Urteil des VG Düsseldorf vom 25.09.2006

VG Düsseldorf: vergnügungssteuer, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, stadt, intensität des grundrechtseingriffs, satzung, unternehmen, steuerbetrag

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4880/06
Datum:
25.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 4880/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen.
2
Mit Vergnügungssteuererklärungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den Monat
April 2006 vom 15. Mai 2006 reichte die Klägerin die Erklärungen über die
Einspielergebnisse der aufgestellten Spielapparate ein, die für den Monat April 2006 ein
Gesamteinspielergebnis von Euro 36.593,80 bzw. 21.106,40 Euro ergab. Unter
Anwendung eines Steuersatzes von 13 v.H. errechnete die Klägerin dementsprechend
einen Steuerbetrag von Euro 4.757,19 bzw. Euro 2.743,83.
3
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 legte die Klägerin gegen die
Vergnügungssteuererklärungen vom 15. Mai 2006 Widerspruch ein.
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Die von der Klägerin für den Monat Mai 2006 eingereichten
Vergnügungssteuererklärungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vom 7. Juni 2006
weisen -unter Absetzung eines Minus-Betrags -Gesamteinspielergebnisse von Euro
22.087,00 bzw. Euro 11.546,40 aus und errechnen unter Zugrundelegung des
Steuersatzes von 13 v.H. einen Steuerbetrag von Euro 2.871,31 bzw. Euro 1.501,03; der
Widerspruch wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2006 eingelegt.
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Der gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den
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Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2006 - zugestellt am 1. August 2006
- als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 1. September 2006 erhobenen Klage macht die Klägerin mit umfassenden
Erwägungen geltend, die Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungswidrig,
europarechtswidrig und lege einen falschen Maßstab zugrunde. Die Steuer habe
erdrosselnde Wirkung und sei weder faktisch noch kalkulatorisch abwälzbar. Bei
Abgleiten der elektronisch gezählten Kasse in den negativen Bereich sei die Steuer
auch als Erstattung festzusetzen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vergnügungssteuererklärungen/Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2006 und 7.
Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Juli 2006
aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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wobei er sich im Wesentlichen auf die bislang vorgetragenen Gründe und ergänzend
die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bezieht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Vergnügungssteuererklärungen/Bescheide des Beklagten vom 15.
Mai und 7. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
28. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), vorbehaltlich dessen, dass zu Unrecht ein Minus-
Einspielergebnis in Abzug gebracht worden ist.
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Die Vergnügungssteuererklärungen/Bescheide finden die Rechtsgrundlage in der
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 13. Juni 2006 (Vergnügungssteuersatzung). Diese Satzung ist
formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend
gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich.
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Bemessungsgrundlage und Steuersatz bildet für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit §
4 Vergnügungssteuersatzung. § 4 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung lautet:
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„Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach
§ 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 13 v.H. des Einspielergebnisses".
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§ 4 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung hat folgenden Inhalt:
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„Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld."
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Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte Heranziehung
der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage.
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Die Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden.
Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und so weit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Besteuerungskompetenz
und Besteuerungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen durch §
3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen.
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Die „örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern" sind die Steuern, die Art. 105 Abs. 2 Nr.
1 GG a.F. als „mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" definiert hatte. Die „örtliche" Steuer
ist also im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten Wirkungskreis beschränkt. Auch
der Tatbestand der „Verbrauch- und Aufwandsteuern" hat in der Tradition des deutschen
Verfassungsrechts einen festen Inhalt gewonnen: Aufwandsteuern sind Steuern, auf die
in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer
Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu diesen
Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Steuer auf Spiel-,
Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der
sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum
herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie
steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als
Steuerträger überwälzt wird.
24
Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG dürfen örtliche Aufwandsteuern bundesgesetzlich
geregelten Steuern nicht gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot des Art. 105
Abs. 2a GG erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
ausschöpfen wie Bundessteuern. Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern
gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG; zu diesen herkömmlichen
Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer,
25
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.
