Urteil des VG Düsseldorf vom 19.07.2006
VG Düsseldorf: georgien, gefahr, bundesamt für migration, psychisch kranker, stationäre behandlung, ambulante behandlung, ärztliches gutachten, abschiebung, wahrscheinlichkeit, ausländer
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 3104/06.A
Datum:
19.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3104/06.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit. Er reiste
nach eigenen Angaben am 23. April 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik
Deutschland ein und stellte am 02. Mai 2001 erstmals einen Asylantrag.
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Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im
Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder
die Voraussetzungen des damaligen § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der
Abschiebung nach Georgien auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb
eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu
verlassen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Minden (Urteil
v. 21. Januar 2002 - 3 K 1554/01.A) als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
3
Am 08. Februar 2002 stellte der Kläger einen ersten Folgeantrag, der mit Bescheid vom
04. März 2003 abgelehnt wurde. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf
erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 30. April 2004 - 25 K 2248/03.A); der
anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (OVG NRW,
Beschluss v. 09. Juni 2006 - 11 A 2219/04.A).
4
Am 09. März 2006 stellte der Kläger schließlich einen zweiten Folgeantrag, beschränkt
auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 - 7
AufenthG. Zur Begründung legte er mehrere Bescheinigungen des Arztes für Psychiatrie
und Psychotherapie, D sowie zwei Stellungnahmen der S Kliniken N vor. Im
Wesentlichen wurden dem Kläger darin eine posttraumatische Belastungsstörung (im
Folgenden: PTBS) sowie eine schwere depressive Symptomatik attestiert. Mit
5
streitgegenständlichem Bescheid vom 19. April 2006 lehnte das Bundesamt die
Abänderung seiner vormaligen Entscheidung zu § 53 AuslG a.F. ab.
Dagegen hat der Kläger am 05. Mai 2006 Klage erhoben und sein Vorbringen vertieft. In
der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte ein weiteres Attest der S
Kliniken N vom 06. Juli 2006 überreicht.
6
Der Prozessbevollmächtigte des Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG bestehen.
8
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das
Sitzungsprotokoll, den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
13
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat auf den
Folgeantrag des Klägers hin die Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2001
bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG (nunmehr i.W. § 60 Abs. 2-7 AufenthG) zu
Recht im Bescheid vom 19. April 2006 abgelehnt. Demgemäß hat der Kläger keinen
Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG.
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Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der Begründung der angefochtenen
Entscheidung des Bundesamtes vom 19. April 2006 und nimmt gemäß § 77 Abs. 2
AsylVfG auf den im Wesentlichen zutreffenden Bescheid Bezug (mit Ausnahme Seite 6
des Bescheides dort 4. Absatz). Anhaltspunkte, die geeignet wären hinsichtlich des
Bestehens von Abschiebungsverboten einen von der vormals vom Bundesamt
getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG a.F. abweichenden Ausspruch zu rechtfertigen,
bestehen nicht.
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Die Kammer merkt dazu ergänzend an: Insbesondere ist bei dem Kläger kein
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des
Klägers voraus. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der
gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr
einer politischen Verfolgung aufgestellt hat,
16
vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1
B 71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.
17
Erforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das
Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die
für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein größeres Gewicht
besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht
nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist,
18
vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; BVerwG,
Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f.
19
Die Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss dabei „erheblich" sein, d.h.
eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar
lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese
Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland einträte, da
sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens hätte und
anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte,
20
vgl. BVerwG Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; BVerwG Urt. v.
27. April 1998 - 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
21
Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang allein auf so genannte
„zielstaatsbezogene" Abschiebungsverbote, die sich der Sache nach aus der
Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit
in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die
Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und
dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen
tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig.
22
vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 m.w.N.
