Urteil des VG Düsseldorf vom 31.10.2006
VG Düsseldorf: versetzung, körperliche untersuchung, psychiatrische behandlung, verfügung, persönlichkeitsstörung, vertreter, unterricht, anhörung, qualifikation, medien
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3377/06
Datum:
31.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3377/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.1950 geborene Kläger steht seit dem 1. August 1980 im öffentlichen
Schuldienst des beklagten Landes und war zuletzt am M-Gymnasium in E tätig. Er
besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch und
Philosophie. Er wurde zuletzt am 1. Juli 2002 zum Oberstudienrat befördert.
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Der Kläger ist seit dem 3. November 2004 dienstunfähig erkrankt. Die Bezirksregierung
E ordnete am 22. Februar 2005 eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der
Dienstfähigkeit an. Das amtsärztliche Gutachten des Kreises N vom 24. Juni 2005 stützt
sich auf die Erhebung der Krankenvorgeschichte, die körperliche Untersuchung am 10.
März 2005 und ein psychiatrisches Zusatzgutachten vom 18. Mai 2005. Die Diagnosen
lauteten wie folgt:
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1. Depressive Episode bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung
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2. Arterieller Hypertonus
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3. Degeneratives Wirbelsäulenleiden
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4. Adipositas
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Die zusammenfassende Beurteilung lautete wie folgt:
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Herr C ist an einer depressiven Episode bei schwerer narzisstischer
Persönlichkeitsstruktur erkrankt. In den letzten Jahrzehnten ist es immer wieder zu
depressiven Verstimmungen gekommen. Seit 1980 sind mehrere Psychotherapien
erfolgt. Zur Zeit wird C bei dem Psychiater T behandelt. Es ist insgesamt zu einer
leichten Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Nach wie vor treten
schwere Angstattacken, sozialer Rückzug und immer wiederkehrende bedrückte
Stimmungslagen auf.
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Aus psychiatrischer Sicht scheint Herr C angesichts des jetzt erhobenen Befundes und
der Entwicklung in den letzten Jahren krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage zu sein,
seinem Beruf als Lehrer im Unterricht, Kontakt mit Eltern und Schülern, nachzugehen.
Herr C ist jedoch durchaus erwerbsfähig. Sinnvoll wäre insbesondere sein Einsatz in
einem seinen Fähigkeiten und Neigungen gelegenen Bereich wie z.B. EDV. Die
psychiatrische Behandlung sollte zunächst fortgesetzt werden.
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Nach Einholung dieses amtsärztlichen Gutachtens gelangte die Bezirksregierung E zu
der Auffassung, dass sie den Kläger für dauernd unfähig halte, seine Dienstpflichten zu
erfüllen.
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Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2005 mit, dass sie beabsichtige, ihn
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und gab ihm gemäß § 47 LBG
NRW Gelegenheit, schriftliche Einwendungen zu erheben.
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Der Kläger legte am 29. August 2005 Widerspruch gegen die beabsichtigte Versetzung
in den Ruhestand ein und begründete diesen später wie folgt: Er sei nur als Lehrer
dienstunfähig, im Übrigen jedoch vollständig erwerbs- und arbeitsfähig. Er beantrage
deshalb die Überleitung in einen anderen Tätigkeitsbereich, der seiner Ausbildung,
seinen Fähigkeiten und seiner Besoldungsgruppe entspreche. Er könne auf ein
vollständiges wissenschaftliches Studium und eine Promotion zurückblicken. Während
seiner Berufszeit habe er sich stets weitergebildet, vor allem im Bereich der Neuen
Medien. Deshalb habe er an seinen letzten Schulen Aufgaben als
Netzwerkadministrator übernommen. Zudem habe er computergestützte Projekte
realisiert und Fortbildungen durchgeführt. Er wolle diese Zusatzqualifikationen für das
Land einsetzen. Er könne etwa auch in der Schulverwaltung arbeiten, und zwar sowohl
bei der Bezirksregierung wie auch im Ministerium. Er sei erst 55 Jahre alt und daher
flexibel und lernfähig genug, um einer neuen Herausforderung gerecht werden zu
können. Auch sei er teamfähig, besitze Organisationstalent und Führungsqualitäten. Im
übrigen gelte der beamtenrechtliche Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung
vor Versorgung". Nicht zuletzt sei ein nicht unerheblicher Teil seiner Erkrankung durch
einen Mangel an Fürsorgepflicht seines Dienstherrn zu erklären.
