gemeinden haushaltsrechtlich zwar insofern gebunden, als auf Steuerquellen nur
zurückgegriffen werden dürfte, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des
Haushalts ausreichten (Subsidiaritätsprinzip). Daraus ließe sich indessen kein
einklagbarer Anspruch der Steuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Steuer
herleiten. Denn die Gemeinden seien haushaltsrechtlich nicht verpflichtet, einen durch
Erhöhung der Leistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen Spielraum gerade zu
einer Senkung des Hebesatzes der Steuer zu nutzen. In welchem Ausmaß sie zur
Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen
schöpften, bliebe vielmehr ihrem Ermessen überlassen.
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Ferner ist die Gemeinde gemäß § 75 Abs. 1 GO NRW verpflichtet, die
Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Art und Umfang der
Haushaltswirtschaft werden wesentlich von den Aufgaben bestimmt, die die Gemeinde
zu erfüllen hat. Im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft ist es der Gemeinde überlassen,
auf welche Weise sie die ihr gesetzlich übertragenen und die freiwillig übernommenen
Aufgaben finanziert. Sie muss dafür sorgen, dass die Einnahmen und Ausgaben
haushaltsmäßig ausgeglichen sind. Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu
erforderlich sind, muss sie die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen
ausschöpfen. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte wird die haushaltsmäßige
Ermessensgrenze erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln
festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch
nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt,
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vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 8. Auflage 2004 § 25 Randnote 4
m.w.N.; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004, EFG 2005, 390 folgende:
Grundsteuerhebesatz von 660 % rechtmäßig.
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Ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel ist nicht erkennbar; für
eine derartige Überspannung des gemeindlichen Ermessens sind Anhaltspunkte
insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Hebesatz von 475 %
bereits seit 2002 gilt, insbesondere zuvor zuletzt im Jahre 1987 angehoben wurde und
sich in vergleichbarem Rahmen anderer Städte hält, nicht erkennbar.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht ausgesetzt, weil eine Aussetzung nach § 94
VwGO ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraussetzt; die Frage der Gültigkeit einer
Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Meinung kein Rechtsverhältnis im Sinne von §
94 VwGO,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1999, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht
in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - betont hat, die Erfordernisse
verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen
Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen
Veranlagung rechtfertigten es, die Regelungen zur Vermögensbesteuerung für
zurückliegende Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden; das vorlegende
Finanzgericht konnte deshalb seiner Entscheidung für die streitbefangenen Zeiträume
das damals geltende Vermögen- und Bewertungsteuerrecht zu Grunde legen. Um eine
stetige Veranlagung der Vermögensteuer zu gewährleisten, durfte das bisher geltende
Recht bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin angewendet werden. Nach derzeitigem
Erkenntnisstand der Kammer spricht nichts dafür, dass unterstellt eine
Unvereinbarkeitserklärung mit dem Grundgesetz würde erfolgen, diese für
zurückliegende Veranlagungen Geltung beansprucht.
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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 und Abs.
1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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