23
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr nach Georgien
eine erhebliche konkrete Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
(vgl. § 53 Abs. 6 AuslG a.F.) drohte, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat weder glaubhaft
gemacht, dass ein traumaauslösendes Ereignis stattgefunden hat (I.) noch, dass die in
den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen festgestellte PTBS ihm zugeschrieben
werden kann (II.). Selbst wenn er wie vorgetragen erkrankt wäre, könnte er in Georgien
behandelt werden (III.). Kann der Kläger die zu seiner Behandlung eventuell
erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen, führte die zu keinem anderen
Ergebnis, da ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit auf Grund der
Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe (IV.).
24
I.
25
Zunächst ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger überhaupt an
einem durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland erlittenen Trauma leidet.
Denn ist ein traumaauslösendes Ereignis bereits nicht glaubhaft gemacht, kann mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine darauf beruhende PTBS mit der Gefahr
einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland nicht bestehen. Ein
Wiedererleben von traumatischen Ereignissen setzt insoweit voraus, dass diese
tatsächlich stattgefunden haben. Das ist hier nicht der Fall. Sowohl der Vortrag des
Klägers im Erstverfahren als auch im 1. Folgeverfahren wurde als völlig unglaubhaft
26
qualifiziert. Insoweit wird auf die entsprechenden Urteile des VG Minden vom 21. Januar
2002 (3 K 1554/01.A) und des VG Düsseldorf vom 30. April 2004 (25 K 2248/03.A)
verwiesen, die zu der Überzeugung gelangt sind, dass die vom Kläger geschilderten
fluchtauslösenden Ereignisse nicht geschehen sind. Dem hat der Kläger nichts
entscheidungserhebliches mehr entgegengesetzt. Schon allein deshalb kann ihm eine
durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland verursachte angebliche
posttraumatische Belastungsstörung nicht geglaubt werden.
II.
27
Ungeachtet dessen kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) mit der Gefahr einer Retraumatisierung im
Falle seiner Rückkehr in die Heimat leidet. Die zum Nachweis einer solchen
Erkrankung vorgelegten acht „ärztlichen Atteste" des Arztes für Psychiatrie und
Psychotherapie, D, vom 18. Januar, 26. Juli, 23. September, 25. Dezember 2004, vom
15. April, 07. Juli, 27. September 2005 und vom 30. Januar 2006 sowie die drei
Bescheinigungen der S Kliniken N vom 27. Februar, 13. März sowie 06. Juli 2006
genügen nicht den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein PTBS
feststellendes ärztliches Gutachten.
28
Bei der „posttraumatischen Belastungsstörung" handelt es sich um ein komplexes
psychisches Krankheitsbild. Nach den international anerkannten Qualitätsstandards,
wie sie insbesondere im Standard ICD-10 (Internationale Statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) der Weltgesundheitsorganisation
oder dem DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der American
Psychiatric Association festgelegt sind, entsteht eine als PTBS bezeichnete Erkrankung
durch eine verzögerte protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine
Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweifelung hervorrufen
würde (vgl. ICD-10 Kap. V, Ziff. F43.1; DSM-IV Ziff. 309.81). Angesichts der Eigenart der
PTBS als einer schweren psychischen Erkrankung ist sie nicht allein auf Grund
äußerlich feststellbarer objektiver Befundtatsachen zu diagnostizieren. Als inner-
psychisches Erlebnis entzieht sie sich vielmehr äußerlich-objektiver Befundtatsachen
weitgehend. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und
Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden
faktischen Erlebnistatsachen an.
29
Es bestehen demgemäß entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die
ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, die von vornherein grundsätzlich nur
Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin erfüllen
können. Das bedeutet indes nicht, dass die gestellte ärztliche Diagnose einer
gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Vielmehr kann sie nur dann Grundlage der
Rechtsanwendung werden, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen, Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem gerichtlichen Sachverstand auf ihre
Plausibilität zu überprüfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Diagnose solcher
Krankheitsbilder -wie der PTBS-, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nur
schwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte
Erkrankung hinweisen. Gerade sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber
Ärzten missbräuchlich auf bestimmte Ursachen oder Krankheitssymptome zu berufen
30
und damit auf die vermeintliche Existenz einer aus ihr ableitbaren Erkrankung. Einer
besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist daher die Feststellung einer PTBS
zu unterziehen, da gerade ihre Symptome fachwissenschaftlich nur eingeschränkt
objektivierbar sind.
