Urteil des VG Düsseldorf vom 07.05.2002
VG Düsseldorf: verteilung der sitze, öffentliche bekanntmachung, stimmzettel, einspruch, vollversammlung, rüge, wahlunterlagen, wahlbezirk, wahlergebnis, aufteilung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 335/02
Datum:
07.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 335/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten zu 1. Ihr Geschäftsführer wurde bei der
Vollversammlungswahl 2001 in die Beklagte zu 2. gewählt. Das Wahlergebnis wurde
durch den Wahlausschuss am 22. Oktober 2001 festgestellt, die Namen der gewählten
Bewerber wurden im Mitteilungsblatt der Beklagten unter dem 10. November 2001
bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 8. November 2001 bat die Klägerin um
Übersendung folgender Daten: Anzahl der Wahlberechtigten gesamt, Anzahl der
abgegebenen Stimmen gesamt, Wahlbeteiligung in Prozent, Aufgliederung der
vorgenannten Daten nach Wahlgruppen, Anzahl der Stimmen pro Kandidat, absolut und
in Prozent bezogen auf die jeweilige Wahlgruppe. Unter dem 3. Dezember 2001 erhob
die Klägerin Einspruch gegen die Kammerwahl. Die Wahl sei ungültig, weil die
Beklagte zu 1. höherrangiges Recht verletzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, nach
welchen Kriterien die Wahlgruppen aufgestellt worden seien. Es gebe keine von der
Beklagten niedergelegten und überprüfbaren Kriterien für die Einteilung der
Wahlgruppen. Diese müssten jedoch abstrakt definiert und niedergelegt werden, bevor
man sie anwende. Jedenfalls entsprächen die Wahlgruppen nicht der Wirtschaftsstruktur
im Kammerbezirk. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei verletzt, weil lediglich der
Zählwert innerhalb der Wahlgruppe, nicht jedoch der Erfolgswert der Stimmen gleich
gewesen sei. Unterschiedliche Bedingungen für die Bewerber in unterschiedlichen
Gruppen bedeuteten unterschiedliche Chancen. Der Erfolgswert der Stimmen werde
zusätzlich dadurch in Frage gestellt, dass die in die Vollversammlung unmittelbar
Gewählten weitere Mitglieder in die Vollversammlung hinzuwählen dürften. Diese
Möglichkeit werde dazu genutzt bzw. könne dazu genutzt werden, nicht gewählte
Bewerber dennoch in die Vollversammlung aufzunehmen. Es fehle eine Überprüfung
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der Wahl durch ein unabhängiges Gremium. Schließlich sei auf den Stimmzetteln und in
den Wahlunterlagen nicht darauf hingewiesen worden, dass auch weniger Kandidaten
als die Höchstzahl angekreuzt werden dürften.
Die Beklagte zu 2. wies den Einspruch mit "Widerspruchsbescheid" vom 18. Dezember
2001 zurück. Sie verwies darauf, dass die Wahlordnung nachvollziehbare Kriterien über
die Einteilung der Wahlgruppen enthalte. Bei der Einteilung der Wahlgruppen orientiere
sich die Kammer an der Systematik der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes. Dabei seien für den Kammerbezirk wesentliche Gruppen herausgestellt
worden, zum Beispiel sei auf den erheblichen Zuwachs im Dienstleistungsbereich mit
der Einteilung des Bereichs in zwei Gruppen reagiert worden. Ebenso sei die
gestiegene Bedeutung des Medien- und IT-Bereichs durch die Einführung einer eigenen
Wahlgruppe berücksichtigt worden. Die Verteilung der Sitze werde nach einem
Gewichtungsschema vorgenommen, das sich nach der Zahl der kammerzugehörigen
Betriebe, der Beschäftigtenzahl, der Anzahl der Ausbildungsverhältnisse und der
Summe der Gewerbesteuermessbeträge richte. Die Kriterien für die Einteilung der
Wahlberechtigten und die Verteilung von Sitzen auf die jeweiligen Gruppen müssten
nicht in der Wahlordnung abstrakt definiert und niedergelegt werden. Bei der Zuordnung
handele es sich um einen wertenden Vorgang. Durch die Orientierung an der
Systematik der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes werde eine
willkürliche Zuordnung ausgeschlossen. Der Umstand, dass den Stimmen der Wähler
durch die unterschiedliche Größe der Wahlgruppen nur der gleiche Zählwert, nicht aber
der gleiche Erfolgswert zukomme, entspreche dem System der Gruppenwahl. Die
Gleichheit der Wahl werde auch nicht durch die mögliche Zuwahl von bis zu zehn
Mitgliedern der Vollversammlung beeinträchtigt. Es bestehe ein Ermessensspielraum
zur Gestaltung des Wahlsystems, sodass die Entscheidung für ein System, das
Elemente der mittelbaren Wahl enthalte, möglich sei. Der Wahlausschuss kontrolliere
unabhängig die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Auch der
Wahlprüfungsausschuss des Bundestages bestehe aus Mitgliedern dieses Gremiums.