26
Mit Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, - 2 BvR 1714/92 -, - 2 BvR 1508/95 -
hat das Bundesverfassungsgericht bei Überprüfung eines Steuersatzes für Geräte mit
Gewinnmöglichkeit in Höhe von DM 360,-- sinngemäß ausgeführt, wenn den
Gemeinden die Befugnis zur Regelung der herkömmlichen Aufwandsteuern
zugewiesen sei, so ließe sich hieraus der Maßstab für die Auswahl von
Steuergegenstand und Steuerpflichtigen, die Gestaltung von Bemessungsgrundlage
und Steuersätzen ableiten. Die Ermächtigung bliebe in der Tradition hergebrachter
örtlicher Vergnügungssteuer, also der Bagatellsteuern mit örtlich begrenztem
Wirkungskreis, gebunden; damit sei zugleich Art und Intensität des Grundrechtseingriffs
umgrenzt. Auch für den konkreten Steuersatz hat das Bundesverfassungsgericht in dem
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Beschluss vom 1. März 1997 bejaht, dass die Erhebung der Spielautomatensteuer in
der jeweiligen konkreten inhaltlichen Ausgestaltung im Rahmen der übertragenen
Besteuerungsbefugnis bleibt. Die Begrenzung der kommunalen Besteuerungsgewalt
auf die herkömmlichen kommunalen Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis und
begrenzter Belastungsintensität schließt nicht aus, dass der kommunale Satzungsgeber
innerhalb dieses Rahmens die Ausgestaltung der Spielautomatensteuer verändert und
fortentwickelt, insbesondere darf der Satzungsgeber den Lenkungszweck der Steuer
deutlicher in den Vordergrund rücken.
Als maßgeblich erweist sich danach, dass für den Bereich der Stadt E eine übermäßig
belastende Wirkung der Vergnügungssteuer unter Zugrundelegung eines Steuersatzes
von 13 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat zu verneinen ist, wie im
Folgenden ausgeführt werden wird. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Wesentlichen deshalb als Bagatellsteuern
bezeichnet werden, weil deren volkswirtschaftliche Bedeutung als gering angesehen
wird; es handelt sich um Bagatellsteuern, deren Ertrag hinter der Gewerbe- und der
Grundsteuer deutlich zurück bleibt. Auch so weit die Finanzverfassung den Gemeinden
in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG das Aufkommen an den örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern zuweist, sind dies nur Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor
allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der
steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer
unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit
berührenden Steuergefälle führen können. Exemplarisch für die wegen ihres geringen
Aufkommens auch als Bagatellsteuern bezeichneten Steuerarten ist u.a. die
Vergnügungssteuer,
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vgl. zum Vorstehenden von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 4./5. Aufl. 2003 Art.
105 GG Rdn. 59;v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2005,
Art. 106 GG Rdn. 128.
29
In seinem Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - verwendet das
Bundesverfassungsgericht den Begriff der Bagatellsteuer nicht bei Prüfung der Frage,
ob die Erhebung der Spielautomatensteuer in ihrer konkreten inhaltlichen Ausgestaltung
den Rahmen der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis überschreitet. Das
Bundesverfassungsgericht führt aus, die dem gemeindlichen Satzungsgeber
zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffne diesem einen weit reichenden Spielraum
zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige
steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die
herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. Zu diesen
die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört
insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung überwälzbar sein muss. Die
Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die
rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa
wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als
Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein
wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den
Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines
Unternehmens auch dann zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in o.g.
Beschluss vom 3. Mai 2001 ausdrücklich betont, der Charakter der Steuer als einer
Aufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem
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monatlichen Betrag von DM 500,-- je Gerät erhoben werde, die Steuer sei auf die
Spieler abwälzbar; diese Voraussetzung wird in den folgenden Ausführungen ebenfalls
bejaht werden. Den Anforderungen nach Art. 105 Abs. 2a GG ist mithin Genüge getan.
Die Kammer hält die Regelung des § 4 Vergnügungssteuersatzung des Weiteren nicht
für europarechtswidrig, insbesondere verstößt § 4 nicht gegen Art. 33 der Richtlinie
77/388/EWG (6. EG-Richtlinie), obgleich § 4 Vergnügungssteuersatzung an das
Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer anknüpft.
31
Art. 33 der 6. Richtlinie lautet:
32
„Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen hindern die Bestimmungen dieser
Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf
Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle
Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben,
beizubehalten oder einzuführen."
