Urteil des VG Düsseldorf vom 04.05.2010

VG Düsseldorf (juristische person, körperliche unversehrtheit, ausnahme, örtliche zuständigkeit, natürliche person, schusswaffe, sicherheit, waffen und munition, person, gefährdung des lebens)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 3614/07
Datum:
04.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3614/07
Schlagworte:
Schießerlaubnis juristische Person Schädlingsbekämpfung öffentliche
Sicherheit und Ordnung KOPFZEILE==allgemeine Schießerlaubnis zur
gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung
Normen:
WaffG § 10 Abs. 5 WaffG § 12 Abs. 5 WaffG § 49 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Weder eine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10
Abs. 5 WaffG noch die Zulassung einer Ausnahme von der
Schießerlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG sind gegenüber einer
juristischen Person möglich.
2. Die örtliche Zuständigkeit der Waffenbehörde für eine Ausnahme von
der Schießerlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG bestimmt sich nach
der für die Schießerlaubnis selbst geltenden Vorschrift des § 49 Abs. 2
Nr. 1 WaffG.
3. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer
Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Hauptsitz in E, deren geschäftliches
Betätigungsfeld u.a. die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung umfasst. Neben ihrem
Hauptsitz unterhält sie in E eine Niederlassung.
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Unter dem 20. Oktober 2005 beantragte die Klägerin für ihre Niederlassung E beim
Beklagten unter Berufung auf § 12 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) eine "allgemeine
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Erlaubnis zum Schießen mit einem speziellen Druckluftgewehr außerhalb von
Schießstätten" zum Zwecke der gewerbsmäßigen Bekämpfung von Schadvögeln.
Zur Begründung führte sie aus:
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Im Rahmen ihres Geschäftsfeldes könne es auch notwendig sein, an wechselnden
Orten Schadvögel, z.B. verwilderte Haustauben, zu bekämpfen. Ein Abschuss der Vögel
erfolge mit einem speziellen Druckluftgewehr, und zwar ausschließlich in Gebäuden,
Hallen und an Laderampen, also nicht in öffentlichen Bereichen, ferner ohne
Publikumsverkehr und nur wenn sichergestellt sei, dass die Geschosse das
Betriebsgelände nicht verlassen können.
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Der Mitarbeiter der Niederlassung E N verfüge über die erforderliche Sachkunde gemäß
dem Tierschutzgesetz, Waffensachkunde, einen Jagdschein, und sei geübt im Umgang
mit dem Spezialgewehr.
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Die Klägerin fügte dem Antrag einen Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen
Untersuchungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. August 1989 über
das Druckluftgewehr Daystate, Mod. Huntsman, Kal. .22 (5,5 mm) mit einem Zielfernrohr
bei, der u.a. Messergebnisse hinsichtlich der Bewegungsenergie der durch das Gewehr
angetriebenen Geschosse von deutlich mehr als 10 Joule enthielt.
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Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch
Bescheid vom 6. Februar 2006 unter Festsetzung einer Gebühr von 25 Euro ab. Seine
Entscheidung begründete er im Kern wie folgt: Das Schießen mit dem von der Klägerin
angegebenen Luftdruckgewehr sei nach dem Waffengesetz grundsätzlich
erlaubnispflichtig, insbesondere greife insoweit kein ausdrücklicher
Ausnahmetatbestand ein, wonach abweichend von diesem Grundsatz Erlaubnisfreiheit
bestehe. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG komme nach
dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur in Betracht zur Verhinderung vom Gesetzgeber
nicht gewollter unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in Fällen, die beim Erlass des
Waffengesetzes aufgrund der Vielgestaltigkeit und Dynamik der Lebensverhältnisse
nicht oder noch nicht vorhergesehen werden konnten. Eine solche Ausnahme diene
hingegen nicht dazu, vorhandene Erlaubnispflichten generell zu umgehen, und sei auch
nur zulässig, wenn sie sich auf einen örtlich und zeitlich eingrenzbaren
Lebenssachverhalt beschränke. Diese Voraussetzungen lägen für die von der Klägerin
beantragte örtlich nicht beschränkte Erlaubnis nicht vor. Der Beklagte stellte der
Klägerin anheim, eine Schießerlaubnis zur Schädlingsbekämpfung im Einzelfall unter
Beachtung seiner insoweit auf das Stadtgebiet E beschränkten örtlichen Zuständigkeit
zu beantragen.