Der Stimmzettel der Wahlgruppe 6 enthalte ebenso wie alle anderen Stimmzettel den
Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber. Ferner werde darauf hingewiesen,
dass nach § 12 Abs. 4 der Wahlordnung (WO) höchstens so viele Bewerber angekreuzt
werden dürften, wie in dem Wahlbezirk der Wahlgruppe zu wählen seien. Aus dieser
Formulierung ergebe sich, dass die Wahl von weniger Bewerbern möglich sei. Die
Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Nennung der Namen der gewählten
Bewerber entspreche § 14 Abs. 2 WO. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, auf
Grund dessen die öffentliche Bekanntmachung eines detaillierteren Wahlergebnisses
verlangt werden könne. Im Übrigen könne die Veröffentlichung keinen Einfluss auf den
Ausgang der Wahl haben.
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Die Klägerin macht geltend, sie benötige zur eingehenderen Begründung alle
Wahlunterlagen, insbesondere die Unterlagen, die zur Festlegung der Anzahl der zu
wählenden Mitglieder auf die einzelnen Gruppen maßgebend gewesen seien. Die
Regelung des § 14 WO verstoße gegen das Demokratieprinzip. Unabhängig hiervon
habe ihr Geschäftsführer als Vollversammlungsmitglied Anspruch auf die Erteilung von
Auskünften. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sei
die Beklagte zur Erteilung von Auskünften selbst an Dritte verpflichtet. Der Hinweis im
Stimmzettel habe nicht lauten dürfen "Es sind vier Vollversammlungsmitglieder zu
wählen", vielmehr habe es heißen müssen, dass bis zu vier
Vollversammlungsmitglieder gewählt werden könnten. Das Wort "wählen" könne nur
gewertet werden wie "ankreuzen". Der Hauptgeschäftsführer der Beklagten habe
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massiv in den Wahlkampf eingegriffen, indem er sich zu den Wahlzielen des
Geschäftsführers geäußert habe. Der Eingriff in die Wahl mache diese rechswidrig. Im
Übrigen hätten zwar innerhalb der Wahlgruppe die Stimmen gleichen Zählwert gehabt,
es sei aber gegen den Grundsatz des gleichen Erfolgswertes der Stimmen verstoßen
worden. Die Einteilung der Wahlgruppen könne nicht nachvollzogen werden, weil es
keine in der Wahlordnung niedergelegten und überprüfbaren Kriterien gebe. Für die
nach der Wahlordnung mögliche mittelbare Wahl bestehe keine Notwendigkeit,
vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Wählerwille verfälscht werde. Um dies
auszuschließen, müsse die Wahlordnung zumindest die Regelung enthalten, dass nicht
gewählte Bewerber auf diesem Wege nicht zugewählt werden dürften. Weiterhin sei
rechtswidrig die Tatsache, dass die Wahlgruppen I, II, III, VI und VII noch in drei
Wahlbezirke unterteilt worden seien. Hierdurch werde erreicht, dass ein Kandidat in
jedem der drei Wahlbezirke unterschiedliche Stimmenzahlen auf sich vereinigen müsse.