Die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen
Krankheitsbildes PTBS erfordert daher zunächst einen längeren Zeitraum der
Befassung des Arztes mit dem Patienten, da tragfähige Aussagen zur Traumatisierung
regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich sind. Im
Anschluss daran ist ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches anhand der
Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der
posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren
Verlauf der Behandlung enthält. Die Befundtatsachen müssen zunächst getrennt von
ihrer Interpretation dargestellt werden. Bei Interpretationen und Schlussfolgerungen aus
den erhobenen Informationen muss angegeben werden, auf welche Befundtatsachen
sie sich stützen. Erforderlich ist auch eine Verschriftlichung des Explorationstextes, da
nur auf dieser Grundlage eine sorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist.
Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist weiterhin die inhaltliche Analyse der vom
Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad
von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf nicht schematisch
erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter
Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse.
Vielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in
Bezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines
Patienten.
31
Es muss zudem eine Konstanzanalyse stattfinden. Sie bezieht sich auf den Vergleich
von Aussagen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben
Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssen im Einzelnen Übereinstimmungen
zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen
festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssen daraufhin geprüft
werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann
erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert ist.
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Mit der Kompetenzanalyse wird das Niveau der für eine Aussage relevanten kognitiven
Funktion eines Patienten erfasst. Zu berücksichtigen ist die allgemeine und die
sprachlich intellektuelle Leistungsfähigkeit, das autobiographische Gedächtnis, die
Phantasieleistung sowie der persönliche Darstellungsstil eines Patienten. Erst wenn die
Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen bekannt ist, kann die Qualität einer Aussage
angemessen beurteilt werden, wobei die Klärung der Aussageentstehung und
Aussageentwicklung einen weiteren wichtigen Bestandteil der Begutachtung bildet.
33
Bei der Motivationsanalyse geht es schließlich darum, zu rekonstruieren, welche
Motivation den Patienten zu seinem Vorbringen veranlasst hat. Wesentlich sind dabei
methodische Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen und
Angaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland.
34
Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen den dargelegten
Mindestanforderungen an die Feststellung einer PTBS nicht.
35
Es wird zur Begründung zunächst Bezug genommen auf die im Wesentlichen
36
zutreffenden Aussagen im Bundesamtsbescheid vom 19. April 2006. Die erforderliche
Konstanzanalyse im Aussageverhalten, die Klärung der Aussageentstehung und
Aussageentwicklung sowie die Motivationsanalyse sind völlig ungenügend. Dass sich
die behandelnden Ärzte überhaupt mit den bisherigen Aussagen des Klägers beim
Bundesamt und in den jeweiligen gerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt haben, ist
nicht erkennbar.
Es ist bereits auffällig, dass bei dem Kläger, der laut ärztlicher Bescheinigung vom 30.
Januar 2006 seit dem 15. Januar 2004 in psychiatrischer Behandlung sein soll, kurz
nach der Erstvorstellung und offenbar nach nur einer psychotherapeutischen Sitzung mit
Attest vom 18. Januar 2004 schon eine posttraumatische Belastungsstörung durch D
attestiert wurde. Eine Festlegung auf ein solches komplexes psychisches Krankheitsbild
dürfte aber regelmäßig erst nach einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden
Exploration möglich sein.
