Urteil des VG Düsseldorf vom 23.06.2006
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, schutzwürdiges interesse, genehmigung, professor, wohnsitz im ausland, form, auflage, hessen, bayern, strafbare handlung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3817/04
Datum:
23.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3817/04
Tenor:
Die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger, der seit dem 1. November 1974 über die Approbation als Arzt verfügt, ist
Erfinder der Plastination von menschlichem und tierischem Gewebe und forscht und
unterrichtet seit dem Jahr 1996 an der E Medical University in der D. Unter dem 2. April
1999 verlieh ihm die Universität die Bezeichnung "Visiting Professor".
2
Mit Schreiben vom 28. September 2000 wies die Staatsanwaltschaft Heidelberg das
frühere Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie und heutige
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) auf ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren
(25 Js 7896/00) wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a StGB
hin. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Kläger habe den Titel "Professor" unrechtmäßig
geführt, bat die Staatsanwaltschaft Heidelberg das MIWFT um Auskunft darüber, ob es
dem Kläger als nach Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
in Baden-Württemberg hierfür zuständige Behörde die Zustimmung zum Führen des
Professorentitels ohne Einschränkungen erteilt habe. Unter dem 16. Oktober 2000 teilte
das MIWFT der Staatsanwaltschaft Heidelberg mit, dass es zwar für die Erteilung der
Genehmigung zum Führen ausländischer Grade für im Ausland lebende Deutsche
zuständig sei, der Kläger aber bei ihm bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt
habe. Ein solches Zustimmungsgesuch stellte der Kläger bei dem MIWFT unter
Verwendung eines von ihm am 23. November 2000 unterzeichneten amtlichen
Vordrucks "Antrag auf Zustimmung zur Führung eines ausländischen akademischen
3
Grades". Dort gab der Kläger als seinen Wohnsitz E in der D an, trug "Visiting
Professor" unter der Rubrik "Bezeichnung des Grades laut Verleihungsurkunde" ein und
benannte als verleihende Hochschule die E Medical University in der D.
Nachdem die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn dem MIWFT auf
eine entsprechende Anfrage mitgeteilt hatte, dass es gegen die begehrte Zustimmung
für den Zeitraum, in dem der Kläger an der E Medical University als Lehrperson tätig sei,
keine Bedenken hege, übersandte das MIWFT dem Kläger mit Schreiben vom 13.
November 2000 einen Gebührenbescheid und wies darauf hin, dass eine "...
Führungszustimmung in der Originalform mit Herkunftsbezeichnung für den Zeitraum
der tatsächlichen Verpflichtung an der E Medical University erteilt werden ..." könne. Auf
die Anfrage des Klägers vom 9. Januar 2002, was denn die Abkürzung "D" bedeute,
teilte ihm das MIWFT unter dem 10. Januar 2002 mit, diese stehe für "D" und entspreche
der Übersicht ausländischer Nationalitätenkennzeichen.
4
Mit auf den 15. November 2001 datiertem Bescheid, am 18. Januar 2002 zur Post
gegeben und dem Kläger nach eigenen Angaben am 21. Januar 2002 zugegangen,
erteilte das MIWFT dem Kläger "die Zustimmung, den verliehenen Grad in der
ausgeschriebenen Form "Visiting Professor (D)" mit der Abkürzung "Prof. (D)" für die
Dauer der Lehrtätigkeit an der E Medical University ..." führen zu dürfen und wies
zugleich darauf hin, dass die Führung des Grades in einer von der Zustimmung
abweichenden Form strafbar sei und einen Entziehungsgrund darstelle.
5
Aus Anlass verschiedener Presseveröffentlichungen teilte das MIWFT dem Kläger unter
dem 4. Dezember 2002 mit, es beabsichtige, die Zustimmungsentscheidung zu
widerrufen, nachdem er den Professorentitel ohne Herkunftszusatz und damit
abweichend von dem Inhalt der erteilten Zustimmung führe. Mit Schreiben vom 31.
Dezember 2002 an das MIWFT nahm der Kläger die ihm eingeräumte Gelegenheit zur
Stellungnahme wahr und wies im Wesentlichen darauf hin, dass er in Deutschland zur
Bezeichnung der Herkunft seines Professorentitels den Titel in Gänze verwende, nicht
aber die Abkürzung "D", weil diese nicht die D, sondern U bezeichne und das Führen
dieser Abkürzung angesichts der gespannten politischen Verhältnisse zwischen beiden
Ländern einer Beleidigung der Universität in E und einem politischem Affront
gleichkomme. Ergänzend ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit
Schriftsatz vom 14. April 2003 ausführen, er sei nicht verpflichtet, den Professorentitel
mit dem Zusatz "(D)" zu führen, da er mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 gegen
diese der Führungsgenehmigung beigefügte belastende Auflage rechtzeitig
Widerspruch erhoben habe, der rückwirkend aufschiebende Wirkung entfalte. Im
Übrigen habe er den Titel auch nicht ohne den Klammerzusatz geführt. Ein Anlass zum
Widerruf der Zustimmung bestehe nicht. Der in dem Bescheid vom 15. November 2001
bestimmte Klammerzusatz sei vielmehr in "D1" für D zu ändern.
6
Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 änderte das MIWFT die dem Kläger mit Bescheid vom
15. November 2001 erteilte Führungszustimmung dahingehend ab, dass der
ausgeschriebenen wie auch der abgekürzten Form der Klammerzusatz "(D1)"
beizufügen sei. Unter dem 4. Juni 2003 bat der Kläger, ihm den Herkunftsnachweis
auch durch die Bezeichnung "Gastprofessor der medizinischen Universität E, D" zu
erlauben. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 gestattete das MIWFT dem Kläger, anstelle
des mit Bescheid vom 15. Mai 2003 genehmigten Klammerzusatzes "(D1)" den
Klammerzusatz "(E Medical University)" zu führen.