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Am 1. März 2006 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch mit folgender
Begründung: Es handele sich bei dem von ihr beabsichtigten Schießen mit einem
Spezialgewehr zur Schädlingsbekämpfung, deren Geschosse eine Bewegungsenergie
von nur geringfügig mehr als 7,5 Joule hätten, um einen atypischen Fall, an den der
Gesetzgeber bei Erlass des Waffengesetzes nicht gedacht habe. Auch sei dieser Fall
vergleichbar mit dem ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4
Nr. 1 Buchst. a WaffG, zumal als zusätzliche Voraussetzung in ihrem Fall noch die
räumliche Abschirmung durch eine geschlossene Halle hinzutrete. Belange der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung stünden der Erteilung der beantragten Erlaubnis
nicht entgegen, weil die Geschosse des von ihr verwendeten Druckluftgewehrs keine
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mit Kleinkalibermunition vergleichbare Bewegungsenergie hätten, die Gefahr von
Abprallern mit gefährlicher Wirkung für Menschen ausgeschlossen sei und die
Schädlingsbekämpfung ausschließlich durch sachkundige und im Umgang mit dem
verwendeten Gewehr geschulte Schädlingsbekämpfer erfolge. Die Gefahr der
Verletzung von Menschen sei nicht einmal theoretisch denkbar, weil die Verwendung
des Gewehrs nur in geräumten und gegen den Zutritt von Menschen gesicherten
Bereichen erfolge und die Gefahr, dass die verwendeten Druckluftgeschosse diese
Bereiche verlassen könnten, praktisch nicht vorstellbar sei. Weil der Beklagte das
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 WaffG verneint habe,
leide der angegriffene Bescheid an vollständigem Ermessensausfall.
Seit dem 3. Mai 2006 verfügt die Klägerin über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. e TierSchG durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt E. Als Auflage
enthält diese Erlaubnis u.a. nähere Bestimmungen dazu, unter welchen
Voraussetzungen verwilderte Stadttauben und in Innenräumen eingeschlossene
Sperlinge als Schädlinge bekämpft werden dürfen, sowie die Benennung des
Abschusses mit Spezialgewehr durch speziell geschultes Personal und eines
Köderverfahrens durch Anködern und Narkotisierung mit Alphachloralose sowie
anschließende Abtötung mittels Kohlendioxid als ausdrücklich erlaubte Mittel zur
Bekämpfung von verwilderten Stadttauben und Sperlingen.
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Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007, zugestellt am 16. Juli 2007, zurück. Er führte
zur Begründung aus, für die beantragte bundesweite Ausnahme von einer
Schießerlaubnis sei er bereits örtlich nicht zuständig. Ungeachtet dessen habe die
Klägerin keine besonderen Gründe für die beantragte Ausnahmeerlaubnis
nachgewiesen. Durch den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG
habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass für das Schießen mit anderen
als den dort genannten Waffen eine Schießerlaubnis erforderlich ist. Auch sei die
Bewegungsenergie der von der Klägerin verwendeten Waffe ausweislich des
vorgelegten Untersuchungsberichts nicht nur geringfügig höher als 7,5 Joule, sondern
maximal fast dreimal so hoch. Ferner sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin überhaupt
der begehrten Ausnahmeerlaubnis bedürfe und es ihr nicht möglich sei, in jedem
Einzelfall eine Schießerlaubnis einzuholen. Zudem sei fraglich, ob es für den
angegebenen Zweck der Schädlingsbekämpfung überhaupt erforderlich sei, zu
schießen, denn die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das Ziel der
Schädlingsbekämpfung nicht auch mit anderen Mitteln zu erreichen ist. Damit sei es
nicht erforderlich gewesen, Ermessenserwägungen anzustellen.
