Urteil des VG Düsseldorf vom 11.05.2006

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, vollziehung, erlass, verwaltungsakt, verfügung, amt, sammlung, versetzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 204/06
Datum:
11.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 204/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 1. Februar 2006 gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1.
Februar 2006 gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde X
vom 17. Januar 2006 wiederherzustellen,
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ist zulässig, aber nicht begründet.
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Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat nach § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom
17. Januar 2006 "hinsichtlich der Feststellung (der) Polizeidienstunfähigkeit (des
Antragstellers) gemäß § 194 LBG NRW" angeordnet. Wie sich aus den dieser
Anordnung vorangehenden Ausführungen ergibt, besteht die für sofort vollziehbar
erklärte Entscheidung aus zwei Teilen, nämlich zum einen aus der Feststellung der
Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 des Beamtengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) und zum anderen aus
der Entscheidung, dass der Antragsteller auch nicht nach § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG
im Polizeivollzugsdienst verbleiben kann.
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Nach nunmehriger Ansicht der beschließenden Kammer handelt es sich hierbei um
einen einheitlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Mit den
Feststellungen, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig (im Sinne des § 194 Abs. 1
Halbsatz 1 LBG) ist und für ihn auf Dauer auch keine Funktion im Polizeivollzugsdienst
verfügbar ist, welche die (volle) Polizeidienstfähigkeit nicht voraussetzt (Halbsatz 2), hat
der Antragsgegner eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, dass der
Antragsteller aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheidet. Hierbei handelt es sich um
eine Verfügung, welche die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers mit
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unmittelbarer Außenwirkung verbindlich (belastend) regelt. Die Kammer hält nicht mehr
an ihrer früheren Auffassung fest, wonach die Feststellung nach § 194 Abs. 1 Halbsatz 1
LBG – für sich gesehen – einen derartigen Verwaltungsakt beinhalte, während die
Entscheidung nach Halbsatz 2, den Beamten nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu
beschäftigen, keinen Verwaltungsaktcharakter habe.
Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 22. März 2006 – 2 L 339/06 – m.w.N.
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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80
Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem
dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird,
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu
begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im
Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits
an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz
auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht
aufgehoben wird.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt vorliegend den formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift hat vor allem eine
Warnfunktion für die Behörde und soll diese anhalten, sich mit den besonderen, über die
Grundverfügung hinaus gehenden Anforderungen der Anordnung der sofortigen
Vollziehung auseinander zu setzen. Dem wird die hier gegebene Begründung der
Anordnung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die durch den Antragsteller
besetzte haushaltsrechtliche Planstelle eines Polizeivollzugsbeamten ansonsten bis
zum Ende des Widerspruchs- und eines evtl. sich anschließenden Klageverfahrens
besetzt wäre, ohne dass der Antragsteller polizeidienstfähig sei und tatsächlich
umfänglich zur Dienstverrichtung zur Verfügung stehe. Diese Ausführungen genügen
dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob sich die
Erwägungen in der Sache als tragfähig erweisen, ist im vorliegenden Zusammenhang
nicht maßgebend.
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Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. März 2006 – 2 L 339/06 -, vom
14. Oktober 2005 2 L 1560/05 -, vom 29. Juni 2005 – 2 L 928/05 – und vom
24. Juni 2005 – 2 L 371/05 -.
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Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das
Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen
Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob
die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich
rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger
Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich
rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Vorliegend
lässt sich feststellen, dass die Entscheidung vom 17. Januar 2006 offensichtlich
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rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller
polizeidienstunfähig ist.
Gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn
er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht
mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit
innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass
der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt
entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BT-Drucksache 3/1425 S. 11). Der so
bestimmte Begriff der Polizeidienstfähigkeit wird nicht durch § 194 Abs. 1 Halbsatz 2
LBG modifiziert, welcher durch Art. I Nr. 27 des Achten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV. NRW S. 134) in § 194 Abs. 1
LBG eingefügt worden ist ("es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei
Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer
nicht mehr uneingeschränkt"). Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war hiermit der
Vorgabe in § 101 BRRG gefolgt, der durch Art. 1 Nr. 19 des Reformgesetzes vom
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) um einen mit § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG
gleichlautenden Halbsatz ergänzt worden war. Dass § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG keine
Tatbestandseinschränkung normiert, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbeschränkung,
folgt aus Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelung.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 ,
ZBR 2005, 308; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Urteil vom 1. August 2003 6 A 1579/02 , IÖD 2003, 247.
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Hiernach ist der Antragsteller als polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1
Halbsatz 1 LBG anzusehen. Oberregierungsmedizinalrat T vom Polizeiärztlichen Dienst
des Polizeipräsidiums F hat in seinem Gutachten vom 17. August 2005 folgende
Feststellung getroffen: Bei dem Antragsteller bestehe eine Gesundheitsstörung der
Psyche, des Stütz- und Bewegungsapparates sowie des Herz-Kreislaufsystems. Diese
Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen des Antragstellers erheblich
ein. Insbesondere durch die verminderte psychische Belastbarkeit sei die
gesundheitliche Eignung für die meisten Funktionen im Polizeivollzugsdienst, wie sie
von gleichaltrigen Beamten im vergleichbaren statusrechtlichen Amt wahrgenommen
würden, nicht mehr gegeben. Durch die Kreislaufregulationsstörungen und
Aufbrauchserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sei der Antragsteller
darüber hinaus beim körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher nicht voll belastbar.
Weiterhin bestehe keine gesundheitliche Eignung für den Wechseldienst, für Tätigkeiten
in Zwangshaltung sowie für das Führen von Dienstfahrzeugen der Polizei unter
Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §§ 35 und 38 StVO. Es sei unter Würdigung
der Vorgeschichte und des bisherigen Verlaufs auch unter der Voraussetzung einer
Fortsetzung der derzeitigen ambulanten Therapie nicht davon auszugehen, dass der
Antragsteller im Verlauf der nächsten zwei Jahre die uneingeschränkte
Polizeidienstfähigkeit wiedererlangen werde. Diese Einschätzung begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Solche werden auch vom Antragsteller nicht substantiiert geltend
gemacht. Ausgehend hiervon ist die objektive Leistungsfähigkeit des Antragstellers für
den Polizeivollzugsdienst in vielen Funktionen nicht mehr gegeben. Da der
Antragsteller demnach nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem
statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, genügt er nicht mehr den
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Die weitere Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller auch nicht gemäß
§ 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG im Polizeivollzugsdienst weiter zu beschäftigen, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Zweck der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG um den
Halbsatz 2 war es, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten zu erweitern, von der
Versetzung polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand
abzusehen. Wenn die Gesetzesänderung, wie es in der amtlichen Begründung heißt,
"es ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte mit Funktionen zu
betrauen, in denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreicht", besagt dies, dass der
Dienstherr einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf
Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen kann, mit der
Folge, dass der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Die Prüfung, ob bei
einem Beamten, der gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, die
Voraussetzungen des Halbsatzes 2 vorliegen, erfordert eine Prognose über dessen
dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist
dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit
auf Dauer nicht mehr erfordert. Der Dienstherr darf in diese Prognose weitreichende
organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Hierbei gewinnt auch
die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten Bedeutung. Häufig wird
der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen
lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten,
ihn auf derartigen Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es
einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf
eine andere Laufbahn einzustellen.
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BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom
1. August 2003, a.a.O.
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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte es gerichtlich nicht zu beanstanden sein,
dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht für eine Innendiensttätigkeit bei der
Kreispolizeibehörde X vorsieht. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt: Eine
Innendiensttätigkeit des Antragstellers im Bereich der Polizei könne nur in Funktionen
erfolgen, die ohne hohe psychische Belastung oder Konfliktpotenzial wahrgenommen
werden könnten. Die Zahl der in Betracht kommenden Dienstposten sei sehr begrenzt.