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Nach Zustimmung des Personalrates für Lehrkräfte an Gymnasien und
Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E versetzte die Bezirksregierung E den
Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 2006, zugestellt am 25. Januar 2006, wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Sie führte aus, dass sie die Einwendungen des
Klägers geprüft habe. Ein anderweitiger Einsatz sei allerdings nicht möglich, da hierfür
derzeit keine Stellen zur Verfügung stünden. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des
Monats, in dem dem Kläger diese Verfügung zugestellt werde.
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Der Kläger legte am 30. Januar 2006 Widerspruch ein und führte hierzu aus: Es sei dem
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Bescheid nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Beklagte die von ihm
vorgebrachten Einwendungen geprüft habe. Er bezweifele, dass keine entsprechenden
Stellen zur Verfügung stünden. Die Verfügung verstoße gegen Art. 12 und Art. 2 Abs. 1
des Grundgesetzes und angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes
Nordrhein-Westfalen gegen das Sparsamkeitsgebot.
Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
vom 5. Mai 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen wie folgt aus: Der
Kläger sei nach § 45 Abs. 1 LBG NRW dienstunfähig. Dies ergebe sich aus dem
Gutachten des Amtsarztes des Kreises N, wonach der Kläger für den Einsatz im
Schuldienst nicht mehr dienstfähig sei. Von einer Versetzung in den Ruhestand solle
gemäß § 46 Abs. 1 LBG NRW abgesehen werden, falls eine begrenzte Dienstfähigkeit
vorliege. Dies werde durch das amtsärztliche Gutachten jedoch ausdrücklich verneint.
Angesichts des erhobenen Befundes und der Entwicklung in den letzten Jahren sei der
Kläger zwar erwerbsfähig, jedoch krankheitsbedingt gerade nicht mehr in der Lage,
seinem Beruf im Schuldienst nachzugehen. Als Einsatzort bei der Bezirksregierung
komme nur eine Tätigkeit im Schulbereich in Betracht, da der Kläger für den Einsatz in
einem anderen Bereich nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung besitze. Eine freie
Stelle der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung stehe im Schulbereich
jedoch gegenwärtig nicht zur Verfügung, so dass ein anderweitiger Einsatz, ungeachtet
seiner Qualifikation, nicht möglich sei. Im Übrigen sei weder ausgeführt noch ersichtlich,
inwiefern der Ausgangsbescheid gegen das Grundgesetz verstoße.
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Der Kläger hat am 23. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt und zur Begründung ergänzend im wesentlichen wie folgt
vorträgt: Seine Leistung und Befähigung ließen sich aus dem Leistungsbericht des
Oberstudiendirektors O vom 2. Mai 2005, dem Zusatzbericht der Oberstudiendirektorin
C1 vom 7. März 2002 sowie der dienstlichen Beurteilung des Leitenden
Regierungsschuldirektors M1 vom 14. Mai 2002 entnehmen. Dies betreffe vor allem den
Bereich Administration/Verwaltung sowie die Fortbildung im Bereich der Neuen Medien.
Insbesondere habe er als Netzwerkadministrator gearbeitet sowie Projekte und
Schulungen in diesem Bereich entwickelt und geleitet. Er werde auch nach wie vor im
Kollegium des M-Gymnasiums in E geführt. Die Dienstfähigkeit beziehe sich
ausschließlich auf seine Tätigkeit als Gymnasiallehrer. Er sei aber in der Lage, seine
Fähigkeiten anderweitig einzusetzen, wie sich auch aus der amtsärztlichen
Stellungnahme ergebe, wo es heiße:
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„Herr C ist jedoch durchaus erwerbsfähig. Sinnvoll wäre insbesondere sein Einsatz in
einem seiner Fähigkeiten und Neigungen gelegenen Bereich wie etwa der EDV. Der
Übergang in den Ruhestand würde zu einer weiteren Isolation und einer
verschlechterten Gesundheit führen."