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Am 14. August 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Auch im Falle des Schießens mit einer
Schusswaffe, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule
erreichen, müsse die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 5 WaffG möglich
sein, weil die Vorschrift anderenfalls keinen Anwendungsbereich habe. Berechtigten
Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne im Falle der Erteilung der
beantragten Ausnahmeerlaubnis durch Auflagen genüge getan werden, z.B. die
Auflage, vor dem Einsatz von Schusswaffen Besitztümer von Menschen räumen zu
lassen. Schließlich bestehe eine Erforderlichkeit des Abschusses von Schadvögeln als
ultima ratio in – im einzelnen erläuterten – Fällen, in denen andere Methoden der
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Schädlingsbekämpfung nicht geeignet seien; dabei halte der erfahrene
Schädlingsbekämpfer die Rangfolge vorbeugende Abwehr, Vergrämung und erst dann
Abtötung ein. Vor allem sei es, wie ihre konkreten Erfahrungen in der Vergangenheit
bestätigen würden, nicht in jedem Einzelfall des Abschießens von Schadvögeln
möglich, rechtzeitig eine Schießerlaubnis einzuholen, insbesondere, wenn zur Abwehr
von Gesundheitsgefahren, z.B. durch Schadvögel in Lebensmittelbetrieben, sofort ein
Abschuss erfolgen müsse. Schließlich könne auch ihr der Klägerin als juristischer
Person eine Ausnahmeerlaubnis nach § 12 Abs. 5 WaffG erteilt werden. Insoweit
komme eine analoge Anwendung der Bewachungsunternehmer betreffenden
Regelungen des § 28 WaffG in Betracht. Ihre wirtschaftlichen Interessen als
Schädlingsbekämpfungsunternehmen habe der Beklagte in seiner ablehnenden
Entscheidung gegenüber den öffentlichen Belangen nur unzureichend berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihr eine
allgemeine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von
Schießstätten zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung zu erteilen,
15
hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihr eine
allgemeine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von
Schießstätten zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung durch jeweils mittels
einer Anzeige der Klägerin benannte Mitarbeiter zu erteilen,
17
hilfsweise,
18
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, ihr eine
allgemeine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von
Schießstätten zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung durch folgende
Mitarbeiter der Klägerin zu erteilen:
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W L S C T T1
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Der Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
22
Neben der Wiederholung und Vertiefung seiner in den angegriffenen Bescheiden
gegebenen Begründungen führt er aus, aus den Ausführungen der Klägerin ergebe sich
nicht, dass im Einzelfall eine Schießerlaubnis nicht rechtzeitig zu erlangen sei. Er ist
ferner der Ansicht, das Waffengesetz ermögliche die Erteilung der von der Klägerin
begehrten Ausnahmeerlaubnis an diese allein deshalb nicht, weil sie eine juristische
Person sei und deshalb in eigener Person die vom Waffengesetz vorgesehenen
allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen wie persönliche Zuverlässigkeit, persönliche
Eignung und erforderliche Sachkunde nicht erfüllen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug
genommen.
24
Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene
Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Ablehnung des klägerischen Antrages als auch
hinsichtlich der darin enthaltenen Gebührenentscheidung rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz
1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
26
Die Klägerin hat – auch unter Berücksichtigung der in den Hilfsanträgen enthaltenen
Modifizierungen – einen Anspruch weder auf Erteilung der begehrten "allgemeinen
Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten zur
gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung" noch auf erneute Bescheidung ihres
Antrages unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5
VwGO). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus § 10 Abs. 5 noch aus § 12
Abs. 5 WaffG.
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§ 10 Abs. 5 WaffG, wonach die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe durch
einen Erlaubnisschein erteilt wird, ermöglicht die Erteilung der begehrten
Schießerlaubnis an die Klägerin nicht.
28
Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin in ihrer Organisationsform als GmbH nicht
Adressatin der Erlaubnispflicht für das Schießen mit einer Schusswaffe ist.
29
Das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten ist eine nach dem
Waffengesetz grundsätzlich erlaubnisbedürftige Form des Umgangs mit einer
Schusswaffe (§§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG,
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise das Erfordernis einer
Schießerlaubnis entfallen lassen, liegen hier nicht vor.
30
Adressaten dieser Erlaubnispflicht sind jedoch nur natürliche Personen, nicht hingegen
juristische Personen. Dies folgt daraus, dass der Vorgang des Schießens nicht durch
eine juristische Person durchgeführt werden kann. Nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4
WaffG, Abschnitt 2 Nr. 7, schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen
Lauf verschießt. Diese Handlung vermag nur eine natürliche Person auszuführen.
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Dementsprechend handelt es sich bei einer Schießerlaubnis – wie bei einer
waffenrechtlichen Erlaubnis generell – um eine höchstpersönliche Erlaubnis, deren
Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG (Vollendung des 18.
Lebensjahres, Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
sowie Nachweis der erforderlichen Sachkunde) nur von natürlichen Personen erfüllt
werden können.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 C 5.92 -, NVwZ-RR 1993, 619 ff., und
vom 26. Oktober 1999 – 1 C 17.98 -, BVerwGE 110, 1 ff. = NVwZ 2000, 442 f., jeweils
m.w.N.