7
Einer entsprechenden Anfrage des MIWFT vom 30. September 2003 folgend
übersandte die Staatsanwaltschaft Heidelberg diesem aus ihrer Ermittlungsakte (21 Js
20095/03) fünf vom Kläger ohne Klammerzusatz als Professor unterzeichnete
Dokumente, und zwar ein Schreiben des "Institute for Plastination" vom 3. Februar 2002,
ein Protokoll vom 28. November 2002 über seine Vernehmung als Zeuge durch die
Polizeidirektion Heidelberg, eine am 20. Januar 2003 in München abgegebene
eidesstattliche Versicherung, ein am 13. März 2003 in Stuttgart gezeichnetes
Gesprächsprotokoll und eine am 14. August 2003 in Heidelberg erteilte Vollmacht. Auf
diese Schriftstücke Bezug nehmend gab das MIWFT dem Kläger Gelegenheit, zu dem
nunmehr erneut beabsichtigten Widerruf der Zustimmungsentscheidung Stellung zu
nehmen. Durch seine Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger daraufhin ausführen, er
halte einen Widerruf der Genehmigung für rechtswidrig, beabsichtige aber, auf die
Genehmigung zur Titelführung zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung gab der
Kläger gegenüber dem MIWFT durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.
März 2004 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 ab.
8
Bezug nehmend auf eine entsprechende Anfrage vom 26. Februar 2004 wies das
MIWFT die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. März 2004 darauf hin,
dass der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt ohne Hinzufügen eines Klammerzusatzes als
"Professor" habe bezeichnen dürfen. Ein durch den Kläger gegen den Klammerzusatz
erhobener Widerspruch entfalte, weil gegen die Entscheidung einer obersten
Landesbehörde gerichtet und damit gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unzulässig, keine
aufschiebende Wirkung. Im Übrigen handele es sich bei dem Klammerzusatz nicht um
eine selbstständig anfechtbare Auflage, sondern um einen Teil der erteilten
Zustimmung.
9
Das Amtsgericht Heidelberg verhängte mit Strafbefehl vom 24. Februar 2004 (7 Cs 21
Js 20095/03) gegen den Kläger wegen des Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) in
den fünf oben bezeichneten Fällen eine Geldstrafe. Gegen den Strafbefehl legte der
Kläger Einspruch ein.
10
Der Kläger hat am 8. Juni 2004 zunächst mit dem Ziel Klage erhoben, sowohl
festzustellen, dass der Bescheid vom 15. November 2001 insoweit nichtig ist, als er
vorschreibt, bei der Führung der Professorenbezeichnung den Klammerzusatz "(D)" zu
verwenden, als auch dass sein Widerspruch vom 31. Dezember 2001 gegen diesen
Bescheid aufschiebende Wirkung besaß und er deshalb bis zum 21. Mai 2003
berechtigt war, die Professorenbezeichnung ohne Klammerzusatz zu führen.
11
Den am 25. Januar 2005 gestellten Antrag des Klägers, die vorbezeichneten
Feststellungen im Wege der einstweiligen Anordnung bereits vorläufig zu treffen, hat die
Kammer mit Beschluss vom 8. Februar 2005 (15 L 163/05) abgelehnt und zur
Begründung unter anderem ausgeführt, mit Blick auf den Klammerzusatz komme eine
Teilnichtigkeit des Genehmigungsbescheides nicht in Betracht, weil der Hinweis auf die
Herkunft des Titels keine Teilregelung der Zustimmungsentscheidung vom 15.
November 2001 darstelle, sondern einen integralen Bestandteil derselben und der
Bescheid vom 15. November 2001 zudem wegen des inhaltlich mit "(D)" fehlerhaft
bezeichneten Klammerzusatzes zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig sei. Die gegen den
Kammerbeschluss erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. März 2005 (19 B 374/05) zurück und
führte im Wesentlichen aus, eine Nichtigkeit des Klammerzusatzes führe notwendig zur
Gesamtnichtigkeit des Genehmigungsbescheides vom 15. November 2001 mit der
12
Folge, dass der Kläger auch dann den in der D verliehenen Grad weder in der
Originalform noch in abgekürzter Form habe führen dürfen. Wegen der weiteren
Einzelheiten der jeweiligen Begründung der beiden im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen wird ergänzend auf die rechtlichen
Erwägungen der Beschlüsse verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 hat der Kläger geltend gemacht, er wolle nunmehr
festgestellt wissen, dass er in den Bundesländern, deren Recht das Führen der ihm von
der E Medical University verliehenen Professorenbezeichnung keiner
Genehmigungspflicht unterwerfe, berechtigt gewesen sei, diese ohne einen auf den
Herkunftsstaat hinweisenden Klammerzusatz zu führen.
13
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei auch mit dem gewechselten
Rechtsschutzziel zulässig. Dieses stelle gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren
keine Klageänderung dar, sei als eine solche aber, weil sachdienlich, jedenfalls
zulässig. An der begehrten Feststellung habe er ein rechtlich schutzwürdiges Interesse.
Das MIWFT bestreite nach wie vor auch, dass er befugt gewesen sei, die
Professorenbezeichnung außerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen ohne den
strittigen Klammerzusatz zu führen. Diese Rechtsauffassung, von Vertretern des MIWFT
im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg geäußert und zu Grunde gelegt dem
zwei Strafbefehlen nachfolgenden Strafurteil des Amtsgerichts vom 26. April 2005 über
seine - mit einem Freispruch im Übrigen verbundene - Verurteilung wegen
Titelmissbrauchs in vier Fällen, gelte es in dem Berufungsverfahren vor dem
Landgericht Heidelberg (5 Ns 21 Js 20095/03) zu widerlegen. Insbesondere hierfür sei
die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Reichweite der
Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 maßgeblich von Bedeutung.
14
Zur Sache führt der Kläger aus, dem MIWFT habe es für die ihm erteilte Zustimmung zur
Führung der Professorenbezeichnung schon an der Verbandszuständigkeit gefehlt.