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Der Beklagte sei nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, vorrangig eine andere
Tätigkeit für ihn zu finden, bevor er zur Ruhe gesetzt werde. Der Beklagte habe sich mit
den entsprechenden Erwägungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es fehlten
jegliche Ausführungen dazu, ob eine anderweitige Beschäftigung geprüft worden sei.
Zudem widerspreche er der Darstellung, er sei wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht
in der Lage, sich in ein Kollektiv einzuordnen. Nicht zuletzt erhalte er derzeit lediglich
einen Beihilfeanteil in Höhe von 50% anstelle von 70% im Falle der Dienstunfähigkeit.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Bezirksregierung E vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Mai 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt ergänzend aus: Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG NRW sei rechtmäßig, da dieser nach dem
amtsärztlichen Gutachten vom 24. Juni 2005 dienstunfähig sei. Dies gelte sowohl für die
Dienstpflichten eines Lehrers als auch für eine Tätigkeit in der Schulverwaltung. Eine
Übertragung eines anderen Amtes gemäß § 45 Abs. 3 LBG NRW komme ebenfalls nicht
in Betracht. Es bestünden angesichts der schweren narzisstischen
Persönlichkeitsstruktur erhebliche Zweifel, ob der Kläger sich in ein Kollektiv einordnen
könne. Die Einschätzung des Amtsarztes, wonach der Kläger voll erwerbsfähig sei,
werde nicht geteilt. Hierauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an, da von Seiten des
Beklagten in zahlreichen Zurruhesetzungsverfahren dienstunfähiger, aber nicht
erwerbsunfähiger Lehrerkräfte geprüft worden sei, ob zur Abwendung einer
Zurruhesetzung ein anderweitiger Einsatz dieser Lehrkräfte möglich sei. Diese Prüfung
habe stets ergeben, dass weder im Hause der Bezirksregierung E noch in deren
nachgeordneten Bereich entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Zudem habe das
Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen (IM NRW) den Bezirksregierungen
mit Runderlass vom 28. Juli 2006 (Az.: 52-18.01.08-25/06) im Hinblick auf die
kapitelbezogene Überschreitung des Gesamtbudgets - abgesehen von wenigen
Ausnahmen - sämtliche das Stellen-Ist erhöhenden Personalmaßnahmen untersagt.
Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über eine Ausbildung, die es gestatte, ihm ein
anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen. Es seien auch
keine Maßnahmen eingerichtet, die dem Kläger den Erwerb einer neuen Befähigung
vermitteln könnten. Ein Beamter könne aus § 45 Abs. 3 LBG NRW auch keinen
Anspruch auf Teilnahme an einer solchen Maßnahme herleiten. Es sei auch fraglich, ob
die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem überschaubaren
Zeitraum vermittelt werden könnten. Hier müsse das Lebensalter des Klägers
berücksichtigt werden. Die theoretisch verbleibende Restdienstzeit bis zum Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze würde die Einrichtung einer solchen Maßnahme nicht
rechtfertigen. Dass der Kläger sich umfangreiche Kenntnisse im EDV-Bereich
angeeignet habe, führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Man würde
schließlich auch niemandem, der sich im Selbststudium juristische Kenntnisse
angeeignet habe, den Vorsitz einer Kammer beim Verwaltungsgericht übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 8. September 2006 zur Entscheidung übertragen
worden ist (§ 6 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (1. Alternative) VwGO statthaft
und auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung
E vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 5. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen
- im Ergebnis - nicht.
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Das Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ist in § 47 LBG NRW
geregelt. Anzuwenden ist hier die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung dieser
Vorschrift.
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Vgl. Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember
2003, GV. NRW. 2003 S. 814.
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Hiernach gilt Folgendes: Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher
Gutachten i.S.d. § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG NRW den Beamten für dienstunfähig, so
teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der
Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (§ 47 Abs. 1 Satz
1 LBG NRW). Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die
beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Unter
„Angabe der Gründe" ist die Mitteilung der Tatsachen zu verstehen, die nach Ansicht
des Dienstvorgesetzten vorliegen und die Zurruhesetzung rechtfertigen. Durch die
Kenntnis der Tatsachen wird der Beamte in die Lage versetzt, zu ihnen Stellung zu
nehmen, sie notfalls zu bestreiten oder ihr Gewicht zu entkräften.