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Die in §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 3 WaffG geregelten ausdrücklichen
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Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen nicht die Erteilung einer Schießerlaubnis
nach § 10 Abs. 5 WaffG, sondern ausschließlich Erlaubnisse zum Besitz von
Schusswaffen und zum Betrieb von Schießstätten. Eine analoge Anwendung dieser
Ausnahmetatbestände auch auf eine Schießerlaubnis kommt nicht in Betracht.
Voraussetzung hierfür wäre das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und die
Übertragbarkeit der ausdrücklich geregelten Ausnahmen auf die Schießerlaubnis.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3
C 11.94 -, NVwZ-RR 1996 S. 393, 395 f.
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Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat sich bei
Schaffung des heutigen Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des
Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (WaffRNeuRegG - BGBl. I , S. 3970) in Kenntnis der
oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz
der Höchstpersönlichkeit waffenrechtlicher Erlaubnisse bewusst dafür entschieden,
aufgrund eines von ihm gesehenen praktischen Bedürfnisses als Ausnahme von
diesem Grundsatz gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 3 WaffG zunächst nur
die Erteilung von Waffenbesitzkarten in Bezug auf jagdliche Vereinigungen und von
Erlaubnissen zum Betrieb von Schießstätten an juristische Personen zuzulassen (vgl.
BT-Drucks. 14/8886, S. 110). Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des
Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 426) hat er
darüber hinaus das praktische Bedürfnis gesehen, die Ausnahme gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 auch auf schießsportliche Vereine zu beziehen (vgl. BT-Drucks. 16/7717, S. 19).
Obwohl er damit im Rahmen der genannten Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit
hatte, vergleichbare Ausnahmeregelungen auch für andere waffenrechtliche
Erlaubnisse einzuführen, hat er sich nicht hierfür entschieden.
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Schließlich sind die genannten Ausnahmeregelungen auch nicht im Sinne einer
Vergleichbarkeit der geregelten Sachverhalte auf die Schießerlaubnis übertragbar. Der
Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen der §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 27 Abs. 1
Satz 3 WaffG ist nicht mit einer Schießerlaubnis vergleichbar. Die Ausnahmeregelungen
betreffen den Besitz von Waffen und den Betrieb von Schießstätten und damit
Handlungen, die auch – im Falle des Besitzes jedenfalls mittelbar – durch eine
juristische Person ausgeführt werden können. Auch bietet das Schießen im Vergleich
zu diesen Handlungen eine deutlich höhere Gefahrenquelle; es handelt sich hierbei um
die mit Abstand gefährlichste im Waffengesetz geregelte Umgangsart mit Waffen i.S.d. §
1 Abs. 3, so dass es insoweit in besonderem Maße auf die Prüfung der
höchstpersönlichen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG
ankommt.
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Auch könnte der Beklagte eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ohnehin nur
beschränkt auf das Stadtgebiet E erteilen. Dies folgt aus seiner insoweit begrenzten
örtlichen Zuständigkeit. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist für Schießerlaubnisse nach §
10 Abs. 5 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit
nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 WaffG eine abweichende Regelung getroffen haben –
was für Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des
Waffengesetzes nicht der Fall ist. Bei dem Bezirk der Beklagten handelt es sich gemäß
§ 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes i. V. m. § 1 Buchst. a
Nr. 6 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
um das Gebiet der kreisfreien Stadt E.
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Einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis bzw. Ausnahme von der Erlaubnispflicht
kann die Klägerin auch nicht aus § 12 Abs. 5 WaffG herleiten. Nach dieser Vorschrift
kann die zuständige Behörde im Einzelfall – neben den in den Absätzen 1 bis 4
genannten – weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere
Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht
entgegenstehen.
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Auch eine nach § 12 Abs. 5 WaffG grundsätzlich mögliche Ausnahmebewilligung von
der Erlaubnispflichtigkeit des Schießens kann der Klägerin in ihrer Organisationsform
als GmbH nicht erteilt werden, weil sie – wie oben dargelegt – als juristische Person
nicht Adressatin der einer solchen Ausnahme zugrundeliegenden Erlaubnispflicht ist.
Auch die Zulassung einer Ausnahme von der das Schießen mit einer Schusswaffe
betreffenden Erlaubnispflicht ist nur gegenüber einer natürlichen Person möglich.