Hinsichtlich der Aufteilung der Sitze liege mangels besonderer Kriterien Willkür vor. Die
Begriffe "Industrie, Einzelhandel, Verkehrsgewerbe und sonstiges
Dienstleistungsgewerbe" seien nicht eindeutig abgegrenzt. Ferner liege eine
Ungleichbehandlung der Kandidaten vor, weil in der Juli/August 2001-Ausgabe der
Kammerzeitschrift zwei Kandidaten bildlich, die übrigen Kandidaten dagegen nur mit
Namen und Anschrift vorgestellt worden seien. Diese beiden
Vollversammlungsmitglieder seien zwar Ende 2000 nachgerückt. Die Tatsache habe
jedoch bereits im Januarheft 2001 mitgeteilt werden können.
Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft zu geben über
5
a) die Anzahl der Wählerstimmen insgesamt,
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b)
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c) die Anzahl der abgegebenen Stimmen insgesamt,
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d)
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e) die Wahlbeteiligung in Prozenten,
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f)
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g) die Aufgliederung der vorgenannten Daten nach Wahlgruppen,
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h)
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i) die Anzahl der Stimmen pro Kandidat, absolut und in Prozenten bezogen auf die
jeweilige Wahlgruppe
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j)
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2. die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Dezember 2001 zu
verpflichten, die Wahl zur Vollversammlung im Jahre 2001 für ungültig zu erklären und
insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie machen geltend, die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie
detailliertere Auskünfte über das Wahlergebnis verlange, weil diese Zahlen für die
Begründung der Wahlanfechtung irrelevant seien. Dass die Wahlgruppen und
Wahlbezirke unterschiedlich groß seien und damit auch der Erfolgswert der Stimmen,
sei unbestritten und folge aus § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG, der eine Gruppenwahl
vorschreibe. Die Klägerin habe auch keinen selbständigen, von der Wahlanfechtung
unabhängigen Auskunftsanspruch. Wenn § 14 Abs. 2 WO die Veröffentlichung auf die
Namen der gewählten Bewerber beschränke, bedeute dies zugleich, dass alle anderen
Einzelheiten in die Wahlniederschrift gehörten, die aber nach allen Wahlordnungen ein
vertrauliches Protokoll sei. Die Forderung der Klägerin, die Wahlunterlagen vorzulegen,
scheitere daran, dass ihr Einspruch vom 3. Oktober 2001 nicht ausreichend substantiiert
sei und sich die gerichtliche Überprüfung des ablehnenden Bescheides auf diejenigen
Punkte beschränke, in denen rechtzeitig und konkret Mängel des Wahlverfahrens gerügt
worden seien. Soweit die Klägerin vermute, es könnten Unregelmäßigkeiten bestehen,
würden keine konkreten Vorgänge benannt, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des
Wahlverfahrens begründen könnten. Die Unterlagen für die Sitzverteilung gehörten nicht
zu den Wahlunterlagen, sondern hätten der Vorbereitung der Neufassung der
Wahlordnung vom 5. Dezember 2000 gedient. Auch insoweit habe die Klägerin nicht
konkret gesagt, wo sie, die Beklagte, ihren gesetzlichen Gestaltungsspielraum
überschritten habe sollte. Soweit sich der Wahleinspruch in Wahrheit gegen § 7 Abs. 1
WO richte, verkenne die Klägerin, dass die Bildung von Wahlgruppen und die
Sitzverteilung keine Rechenaufgabe seien, sondern eine Wertung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kammerbezirks voraussetzten. § 7 Abs. 1 Satz 2 WO lege die
entsprechenden Richtgrößen fest. Nach den allgemeinen Erfahrungen der Kammern sei
eine Kombination aus der Zahl der Unternehmen und ihren Erträgen am besten
geeignet, die Bedeutung der einzelnen Gewerbegruppen zu beurteilen. Diese Punkte
würden hier noch ergänzt um die Zahl der Beschäftigten. Die Gewichtung dieser drei
Kriterien könne in der Wahlordnung nicht abstrakt geregelt werden, für einen
fehlerhaften Ermessensgebrauch habe die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen. Die
mittelbare Wahl in § 1 Abs. 1 WO sei vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich
anerkannt worden und führe zu keiner Verzerrung der Gruppeneinteilung. Der Großteil
der mittelbaren Wahlen betreffe das Nachrücken nach der Vakanz eines
Vollversammlungssitzes. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2. von der Möglichkeit einer
mittelbaren Wahl noch keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sei die Bestimmung für die
Wahlanfechtung ohne Bedeutung. Die interne Wahlprüfung werde überall - auch bei
politischen Wahlen - von einem Wahlprüfungsausschuss und der Wahlkörperschaft
selbst wahrgenommen, die Wahlzettel entsprächen § 12 Abs. 4 S. 2 der Wahlordnung.