Nach dem maßgeblichen Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik
Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer
Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade (Länderabkommen) sei das
MIWFT für die Entscheidung über ein Zustimmungsgesuch nur dann zuständig, wenn
die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen habe,
nicht aber dann, wenn - wie in seinem Fall - der Antragsteller nur über einen
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland verfüge. Soweit das MIWFT zur Begründung
seiner Zuständigkeit für außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes lebende
Deutsche auf eine Bestimmung in der nordrhein-westfälischen Verordnung über das
Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade verweise,
sei diese wegen eines Verstoßes gegen das Länderabkommen als höherrangiges
Recht nichtig. Die Zuständigkeit des MIWFT ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 17. /18. Dezember 1964, da diesem die hierfür
erforderliche Rechtssatzqualität fehle.
15
Dass es damit an einer Regelung fehle, die Nordrhein-Westfalen oder einem anderen
Bundesland die Kompetenz zur Zustimmung zur Titelführung von im Ausland lebenden
Deutschen zuweise, sei keine Regelungslücke, sondern stelle diesen Personenkreis mit
Ausländern ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet gleich und entspreche
auch dem Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses. Bei im Ausland lebenden
Deutschen begründe nämlich ebenso wie bei Ausländern ohne gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet die Titelführung bei einem nur vorrübergehenden Aufenthalt
16
im Geltungsbereich des Grundgesetzes typischerweise keine wesentliche Gefahr für
den Wert im Inland erworbener akademischer Grade. Dies gelte auch, weil diesen
Personen regelmäßig der Erwerb des Grades im Bundesgebiet nicht unterstellt werde.
Zudem sei ein Verzicht auf die Führung des im Ausland erworbenen Titels bei einem
nur vorrübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet für diese Personen weder
praktikabel noch zumutbar.
Aus der dem MIWFT für die Zustimmungsentscheidung fehlenden Verbandskompetenz
folge, dass er in den Bundesländern, in denen - wie etwa in Brandenburg, Bayern,
Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz - bei Erlass des Bescheides vom 15.
November 2001 die Führung der Professorenbezeichnung nicht genehmigungspflichtig
gewesen sei, diese habe verwenden dürfen, ohne mit einem Klammerzusatz auf ihre
Herkunft hinzuweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem
Länderabkommen. Soweit danach eine in einem Bundesland erteilte Genehmigung
auch in allen anderen vertragsschließenden Ländern wirksam sei, setze dies die - hier
fehlende - Zuständigkeit des genehmigenden Landes für die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag voraus.
17
Der Verstoß des MIWFT gegen die Verbandszuständigkeit bei der Entscheidung über
das Zustimmungsgesuch habe schon wegen der Schwere des Fehlers die Nichtigkeit
des Bescheides vom 15. November 2001 zur Folge. Abgesehen davon sei die
Zustimmung aber auch nichtig, weil sie das Recht, die Professorenbezeichnung zu
führen, davon abhängig mache, mit dem Klammerzusatz U fehlerhaft als Land ihrer
Herkunft auszuweisen, und ihm damit eine nach dem Recht der D strafbare Handlung
aufgebe.
18
Schließlich sei keine der vorgenannten Rechtsvorschriften anwendbar, weil es sich bei
der ihm verliehenen Professorenbezeichnung weder um einen akademischen Grad
noch um einen Titel handele, sondern um eine Berufsbezeichnung.
19
Nachdem der Kläger zunächst wörtlich beantragt hat,
20
festzustellen, dass
21
der Bescheid des MIWFT vom 15. November 2001 insoweit nichtig ist, als er für die
Führung des Titels "Visiting Professor" und der Abkürzung "Prof." jeweils den Zusatz
(D) bestimmt
22
und
23
sein Widerspruch vom 31. Dezember 2002 gegen den oben genannten Bescheid
aufschiebende Wirkung hatte
24
und
25
er aufgrund des oben genannten Bescheides des MIWFT bis zum 21. Mai 2003
berechtigt war, den genannten Titel ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den
Zusatz (D) zu tragen.
26
beantragt er nunmehr,
27
festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, die ihm in der D von der E Medical
University verliehene Professorenbezeichnung in den Bundesländern Baden-
Württemberg, Bayern und Hessen in der Form ausgeschrieben und abgekürzt zu führen,
die der Bescheid des (heutigen) Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung
und Technologie vom 15. November 2001 und seine Änderungsfassung vom 15. Mai
2003 bezeichnet hat,
28
hilfsweise
29
festzustellen, dass er trotz des Bescheides des MIWFT vom 15. November 2001 sowie
des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2003 berechtigt war, in Bundesländern, in
denen das Führen seiner D Professorenbezeichnung genehmigungsfrei zulässig war,
die Professorenbezeichnung ohne den Zusatz eines Länderkennzeichens zu führen.
30
Das beklagte Land beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Es ist der Auffassung, die Klage sei mit dem nunmehr verfolgten Ziel bereits unzulässig.
Der Wechsel des Klagebegehrens sei eine nicht sachdienliche Klageänderung, weil die
Rechtslage in anderen Bundesländern sich ihm gegenüber durch das angerufene
Gericht nicht feststellen lasse. Das MIWFT sei weder funktionell noch sachlich und
örtlich zuständig, dem Kläger die Führung des Titels ohne Zusatz zu gestatten. Zudem
stehe der Zulässigkeit des Klagebegehrens die Subsidiarität der Feststellungsklage
entgegen. Danach komme allenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gerichtet
auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. November 2001 in
Betracht. Dieses Rechtsschutzziel verfolge der Kläger aber gerade nicht.
33
Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die beanstandete
Zustimmungsentscheidung des MIWFT greife in die Verbandskompetenz anderer
Bundesländer nicht ein. Der Kläger habe als im Ausland lebender Deutscher von
seinem Recht Gebrauch gemacht, in Nordrhein-Westfalen um die Zustimmung zur
Führung seines Professorentitels nachzusuchen. Die Entscheidung des MIWFT über
diesen Genehmigungsantrag enthalte keine originäre Regelung für andere
Bundesländer. Ihre Gültigkeit erstrecke sich lediglich nach dem Länderabkommen auf
deren Hoheitsgebiet. Im Übrigen würde es für den Fall der Nichtigkeit des
Zustimmungsbescheides bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 19. Mai 2003
an einer Genehmigung mit der Folge fehlen, dass der Kläger jedenfalls nicht befugt
gewesen sei, seine Professorenbezeichnung in Nordrhein-Westfalen zu führen. Ob dies
auch in anderen Bundesländern der Fall gewesen sei, entziehe sich der
Prüfungskompetenz des MIWFT.