33
Grundlegend hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom
19. März 1991 - C-109/90 - ausgeführt, eine besondere Vergnügungssteuer, die durch
die Steuerordnung einer Gemeinde eingeführt worden sei und wonach jeder, der
gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder
Vergnügungen veranstalte und dafür ein Eintrittsgeld verlange, eine besondere Steuer
auf den Bruttobetrag aller Einnahmen schulde, weise nicht die Merkmale einer
Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 auf, sofern feststehe, dass sie
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- nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung
finde und deshalb keine allgemeine Steuer sei;
35
- nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben werde, da sie jährlich den
Gesamtbetrag der Einnahmen der steuerpflichtigen Unternehmen betreffe;
36
- sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert beziehe, sondern auf den
Bruttobetrag aller Einnahmen, sodass nicht genau festgestellt werden könne, welcher
Anteil der auf jeden Verkauf oder auf jede Dienstleistung erhobenen Steuer als auf den
Verbraucher abgewälzt betrachtet werden könne.
37
Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist ausweislich
des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor allem zu ermitteln,
ob die Steuer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems
beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und
kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise
erfasst.
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Nach Auffassung der Kammer hat die in der Stadt E erhobene Vergnügungssteuer für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, weil
wesentliche der genannten Merkmale der Mehrwertsteuer nicht erfüllt sind. Die von der
Stadt E erhobene Vergnügungssteuer ist bereits keine Steuer, die allgemein für alle sich
auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt. Eine allgemeine
Steuer im Sinne des Art. 33 der 6. EG-Richtlinie liegt nicht vor, wenn sie nur auf
bestimmte Erzeugnisse angewandt wird. Die Vergnügungssteuer berechnet nach dem
Einspielergebnis wird erhoben für das Halten von Spielapparaten mit
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Gewinnmöglichkeit, die Steuer findet mithin Anwendung allein auf ganz bestimmte
Geräte. Es werden nicht einmal alle Spielgeräte erfasst, sondern nur solche mit
Gewinnmöglichkeit. Die Allgemeinheit der europäischen Umsatzsteuer besteht jedoch
gerade darin, dass der gesamte Waren- und Dienstleistungsverkehr von ihr betroffen
wird. Die Vergnügungssteuer in der Stadt E erfasst deshalb nicht die Gesamtheit der
wirtschaftlichen Vorgänge, weil sie unter Ausschluss eines erheblichen Teils der
wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird. Weite Bereiche der Wirtschaft werden von der
Abgabe nicht erfasst, die erforderliche Allgemeinheit der Steuer ist damit nicht gegeben.
Die Vergnügungssteuer erfüllt auch deshalb nicht die Kriterien einer Umsatzsteuer, weil
sie nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird. Die
Vergnügungssteuer betrifft allein die Zur-Verfügung-Stellung der genannten Geräte an
die sie nutzenden Spieler, dagegen wird von der Steuer weder die Produktion noch der
Vertrieb dieser Geräte erfasst. Schließlich ist auch das Erfordernis, dass die
Vergnügungssteuer, um als Mehrwertsteuer eingestuft werden zu können, den Mehrwert
der Gegenstände und Dienstleistungen erfassen muss, nicht gegeben. Die
Vergnügungssteuer wird nämlich nur auf einer Stufe des Vertriebs erhoben und belastet
deshalb nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung. Ein Abzug
von Vorsteuern, insbesondere der auf den Spielautomaten liegenden Mehrwertsteuer,
ist nicht gegeben,
40
vgl. zum Vorstehenden FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 26. April 2005 -- VII 293/99
-, OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Dezember 2002, KStZ 2004 S. 71 f..
41
Nach Vorstehendem kann dahingestellt bleiben, ob sich die fehlende
Europarechtswidrigkeit der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E getroffenen
Regelung auch aus dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005 - ZKF 2005 S. 163, 164 -
zur gemeinschaftsrechtlichen Gültigkeit der Frankfurter Getränkesteuer entnehmen lässt.
42
Die in § 4 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung gewählte Bemessungsgrundlage des
Einspielergebnisses stellt einen zulässigen und sachgerechten Maßstab der
Besteuerung dar. Grundlage der Spielgerätesteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist
grundsätzlich der konkrete Vergnügensaufwand je Gerät; dieser wird durch die Zahl und
den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt und spiegelt sich im Nettoumsatz
bzw. Einspielergebnis wieder,
43
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.