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Vgl. Urteil der Kammer vom 2. Mai 2006 - 2 K 7468/04 -; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 1, Stand: September
2006, § 47 LBG Rn. 25.
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Diese Anhörung hat die Bezirksregierung E allerdings nicht ordnungsgemäß
durchgeführt. Das Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2005 reicht insoweit nicht aus, weil
dem Kläger dort lediglich mitgeteilt wurde, dass er dienstunfähig sei. Die der
amtsärztlichen Einschätzung zu Grunde liegenden Tatsachen wurden hingegen nicht
genannt. Diese werden lediglich in der im Anhörungsschreiben angegebenen
amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2005 erwähnt, doch ist nicht ersichtlich,
dass diese Stellungnahme dem Anhörungsschreiben an den Kläger beigefügt war.
Jedoch ist dieser Verfahrensfehler dadurch geheilt worden, dass der Kläger sodann im
vorliegenden Klageverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, Einwendungen gegen die
beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben, nachdem er durch die von
Seiten des Gerichts gewährte Akteneinsicht den vollständigen Inhalt des
Verwaltungsvorgangs und insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme zur
Kenntnis nehmen konnte. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW über
die mögliche Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten bis zum
Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist
nämlich auf andere Regelungen als § 28 VwVfG NRW, die - wie hier § 47 Abs. 1 LBG
NRW - ebenfalls der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen, entsprechend
anwendbar.
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Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 B 167/99 -,
NVwZ-RR 2002, 53; Urteil der Kammer vom 2. Mai 2006 - 2 K 7468/04 -; Beschluss der
Kammer vom 26. Oktober 2005 - 2 L 1859/05 -, www.nrwe.de jeweils m.w.N.
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Das weitere Verfahren gemäß § 47 LBG NRW bestimmt sich danach, ob der Beamte
oder sein Vertreter innerhalb eines Monats nach seiner Anhörung Einwendungen gegen
die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebt. Vorliegend hat dies der Kläger
mit Schreiben vom 29. August 2005 getan. Dem gemäß hatte die Bezirksregierung E als
nach § 50 Abs. 1 LBG NRW zuständige Stelle zu entscheiden, ob das Verfahren
eingestellt oder fortgeführt wird. Das hat sie mit Bescheid vom 23. Januar 2006,
zugestellt am 25. Januar 2006, getan und den Kläger mit Ablauf des Monats Januar
2006 in den Ruhestand versetzt (vgl. § 47 Abs. 2 LBG NRW).
37
Des weiteren hat der gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG zu beteiligende
Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der
Bezirksregierung E am 12. Januar 2006 der beabsichtigten Zurruhesetzung zugestimmt.
38
Der angegriffene Bescheid über die vorzeitige Versetzung des Klägers in den
Ruhestand hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand.
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Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd
unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch
beamtenrechtlicher Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen
Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht
allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des
Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an.
Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der
einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen,
die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an,
sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur
Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die
Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine
dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ
kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil
unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der
Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen
lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn
eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
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Vgl. zum Ganzen etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Oktober
1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101
jeweils m.w.N.
41
Die so definierten Begriffe der „Dienstfähigkeit" und „Dienstunfähigkeit" sind gerichtlich
voll überprüfbare Rechtsbegriffe. Die Verwaltungsgerichte haben daher im Streitfall
selbst festzustellen, ob der Beamte dienstfähig oder dienstunfähig ist, und sind nicht
darauf beschränkt, die Gründe nachzuprüfen, aus denen der Dienstherr den Beamten in
den Ruhestand versetzt hat.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 1499/90 -; Urteil der Kammer vom 2.
Mai 2006 - 2 K 7468/04 -.
43
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden
Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2006.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; OVG NRW,
Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101.
45
Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit betreffend die
maßgeblichen Dienstpflichten sind die Anforderungen des Amtes im abstrakt-
funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 - 2 C 45/89 -, DVBl. 1992, 912 und vom 28.