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Ungeachtet dessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 WaffG
für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht des § 10 Abs. 5 WaffG nicht vor.
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Es liegt zunächst kein besonderer Grund i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG für die Erteilung einer
solchen Ausnahme vor. Aufgrund des systematischen Verhältnisses des § 12 Abs. 5
WaffG zu den allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG, den besonderen
Voraussetzungen für einzelne Erlaubnisse gemäß § 10 WaffG und den Ausnahmen
hiervon gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 WaffG kann ein besonderer Grund i.S.d. § 12 Abs. 5
WaffG dann angenommen werden, wenn ein Lebenssachverhalt vorliegt, bei dem es
aufgrund vom Gesetzgeber nicht vorhergesehener Besonderheiten des Einzelfalles –
auf welchen § 12 Abs. 5 WaffG ausdrücklich abstellt – gerechtfertigt ist, von der
jeweiligen Erlaubnispflicht ganz oder teilweise abzusehen. Dieses Verständnis ergibt
sich aus der Gesetzesbegründung zu dem durch das WaffRNeuRegG eingeführten Abs.
5 des § 12 WaffG (BT-Drucks. 14/8886, S. 111). Danach führt die Regelungsdichte des
Waffengesetzes insgesamt und insbesondere des § 12 Abs. 1 bis 4 WaffG dazu, dass
zwar eine Vielzahl, jedoch nicht jeder einzelne denkbare Lebenssachverhalt erfasst
wird. Die Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte führe indes regelmäßig dazu,
dass bei einer derartigen Regelungsdichte die im Einzelnen nicht geregelten
Lebenssachverhalte als bewusst vom Gesetzgeber ausgeklammert angesehen würden.
Dies könne im Einzelfall zu ungerechten und auch vom Gesetz nicht gewollten
Entscheidungen führen. Es erscheine daher sinnvoll, in die Vorschrift eine Regelung in
einem neuen Absatz 5 einzuführen, die es der zuständigen Behörde als Kann-Vorschrift
ermöglicht, im Einzelfall eine Ausnahme von den bestehenden Erlaubnispflichten zu
gestatten.
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Hieran anknüpfend liegt ein besonderer, die Zulassung der begehrten Ausnahme
ermöglichender Grund insbesondere nicht in einer Vergleichbarkeit des von der
Klägerin beabsichtigten Schießens durch ihre Mitarbeiter mit dem ausdrücklichen
gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG.
Hiernach ist das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis zulässig
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes
(BeschG) zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Eine Einschränkung ihres Antrages hinsichtlich der örtlichen Umstände des Schießens
und der Schusswaffen(typen), mit denen geschossen werden soll, hat die Klägerin nicht
vorgenommen. Selbst wenn man von einer Beschränkung auf das von der Klägerin im
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ursprünglichen Antrag an den Beklagten ausdrücklich genannte Druckluftgewehr
Daystate, Mod. Huntsman, Kal. .22 (5,5 mm) ausgeht, verbietet sich eine ein Absehen
von der Erlaubnispflicht rechtfertigende Vergleichbarkeit mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
Buchst. a WaffG, denn dieses Gewehr erteilt Geschossen eine Bewegungsenergie von
deutlich mehr als 10 Joule. Eine derartige Bewegungsenergie hat eine potenziell
tödliche Wirkung auf Menschen,
vgl. hierzu Apel, Beschussrecht, § 7 BeschG Randnr. 10.
44
Als besonderer Grund i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG kann wegen der mit dem Schießen
verbundenen besonderen Gefahren auch nicht die von der Klägerin offenbar
beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung gegenüber Einzelfallschießerlaubnissen nach
§ 10 Abs. 5 WaffG angenommen werden. Die Klägerin hat schon nicht substanziiert
vorgetragen, dass es ihr bzw. ihren Mitarbeitern bislang im Einzelfall nicht möglich oder
zumutbar war, beantragte Einzelfallschießerlaubnisse bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen überhaupt und ggf. rechtzeitig zu erlangen. Zwar hat die
Klägerin Einzelfälle der Beantragung von Schießerlaubnissen benannt, in denen ihr
diese nicht oder – nach ihrer Auffassung – nicht rechtzeitig erteilt wurden, jedoch hat sie
weder vorgetragen, dass diese Erlaubnisse durch nach § 10 Abs. 5 WaffG berechtigte –
natürliche – Personen beantragt wurden, noch dass – ungeachtet dessen – die
jeweiligen Bemühungen um Einzelfallerlaubnisse in ausreichendem Maße
weiterverfolgt wurden, insbesondere dass erforderlichenfalls um einstweiligen
gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wurde. Warum Letzteres nicht zumutbar sein
soll, ist nicht ersichtlich.