Wenn höchstens so viele Bewerber angekreuzt werden dürften, wie in dem Wahlbezirk
oder der Wahlgruppe zu wählen seien, folge hieraus, dass der jeweilige Wähler auch
weniger Bewerber ankreuzen könne.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. auf Auskunft über die
näheren Einzelheiten des Wahlergebnisses. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch
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auf detailliertere Auskünfte ist nicht ersichtlich. § 14 Abs. 2 WO sieht lediglich vor, dass
die Namen der gewählten Bewerber nach Feststellung des Wahlergebnisses bekannt
zu machen sind. Nach § 16 WO erfolgen die in der Wahlordnung vorgesehenen
Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Kammer. Bedenken gegen diese Art der
Veröffentlichung bestehen nicht (vgl. OVG Lüneburg, GewArch 1992, 420 (422). Die
Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die Erwägung stützen, die
verlangten Auskünfte dienten dem Wahlprüfungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 11.
Dezember 2001 gab sie an, Gründe für die Einlegung des Einspruches könnten nur
dann festgestellt und benannt werden, wenn die geforderten Unterlagen vorlägen. Dies
trifft indessen nicht zu. Soweit die Klägerin geltend macht, der Erfolgswert der
abgegebenen Stimmen sei ungleich, ergibt sich dies nicht erst aus den verlangten
detaillierten Angaben über das Wahlergebnis, sondern folgt bereits aus der Bildung von
Wahlgruppen und Wahlbezirken gemäß § 7 der Wahlordnung. Neue
Anfechtungsgründe könnte die Klägerin auf die verlangten Angaben nicht stützen.
Gegenstand der Klage zu 2. ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl,
sondern der auf den Einspruch hin ergangene Bescheid. Daraus ergibt sich zugleich,
dass der allgemeine Grundsatz des Wahlprüfungsrechtes zu beachten ist, der das
Verwaltungsgericht auf die Prüfung der innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragenen
Einspruchsgründe beschränkt (vgl. BVerfG, DVBl. 1994, 41, BVerwG, Buchholz, 160
Wahlrecht Nr. 32, VGH Baden-Württemberg, GewArch. 1998, 65 (67), GewArch 2001,
422, OVG NRW, NWVBl. 1998, 60 (61), VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1992, 437).
Etwaige Ansprüche ihres Geschäftsführers als Vollversammlungsmitglied kann die
Klägerin nicht geltend machen. Ebenfalls ergibt sich kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG
NRW. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin keine natürliche Person ist. Deshalb
kann offen bleiben, in welchem Umfang die von der Beklagten verlangten Angaben
vorhandene Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW sind. Das Gesetz verpflichtet die
jeweilige Stelle jedenfalls nicht zu einer statistischen Auswertung "im Auftrag" eines
Auskunftsbegehrenden.
Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Gültigkeit der Wahl
richtet.
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Das Begehren der Klägerin ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weil es
sich bei der Entscheidung der Beklagten zu 2. um einen Verwaltungsakt handelt (vgl.
OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980 - 15 A 583/79 - Blatt 5 ff. des
Entscheidungsabdrucks, VGH Baden-Württemberg, a.a.O., GewArch 1998, 65 und
GewArch 2001, 422). Zwar fehlt es an der Durchführung eines grundsätzlich
erforderlichen Widerspruchsverfahrens (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980,
S. 9 des Urteilsabdrucks). Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ergibt sich jedoch hier
daraus, dass die bereits als Widerspruchsbescheid bezeichnete Entscheidung in der
Rechtsmittelbelehrung auf die Klagemöglichkeit verweist und sich die Beklagte im
Klageverfahren sachlich mit dem Begehren der Klägerin auseinander setzt (vgl. OVG
NRW a.a.O.).