37
Abgesehen davon fehlt den ärztlichen Bescheinigungen auch eine Auseinandersetzung
damit, warum sich im vorliegenden Falle eine vermeintliche PTBS erst fast drei Jahre
nach der Ausreise manifestierte. Nach den diagnostischen Leitlinien und Kriterien zum
ICD 10 (Kap. V, Ziff. F43.1) tritt eine PTBS regelmäßig - von ganz besonderen
Ausnahmefällen abgesehen- innerhalb von sechs Monaten nach einem
traumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere ein. Der Kläger hat sich
hier allerdings erst fast drei Jahre nach den angeblichen Vorfällen im Heimatland in
entsprechende nervenärztliche Behandlung begeben. Es bleibt in den ärztlichen
Bescheinigungen nicht nur offen, warum der Kläger erst heute eine solche Störung
aufweist, sondern die Bescheinigungen sind auch inhaltlich weitgehend
deckungsgleich. Im Übrigen geht bereits das erste Attest des Arztes D vom 18. Januar
2004 von unzutreffenden anamnetischen Tatsachen aus, so ist etwa der Kläger nicht
1993 nach Moskau ausgereist, sondern schon - nach eigenem Bekunden im
Erstverfahren - 1991. Auch ist er von Moskau nicht „weiter nach Deutschland gereist",
sondern im Jahre 2000 (bis zu seiner Ausreise im April 2001) wieder nach Georgien
zurückgekehrt. Insoweit fehlt es letztlich an einer Konstanz-, Kompetenz- und
Motivationsanalyse. Den Bescheinigungen ist ferner nicht zu entnehmen, dass die
Angaben des Klägers über die Vorfälle in seinem Heimatland auf ihren Wahrheitsgehalt
überprüft worden sind, um so der Gefahr einer Instrumentalisierung des Arztes im
Rahmen des Asylverfahrens bzw. der Feststellung von Abschiebungsverboten zu
begegnen. Schließlich haben die Gutachten die dafür nächstliegenden
Erkenntnisquellen, nämlich die klägerischen Aussagen vor dem Bundesamt und dem
Gericht im Erstverfahren schon gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn,
einer kritischen Bewertung im Hinblick auf das aktuelle Vorbringen unterzogen.
38
Weiterhin fehlen sämtlichen ärztlichen Bescheinigungen -auch denjenigen der S
Kliniken N- fundierte und nachvollziehbare Angaben zum Krankheitsverlauf bzw. zum
Erfolg der Therapie. Die Atteste des D schildern überwiegend gleichlautend lediglich
isoliert die angeblichen PTBS-Symptome die der Kläger zeigen soll. Es ist fast stets
davon die Rede, es sei mit einer Langzeittherapie zu rechnen. Dabei fehlen Aussagen
dazu, warum sich der Behandlungszustand trotz Therapie offenbar bisher nicht
gebessert haben soll. Es wird lediglich konstatiert, dass es dem Kläger schlechter gehe.
Aussagen über einen prognostischen Behandlungsverlauf fehlen ebenfalls. Zudem
genügt die bloße Behauptung im Attest der S Kliniken N vom 27. Februar 2006 bzw.
vom 06. Juli 2006, es liege eine PTBS bzw. eine „paranoid- halluzinatorische Psychose
... im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung" gem. den ICD 10 Kriterien
39
vor, den an eine entsprechende Diagnose zu stellenden Anforderungen ebenso wenig,
wie die „ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde" vom 13. März
2006. Das in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten überreichte
ärztliche Attest der S Kliniken N vom 06. Juli 2006 stellt im Übrigen der Sache nach
lediglich einen Nachweis darüber dar, dass der Kläger momentan stationär behandelt
wird und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne.
Auf Grund der vorstehenden Darlegungen können die ärztlichen Bescheinungen daher
keine PTBS bei dem Kläger belegen. Es fehlt für die Diagnose eine tragfähige
Grundlage. Eine PTBS ist demnach bei ihm nicht überwiegend wahrscheinlich.
40
Angesichts der dargelegten Umstände ist auch die Bedeutung der Ausführungen in den
jeweiligen Attesten zu einer Depression sowie einer angeblichen paranoiden Psychose
zu relativieren, da die sie auslösende PTBS gerade nicht glaubhaft gemacht worden ist.
41
Demnach kann allenfalls vom Vorliegen einer nicht auf einem traumatischen Erlebnis
beruhenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen ausgegangen werden.