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Die Zulassung der von der Klägerin beantragten Erlaubnis als Ausnahme nach § 12
Abs. 5 WaffG scheidet auch deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass
dieser Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
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Das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange als Voraussetzung für die
Eröffnung des Ermessens über die Bewilligung der begehrten Ausnahme erfordert die
Feststellung eines Sachverhalts, auf den die gesetzliche Wertung, dass es in jedem
Einzelfall zur Prüfung entgegenstehender Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung der spezifischen waffenrechtlichen Erlaubnis – hier also einer
Einzelfallschießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG – bedarf, nicht zutrifft. Bei dem von
der begehrten Ausnahme von der Erlaubnispflicht umfassten Sachverhalt muss deshalb
vergleichbar mit den in § 12 Abs. 4 WaffG ausdrücklich geregelten Fällen eine
Beeinträchtigung von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein
ausgeschlossen sein.
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Von den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfasst werden im Rahmen
der Rechtsgüter des Einzelnen insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit als
diejenigen Rechtsgüter, die von der Verwendung von Waffen besonders gefährdet sind.
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Vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage, § 8 WaffG Randnr. 9.
49
Das öffentliche Interesse an einem effektiven Schutz von Leben und körperlicher
Unversehrtheit jedes einzelnen Menschen steht der von der Klägerin konkret
beantragten Ausnahme von der Erlaubnispflicht entgegen. Im Falle der Erteilung der
begehrten allgemeinen Schießerlaubnis sind Gefahren für Leben und körperliche
Unversehrtheit von Menschen nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin gerade keine
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Erlaubnis zum Schießen mit einer bestimmten Schusswaffe unter Verwendung
bestimmter Munition und unter bestimmten örtlichen Gegebenheiten, z.B. in
geschlossenen, gegen den Austritt von Munition baulich gesicherten Räumen beantragt
hat. Das öffentliche Interesse gebietet es, einen mit einer derartigen Erlaubnis
möglichen unkontrollierbaren und zugleich unabsehbare Gefahren bergenden
Schusswaffengebrauch auszuschließen.
Besondere Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit drohen beim Schießen
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule
erteilt wird, weil - wie bereits dargelegt - Geschosse mit einer Bewegungsenergie ab 10
Joule tödliche Kopfverletzungen bei Menschen hervorrufen können. Deshalb bedarf es
bei einem derartigen Schießen in besonderem Maße der Beurteilung im Einzelfall, ob
unter Berücksichtigung der konkreten Schusswaffe, der konkret verwendeten Munition
und der konkreten örtlichen Gegebenheiten Gefahren für Leben und körperliche
Unversehrtheit von Menschen ausgeschlossen oder zumindest unter weiterer
Berücksichtigung des konkreten Zwecks des Schießens auf ein noch hinnehmbares
Maß reduziert sind.
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Selbst im Falle der Beschränkung der Erlaubnis auf das im ursprünglichen Antrag an
den Beklagten genannte Druckluftgewehr Daystate, Mod. Huntsman, wären diese
Sicherheitsbedenken als nicht ausgeräumt anzusehen, denn aus dem von der Klägerin
vorgelegten Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. August 1989 ergibt sich lediglich, dass die
Gefährdung Unbeteiligter durch am Ziel vorbeigegangene oder abgelenkte Geschosse
gegenüber Schrot wesentlich geringer ist, ohne dass insoweit das exakte
Gefährdungspotenzial für Menschen benannt wird. Welche Gefahren sich durch das
Schießen mit dieser Waffe unter Verwendung bestimmter Munition für das Leben und
die Gesundheit von Menschen ergeben, die von der Munition getroffen werden, ist nicht
erkennbar. Sofern das Schießen mit dieser Waffe unter Verwendung der jeweiligen
konkreten Munition grundsätzlich tödlich für Menschen sein sollte, liegt es auf der Hand,
dass das exakte Gefährdungspotenzial desweiteren von den konkreten örtlichen
Gegebenheiten abhängt und deshalb im Rahmen einer allgemeinen, örtlich und zeitlich
uneingeschränkten Schießerlaubnis nicht beurteilt werden kann. So ist etwa die
Behauptung der Klägerin, die von ihr verwendeten Bleigeschosse würden beim
Auftreffen auf einen harten Widerstand herabfallen und damit weder durchschlagen
noch zurückprallen, nicht hinreichend substanziiert, um im Einzelfall beurteilen zu
können, ob unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten das beantragte
Schießen entweder gar keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von
Menschen oder jedenfalls eine nur geringe, noch hinzunehmende Gefährdung bewirkt,
wenn bestimmte Schutzmaßnahmen wie bauliche Maßnahmen, Räumungen und
Absperrungen ergriffen werden.