34
Das Landgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 6. April 2006 das Verfahren zur
Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Klägers gegen das
Strafurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 26. April 2005 für die Dauer von 3 Monaten
ausgesetzt.
35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 L 163/05
sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und
der beigezogenen Strafakten des Landgerichts Heidelberg (5 Ns 21 Js 20095/03) Bezug
36
genommen.
Entscheidungsgründe:
37
Das Passivrubrum war nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf das beklagte Land
umzustellen, weil das hiesige Landesrecht für Klagen, die - wie hier - auf die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 VwGO gerichtet sind, keine § 78 Nr.
2 VwGO entsprechende Ermächtigung enthält (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO NRW).
38
Über das Klagebegehren ist in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung gestellten
Haupt- und Hilfsantrages zu befinden. Der damit verbundene Wechsel im Klageziel
begegnet rechtlich keinen Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob das mit dem
Hauptantrag verfolgte neue Klagebegehren gegenüber dem ursprünglichen Klageziel
eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres erlaubte Beschränkung
des Klageantrages darstellt. Auch als Klageänderung ist der Wechsel des Klageziels
jedenfalls zulässig, weil die geänderte Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls
sachdienlich ist. Der Streitstoff des Verfahrens bleibt mit der geltend gemachten
Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 im Wesentlichen
unverändert und das geänderte Klageziel ist der endgültigen Beilegung des zwischen
den Beteiligten geführten Rechtsstreits auch zumindest förderlich,
39
vgl. zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit: Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 3. Juli 1987, 4 C 12/84, Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
1988, 1228; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage
2003, (Kopp / Schenke) zu § 91 Rn. 19.
40
Der Hauptantrag ist als Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Er
entspricht trotz der auf die Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung des (heutigen)
Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (MIWFT)
gestützten Klagebegründung dem Rechtsschutzziel des Klägers (§ 88 VwGO). Ob er
verpflichtet war, die Professorenbezeichnung in den Bundesländern Baden-
Württemberg, Bayern und Hessen in der Form ausgeschrieben und abgekürzt zu führen,
die der Bescheid vom 15. November 2001 des MIWFT und seine Änderungsfassung
vom 15. Mai 2003 bezeichnet hat, und damit die Frage nach der damaligen rechtlichen
Reichweite der Zustimmungsentscheidung, lässt sich insbesondere nicht mit einer
Klage abschließend klären, die allein auf die Feststellung der Nichtigkeit der
beanstandeten Bescheide gerichtet ist. Einem Urteilstenor, der einem solchen Begehren
folgend die Nichtigkeit feststellte, wäre zwar zu entnehmen, dass der Kläger - allerdings
unbeschadet der in den anderen Bundesländern geltenden Rechtslage - in den
vorgenannten Bundesländern aufgrund der in Nordrhein-Westfalen getroffenen
Zustimmungsentscheidung jedenfalls nicht verpflichtet war, die Bezeichnung Professor
nur mit dem Zusatz eines Länderkennzeichens zu tragen. Ein Urteil, das die
Nichtigkeitsklage hingegen abwiese, verhielte sich indes nicht zwingend mit tragenden
und damit rechtlich bindenden Erwägungen zur Frage der räumlichen Geltung der
Zustimmungsentscheidung des MIWFT auch außerhalb des Landes Nordrhein-
Westfalen. In der Begründung eines solchen Urteils wäre lediglich auszuführen, dass
und aus welchen Gründen es an der Nichtigkeit der Bescheide fehlte.
41
Dem Rechtsstreit liegt auch ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des §
43 Abs. 1 VwGO zu Grunde. Dies gilt, obwohl sich die Regelungswirkung der dem
Kläger durch das MIWFT unter dem 15. November 2001 erteilten Zustimmung zur
42
Führung der Professorenbezeichnung in der Gestalt des Änderungsbescheide vom 15.
Mai 2003 und vom 5. Juni 2003 nach der Erklärung des Klägers vom 1. März 2004, auf
die sich für ihn aus der Zustimmungsentscheidung ergebenden Rechte zum 1. Juli 2004
zu verzichten, bereits vorprozessual erledigt hat. Ein solches in der Vergangenheit
liegendes Rechtsverhältnis ist jedenfalls im Hauptsacheverfahren feststellungsfähig,
wenn es in die Gegenwart fortwirkt oder sonst ein anzuerkennendes Interesse an seiner
gerichtlichen Klärung gegeben ist,
vgl. die Nachweise in dem das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Klägers
betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen
(OVG NRW) vom 16. März 2005, 19 B 374/5; vgl. zu der für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren gegenteiligen Ansicht: Beschluss der Kammer vom 8. Februar
2005, 15 L 163/05.
43
Diese Voraussetzungen liegen ungeachtet der darüber hinaus durch den Kläger hierfür
vorgetragenen Gründe zumindest deshalb vor, weil der Kläger wegen einer von der
Zustimmung des MIWFT abweichenden Form der Titelführung nach § 132a StGB in
einem Teil der angeklagten Fälle strafgerichtlich in erster Instanz verurteilt ist und eine
Entscheidung über die gegen das Strafurteil vom Kläger und der Staatsanwaltschaft
eingelegten Berufungen noch aussteht. Schon im Hinblick auf das noch anhängige
Strafverfahren hat der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten
Feststellung. Dieses ist allerdings beschränkt auf die sich für ihn aus der
Genehmigungsentscheidung des MIWFT in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen
ergebenden Rechte und Pflichten. In diesen Bundesländern sind nach dem Strafurteil
die Orte der angeklagten Taten gelegen, auf die sich die strafgerichtliche Verurteilung
des Klägers und sein Freispruch im Übrigen beziehen. Zudem ist das angerufene
Gericht in seiner Prüfungskompetenz auf die Kontrolle der durch das MIWFT in
Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesrechts getroffenen Entscheidung und
die sich aus ihr ergebende Reichweite der Regelung beschränkt. Im Übrigen ist der
Kammer die Beurteilung der Rechtslage in anderen Bundesländern anhand des dort
jeweils originär geschaffenen Landesrechts verwehrt. Dies gilt namentlich für die
Normen, die der Kläger aus dem jeweiligen Landesrecht als für den hier
interessierenden Zeitraum geltend benannt hat.