Diese Krankheit ist bei einer Rückkehr des Klägers nach Georgien jedoch grundsätzlich
behandelbar, so dass ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene
Gefahren drohen (siehe III.).
42
III.
43
Sofern ungeachtet der obigen Feststellungen davon ausgegangen würde, dass der
Kläger dennoch unter einer PTBS und der damit verbundenen angeblichen Psychose
litte, ist diese Krankheit bei Rückkehr nach Georgien grundsätzlich behandelbar, so
dass ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt auch für eine schwere depressive
Störung mit psychotischen Symptomen.
44
In Georgien bestehen durchaus medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Zwar befindet
sich das Gesundheitswesen nach wie vor in einer schwierigen Lage, es ist jedoch durch
ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet,
45
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17.
46
Insbesondere kann die Behandlung von Patienten mit PTBS und depressiven oder
sonst wie psychischen oder psychiatrisch - psychotischen Erkrankungen durchgeführt
werden. Behandlungsmöglichkeiten sind sowohl im diagnostischen Bereich als auch im
Hinblick auf psychiatrisch-therapeutische Gespräche gegeben. In mehreren über
Georgien verteilten Krankenhäusern stehen bis zu 1000 Plätze für eine stationäre
Behandlung psychisch Kranker zur Verfügung deren Erkrankung sehr schwer ist. Die
medizinische Versorgung ist in diesem Falle kostenlos,
47
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17.
48
Gleiches gilt bei einer akuten Stressreaktion. Eine entsprechende Therapie orientiert
sich an deutschen Modellen. Die Behandlung chronischer PTBS mit Neigung zu
psychotischen Elementen ist insbesondere in der psychiatrischen und psycho-
neurologischen Klinik in Tiflis gegeben. Arbeitslose und sozial schwache werden
unabhängig vom Krankheitsbild kostenlos behandelt. Eine ambulante Behandlung,
49
auch chronisch Erkrankter, ist oftmals kostenpflichtig; soll sie annähernd nach
westlichen Standards durchgeführt werden, ist dies möglich, muss jedoch teuer vom
Patienten bezahlt werden. Begleitende medikamentöse Therapien sind generell
gewährleistet. Notwendige Medikamente gegen Depressionen sind vorhanden und
werden z.T. kostenlos ausgegeben. Jedoch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten in
den staatlichen Einrichtungen zuweilen beschränkt, so daß trotz der grundsätzlich
vorgesehenen Kostenfreiheit der Patient oftmals für Medikamente selbst aufkommen
muss. Über einen Ausschluss oder erschwerten Zugang zur Behandlung für bestimmte
Personengruppen ist nichts bekannt,
vgl. zum Ganzen: Auskunft der dt. Botschaft v. 23. Oktober 2003, 18. Juli 2001, 14. Juli
1999; Auskunft des Auswärtiges Amtes v. 14. Juli 2004, 08. Februar 1999.
50
Es ist hiernach nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner
Abschiebung eine wesentliche Verschlimmerung der behaupteten Krankheit allein aus
Gründen einer unzureichenden Behandelbarkeit der angeblichen Erkrankungen droht.
51
IV.
52
Sofern der Kläger -ungeachtet etwaiger kostenloser Behandlungsmöglichkeiten seiner
vorgetragenen Erkrankungen in Georgien (siehe III.)- mangels ausreichender
finanzieller Mittel keine Möglichkeit hätte, eine ggf. erforderliche kostenpflichtige
Behandlung in Georgien zu finanzieren, vermittelte ihm dies schließlich auch keinen
Anspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
53
Denn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insoweit durch § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG „gesperrt". Nach dieser Vorschrift werden Gefahren, in dem
Abschiebestaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen nach § 60a
Abs. 1 AufenthG berücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1
AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die
Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen
Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate
ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen
des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen
Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe
gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall
durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde,
sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische
Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird,
54
vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9
C 9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG
S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.
