Urteil des VG Düsseldorf vom 23.06.2010
VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, antragsteller, bundesrepublik deutschland, persönliche eignung, interesse, richtlinie, waffe, waffengesetz, anlage, jäger)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 256/10
Datum:
23.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 256/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.
Der am 16. Februar 2010 gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der am 11. November 2009 erhobenen Klage
22 K 7320/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober
2009 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage
anordnen bzw. wiederherstellen. Ein dahingehender Antrag hat dann Erfolg, wenn im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Interesse des Antragstellers, von der
Vollziehung der angegriffenen Maßnahme (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In diese Interessenabwägung ist
insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden
Verwaltungsakts einzubeziehen.
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Diese Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
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Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Antragsgegner mit Ziffer 1 des
angefochtenen Bescheides zu Recht die Waffenbesitzkarten und den Europäischen
Feuerwaffenpass des Antragstellers widerrufen hat .
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Europäischen
Feuerwaffenpasses ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche
Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
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und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt.
Im Falle des Antragstellers sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Folge
haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 5 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die
wiederholt oder gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen haben. Nach der im
Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist hier festzustellen, dass der
Antragsteller wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen hat.
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Er hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer im Verfahren 22 K 1689/07 am
13. Januar 2009 erklärt, er nehme eine Kurzwaffe vom Kaliber 9 mm Para (eine Pistole)
zur Jagd mit nach Österreich, verwende sie dort und bringe sie wieder mit nach
Deutschland. Zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen besteht nach
Auffassung der Kammer keine Veranlassung. Obwohl der Vortrag darauf hindeutet, dass
es sich um eine wiederholte, wenn nicht sogar regelmäßige, Vorgehensweise des
Antragstellers handelte, geht das Gericht zu Gunsten des Antragstellers im vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem einmaligen Vorgang aus. Die
Mitnahme einer Kurzwaffe nach Österreich, ohne dass diese in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen war, stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG dar,
denn der Antragsteller hatte hierfür keine Erlaubnis. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der
Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 genannt sind, der
Erlaubnis. Bei der in Rede stehenden Kurzwaffe handelt es sich um eine in diesem Sinn
erlaubnispflichtige Waffe. Nach § 1 Abs. 3 WaffG stellt die Mitnahme einer Waffe eine
Form des Umgangs im Sinne des Waffengesetzes dar. Gemäß Anlage 1 zu § 1 Abs. 4
WaffG, Abschnitt 2 Nr. 6 nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder
Munition auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Die vom
Antragsteller in der mündlichen Verhandlung umschriebene Handlungsweise erfüllt
diese Voraussetzung offensichtlich. Unstreitig besaß der Antragsteller hierfür keine
Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
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Diese war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entbehrlich. Das
Waffengesetz enthält für die Mitnahme einer Waffe in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union keine Ausnahmeregelung von der Erlaubnispflicht. Aus Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 folgt lediglich die
Erlaubnisfreiheit der Mitnahme einer Waffe aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in
einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
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Auch aus § 32 Abs. 6 WaffG ergibt sich eine dahingehende Ausnahme nicht. Danach
wird Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen
wollen, ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der
einzutragenden Waffen berechtigt sind. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung
des Antragstellers keine Spezialregelung gegenüber § 1 Abs. 3 WaffG, da sie keine von
§ 1 Abs. 3 WaffG abweichende Definition des Umgangsbegriffes beinhaltet. Auch folgt
daraus, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich einen Anspruch auf
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses regelt, nicht, dass deutsche
Staatsbürger keine Erlaubnis für das Mitnehmen von Waffen in andere Staaten der
Europäischen Union benötigen.
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Der Europäische Feuerwaffenpass wurde auf Grund der Richtlinie 91/477/EWG vom
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18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im
Folgenden: Richtlinie) eingeführt. Bereits die Präambel der Richtlinie spricht die
Empfehlung aus, das Mitnehmen von Waffen beim Überschreiten der Grenze zwischen
zwei Mitgliedstaaten grundsätzlich zu untersagen mit Ausnahme von Erleichterungen für
Jäger und Sportschützen. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie ist grundsätzlich der Besitz
einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten nur mit
Genehmigung aller dieser Mitgliedstaaten zulässig, wobei die zu erteilende
Genehmigung in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen ist. Nach Art. 12 Abs.