44
Der Zulässigkeit der Feststellungsbegehrens steht schließlich die gesetzlich
angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen. Nach § 43 Abs. 2 S. 1
VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, wenn das Recht durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden
können. Dies ist indes hier nicht der Fall. Mittels einer Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage lässt sich die Frage nach der länderübergreifenden Reichweite der
Genehmigungsentscheidung des MIWFT aus den oben zur
Nichtigkeitsfeststellungsklage dargelegten und hier entsprechend geltenden Gründen
nicht abschließend klären,
45
vgl. hierzu auch: Kopp / Schenke, zu § 43 Rn. 26.
46
Das mit dem Hauptantrag verfolgte und nach allem zulässige Klagebegehren ist nicht
begründet. Der Kläger war verpflichtet, die ihm in der D von der E Medical University
verliehene Bezeichnung eines Professors in den Bundesländern Baden- Württemberg,
Bayern und Hessen entsprechend den Vorgaben zu führen, die der Bescheid des
MIWFT vom 15. November 2001 und dessen Änderungsfassung vom 15. Mai 2003
47
bezeichnet hatte.
Dies folgt aus den vorerwähnten Bescheiden i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 S. 1 des
Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die
Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und
entsprechender ausländischer Grade (Länderabkommen) vom 29. Oktober 1992 (GV.
NRW 1993, S. 339), das nach seinem Artikel 5 Abs. 1 gemäß der Bekanntmachung vom
14. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1259) zum 7. November 1995 in Kraft getreten ist,
nachdem die Ratifikationsurkunden aller vertragsschließenden Länder, darunter
diejenigen der Bundesländer Baden- Württemberg, Bayern und Hessen, zum 6.
November 1995 vorgelegen haben.
48
Nach Artikel 1 Abs. 1 S. 1 Länderabkommen ist die von einem der vertragsschließenden
Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur
Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines
entsprechenden ausländischen Grades in allen vertragsschließenden Ländern wirksam.
Dementsprechend durfte der Kläger die Bezeichnung eines Professors in Baden-
Württemberg, Bayern und Hessen nur nach Maßgabe der ihm durch das MIWFT
erteilten Zustimmung führen. Gegen ihre Wirksamkeit bestehen weder in der
ursprünglichen Fassung des Bescheides vom 15. November 2001 noch in Gestalt des
nachfolgenden Änderungsbescheides rechtlich durchgreifende Bedenken. Keine der
Entscheidungen ist nichtig im Sinne des § 44 VwVfG NRW. Trotz der Rechtswidrigkeit
der dortigen Regelungen hatte der Kläger ihnen deshalb Folge zu leisten oder von dem
Führen der Professorenbezeichnung abzusehen, weil die "schlichte" Rechtswidrigkeit
der Entscheidungen ihre Wirksamkeit unberührt lässt (vgl. § 43 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG
NRW) und einem mit seinem Schreiben vom 31. Dezember 2002 hiergegen etwa
gerichteten "Widerspruch" als nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO nicht statthaftem
Rechtsbehelf jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukam,
49
vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O., Seite 8 f. des
Beschlussabdrucks.
50
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers fehlte es dem MIWFT nicht an der für die
Entscheidung über sein Zustimmungsgesuch vom 23. November 2000 erforderlichen
"Verbandskompetenz". Die Befugnis des MIWFT, über das Zustimmungsbegehren des
Klägers zu entscheiden, ergab sich aus § 119 Abs. 3 S. 1 und S. 6 des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW a. F.) vom 14. März 2000
(GV. NRW. S. 190) in der hier einschlägigen, bis zum Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) geltenden Fassung
der Norm und den §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Buchst. b) der zuletzt durch die Verordnung
vom 2. September 1995 (GV. NRW. S. 982) geänderten Verordnung über das Verfahren
der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer akademischer Grade
(VO.Agr.) vom 13. Mai 1993 (GV. NRW. S. 338).
51
Nach § 119 Abs. 3 S. 1 HG NRW a. F. bedurfte die Führung anderer als der in den
Absätzen 1 und 2 genannten - und hier nicht einschlägigen - Hochschulgrade,
Hochschultitel, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende
staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel, die § 119 Abs. 1 S. HG a. F. sämtlich als
Grade legaldefiniert, der Zustimmung des Ministeriums. Danach ist das Führen der im
Ausland verliehenen Bezeichnung "Professor" zustimmungsbedürftig und zwar
ungeachtet der Frage, ob die ausländische Bezeichnung als (Hochschul-)Titel zu
52
qualifizieren ist oder "nur" eine berufliche Tätigkeit kennzeichnet. Verfassungsrechtlich
ist hiergegen nichts zu erinnern.
Das Zustimmungserfordernis, das in das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-
Westfalen (soweit ersichtlich) erstmals durch Artikel I Nr. 85 des Gesetzes vom 20.
Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366) als § 141 Abs. 1 S. 2 des inzwischen aufgehobenen
Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926) eingefügt und stets
fortgeschrieben worden ist, hat die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 des bis
dahin als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Führung akademischer Grade -
GFaG - vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 935) abgelöst. Schon nach § 2 Abs. 1 GFaG
bedurften Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer
ausländischen Hochschule erworben hatten, zur Führung dieses Grades in einem
Bundesland dessen Genehmigung. Dass diese Zustimmungspflicht keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist obergerichtlich geklärt,
53
vgl. zur Rechtslage nach dem GFaG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1971, VII C
31.70, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1972, 917).