55
Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch
dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn
sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn solche
individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60
56
Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis
unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie zwar
durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers
begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen
der allgemeinen Gefahrenlage sind. In Anknüpfung hieran darf der Einzelne mithin nicht
aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und
damit aus dem Ermessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten
Ausländerbehörden herausgenommen werden,
vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9
C 9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95.
57
Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn
dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht,
58
vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April 1998, - 9 C
13.97.
59
Dies ist hier der Fall, da die Gefahr einer allein aus finanziellen Gründen nicht
möglichen medizinischen Behandlung grundsätzlich der gesamten Bevölkerungsgruppe
der mittellosen Kranken in Georgien allgemein droht, d.h. derjenigen, die dort die
erforderlichen Behandlungskosten für ihre behandelbare Krankheit nicht aufbringen
können. Die derart verstandene (nach sozialen Merkmalen bestimmte) Gruppe bildet -
ungeachtet der Frage, wie umfangreich die Gruppe der psychisch Kranken in Georgien
ist- eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG,
60
vgl. -zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer
Heilbehandlung hat- BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. 08.
Dezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077;
OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.
61
Georgien ist nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von etwa
600 US-Dollar pro Jahr als armes Land zu bezeichnen. Der Transformationsprozess der
Volkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ist in absehbarer Zeit noch
nicht abgeschlossen. Das Bruttosozialprodukt liegt immer noch weit unter dem Wert von
1989. 1997 lebten 46 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 2002 waren
es 52 Prozent, 2003 bereits 54,5 Prozent,
62
vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
www.bmz.de/de/laender/partnerlaender/georgien/zusammenarbeit.html, aufgerufen am
23. Mai 2006; Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages v.
29. Juli 2005, /www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_07_29.pdf, aufgerufen am
26. Mai 2006; EU-Länderbericht Georgien vom 02. März 2005, S. 17.
63
In dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Heimatland des Klägers ist
festzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen Gründen
nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil der dortigen
Bevölkerung -nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) Bevölkerungsgruppe
der Kranken, die die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels
Finanzkraft nicht erlangen können- in gleicher Weise besteht. Denn die mit einer
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solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen, wie etwa
Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung drohen
grundsätzlich der benannten Bevölkerungsgruppe allgemein. Da die Gefahr, auf Grund
der unzureichenden medizinischen Versorgungslage einer erheblichen
Gesundheitsgefahr ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich
eine Vielzahl weiterer Personen in Georgien betrifft, ist für den mittellosen Kläger der
Anspruch des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund der Regelung des § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG „gesperrt".
Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu
respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe
angehören, für die -wie hier- ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht
besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in
verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine
anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind, eine
Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. Das ist dann der Fall, wenn der
Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt
wäre, daß er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten
es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer
unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, §
60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu
gewähren,
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vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9
C 9.95, jew. m.w.N.
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Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Falle des Klägers indes keinerlei
Anhaltspunkte. Dass ihm bei seiner Rückkehr nach Georgien alsbald der sichere Tod
oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohten, ist nicht
ersichtlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein aus dem Gesundheitszustand
des ausreisepflichtigen Klägers möglicherweise folgendes Abschiebungshindernis als
inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis Sache der Ausländerbehörde ist und dort
geltend gemacht werden muss,
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vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beil. I 8/2002, 91.
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Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass etwa ein diverser Vorrat an
Medikamenten zunächst mitgenommen werden muss, um eine erforderliche
Behandlung ununterbrochen fortführen zu können oder, dass eine etwaige
vorübergehende Reiseunfähigkeit aus einer vermeintlichen Suizidgefahr geltend
gemacht wird (vgl. Attest v. 27. September 2005 und v. 13. März 2006). Im Übrigen ist
die Frage, ob einem psychisch erkrankten Ausländer, dessen Begehren in der
Bundesrepublik Deutschland Asyl zu erlangen gescheitert ist, bei seiner Rückführung in
das Heimatland eine Suizidgefährdung droht, ein ungewisses Ereignis der Zukunft, das
auch ein Arzt nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostizieren kann,
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vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. August 2004 - 13 A 3245/04.A.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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