Urteil des VG Düsseldorf vom 22.03.2005

VG Düsseldorf: hauptsache, personalakte, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
1
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 530/05
22.03.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
10. Kammer
Beschluss
10 L 530/05
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wird abgelehnt, weil er auf eine
unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der
Antragsteller erleidet keine schlechterdings unzumutbaren Nachteile, die
nach der Rechtsprechung eine Vorwegnahme der Hauptsache
rechtfertigen könnten, wenn das Stationszeugnis vom 20. Dezember
2004 einstweilen in seiner Personalakte verbleibt und die Neuerteilung
eines Stationszeugnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss der
Hauptsache unterbleibt, zumal das Ergebnis des Vorbereitungsdienstes
in die Examensnote keinen Eingang findet.
Der Antragsteller träg gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs.
1 GKG a. F. auf 2.500,00 Euro festgesetzt.