Juni 1990 - 2 C 18/89 -, ZBR 1990, 353; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1
A 1069/01 -, ZBR 2005, 101.
47
Dies bedeutet, dass grundsätzlich nicht allein an das gesundheitliche
Anforderungsprofil des von dem Beamten zuletzt innegehabten Dienstpostens
angeknüpft werden darf, sondern der (gesamte) abstrakte Aufgabenkreis in den Blick zu
nehmen ist, welcher innerhalb der Behördenorganisation der Rechtsstellung des
Beamten entspricht. In Bezug auf den Kläger ist somit von den Anforderungen an das
Amt eines Oberstudienrates auszugehen.
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Kläger nach dem Ergebnis des amtsärztlichen
Gutachtens des C2 vom Gesundheitsamt des Kreises N vom 24. Juni 2005 als Lehrer im
Unterricht im Kontakt mit Eltern und Schülern auf Dauer als allgemein dienstunfähig
anzusehen. Er leidet nach der Diagnose unter einer depressiven Episode bei schwerer
narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Hinzu kommen ein arterieller Hypertonus, ein
degeneratives Wirbelsäulenleiden sowie Adipositas. Einwendungen gegen die auf
dieser Grundlage erfolgte Feststellung der Dienstunfähigkeit als Lehrer im Unterricht
sind vom Kläger nicht erhoben und auch sonst nicht ersichtlich.
49
Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen § 45 Abs. 3
LBG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der Versetzung des Beamten in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt
derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist
nach Satz 2 die Übertragung die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung
des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es
mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu
erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes
genügt, wobei Stellenzulagen hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes gelten.
Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er gemäß Satz 3
an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten
kann nach Satz 4 zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter
Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit
innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden,
wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die
Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit
50
zuzumuten ist.
Der Beklagte hat eine Anwendung dieser Vorschrift im Falle des Klägers ohne
Ermessensfehler verneint. Er hat zwar die Vorschrift des § 45 Abs. 3 LBG NRW in den
angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber aus den
Ausführungen im Widerspruchsbescheid ersichtlich, dass er diese Vorschrift in den
Blick genommen und geprüft hat.
51
Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht im Schulbereich einzusetzen, ist
nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass als
Einsatzort für den Kläger lediglich eine Beschäftigung im Schulbereich in Betracht
komme, da er für den Einsatz in einem anderen Bereich nicht die entsprechende
Laufbahnbefähigung besitze. Eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO stehe
im Schulbereich jedoch gegenwärtig nicht zur Verfügung, so dass ein anderweitiger
Einsatz ungeachtet der Qualifikation des Klägers nicht möglich sei. Im gerichtlichen
Verfahren hat der Beklagte gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen in
zulässiger Weise ergänzt und ausgeführt, dass von Seiten des Beklagten in zahlreichen
Zurruhesetzungsverfahren dienstunfähiger, aber nicht erwerbsunfähiger Lehrerkräfte
geprüft worden sei, ob zur Abwendung einer Zurruhesetzung ein anderweitiger Einsatz
dieser Lehrkräfte möglich sei. Diese Prüfung habe stets ergeben, dass weder im Hause
der Bezirksregierung E noch in deren nachgeordnetem Bereich entsprechende Stellen
zur Verfügung stehen. Zudem seien den Bezirksregierungen nach dem Runderlass des
IM NRW vom 28. Juli 2006 im Hinblick auf die kapitelbezogene Überschreitung des
Gesamtbudgets im Jahre 2006 grundsätzlich sämtliche das Stellen-Ist erhöhenden
Personalmaßnahmen untersagt.
52
Hiernach sind Ermessensfehler nicht erkennbar, denn der Beklagte hat eine von dem
Kläger begehrte Verwendung im Schulbereich ausreichend geprüft. Er ist dabei aber zu
dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher Einsatz bereits mangels verfügbarer Stellen
nicht in Betracht komme. Soweit der Kläger einwendet, dass sich aus den
Verwaltungsvorgängen nicht ergebe, dass Überprüfungen hinsichtlich einer Umsetzung
in den Innendienst stattgefunden hätten und sich dort auch keine Erhebungen zu der
Frage nach verfügbaren Stellen im Innendienst fänden, ergibt sich nichts anderes. Denn
es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben des Beklagten
unzutreffend wären. Der Kläger hat ebenfalls keine substantiierten Einwendungen
gegen die Darstellung des Beklagten vorgebracht.