44
Gleichermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung das
Einspielergebnis als Anknüpfungspunkt für eine Spielautomatensteuer als sachgerecht
erachtet, wenngleich über den Kasseninhalt letztlich nicht der Vergnügungsaufwand
des einzelnen Spielers unmittelbar erfasst, sondern lediglich proportional abgebildet
wird,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, DVBl. 2000, 910; Urteil vom 13. April 2005
- 10 C 5.04 -.
46
Ergänzend ist zu betonen, dass die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene
Besteuerungsgewalt diesem einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung,
Veränderung und Fortentwicklung der Steuer eröffnet,
47
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.
48
Der Rat der Stadt E hat den in ‚§ 4 Vergnügungssteuersatzung normierten Steuersatz in
Höhe von 13 v.H. ferner zutreffend ermittelt. Es ist die Aufgabe eines Rates, unter
sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der
Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu
angemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende Ermittlung der
Tatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage in
der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, letztlich
willkürlich,
49
vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -.
50
Aus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der ab 1. Januar
2006 geltenden Vergnügungssteuersatzung zu Grunde liegen, lässt sich entnehmen,
dass der Rat der Stadt E hinreichende Erwägungen dazu angestellt hat, in welcher
Höhe der Steuersatz festzusetzen ist und wie er sich für die Steuerpflichtigen auswirkt.
Dabei waren für den Rat der Stadt E folgende Überlegungen maßgeblich: Die bis zum
31. Dezember 2005 in E geltende Vergnügungssteuersatzung sah für in Spielhallen
betriebene Apparate mit Gewinnmöglichkeit den Stückzahlmaßstab von Euro 240,00
pro Gerät und Monat vor. Die Kammer hat u.a. durch Urteil vom 12. Juli 2004 in dem
Verfahren 25 K 3013/04 VG Düsseldorf eine erdrosselnde Wirkung dieses Steuersatzes
verneint. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rat der Stadt E diese Einschätzung
seinen weiteren Überlegungen zu Grunde legt. Zur Festlegung des Steuermaßstabes
und Steuersatzes sind im Vorfeld des Erlasses der Vergnügungssteuersatzung 22
Unternehmer, die in E Spielhallen betreiben, mit der Bitte um Angabe der
Einspielergebnisse ihrer Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum Januar bis
Juli 2005 angeschrieben worden. Darauf haben sieben Unternehmen, die insgesamt
287 Geldspielgeräte betreiben, geantwortet. Die für 287 Geldspielgeräte (= ca. 1/3 des
Duisburger Apparatebestandes in Spielhallen) gemeldeten Einspielergebnisse ergaben
einen durchschnittlichen Betrag von monatlich Euro 1.800,00. Bei Anwendung des
Steuersatzes von 13 v.H. errechnet sich ein Steuerbetrag von Euro 234,00, der in der
Höhe hinter dem für rechtmäßig befundenen Betrag von Euro 240,00 zurück bleibt.
Damit hat eine angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung
stattgefunden.
51
Dieser Satz der erhobenen Spielautomatensteuer - 13 v.H. des Einspielergebnisses -
überschreitet nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die
Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde
Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel
und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den
gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer
Lebensführung zu machen,
52
vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Urteil vom 22. Dezember
1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, S. 936 f..
53
Der BFH stellt nunmehr ebenfalls in seinem Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -
darauf ab, dass die Spielgerätesteuer die Freiheit der Berufswahl nur dann in
verfassungsrechtlich beachtlicher Weise beeinträchtigt, wenn sie ihrer objektiven
Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller
54
Regel wirtschaftlich unmöglich macht. Eine Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl
ist nach der Rechtsprechung des BFH nur anzunehmen, wenn die betroffenen
Berufsangehörigen in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den
gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei
juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu
machen, dies also allenfalls nur noch in Ausnahmefällen möglich ist. Eine Steuernorm
greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen
wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der
Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen,
dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die erhöhte Steuer weder selbst
tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen. In Anwendung dieser
Grundsätze hat der BFH ausgeführt, die in dem Hamburgischen
Spielgerätesteuergesetz in den Jahren 1995 und 1996 normierte Spielgerätesteuer von
DM 600,-- monatlich verletze nicht das Grundrecht der Spielhallenbetreiber auf freie
Berufswahl.