2 Unterabsatz 1 der Richtlinie, auch in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie
2008/51/EG vom 21. Mai 2008, können Jäger ohne Zustimmung mehrere Waffen der
Kategorien C oder D zur Teilnahme an einer Jagd mitführen, wenn sie den für diese
Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und den Grund für die
Reise nachweisen können. Daraus folgt, dass die Mitnahme von Waffen in andere EU-
Staaten erlaubnispflichtig ist, wobei diese Erlaubnis vom "Ausgangsstaat" durch
Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gegeben wird, nach dem
Waffengesetz unter den erleichterten Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 WaffG, und der
jeweilige Zielstaat auf das eigene Zustimmungserfordernis für Waffen der Kategorien C
oder D verzichtet. Ein Verzicht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts auf die
grundsätzliche Überprüfung der Voraussetzungen für eine Mitnahme von Waffen ergibt
sich daraus nicht.
Vgl. zum Erlaubnischarakter des Europäischen Feuerwaffenpasses OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 20. November 2008 – IV-5 Ss-OWi 222/08 – (OWi) 124/08 I 20 m. w.
N.
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Schon gar nicht lässt sich aus den genannten Vorschriften eine Erleichterung für die
Mitnahme von Kurzwaffen durch Jäger (zum Zweck der Jagd) entnehmen. Denn eine
Kurzwaffe fällt in die Kategorie B (vgl. Anlage 1 Abschnitt 3) und hätte zwar durch die
deutschen Waffenbehörden in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden
können (und damit das Mitnehmen ins EU-Ausland erlaubt werden können), jedoch
hätte der Antragsteller insoweit auch der (gesondert zu erteilenden) Genehmigung der
österreichischen Stellen zur Mitnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie bedurft.
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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller hinsichtlich der
Nichteintragung der Kurzwaffe in einem Verbotsirrtum befand. Ihm waren als
langjährigem Jäger die gesetzlichen Regelungen bekannt. Außerdem war er seit Jahren
im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in den zehn Langwaffen eingetragen
waren, sodass nicht erkennbar ist, aus welchem Umstand er darauf geschlossen haben
will, dass eine (potentiell gefährlichere) Kurzwaffe von diesen Regelungen
ausgeschlossen sein sollte.
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Der Antragsteller hat darüber hinaus gegen eine weitere Vorschrift des Waffengesetzes,
§ 46 Abs. 1 WaffG, verstoßen, indem er den am 31. Juli 2007 erloschenen Europäischen
Feuerwaffenpass nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls nicht vor dem 11. August
2008 beim Antragsgegner als der zuständigen Waffenbehörde vorgelegt hat.
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Der Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WaffG, alle Erlaubnisurkunden
der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn eine Erlaubnis erloschen
ist, ist der Antragsteller erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Erlaubnis und damit nicht
mehr unverzüglich, sondern deutlich verspätet nachgekommen. Gründe, die eine
Zurechnung dieser Verspätung ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch
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sonst erkennbar. Dieser Verstoß stellt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 22 WaffG eine
Ordnungswidrigkeit dar. Die Verlängerung, bzw. Neuerteilung des Europäischen
Feuerwaffenpasses am 8. September 2009 ist demgegenüber unerheblich.
Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale
in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein ("in der
Regel") das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der
Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht – ausnahmsweise – besondere Umstände
gegeben sind, die im Einzelfall diese Annahme entkräften.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1983 – 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG
Nr. 36; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 20 B 1847/06 -, NRWE und
Juris, m.w.N.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher besonderen Umstände sind vorliegend nicht
erkennbar.
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Abgesehen von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen
Bescheides muss das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der
angefochtenen Maßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, auch im Übrigen hinter dem
öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 45 Abs. 5 WaffG,
wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 WaffG in den Fällen der fehlenden Zuverlässigkeit keine aufschiebende
Wirkung haben, dem öffentlichen Vollzugsinteresse grundsätzlich einen Vorrang
eingeräumt hat. Es sind hier besondere Umstände weder von dem Antragsteller
vorgetragen noch sonst ersichtlich, die Anlass geben könnten, von der
gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen. Da es sich bei der Jagdausübung
um eine Freizeitbeschäftigung handelt, fällt das Interesse hieran gegenüber dem
öffentlichen Interesse, angesichts des Waffen immanenten Gefahrenpotentials den
Waffenbesitz von solchen Personen zu unterbinden, deren Zuverlässigkeit zumindest in
Zweifel steht, nicht erheblich ins Gewicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt
die Angaben im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffern 1.5
und 50.2). Angesichts von 35 in den betreffenden Waffenbesitzkarten eingetragenen
Waffen sowie des Widerrufs des Europäischen Feuerwaffenpasses, bezüglich dessen
die Kammer das Interesse mit 1.500,00 Euro bewertet, folgt hieraus für das
Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 32.000,00 Euro (5.000,00 Euro zuzüglich 34 x
750,00 Euro zuzüglich 1.500,00 Euro), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
zu halbieren ist.
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