53
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 A 3023/04 -, juris.
54
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte die erforderliche Prüfung nicht mit der
gebotenen Sorgfalt durchgeführt hätte. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang
allerdings darauf hin, dass sich die Suche nach einer anderweitigen „leidensgerechten"
Einsatzmöglichkeit schon mit Blick auf das Ziel der Vorschrift - Rehabilitation statt
Versorgung - nicht nur auf gerade freie Stellen erstrecken darf. Vielmehr sind
grundsätzlich auch zumutbare Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb der
Behörde in den Blick zu nehmen.
55
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2003 - 1 B 413/03 -, DÖV 2003, 1044.
56
Dieser Aspekt ist vorliegend aber hinreichend beachtet worden, wie sich aus den
umfangreichen Ausführungen des Beklagten ergibt.
57
Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht im Schulbereich einzusetzen, ist
darüber hinaus aus einem weiteren Grund nicht zu beanstanden. Dem Kläger als
Inhaber der Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch
und Philosophie fehlen nämlich die für einen Einsatz im Bereich der Schulverwaltung
erforderlichen Kenntnisse für den höheren Verwaltungsdienst.
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Soweit der Beklagte den Kläger nicht zu einem Laufbahnwechsel in die Laufbahn des
höheren Verwaltungsdienstes zugelassen hat - insoweit hätte der Kläger in
Ermangelung der erforderlichen Laufbahnbefähigung zunächst noch eine
Unterweisungszeit absolvieren müssen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW, § 12 Abs. 6 LVO
NRW) -, hat er dies mit Erwägungen begründet, die sich innerhalb des im Rahmen des §
45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW - wenn auch nur eingeschränkt - bestehenden
Ermessensspielraums halten. Das durch die „Soll-Vorschrift" normierte Regel-
/Ausnahmeprinzip lässt den organisatorischen und personalwirtschaftlichen
Ermessensspielraum des Dienstherrn in diesem Zusammenhang nicht völlig entfallen.
So ist es auch unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht grundsätzlich und auch hier
nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - wie hier - seine Ermessensausübung im
Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auch daran orientiert hat, welche Härten im
Einzelfall bei dem Betroffenen durch eine Zurruhesetzung insbesondere unter
versorgungsrechtlichen Aspekten eintreten würden und ob der Aufwand einer nötigen
Unterweisungszeit mit dem Nutzen aus der danach verbleibenden Restdienstzeit noch
in einem angemessenen Verhältnis steht.
59
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101.
60
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Erwägung des Beklagten, eine
entsprechende Unterweisungszeit nicht einzurichten, nicht zu beanstanden. Der
Beklagte durfte dabei das Alter des Klägers bzw. dessen verbleibende Restdienstzeit
und den möglichen Aufwand einer notwendigen Unterweisungszeit in seine
Ermessensentscheidung über die Ermöglichung einer anderweitigen Verwendung
durch einen Laufbahnwechsel mit einbeziehen.
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Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, IÖD 2005, 206;
OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2003, 247 sowie Urteil vom
17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101.
62
Soweit der Kläger eine Weiterbeschäftigung als Netzwerkadministrator oder im Bereich
der Neuen Medien begehrt, führt dies trotz seines zeitweiligen Einsatzes in diesen
Bereichen zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Beklagte hat hierzu - wie dargelegt -
in rechtsfehlerfreier Weise ausgeführt, dass dem Kläger für einen anderweitigen Einsatz
die notwendigen Kenntnisse fehlen. Selbst angeeignete Fähigkeiten könnten insoweit
keine Berücksichtigung finden. Dies ist im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen
Regelungen von Seiten des Gerichts nicht zu beanstanden.
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Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Erwägung des Beklagten, wonach ein
Einsatz des Klägers im Bereich der Schulverwaltung bereits deshalb ausscheide, weil
er ihn wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung - im Gegensatz zu den
Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten - für nicht mehr erwerbsfähig halte, einer
rechtlichen Überprüfung standhielte.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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