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Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen der Zulassung einer
Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG auch dann entgegen, wenn gegenüber diesen die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
nicht glaubhaft gemacht sind. Weil unter diesen Umständen nämlich gemäß § 8 Nr. 2
WaffG nicht einmal ein Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinne anerkannt werden kann,
kann erst recht keine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG in Betracht kommen.
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Die Klägerin hat die Geeignetheit und Erforderlichkeit der von der begehrten Erlaubnis
erfassten Waffen für den beantragten Zweck nicht glaubhaft gemacht.
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Da Geeignetheit und Erforderlichkeit von Waffen und Munition zu einem Zweck nur in
Abhängigkeit von konkreten Waffen und konkreter Munition in Relation zu einem genau
umgrenzten Zweck beurteilt werden können, scheidet die erforderliche
Glaubhaftmachung bereits mangels Einschränkung des Klageantrages auf die
Verwendung einer bestimmten, Waffe mit bestimmter Munition zur Bekämpfung
bestimmter Schädlinge aus. Selbst die Eignung des im ursprünglichen Antrag an den
Beklagten genannten Druckluftgewehrs Daystate, Mod. Huntsman, zum Zwecke des der
Klägerin tierschutzrechtlich erlaubten Abschusses von Schadvögeln lässt sich dem
vorgelegten Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. August 1989 nicht zweifelsfrei entnehmen,
denn hierin heißt es: "Ob die von dem Gewehr verschossenen Projektile eine tödliche
Wirkung bei Tauben besitzen, soll hier nicht festgestellt werden." Auch aus der der
Klägerin erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis lässt sich die Eignung einer
bestimmten Waffe nebst Munition nicht ableiten, denn diese benennt lediglich ein
"Spezialgewehr" ohne nähere Spezifizierung. Überdies stellt sich die Frage, ob eine
Erforderlichkeit des Schießens zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung bejaht werden
kann, solange nicht die mangelnde Geeignetheit anderer – waffenrechtlich ohne
Weiteres als milder anzusehender – Mittel konkret glaubhaft gemacht ist. In der
tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist der Klägerin jedenfalls neben dem Abschießen ein
Narkotisierungsverfahren zum Zwecke der Tötung von Schadvögeln gestattet.
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Schließlich erlaubt das Gesetz dem Beklagten die Erteilung der von der Klägerin
beantragten ortsungebundenen und damit bundesweiten allgemeinen Schießerlaubnis
über den Geltungsbereich des Stadtgebietes E hinaus nicht.
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Von der Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten kann
nach § 12 Abs. 5 WaffG nur "die zuständige Behörde" Gebrauch machen. Die
zuständige Behörde für die Erteilung der von der Klägerin begehrten allgemeinen
Schießerlaubnis im Sinne einer Ausnahme von einer (konkreten) Schießerlaubnis nach
§ 10 Abs. 5 WaffG ist aber die nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zugleich für die Erteilung
dieser konkreten Schießerlaubnis zuständige Behörde, so dass im Ergebnis das
Waffengesetz die Erteilung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bezogen auf die
Umgangsart des Schießens nur begrenzt auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der
erteilenden Waffenbehörde erlaubt, hinsichtlich des Beklagten also allein bezogen auf
das Stadtgebiet E.
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Auch wenn § 12 Abs. 5 WaffG von der Zulassung von Ausnahmen von den
Erlaubnispflichten spricht, handelt es sich bei einem auf der Grundlage dieser Vorschrift
erteilten Verwaltungsakt selbst um eine waffenrechtliche Erlaubnis.
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Vgl. – bezogen auf § 45 WaffG –VG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2010 – 4 K
3247/08 -, juris.