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Die Rügen der Klägerin zur Vollversammlungswahl 2001 sind - soweit nicht ohnehin
ohne Belang, weil erst im Klageverfahren erhoben - unbegründet. Aus den mit dem
Einspruch erhobenen Bedenken gegen die Wahlordnung und die Wahlhandlung lässt
sich keine Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit herleiten. Soweit einzelne
Stimmen ein ungleiches Gewicht im Hinblick auf die Zusammensetzung der gesamten
Kammerversammlung haben, ist dies notwendige Folge einer Gruppenwahl, wie sie § 5
Abs. 3 Satz 2 IHKG vorsieht. Danach muss die Wahlordnung Bestimmungen über die
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Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen enthalten und dabei die
wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche
Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen. Die Bildung von Wahlgruppen führt
notwendigerweise dazu, dass für den Erwerb eines Mandats in den verschiedenen
Wahlgruppen je nach Stärke dieser Wahlgruppe und Wahlbeteiligung eine
unterschiedliche Stimmzahl zum Erwerb eines Mandats erforderlich ist (vgl. OVG
Lüneburg, GewArch 1992, 420 (422), VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 422
(426)). Da es sich bei der Kammerversammlung um ein Organ der Selbstverwaltung und
kein Parlament handelt, wird auch der aus dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz
der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt
(vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 2001, 422 (426)). Innerhalb der einzelnen
Wahlgruppe - gegebenenfalls des Bezirks - hat dagegen jede Stimme den gleichen
Zählwert. Notwendigerweise ergibt sich aus dem ungleichen Erfolgswert auch, dass die
einzelnen Wahlbewerber in verschiedenen Gruppen jeweils eine unterschiedliche Zahl
von Stimmen auf sich vereinigen müssen, um einen Sitz in der Vollversammlung zu
erlangen.
Die Wahlordnung enthält entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG
Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere
Wahlgruppen. Aus § 7 Abs. 1 WO ergibt sich, dass die Verteilung der Sitze auf die
Wahlgruppen unter Berücksichtigung des Gewerbeertrages, der Beschäftigtenzahl und
der Zahl der ihnen zuzurechnenden Kammerzugehörigen erfolgte. Damit trägt die
Wahlordnung wiederum § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG Rechnung, der vorsieht, dass die
gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen und die wirtschaftlichen
Besonderheiten des Kammerbezirks zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung
der Klägerin bedarf es in der Wahlordnung keiner Wiedergabe eines abstrakten
Berechnungsprogramms unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien. Bei der
Gewichtung der einzelnen aufgeführten Kriterien und der Entscheidung, in welchen
Fällen Wahlbezirke gebildet werden sollen, hat die Beklagte einen
Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 3
Satz 2 IHKG, der lediglich die zu beachtenden Gesichtspunkte benennt, ohne weitere
einschränkende Vorgaben zu enthalten. Aus der Ermächtigung ergibt sich insbesondere
keine Verpflichtung, abstrakte Rechenmodelle in die Wahlordnung aufzunehmen, aus
denen sich mit Hilfe der zu Grunde gelegten Indikatoren die Größe der einzelnen
Wahlgruppen mathematisch nachvollziehen lässt. Ein Mangel der Wahlordnung, der
sich auf das Wahlergebnis auswirken könnte, läge erst dann vor, wenn die
Wahlgruppen die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die
gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen nicht mehr berücksichtigten.