In dem Urteil vom 12. Juli 2004 - 25 K 3013/04 VG Düsseldorf - hat die Kammer mit
eingehenden Erwägungen die erdrosselnde Wirkung des Stückzahlmaßstabs von Euro
240,00 bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen im Stadtgebiet E verneint;
auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Auch aus den weiter vorgelegten
Unterlagen ist ersichtlich, dass die Steuer nicht dazu führt, dass die betroffenen
Berufsangehörigen in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage waren, den
gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei
juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu
machen. Stellt man auf die Anzahl der Spielhallen in E ab, so gab es im Jahr 2003 131
Hallen, im Jahr 2004 118, im Jahr 2005 123 und im Jahr 2006 117 Spielhallen. Daraus
lässt sich entnehmen, dass bei Geltung des Stückzahlmaßstabs von Euro 240,00 die
Anzahl der Hallen vom Jahr 2004 auf das Jahr 2005 sogar angestiegen ist. Der
Rückgang im Jahr 2006 auf 117 Hallen erreicht in etwa den Stand des Jahres 2004.
Angesichts der Anzahl nach wie vor betriebener Spielhallen ist erdrosselnde Wirkung
mithin zu verneinen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass ein Rückgang der
Anzahl auch durch die allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen wie abnehmende
Kaufkraft beeinflusst wird. Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse fallen
generell in den Risikobereich der betroffenen Unternehmen. Bei negativen
Veränderungen der Marktlage obliegt es dem kaufmännischen Geschick des
Unternehmers, angemessen zu reagieren und Maßnahmen zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens zu ergreifen,
55
vgl. so ausdrücklich BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -.
56
Ferner ist zu Grunde zu legen, dass die Höhe der Spielautomatensteuer durch das
berechtigte Anliegen des Gesetzgebers gerechtfertigt wird, die Allgemeinheit an dem
Aufwand der Spieler für ihr Vergnügen zu beteiligen und zugleich der Spielsucht
entgegen zu wirken, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der
Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte
Steuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen kann der
Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden,
57
vgl. dazu ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 - .
58
Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört
59
insbesondere - wie bereits oben ausgeführt -, dass sie auf den Benutzer der
Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Kammer hat ebenfalls in dem Urteil vom 12.
Juli 2004 - 25 K 3013/04 VG Düsseldorf - die grundsätzliche Abwälzbarkeit des
Stückzahlbetrags von Euro 240,00 bejaht; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird
verwiesen. Die kalkulatorische Abwälzbarkeit bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner
die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag -
etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als
Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Das Gesetz überlässt es dem
Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die
Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - zur Spielgerätesteuer.
60
In seiner Entscheidung vom 20. April 2004 hat das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR
905/00 zur Strom- und Mineralölsteuer - ausgeführt, eine Steuer sei bereits dann auf
Überwälzung auf den Verbraucher angelegt, wenn die kalkulatorische Überwälzung in
dem Sinne möglich sei, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die
Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der
Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung,
Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - ergreifen könne. Die rechtliche
Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der
nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem
Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reiche aus, wenn die Steuer auf eine
Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei,
auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge.
61
Das Bundesverfassungsgericht hat in o.g. Entscheidung ausdrücklich betont, es sei
insbesondere nicht erforderlich, dass die Verbrauchssteuerbelastung durch erhöhte
Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden könne.
Dementsprechend erschweren es die in der Spielverordnung enthaltenen
Anforderungen den Unternehmen zwar, die Spielgerätesteuer auf die Spieler
überzuwälzen, machen dies aber nicht generell unmöglich. Den Unternehmern verbleibt
die Möglichkeit, etwa durch Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine
ansprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung
hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken,
um so die Steuer erwirtschaften zu können,
62
vgl. BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -.
63
Darüber hinaus gestaltet die neue Spielverordnung anders als bisher die Vorgaben
hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und auszuschüttendem Gewinn wesentlich
flexibler und lässt insoweit mehr Raum für die unternehmerische Gestaltung.
