Urteil des VG Düsseldorf vom 30.07.2007
VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, örtliche zuständigkeit, obg, duldung, stadt, bezirk, ausländer, praktikum, werk, aufenthalt
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2275/06
Datum:
30.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2275/06
Tenor:
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs
abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der wörtlich formulierte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage auf Bescheidung des
Duldungsantrages der Klägerin vom 25. Oktober 2006 anzuordnen,
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bedarf zunächst der Auslegung. Der Begründung des Rechtsschutzantrags ist zu
entnehmen, dass die Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG
über die Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) erhalten möchte. Dieses
Rechtsschutzziel kann sie mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung indessen nicht erreichen. Denn ein derartiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
ist nur statthaft, wenn es um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes geht
(vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Einen solchen hat der Antragsgegner hier jedoch nicht
erlassen. Folglich kann die Antragstellerin ihr Begehren nur im Wege einer
einstweiligen gerichtlichen Regelung erstreiten, mit welcher dem Antragsgegner
aufgegeben wird, die erstrebte Bescheinigung auszustellen. Bei verständiger
Würdigung des Rechtsschutzbegehrens ist daher davon auszugehen, dass die
Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwG0 zu
verpflichten, ihr vorläufig eine Duldungsbescheinigung zu erteilen. ???? ??????? ???
Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig. Jedoch ist er unbegründet. Die
Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
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Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294
ZPO).
Ein gegen den Antragsgegner gerichteter Anspruch auf Erteilung einer
Duldungsbescheinigung besteht nicht, weil letzterer örtlich nicht zuständig ist. Die
örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach §
4 Abs. 1 OBG NRW, da die Ausländerbehörden als Sonderordnungsbehörden tätig
werden, für die gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 OBG NRW die allgemeinen
ordnungsrechtlichen Vorschriften subsidiär heranzuziehen sind.
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OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 19853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201.
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Danach ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden
Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dass hier eine solche Gefährdung (auch) im
Bezirk des Oberbürgermeisters der Stadt E besteht, ist nicht erkennbar. Die
Antragstellerin hat keinerlei Bindung mehr zu E. Bereits im Januar 2006 meldete sie
sich nach I ab. In einem Schreiben der dortigen Ausländerbehörde vom 19. Februar
2007 heißt es:
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„Wie mir der Hausmeister der Unterkunft soeben telefonisch auf entsprechende Anfrage
hin mitteilte, hält sich die Betroffene nach wie vor in I ... regelmäßig auf."
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2007 machte die
Antragstellerin ferner geltend, sie halte sich „selbstverständlich" und „fast
ausschließlich" in ihrer Wohnung in I auf. In einer Klinik in I war die Antragstellerin im
Oktober 2006 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Aus dem Schreiben vom 25.
August 2006, mit sie die Verlängerung ihrer Duldung beantragte, geht hervor, dass sie in
I umfassend vom Diakonischen Werk betreut wird und ein Praktikum zur beruflichen
Qualifizierung beginnt. Schließlich erhält sie ausweislich eines Bescheides des
Oberbürgermeister der Stadt I vom 5. Dezember 2006 dort laufende Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (insoweit wird die Zuständigkeit dort offenbar bejaht).
Dies alles lässt nach Auffassung des Gerichts nur die Schlussfolgerung zu, dass die
Antragstellerin sich in I niedergelassen hat. Auf die Gründe hierfür kommt es entgegen
der Ansicht des Beigeladenen nicht an. Für eine Differenzierung nach den Gründen des
Aufenthalts, die im Einzelfall vielfältig sein und auch aus einem „Motivbündel" bestehen
können, bietet § 4 Abs. 1 OBG NRW keinen Raum. Die Vorschrift stellt auf einen rein
faktischen Umstand ab, nämlich darauf, wo die schützenden Interessen - hier (u.a.) das
öffentliche Interesse an einer effektiven behördlichen Erfassung vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer - gefährdet werden. Dies ist in erster Linie der Ort, an dem
der Ausländer sich gewöhnlich aufhält, im Fall der Antragstellerin also, wie dargelegt,
das Gebiet der Stadt I. Deshalb ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich,
dass die Antragstellerin im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms ihren Aufenthalt in I
genommen hat. Abgesehen davon befindet sie sich nach Auskunft der betreuenden
Organisation nicht mehr im Zeugenschutzprogramm. Selbst wenn die Antragstellerin -
wofür indessen nichts ersichtlich ist - inzwischen zu ihrem Verlobten nach I1 gezogen
sein sollte, würde sich dadurch an der Unzuständigkeit des Antragsgegners nichts
ändern. Denn es deutet nichts darauf hin, dass die Antragstellerin beabsichtigt, in
absehbarer Zeit ihren Wohnsitz wieder nach E zu verlegen; insbesondere leben dort,
soweit ersichtlich, keine Angehörigen, zu denen sie eventuell zurückkehren könnte. Die
Ansicht der Antragstellerin, die einmal begründete Zuständigkeit des Antragsgegners
bestehe ungeachtet eines Wechsels der die Zuständigkeit begründenden Umstände auf
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Dauer fort, findet nach obigen Ausführungen in § 4 Abs. 1 OBG NRW keine Stütze.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der
Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt
und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Vgl. zur (erfolgreichen) Antragstellung als Kriterium der Billigkeitsentscheidung:
Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rz. 15 mwN.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG. Das für die Bemessung
des Streitwerts maßgebende Interesse an der vorläufigen Erteilung einer Duldung
bewertet das Gericht gemäß seiner ständigen Praxis in Verfahren dieser Art mit einem
Viertel des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro.
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Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den
genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114
ZPO).
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