Wenn die Klägerin in ihrem Einspruch geltend macht, es müsse für die
Zwangsmitglieder überprüfbar sein, welche Überlegungen zur Einteilung der
Wahlgruppen geführt hätten, wird dem durch die Benennung der Faktoren in § 7 Abs. 1
Wahlordnung Rechnung getragen. Die Rüge, die Wahlgruppen entsprächen jedenfalls
nicht der Wirtschaftsstruktur im Kammerbezirk, hat die Beklagte zu 2. in ihrer
Entscheidung vom 18. Dezember 2001 insoweit aufgegriffen, als sie die Systematik der
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes als maßgeblich für die Einteilung der
Wahlgruppen und die Gewichtung nach Zahl der kammerzugehörigen Betriebe, die
Beschäftigtenzahl, die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse und die Summe der
Gewerbesteuermessbeträge für die Gewichtung angeführt hat. Damit trug sie dem
Wahlprüfungsbegehren der Klägerin hinreichend Rechnung, denn die schlichte
Behauptung, die Wahlgruppen entsprächen nicht der Wirtschaftsstruktur im
Kammerbezirk, war von der Klägerin nicht erläutert worden. Es fehlte jegliche Angabe
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dazu, wo hier eine vermeintliche Fehlgewichtung erfolgt sein könnte. Die Klägerin kann
im Klageverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, sie müsse zunächst Einsicht in
die Unterlagen erhalten, die zur Festlegung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder auf
die einzelnen Gruppen und Wahlbezirke maßgebend gewesen seien.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung
einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, eröffnen insoweit keine
Überprüfungsmöglichkeit (vgl. BVerfG, DVBl. 1994, 41). Die Beklagte zu 2. musste sich
mangels näherer Konkretisierung der Rüge der Klägerin darauf beschränken, die
Grundlagen der Wahlgruppenbildung zu erläutern. Zu einer näheren
Auseinandersetzung bestand mangels weiterer Substantiierung durch die Klägerin
keine Möglichkeit. Eine solche Substantiierung kann die Klägerin im Klageverfahren
nicht mehr nachholen. Das Gericht muss sich vielmehr auf die Überprüfung der im
Wahleinspruch geltend gemachten Anfechtungsgründe beschränken. Dies steht einer
Beiziehung von Verwaltungsvorgängen entgegen, die zur Substantiierung neuer Rügen
benutzt werden sollen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Substantiierungspflicht entfällt auch
nicht auf Grund der Erwägung, dass der einzelne Einspruchsführer mangels
ausreichender Information bestimmte Wahlfehler nicht erkennen und überblicken kann
und deshalb gleichsam auf Vorrat denkbare Fehler pauschal anführen müsste (vgl. VGH
Baden- Württemberg, a.a.O., GewArch 2001, 422 (424)). Die Begründung muss
mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und
genügend substantiierte Tatsachen für eine Nachprüfung enthalten (vgl. BVerfG, NJW
1994, 927 f.). Die Rüge der Klägerin ließ jedoch nur erkennen, dass sie der Meinung
war, auf Grund mangelnder Aufnahme der Berechnungsfaktoren in die Wahlordnung
könne es zu keiner sachgerechten Bildung der Wahlgruppen gekommen sein. Die erst
im Klageverfahren begehrte Einsicht in die Unterlagen, die zur Festlegung der
Wahlgruppen- und -Bezirke maßgebend gewesen sind, könnte der Klägerin nicht mehr
dazu verhelfen, einen gänzlich unbestimmten Verdacht nachträglich in eine bestimmte
Richtung hin zu konkretisieren.
Die Rüge, durch die Möglichkeit der mittelbaren Wahl könne es zu einer Verfälschung
des Wählerwillens kommen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Wirksamkeit der
unmittelbaren Wahl, die hier zur Überprüfung gestellt wurde, zu begründen. Im Übrigen
hat die Beklagte geltend gemacht, bislang von der Möglichkeit der mittelbaren Wahl
keinen Gebrauch gemacht zu haben. Ebenfalls geht die Rüge fehl, es fehle ein
unabhängiges Gremium zur Wahlprüfung. Allein ein sachlicher Mangel der Wahl, nicht
aber etwaige Bedenken hinsichtlich des Wahlprüfungsgremiums sind geeignet, einen
Anspruch auf Beanstandung der Wahl zu begründen.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit der Wahl können nicht auf die Gestaltung des
Stimmzettels gestützt werden. Er ist nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass in
jedem Fall die Höchstzahl der Stimmen auszuschöpfen ist. Dem steht gerade entgegen,
dass hinsichtlich der Zahl der vom Wähler Benannten ausdrücklich nur für den Fall,
dass "mehr Bewerber angekreuzt sind als in dem Wahlbezirk der Wahlgruppen zu
wählen sind", der Hinweis erteilt wird, der Stimmzettel werde ungültig. Soweit es
einleitend heißt, es seien vier Vollversammlungsmitglieder zu wählen, entspricht dies §
12 Abs. 2 WO. Danach enthält der Stimmzettel einen Hinweis auf die Anzahl der in der
Wahlgruppe bzw. in dem Wahlbezirk zu wählenden Bewerber. Da zugleich auf den
Inhalt der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 WO hingewiesen wurde, ist der Stimmzettel
nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
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