54
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt zudem, dass das
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG zwar die
Berechtigung umgreifen mag, einen im Ausland erworbenen akademischen Grad in
seiner Originalform zu führen, die Grundrechtsnorm aber den Gesetzgeber nicht hindert,
" ... nur diejenigen im Ausland verliehenen Bezeichnungen mit dem Erscheinungsbild
akademischer Grade im inländischen Verkehr zuzulassen, die von einer mit deutschen
Wissenschaftlichen Hochschule vergleichbaren ausländischen Bildungsstätte stammen
...",
55
so BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1987, 7 B 121/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
(NVwZ) 1988, 365.
56
Dies bedeutet, dass eine solche Zustimmungsentscheidung nicht von einem Verbot
befreit, das ein gegebenes Recht präventiv oder repressiv einschränkt, sondern die
erteilte Zustimmung für das Recht, die Bezeichnung im Inland führen zu dürfen,
konstitutiv ist.
57
Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Betroffenen stellt dies nicht
dar. Denn dürften " ... ausländische Bezeichnungen, die wie akademische Grade lauten,
aber nicht von einer den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen adäquaten
Einrichtung des ausländischen Bildungswesens verliehen werden, im Inland
uneingeschränkt getragen werden, so würde damit die den deutschen akademischen
Graden innewohnende Zweckbestimmung eines Nachweises wissenschaftlicher
Qualifikation unterlaufen werden ...",
58
BVerwG, a. a. O.
59
Für Grade im Sinne der Legaldefinition des § 119 Abs. 1 S. 1 HG folgt daraus, dass jede
ausländische Bezeichnung, deren Führung im Inland einer solchen entspricht, mit
denen eine wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen wird, zustimmungsbedürftig
ist. Vom Schutzzweck der Zustimmung, die Allgemeinheit und die Personen, die nach
bundesdeutschen Recht befugt sind, entsprechende Bezeichnungen zu führen, vor
60
missbräuchlicher Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen zu bewahren,
wenn sie nicht unter den im Inland üblichen Bedingungen oder vergleichbaren
Voraussetzungen erworben wurden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O. , m. w. N. aus der
Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts,
61
wird auch die Bezeichnung als "Professor" erfasst,
62
vgl. zu § 2 Abs. 1 GFaG: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1987, 1 B 135/86, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 366 f.
63
Die Bezeichnung kennt das bundesdeutsche Recht als Hochschultitel, dessen
Verleihung unter anderem anknüpft an den Nachweis einer besonderen Befähigung zur
wissenschaftlichen Arbeit (vgl. §§ 44, 47 Hochschulrahmengesetz, 46 HG NRW),
64
vgl. zu der entsprechenden strafrechtlichen Beurteilung: Cramer / Sternberg- Lieben in:
Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Auflage 2006, zu § 132a Rn. 7 f.;
Tröndle / Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 53. Auflage 2006, zu § 132a Rn. 8.
65
Angesichts des Regelungszwecks sind die sich hieraus (möglicherweise) ergebenden
Einschränkungen für denjenigen Deutschen, dessen im Ausland verliehene
Bezeichnung als "Professor" sein dortiges berufliches Wirken beschreibt, auch mit
Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Als Regelung der Berufsausübung ist das
Zustimmungserfordernis mit Blick auf seinen vorbeschriebenen Sinn von vernünftigen
Gründen des Gemeinwohls getragen.
66
Schließlich gebietet es Artikel 3 Abs. 1 GG nicht, den im Ausland lebenden Deutschen
hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses den gleichen Regelungen zu unterwerfen
wie den Ausländer, der sich nur vorrübergehend im Inland aufhält. Die
Ungleichbehandlung ist nicht willkürlich, sondern knüpft mit der Staatsbürgerschaft an
ein sachlich nachvollziehbares Kriterium an. Jedenfalls bei der hier gebotenen
generalisierenden Betrachtungsweise ist die Gefahr einer Verwechslung von im
Ausland verliehenen Bezeichnungen, die von Deutschen im Inland geführt werden und
der Form nach einem im Inland geführten Nachweis über eine wissenschaftliche
Qualifikation entsprechen, deutlich höher als bei Ausländern. Eine solche von einem
Ausländer geführte Bezeichnung erweckt regelmäßig nicht den Anschein, im Inland
erworben zu sein, sondern im Herkunftsland des Ausländers.
67
Aufgrund des im Lande Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 GFaG und
den späteren hochschulrechtlichen Bestimmungen geltenden Zustimmungsvorbehaltes
war damit das Land als Gebietskörperschaft befugt und verpflichtet, durch das (heutige)
MIWFT als nach § 119 Abs. 3 S. 1 HG NRW a. F. i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VO.AGr.
landesrechtlich zuständige Behörde im Einzelverfahren auf Antrag der oder des
Berechtigten über die Zustimmung zur Führung ausländischer Grade nach § 141 Abs. 3
WissHG in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 518) bzw.
der hier interessierenden und im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 119
Abs. 3 HG NRW a. F. zu entscheiden.
68
Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) VO.Agr. berechtigt, im Land Nordrhein-Westfalen einen
solchen Antrag auf Zustimmung zum Führen der Bezeichnung "Professor" zu stellen,
69
waren dabei auch Deutsche, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Antragstellung ihren
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes hatten. Rechtlich zu
beanstanden ist diese Regelung nicht.