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Im Gegensatz zu den in Bezug genommenen gesetzlich geregelten Ausnahmen von
Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 WaffG kann die Ausnahme von einer
Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG nur im Einzelfall durch die zuständige Behörde
erteilt werden, also durch Verwaltungsakt. Auch durch die Zulassung einer Ausnahme
nach § 12 Abs. 5 WaffG wird damit ein bestimmter Umgang mit Waffen erlaubt, der ohne
diesen Verwaltungsakt nicht erlaubt wäre. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach §
12 Abs. 5 WaffG, die in der Sache das Schießen erlaubt, wird damit eine
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Schießerlaubnis i.S.d. § 10 Abs. 5 WaffG, modifiziert durch die besonderen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 5 WaffG, erteilt, für welche deshalb auch
die besondere Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt.
Anderer Ansicht VG Hamburg a.a.O.
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Dieses aus dem systematischen Verhältnis der genannten Normen zueinander folgende
Ergebnis wird bestätigt durch den erkennbaren Gesetzeszweck. Das mit dem Schießen
als gefährlichster im Waffengesetz geregelter Umgangsart verbundene
Gefährdungspotenzial steht in besonderer Abhängigkeit von den konkreten örtlichen
Umständen. Ob sich die gemäß § 8 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für die Erteilung einer
waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen besonders anzuerkennenden persönlichen
und wirtschaftlichen Interessen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durchsetzen, lässt sich nämlich nur in Kenntnis der genauen Örtlichkeit, an der
geschossen werden soll, beurteilen, weil die im Rahmen der Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung maßgeblich zu berücksichtigende konkrete Gefährlichkeit des
Schießens unter anderem hiervon abhängt.
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Vgl. VG E, Urteil vom 11. Januar 2005 - 18 K 5694/04 -, NVwZ-RR 2006, 183 f.
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Dem hat der Gesetzgeber durch die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG
Rechnung getragen, indem die Beurteilung der unter anderem vom konkreten Ort des
Schießens abhängigen Gefährlichkeit des Schießens der Behörde, in deren Bezirk
dieser Ort liegt, auferlegt wird, so dass deren örtliche Kompetenz in die Entscheidung
einfließen kann. Gleiche Maßstäbe müssen aber auch im Rahmen einer Ausnahme von
der Schießerlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG gelten. Auch insoweit lässt sich nur
in Kenntnis der konkreten Örtlichkeiten, an denen geschossen werden soll, beurteilen,
ob i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht
entgegenstehen. Diese Beurteilung kann die Behörde, in deren Bezirk geschossen
werden soll, grundsätzlich am besten vornehmen.
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Aus der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, die die örtliche Zuständigkeit für
Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen bei
öffentlichen Veranstaltungen – mit Modifikationen – an den Veranstaltungsort knüpft,
folgt – entgegen der Argumentation des VG Hamburg – nichts Gegenteiliges. Vielmehr
bestätigt diese Vorschrift, die Ausnahmen von dem in § 42 Abs. 1 WaffG geregelten
generellen Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen betrifft, die
gewonnene Auslegung. Auch § 49 Abs. 2 Nr. 5 WaffG schränkt nämlich genau wie § 49
Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Abhängigkeit von örtlichen Umständen die behördliche
Zuständigkeit ein.
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Die Hilfsanträge scheitern aus denselben Gründen wie der Hauptantrag. Insbesondere
beantragt die Klägerin trotz der Inbezugnahme ihrer Mitarbeiter in beiden Hilfsanträgen
die Erteilung der allgemeinen Schießerlaubnis an sich selbst als juristische Person, was
sie aus den dargelegten Gründen nicht beanspruchen kann. Insoweit würde der
Klägerin auch eine analoge Anwendung der Bewachungsunternehmer und sein
Bewachungspersonal betreffenden Regelung des § 28 Abs. 3 WaffG nicht zu einer
weitergehenden Rechtsposition verhelfen. Diese Vorschrift betrifft das Besitzen und
Führen von Waffen durch Arbeitnehmer des Erlaubnisinhabers auf der Grundlage der
diesem erteilten Erlaubnis. Erlaubnisinhaber der zugrundeliegenden waffenrechtlichen
Erlaubnisse i.S.d. § 28 Abs. 3 WaffG kann nach dem oben dargelegten
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waffenrechtlichen Grundsatz und mangels Eingreifens einer ausdrücklichen Ausnahme
aber wiederum nur eine natürliche Person sein. Zudem betrifft § 28 Abs. 3 WaffG gerade
nicht die Umgangsform des Schießens.
Hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid des Beklagten enthaltenen
Gebührenentscheidung sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit weder vorgebracht
noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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