64
Unter Zugrundelegung obiger Rechtsausführungen ist kalkulatorische Überwälzbarkeit
der in der Stadt E erhobenen Steuer in Höhe von 13 v.H. des Einspielergebnisses zu
bejahen. Da die Spielautomatensteuer 13 v.H. der Einspielergebnisse beträgt, verbleibt
ein Anteil von 87 % für den Unternehmer, um u.a. seine Kosten zu decken. Damit ist die
Spielautomatensteuer grundsätzlich auf den Benutzer überwälzbar. Eine
Überwälzbarkeit in jedem Fall, etwa bei unwirtschaftlicher Betriebsführung, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich.
65
Schließlich steht der Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E nicht
entgegen, dass § 2 der Satzung steuerfreie Veranstaltungen aufzählt und insbesondere
gemäß § 2 Nr. 4 bestimmt, dass steuerfrei sind das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 1
im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen. Die Kammer versteht diese Regelung in einer kommunalen Satzung
als Regelung eines satzungsrechtlichen Befreiungstatbestands. Im Rahmen
kommunaler Satzungen sind Steuerbefreiungen sämtlich rechtlich zulässig, aber nicht
zwingend erforderlich. Der Rat kann für einzelne Regelungen frei entscheiden, ob sie
vor Ort umgesetzt werden sollen oder nicht. Hierbei dürfen sozialpolitische und
ordnungspolitische Erwägungen bzw. schlichte Praktikabilitätserwägungen im Raum
zutreffen, deren Gewichtung letztlich rein politischer Natur ist und die sich daher einer
generellen Vorgabe oder Empfehlung entziehen. Ebenso sind Steuerermäßigungen
sämtlich fakultativ und daher in das politische Ermessen des Rates gestellt. Dies gilt
sowohl für die Frage nach dem „ob" der Steuerbefreiung als auch für den Umfang der
Steuerermäßigung,
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Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein, Thomas, KAG NRW, Kommentar, § 3 Rdn.
31, 36.
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Bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen bleibt dem
Satzungsgeber mithin unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher
Gestaltungsspielraum,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.
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Eine Differenzierung könnte deshalb als zulässig erachtet werden, weil in Spielhallen
und Gaststätten ortsfest aufgestellte Geräte einen höheren Anreiz ausüben als solche
bei nur vorübergehenden Veranstaltungen und deshalb bei Berücksichtigung des
Lenkungszwecks Eindämmung der Spielsucht unterschiedlicher Betrachtung
zugänglich sind. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, ob für den örtlichen
Satzungsgeber eine Rechtfertigung besteht, eine Steuerermäßigung vorzusehen, denn
die Unwirksamkeit von § 2 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung würde die Satzung im
Übrigen nicht berühren, sondern allein zum Wegfall vorstehender Regelung über die
besondere Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung von im Rahmen dieser
Veranstaltungen gehaltenen Apparaten führen,
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vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 -; OVG NRW, Urteil vom
23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -.
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Das OVG NRW hat in vorstehenden Urteilen betont, dass eine kommunale Satzung, die
an einer Vielzahl von Mängeln litt, bezüglich des Grundtatbestandes entsprechend §
139 BGB und dem mutmaßlichen Willen des Rates als wirksam anzusehen sei.
Vorstehende Grundsätze gelten vorliegend entsprechend.
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Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die abgezogenen Beträge in Ansatz
bringen kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung wird die
Vergnügungssteuer pro Apparat und Monat berechnet, die Vergnügungssteuer entsteht
mithin für das einzelne Geldspielgerät und nicht für die Gesamtheit der in einer
Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte. Eine Verrechnung ist in der
Vergnügungssteuersatzung weder vorgesehen noch erforderlich, denn wirtschaftlich
knüpft die Spielgerätesteuer als eine Steuer auf die in der Einkommensverwendung für
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den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit an den Aufwand des Spielers an, der sich des Geräts zu seinem
Vergnügen bedient. Dieser Aufwand kann allenfalls mit 0, nicht aber mit einem Minus zu
Buche schlagen. Art. 105 Abs. 2a GG eröffnet dem Gesetzgeber einen weit reichenden
Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung und Fortentwicklung der
Vergnügungssteuer; ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
dürfte es auch möglich sein, zur Verfolgung des legitimen Lenkungszwecks der
Eindämmung der Spielsucht eine Mindeststeuer als Auffangtatbestand einzuführen -
auch dies spricht dagegen, dass die Satzung eine Verrechnung vorsehen muss.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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