Offen bleiben kann, ob die landesrechtlichen Vorschrift über ein diesem Personenkreis
im Land Nordrhein-Westfalen zustehendes Antragsrecht ausdrückt, dass im Ausland
lebende Deutsche das Zustimmungsersuchen nur in Nordrhein- Westfalen stellen
können sollen. Gegen die Richtigkeit dieser offenbar vom MIWFT vertretenen und nach
Angaben des Klägers von den Behörden in Baden- Württemberg geteilten
Rechtsauffassung könnte sprechen, dass einer solchen landesrechtlichen Regelung für
sich genommen aus kompetenzrechtlichen Gründen eine solche inhaltliche Bedeutung
nicht zukommen kann und eine staatsvertragliche oder ähnliche Vereinbarung der
Bundesländer von vergleichbarer Rechtsqualität mit einem entsprechenden Inhalt
offenbar nicht existiert. Hieran dürfte mangels entsprechender Rechtssatzqualität auch
der durch das beklagte vorgelegte Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. / 18.
Dezember 1964 nichts ändern, demzufolge Anträge auf Anerkennung von
akademischen Graden, die nicht von einer deutschen Hochschule verliehen worden
sind, bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland in Zweifelsfällen vom Kultusministerium in
Nordrhein-Westfalen bearbeitet werden.
70
Selbst wenn aber die entsprechenden Behörden aller Bundesländer bislang davon
ausgehen sollten, dass das Land Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung über
Zustimmungsersuchen von im Ausland lebenden Deutschen ausschließlich zuständig
war und sich dieses Rechtsverständnis als fehlerhaft erweisen sollte, ließe dies die
Rechtmäßigkeit der im Verordnungswege in § 2 Abs. 1 Buchst. b) VO.Agr. getroffenen
Regelung über das Recht zur Antragstellung von im Ausland lebenden Deutschen in
Nordrhein-Westfalen unberührt. Denn die Ausübung der landesrechtlichen
Zustimmungsbefugnis verstößt auch dann nicht gegen höherrangiges Recht.
Insbesondere bedarf es hierfür entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keiner an
das Land Nordrhein-Westfalen als Gebietskörperschaft gerichteten besonderen
Befugnisnorm. Die Entscheidungsbefugnis ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz, dass es - mangels abweichender Bestimmungen im übergeordneten
Recht - Sache eines jeden Bundeslandes ist, die in eigenen Angelegenheiten
geltenden rechtlichen Regelungen auch selbst anzuwenden. Ob - und ggf. in welcher
Form - nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ein im Ausland erworbener
akademischer Grad im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 HG a. F. geführt werden durfte,
oblag mithin prinzipiell der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Landes und
war zur Ausübung nach der VO.AGr. dem (heutigen) MIWFT zugeordnet. Die Befugnis,
entsprechende Zustimmungsbegehren zu prüfen und zu bescheiden, schließt Anträge
solcher Personen ein, die ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereich des
Grundgesetzes haben. Von diesem Grundsatz abweichende Bestimmungen enthält das
höherrangige Recht für diesen Personenkreis nicht. Namentlich ergeben sich solche
nicht aus dem Länderabkommen vom 26. Oktober 1992. Soweit dort Artikel 2 Absatz 1
bestimmt, dass für die Erteilung der Genehmigung dasjenige der vertragsschließenden
Länder zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
überträgt damit jedes der vertragsschließenden Länder die ihm obliegende Befugnis,
über die Zustimmung zum Führen ausländischer akademischer Grade innerhalb der
eigenen Landesgrenzen selbst zu entscheiden, auf das Wohnsitzland des
Antragstellers. Diese Befugnisregelung betrifft aber schon ihrem Wortlaut nicht
Personen, die - wie der Kläger - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich
des Länderabkommens haben. Für diesen Personenkreis enthält das Länderabkommen
71
damit aber keine Regelungslücke. Insoweit verbleibt es vielmehr bei der sich aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Befugnis eines jeden Bundeslandes, über
die dort gestellten Genehmigungsanträge nach dem eigenen Landesrecht selbst zu
entscheiden.
Fiel das Führen der Bezeichnung "Professor" mithin in den Anwendungsbereich des §
119 Abs. 3 S. 1 HG und gehörte der Kläger nach allem zu dem in Nordrhein- Westfalen
auch antragsberechtigten Personenkreis, war das MIWFT nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet, über sein Zustimmungsgesuch vom 23. November 2000 zu
entscheiden.
72
Dass die durch das MIWFT dem Kläger erteilte Zustimmung sich über die Grenzen des
Landes Nordrhein-Westfalen hinaus auch auf das Gebiet der Bundesländer Baden-
Württemberg, Bayern und Hessen erstreckte, ergibt sich indes nicht aus der Befugnis
des Landes Nordrhein-Westfalen, über den hier vom Kläger gestellte
Zustimmungsantrag zu entscheiden, sondern - wie schon erwähnt - aus Artikel 1 Abs. 1
S. 1 Länderabkommen. Danach war die durch das MIWFT nach Landesrecht getroffene
Zustimmungsentscheidung in allen vertragsschließenden Länder wirksam.
73
Die Genehmigung des MIWFT vom 15. November 2001 und der nachfolgende
Änderungsbescheid betreffen nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck des
Zustimmungsrechts auch einen im Ausland erworbenen akademischen Grad nach
Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen. Sein Anwendungsbereich ist auch nicht auf die Fälle
beschränkt, in denen sich die Befugnis des zustimmenden Bundeslandes für die
Entscheidung über den Genehmigungsantrag aus Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen
ergibt. Weder der in seiner Überschrift genannte Gegenstand des Abkommens, nämlich
" ... die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen ...",
noch der Wortlaut von Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen legt eine solche
Differenzierung nahe. Sie ist auch mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung
unvereinbar. Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen dient allgemein dem Interesse der
Verwaltungsvereinfachung sowie der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die
bundesweite Geltung der in einem Bundesland getroffenen Zustimmungsentscheidung
entbindet nämlich einerseits die Behörden der übrigen vertragsschließenden Länder
von der Prüfung entsprechender Genehmigungsgesuche ebenso wie von der
Notwendigkeit, die Einhaltung von Genehmigungsbestimmungen selbst zu überwachen,
und in Bezug auf erteilte Genehmigungen ggf. Rücknahme- oder Widerrufsverfahren
durchzuführen. Andererseits schützt sie den Antragsteller vor divergierenden
Entscheidungen unterschiedlicher Bundesländer, verschafft ihm die Gewissheit,
bundesweit von einer erteilten Genehmigung unbeanstandet Gebrauch machen zu
dürfen, und beschränkt zugleich die Notwendigkeit, Rechtsschutz gegenüber
belastenden Zustimmungsentscheidungen nachzusuchen, auf ein Bundesland. Ein
sachlicher Grund, der es rechtfertigt, von diesen mit der Regelung des Artikel 1 Abs. 1
bezweckten Folgen andere als die in Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen bezeichneten
Zustimmungsentscheidungen auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil verlöre
Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen andernfalls seinen rechtskonstitutiven
Regelungsgehalt. Bereits die mit Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen einem Bundesland
von den übrigen vertragsschließenden Ländern eingeräumte Befugnis, in den dort
bezeichneten Fällen die ihnen jeweils obliegende Zustimmungsentscheidung für sie
zutreffen, schließt nämlich deren Geltung in den kompetenzabgebenden
Vertragsländern begrifflich notwendig ein. Ihre eigentliche Regelungswirkung entfaltet
Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen deshalb gerade in den Fällen, in denen - wie unter
74
anderem hier - die Befugnis zur Entscheidung nicht bereits aus Artikel 2 Abs. 1
Länderabkommen folgt.