Nichtsdestotrotz habe der Antragsgegner einen Arbeitsversuch mit dem Antragsteller
unternommen, um zu klären, ob dieser den Anforderungen eines CEBIUS-
Arbeitsplatzes zur Einsatzbearbeitung und –dokumentation gewachsen sei. Dieser
Arbeitsversuch im April 2005 habe jedoch abgebrochen werden müssen, da der
Antragsteller während eines Telefonates Wahrnehmungsprobleme empfunden und
körperlich stark reagiert habe. Darüber hinaus sei in die Prognose eingestellt worden,
dass dem Antragsteller für eine Restdienstdauer von 13 Jahren (Ruhestand im April
2019) keine geeignete Tätigkeit unter Inanspruchnahme einer Planstelle im
Polizeivollzugsdienst übertragen werden könne, die seinen erheblichen
gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trage. Es begegnet keinen rechtlichen
Bedenken, wenn der Dienstherr sich bei einem derart instabilen psychischen Zustand
eines Polizeibeamten gegen dessen weiteren Verbleib im Polizeivollzugsdienst
entscheidet. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners dürften sich mithin als
tragfähig erweisen.
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Die Einwendungen des Antragstellers bleiben hingegen ohne Erfolg.
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Soweit der Antragsteller auf einen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
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Westfalen (NRW) vom 8. Juli 1996 Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen
Ergebnis. Denn dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft. Dies ergibt sich aus der
Bekanntmachung des Innenministeriums NRW vom 26. Februar 2004 zum Abschluss
der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften 2002 bis 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 244).
Danach treten die bisher in die Loseblattsammlung "Sammlung des Ministerialblattes für
das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)" aufgenommenen
Verwaltungsvorschriften (Erlasse) der Landesregierung oder der obersten
Landesbehörden mit Ablauf des 15. März 2004 außer Kraft, soweit sie nicht in die
aktuelle elektronische Version der Sammlung des Ministerialblattes für das Land
Nordrhein-Westfalen aufgenommen sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren
haben (Ausschlusswirkung). Maßgeblich für den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist
der Inhalt der elektronischen Version der Sammlung am 16. März 2004. Der vom
Antragsteller in Bezug genommene Erlass ist nicht in dieser elektronischen Version
enthalten und mithin nicht mehr in Kraft. Im übrigen wäre es zweifelhaft gewesen, ob der
zitierte Erlass aus dem Jahre 1996 nach der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG um den
Halbsatz 2 und die damit verbundene veränderte Rechtslage bei
Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeibeamten überhaupt noch hätte Anwendung finden
können.
Soweit der Antragsteller auf die Regelung nach § 90 Abs. 2a i.V.m. § 85 SGB IX
hinweist, führt dies ebenfalls nicht weiter, denn der Antragsteller ist weder
schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt im Sinne dieser Vorschriften
noch entwickeln die Vorschriften eine Fiktionswirkung für die Dauer des Verfahrens zur
Feststellung des Grades der Behinderung vor dem Versorgungsamt noch steht
überhaupt eine Kündigung des Antragstellers im Raum. Eine Vergleichbarkeit mit dem
Antragsteller des Verfahrens 2 L 339/06 ist aus denselben Gründen nicht gegeben.
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Besteht indessen für einen im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG
polizeidienstunfähigen, aber gleichwohl allgemein dienstfähigen
Polizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst keine sonstige
Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG, ist der Beamte
gemäß § 194 Abs. 3 LBG auf Verlangen seines Dienstherrn regelmäßig gehalten, sich
zur Vermeidung einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in ein Amt einer
anderen Laufbahn versetzen zu lassen bzw. – falls er die Laufbahnbefähigung noch
nicht besitzt – diese in einer Unterweisungszeit zu erwerben. Der erste Schritt hierzu ist
das von der Bezirksregierung E durchzuführende Vorstellungsgespräch.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu,
weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.
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