Urteil des VG Düsseldorf vom 12.09.2005

VG Düsseldorf: abschlussprüfung, berufsausbildung, berufliche tätigkeit, freizeit, verordnung, handlungsfähigkeit, landwirtschaft, berufsbildungsgesetz, zucht, schule

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1564/05
Datum:
12.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1564/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem am 9.
August 2005 gestellten Antrag,
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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin
zur Abschlussprüfung als Pferdewirtin - Schwerpunkt Zucht und Haltung - im Herbst
2005 nach Maßgabe ihres Zulassungsantrages vom 29. September 2004 in der
Fassung vom 3. November 2004 sowie zum diesbezüglichen Vorbereitungslehrgang für
die praktische Prüfung mit der Maßgabe zuzulassen, dass die Prüfung als nicht
abgelegt gilt, wenn das Hauptsacheverfahren 15 K 1052/05 hinsichtlich der Zulassung
zur Abschlussprüfung zu Ungunsten der Antragstellerin ausgeht,
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bleibt ohne Erfolg.
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Das Antragsbegehren ist unzulässig, soweit es auf Zulassung der Antragstellerin zu
einem Vorbereitungslehrgang für die praktische Prüfung gerichtet ist. Die Antragstellerin
hat insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht, weil nach den
unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners ein solcher
Vorbereitungslehrgang bei der Landwirtschaftskammer nicht durchgeführt wird und
deshalb ihr Begehren gegenüber dem Antragsgegner auf etwas tatsächlich
Unmögliches gerichtet ist. Im übrigen ist das Antragbegehren mangels hinreichender
Bestimmtheit unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, welchen konkreten
Vorbereitungslehrgang für die praktische Prüfung die Antragstellerin ansonsten meint.
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Soweit das Begehren auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur nächstmöglichen
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Abschlussprüfung als Pferdewirtin mit dem Schwerpunkt Zucht und Haltung zielt, ist der
Antrag hingegen zulässig und gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO
richtigerweise gegen den im Rubrum bezeichneten Antragsgegner zu richten, weil die
gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 LWKG NRW nach außen durch den Antragsgegner vertretene
Landwirtschaftskammer als die gem. § 71 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz - BBiG - in der
seit 1. April 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung -
BerBiRefG - vom 23. März 2005 (BGBl. I 2005 S. 931) zuständige Stelle im Sinne von §
46 Abs. 1 Satz 1 BBiG den förmlichen Ablehnungsbescheid erlassen hat, nachdem sie
zuvor die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet und daraufhin der
Prüfungsausschuß gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG, (intern) über das
Zulassungsbegehren der Antragstellerin entschieden hatte
vgl. zum Verfahren Herkert, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit
Nebenbestimmungen, Loseblattsammlung, Stand: April 2005, § 39 Rdnr. 25 f. (33).
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Die Zuständigkeit des Direktors der Landwirtschaftkammer Nordhrein-Westfalen als
Landesbeauftragter nach § 6 Abs. 2 LOG NRW ist nicht gegeben, weil gem. Art. 84 Abs.
1 GG, § 71 Abs. 3 BBiG für den Bereich der Berufsbildung auch in Berufen der
Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer unmittelbar zuständige Stelle im Sinne
dieses Gesetzes ist.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die materiellen Voraussetzungen für den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
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Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das
Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine
solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu
verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. An diesen gesetzlichen
Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin hat in diesem Sinne weder einen
Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Der erforderliche Anordnungsgrund ist nicht gegeben, weil die Antragstellerin weder
hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, aus welchen Gründen es ihr
unzumutbar sein soll, wegen ihres Begehrens auf Zulassung zur Abschlussprüfung als
Pferdewirtin auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Eine
stattgebende Entscheidung würde einen Vorgriff auf die Entscheidung im
Hauptsacheverfahren beinhalten, der im allgemeinen unzulässig ist und im
Prüfungswesen nur ausnahmsweise dann vorgenommen werden darf, wenn gesteigerte
Voraussetzungen vorliegen und der sonstige Rechtsschutz leerliefe
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Vgl. OVG NRW, etwa Beschluss vom 12. Juli 2002, 14 B 552/01 und Niehues, Schul-
und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, Rdnr. 877 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile
drohen, wenn sie nicht bereits vorläufig und vor Ausgang des Hauptsacheverfahrens zur
Abschlussprüfung zugelassen wird. Insbesondere ergibt sich ein solches Bedürfnis
entgegen der Begründung ihrer Antragsschrift nicht aus dem Gesichtspunkt der
Wissenserhaltung, weil die von ihr begehrte Sonderzulassung nach ihrem eigenen
Vorbringen in erster Linie darin gründet, dass sie über einen Zeitraum von mehr als
zehn Jahren hinweg derart fundierte berufspraktische Erfahrungen als Pferdewirtin
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erworben habe, dass sie auf diesem Wege über die für die Zulassung zur Prüfung
erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit verfüge. Es ist nicht anzunehmen, dass
solche über Jahre erworbenen praktischen Fertigkeiten und einschlägigen Erfahrungen
und eine etwa auf diesem Wege gewachsene Berufspraxis bereits im Verlauf des
Hauptsacheverfahrens wieder verloren geht, wenn diese praktischen Fertigkeiten und
Kenntnisse tatsächlich einschlägig und fundiert sind, wie die Antragstellerin zur
Begründung ihres Zulassungsantrages geltend macht. Das gilt hier umso mehr, als die
Antragstellerin weder vorgetragen hat noch sonst wie ersichtlich ist, dass sie ihre
einschlägige Beschäftigung als Pferdewirtin während des Hauptsacheverfahrens nicht
mehr wird fortsetzen können, so dass im Gegenteil erwartet werden darf, dass ihr
Wissens- und Erfahrungsstand im Rahmen dieser Beschäftigung zukünftig eher noch
weiter angereichert werden kann. Im Hinblick auf diesen berufspraktischen Schwerpunkt
und die Möglichkeit einer weiteren Vertiefung ihres Wissens im Rahmen weiterer
praktischer Anwendung kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass sie ihr ergänzendes Wissen aus dem freiwilligen Weiterbildungsangebot
bei der Ler Pferdeakademie zeitnah einsetzen möchte. Abgesehen davon muss sich die
Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie nicht durch freiwillige Wahrnehmung
von nicht als Bestandteil der Prüfung vorausgesetzter und mit der Antragsgegnerin nicht
zeitlich abgestimmter privater Bildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen einen
bestimmten Prüfungstermin gleichsam erzwingen kann.
Auch ansonsten zeichnen sich keine existentiellen oder bedeutsamen Umstände ab,
nach denen die Antragstellerin unverzichtbar darauf angewiesen sein könnte, möglichst
unverzüglich ihren Abschluss in einem Bereich zu erwirken, in dem sie während ihrer
Freizeit lediglich nebenberuflich und ehrenamtlich tätig ist.
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Dies alles gilt hier umso mehr, als es der Antragstellerin auch an einem hinreichenden
Anordnungsanspruch fehlt.
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Ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 43 BBiG
scheidet offensichtlich aus. Die Antragstellerin hat weder eine einschlägige
Berufsausbildung zur Pferdewirtin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I 1975 S. 2719), geändert durch Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsdauer in anerkannten Ausbildungsberufen der
Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I 1979, S. 1145), bei einer geeigneten
Ausbildungsstätte nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über die Eignung
der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980
(BGBl. I 1980) absolviert, so dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BBiG nicht
vorliegen, noch ist sie in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen
Berufseinrichtung im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG ausgebildet worden.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen nach § 45
BBiG liegen ebenfalls nicht vor.
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Ein besonderer Zulassungsfall im Sinne von § 45 Abs. 1 BBiG scheidet ersichtlich aus,
weil die Antragstellerin keine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Rahmen
einer einschlägigen Ausbildungszeit begehrt.
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Schließlich hat die Antragstellerin keinen Zulassungsanspruch nach § 45 Abs. 2 BBiG.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist,
das er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit
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vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden
soll. Dabei gelten nach Satz 2 der Vorschrift als Zeiten der Berufstätigkeit auch
Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Die
Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass Eineinhalbfache der Zeit, die als
Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Pferdewirts tätig gewesen zu sein.
Gem. § 2 der vorerwähnten Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt
beträgt die Ausbildungsdauer 3 Jahre; sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende
eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat. Diese
Voraussetzungen sind nach Lage der Dinge nicht erfüllt. Namentlich ist ihre langjährige
Tätigkeit in dem in Rede stehenden Reitstall ungeeignet, um den erforderlichen
Nachweis der Berufstätigkeit zu erbringen.
Berufstätigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 BBiG für die Zulassung als Außenseiter setzt
voraus, dass der Prüfungsbewerber in dem Beruf tätig gewesen sein muss, in dem er
die Prüfung ablegen will. Bereits nach dem Wortsinn scheiden damit Tätigkeiten aus,
die in der Freizeit lediglich als Hobby oder Liebhaberei erbracht werden. Sinn und
Zweck der Vorschrift sowie ihre Einordnung als Ausnahmeregelung, die deshalb bereits
von der rechtlichen Ausgangslage her eng auszulegen ist, bestätigen dieses
Normverständnis. Danach kann es nicht schon als ausreichend angesehen werden,
wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Zeit überhaupt irgendwie einschlägig tätig
gewesen ist. Vielmehr stellt die Vorschrift darauf ab, dass ein Grad an Qualifizierung
und Erfahrung erworben wurde, wie es Ziel der regulären Berufsausbildung ist und es
deshalb rechtfertigt, den Außenseiter in Bezug auf den Anspruch auf Zulassung zur
Prüfung den Auszubildenden, die ihre berufsbezogene Ausbildung im Betrieb
durchlaufen haben, ausnahmsweise gleichzustellen. Dabei ist Ziel der
Berufsausbildung nicht allein die Vermittlung der für die Ausbildung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Diese kann
sich der Auszubildende je nach Begabung und Fleiß vielfach auch ohne Einhaltung der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und ohne Mitwirken an den täglichen
Betriebsabläufen in dem Umfang aneignen, wie dies für das Bestehen der
Abschlussprüfung erforderlich ist. Insbesondere erschöpft sich die Berufsausbildung
nicht in der Vermittlung des Prüfungsstoffs für die Abschlussprüfung. Vielmehr tritt
gleichwertig daneben der Zweck, den Auszubildenden mit den täglichen
Betriebsabläufen möglichst wirklichkeitsnah vertraut zu machen. Dieses
Ausbildungsziel kann nur erreicht werden, wenn die Ausbildung während der regulären
Arbeitszeit stattfindet und, was ihre tägliche Dauer anbelangt, ebenfalls weitgehend der
in dem Betrieb geltenden Arbeitszeit angeglichen ist. Nur so wird der Auszubildende
daran gewöhnt, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten, wie dies auch nach Abschluss der
Ausbildung von ihm erwartet wird und während dieser Zeit die von ihm geforderten
Arbeitsleistungen zu erbringen. Vor allem soll verhindert werden, dass eine die
Arbeitswirklichkeit außer Betracht lassende Ausbildung oder eine Ausbildung lediglich
in der Art einer Nebentätigkeit betrieben wird.
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- BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1982 - 5 C 1/81 -, NVwZ 1984, S. 105 f. (106); im
Ergebnis auch Herkert, a.a.O., § 40 Rdnr. 15 f. mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen.
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe für die Bestimmung des Ziels der Berufsausbildung
und der daran gemessenen Qualifizierung des Außenseiters für die Zulassung zur
Abschlussprüfung hat die Antragstellerin keine berufliche Tätigkeit im vorgenannten
Sinne nachgewiesen. Denn nach den eigenen Angaben in ihrem Zulassungsantrag wie
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auch in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen bei Gericht hat die Antragstellerin ihre
Tätigkeit als Pferdewirtin ausnahmslos außerhalb der regulären Arbeitszeit und
während ihrer Freizeit lediglich nebenberuflich und ehrenamtlich ausgeübt.
Nach alledem steht der Antragstellerin der geltend gemachte Zulassungsanspruch auch
nicht aus § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG zu. Nach dieser Vorschrift kann vom Nachweis der
Mindestzeit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird,
dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Denn nach dem vorerwähnten
Regelungszweck, wie er der gesamten Vorschrift zugrunde liegt und dergestalt die
erforderliche Berufspraxis des Quereinsteigers bei der Sonderzulassung zur
Abschlussprüfung am Ziel der regulären Berufsausbildung misst, muss es sich auch bei
Satz 3 der Vorschrift um Nachweise handeln, die eine berufliche Qualifizierung des
Prüfungsbewerbers zum Gegenstand haben, wie sie auch nach Satz 1 der Vorschrift
verlangt wird. Hiernach scheidet der Tätigkeitsnachweis im Reitstall aus den bereits
dargelegten Gründen aus. Nichts anderes gilt für das Schreiben des Rheinischen
Pferdestammbuches e.V. vom 13. Januar 2005, weil darin ebenfalls die in Rede
stehende Tätigkeit im Reitstall bescheinigt wird. Auch die weiteren von der
Antragstellerin beigebrachten Zertifikate erfüllen die Nachweisvoraussetzungen der hier
erforderlichen Berufsqualifizierung nach alledem nicht, weil ihnen der erforderliche
berufsspezifische Bezug und Inhalt im vorgenannten Sinne fehlt und von jedem
ambitionierten Hobbyreiter während seiner Freizeit und im Rahmen deren Gestaltung
und Gepräge erbracht werden kann.
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Vgl. im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 k 493/05 -
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG und entspricht unter
Berücksichtigung des weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten
Rechtschutzzieles einem Streitwertbetrag von ¾ des im Hauptsacheverfahren vorläufig
festgesetzten Auffangwertes.
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