Gegen die Wirksamkeit der ihm durch das MIWFT erteilten Genehmigung vom 15.
November 2001 bestehen auch sonst keine rechtlich durchgreifenden Bedenken.
Insbesondere kann der Kläger sich mit Erfolg nicht darauf berufen, die Zustimmung sei
mit Blick auf den mit ihr fehlerhaft vorgeschriebenen Klammerzusatz nichtig. Zur
Begründung wird auf die betreffenden Erwägungen in dem vorläufigen Rechtsschutz
versagenden Beschluss vom 8. Februar 2005 verwiesen,
75
Seite 5 f. des Beschlussabdrucks,
76
an denen die Kammer auch nach erneuter und eingehender Überprüfung im
Hauptsacheverfahren festhält. Bei der Falschbezeichnung handelt es sich um eine rein
irrtümliche und jederzeit korrigierbare Fehlsamkeit, der die für die Annahme einer
Nichtigkeit erforderliche Schwere fehlt. Mit Blick auf das weitere Klagevorbringen ist
weiter lediglich auszuführen, dass sich die Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung
auch nicht aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW ergibt. Die Zustimmungsentscheidung
verlangt von dem Kläger mit Blick darauf, dass der Kläger die ihm in der D verliehene
Bezeichnung "Professor" nur mit dem rechtswidrig auf die Republik U als Herkunftsland
hinweisenden Klammerzusatz "(D)" führen durfte, nicht die Begehung einer Tat, die im
Sinne dieser Vorschrift einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Offen bleiben
kann dabei, ob nach dem in der D geltenden Recht die Führung des Titels in einer durch
eine bundesdeutsche Behörde vorgeschriebenen Form mit Sanktionen bedroht ist. Als
nichtig nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW kann sich ein Verwaltungsakt überhaupt nur
dann erweisen, wenn er von seinem Adressaten eine nach bundesdeutschen
Rechtsvorschriften strafbewehrte (vgl. § 11 Nr. 5 StGB) oder ordnungswidrige (vgl. § 1
OwiG) Handlung verlangt,
77
Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage
2001, (Stelkens / Bonk / Sachs) zu § 44 Rn. 146; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz,
Kommentar, 7. Auflage 2000, zu § 44 Rn. 40.
78
Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Einheit der (bundesdeutschen)
Rechtsordnung dient und den Adressaten eines Verwaltungsakts vor einer
rechtswirksamen Verpflichtung zu im Bundesgebiet strafbarem oder ordnungswidrigem
Verhalten schützen soll,
79
vgl. dazu: Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage
2005 (Kopp / Ramsauer), zu § 44 Rn. 43; Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, a. a. O. , Rn.
145.
80
Im Übrigen "verlangt"(e) die dem Kläger erteilte Genehmigung von ihm auch nichts im
Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW. Sie "erlaubte" ihm lediglich unter bestimmten
Voraussetzungen, abweichend von einem Verbot den im Ausland verliehenen
Professorentitel im Inland führen zu dürfen. Der oben beschrieben Schutzzweck der
Norm rechtfertigt es nicht, den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW
über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle der vorliegenden Art auszudehnen,
81
so auch: Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, a. a. O.; Schäfer in Obermayer,
Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 3. Auflage 1999, zu § 44 Rn. 61; a. A. wohl:
82
Kopp / Ramsauer, a. a. O., Rn. 44.
Bleibt danach der Hauptantrag erfolglos, gilt Gleiches auch für das hilfsweise zur
Entscheidung gestellte Klagebegehren. Soweit es über den Hauptantrag hinausgeht
und deshalb hier der Entscheidung bedarf, ist es unzulässig.
83
Das wörtlich auf "andere Bundesländer" bezogene Klagebegehren ist nicht nur
inhaltlich unbestimmt, weil es offen lässt, auf welche Bundesländer es konkret bezogen
ist. Es erhebt darüber hinaus die Entscheidung der Rechtsfrage zur
Genehmigungsfreiheit des Führens der Professorenbezeichnung zur Voraussetzung zur
Bestimmung der in Betracht kommenden Bundesländer und damit für die
Bestimmbarkeit des Klagebegehrens. Dies ist unzulässig. Zudem fehlt dem Kläger für
die begehrte Feststellung, ob sich die Regelungswirkung der
Zustimmungsentscheidung des MIWFT auch auf andere Bundesländer als Bayern,
Baden-Württemberg und Hessen erstreckt, das rechtlich schutzwürdige Interesse. Auf
die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrages wird insoweit
Bezug genommen. Aus den dort angestellten Zulässigkeitserwägungen folgt auch, dass
der Kammer aus kompetenzrechtlichen Gründen die Anwendung des originären Rechts
anderer Bundesländer verwehrt ist.
84
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und
den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
85