Urteil des VG Düsseldorf vom 07.06.2002
VG Düsseldorf: eheähnliche lebensgemeinschaft, eheähnliche gemeinschaft, anspruch auf bewilligung, wohnung, eltern, wochenende, behörde, rücknahme, wohngemeinschaft, anfang
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6127/99
Datum:
07.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6127/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
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Die Klägerin stand seit 1994 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten, die
mit Ablauf des 31. Januar 1998 eingestellt wurde.
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Nachdem der Beklagte im Oktober 1997 durch das Urteil des Amtsgerichts L vom 15.
März 1996 - 5 F 296/95 - in einer unterhaltsrechtlichen Streitigkeit der Klägerin gegen
ihren geschiedenen Ehemann von einer möglichen nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft mit Herrn Q1 Kenntnis erlangt hatte, führte ein Mitarbeiter des
Kreises L am 22. Oktober 1997 einen Hausbesuch bei der Klägerin durch. Am 21.
November 1997 wurde die Klägerin im Sozialamt des Beklagten zu ihrem Verhältnis zu
Herrn Q1 befragt. Eine weitere Vorsprache fand am 8. Dezember 1997 statt. Im Februar
1998 schlossen die Klägerin und Herr Q1 die Ehe.
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Mit Bescheiden vom 1. April 1998 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 22.
September, 24. Oktober, 21. November und 16. Dezember 1997 auf und forderte von der
Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 1998 gezahlte Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe von 3.974,47 DM sowie in dieser Zeit gewährte Leistungen
nach dem Wohngeldgesetz von 1.152,- DM zurück. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus: Zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann habe jedenfalls
seit Oktober 1997 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. Dieser Verdacht
sei schon in den familiengerichtlichen Verfahren aufgekommen. Auf Grund der
Feststellungen des Außendienstmitarbeiters des Kreises L am 22. Oktober und der
Erklärungen der Klägerin vom 21. November und 8. Dezember 1997 sei er, der
Beklagte, davon überzeugt, dass eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft
jedenfalls seit Oktober 1997 bestanden habe. Gemäß § 122 BSHG dürften Personen,
die in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, aber nicht besser gestellt werden als
Ehegatten, so dass die Klägerin seit Oktober 1997 keinen Anspruch mehr auf Hilfe zum
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Lebensunterhalt gehabt habe. Damit habe auch kein Anspruch auf pauschaliertes
Wohngeld bestanden. Die Bewilligungsbescheide würden deshalb zurückgenommen
und die zu viel gezahlten Leistungen zurückgefordert.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung: Bis zu ihrer
Eheschließung mit Herrn Q1 habe nachweislich keine eheähnliche
Lebensgemeinschaft bestanden. Denn ihr Mann habe bis kurz vor der Heirat bei seiner
Mutter gelebt; von der Arbeit sei er regelmäßig dorthin zurückgekehrt, habe geduscht
und gegessen und sei erst anschließend - und das auch keineswegs regelmäßig - zu ihr
gefahren. Selbst wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hätte, sei Herr
Q1 nicht in der Lage gewesen, sie zu unterhalten, was die Klägerin in der
Widerspruchsbegründung vom 16. Juni 1998 durch eine Gegenüberstellung von
Einkommen und Verbindlichkeiten ihres jetzigen Ehemannes dartat. Mit ergänzendem
Schreiben vom 23. Juni 1999 teilte sie auf Nachfrage der Widerspruchsbehörde mit,
dass sie an einer Neu- oder Nachberechnung des Bedarfs kein Interesse habe.
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Mit Bescheid vom 23. August 1999 wies der Oberkreisdirektor des Kreises L den
Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen
ergänzend aus: Die Entscheidungen des Beklagten seien rechtmäßig und
ermessensfehlerfrei, da offensichtlich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden
habe. So habe der Außendienstmitarbeiter des Kreises L bei seinem Hausbesuch z.B.
Toilettenartikel und zahlreiche Kleidungsstücke gefunden, die darauf hätten schließen
lassen, dass Herr Q1 schon dauerhaft bei der Klägerin gewohnt habe. Deshalb sei auch
dessen Einkommen und Vermögen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen
gewesen. Eine Neu- oder Nachberechnung habe die Klägerin aber nicht gewollt.
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Am 22. September 1999 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Auffassung,
eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Q1 habe zum hier maßgeblichen
Zeitpunkt nicht bestanden, wiederholt und vertieft.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 1. April 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L vom 23. August 1999
aufzuheben sowie die Berufung zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend vor, die Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides seien
im Hinblick auf die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X, insbesondere zum
Wegfall des Vetrauensschutzes hinreichend begründet und ermessensfehlerfrei
ergangen.
12
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn Q1, der Eheleute Q2 und
Q3, des Herrn T und von Kreishauptsekretär G als Zeugen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Amtsgerichts L - 5 F 296/95 - sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde
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ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht
in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt
und pauschaliertem Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31.
Januar 1998 ist § 45 SGB X. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Die in dem vorgenannten Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide vom 22.
September, 24. Oktober, 21. November und 16. Dezember 1997 waren rechtswidrig,
weil die Klägerin wegen der jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden
eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn Q1 keinen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt und damit auch nicht auf pauschaliertes Wohngeld hatte.
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Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu
gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen,
beschaffen kann; bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und
Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Nach § 122 BSHG dürfen Personen,
die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des
Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Hilfe zum
Lebensunterhalt ist demnach dann zu versagen, wenn das Einkommen und Vermögen
des einen Partners der eheähnlichen Gemeinschaft geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit
des anderen zu beseitigen.
20
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt vor, wenn sie als
auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über
eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen,
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vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -,
BVerwGE 98, 195 ff. = NJW 1995, 2802 = FEVS 46, S. 1 ff.
22
Ob dies der Fall ist, muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter
Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung und nach den Gesichtspunkten
bewertet werden, die für eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung von
Ehepaaren kennzeichnend sind. Zwar ist es Sache der Behörde, das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG im Hauptsacheverfahren
nachzuweisen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 122 BSHG zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird; vielmehr
beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen.
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Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum
festgestellten Indizien. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel
keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die
Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um
die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer
weniger glaubhaft werden,
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, 545
m.w.N.
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Ob eine Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen.
Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur auf Grund von äußeren
Anhaltspunkten (Indizien) geschlossen werden. Dabei stellt das Bestehen einer
Wohngemeinschaft das wichtigste äußere Kriterium dar. Leben zwei Partner in einer
Wohnung derart zusammen, dass sie diese Wohnung zumindest teilweise gemeinsam
nutzen, darf der Sozialhilfeträger im Regelfall zunächst davon ausgehen, dass eine
eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Das gilt zumindest dann, wenn weitere Indizien
vorliegen, die auf eine besondere Intensität der persönlichen Beziehung und eine
hieraus folgende Unterstützungsbereitschaft schließen lassen. Als weitere
Hinweistatsachen dienen etwa die (lange) Dauer des Zusammenlebens, bekannte
intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen
Haushalt oder die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des
Partners zu verfügen. Es ist dann Sache des Hilfe Suchenden, plausible Gründe
darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29.
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Nach diesen Maßstäben lag im hier maßgeblichen Zeitraum Oktober 1997 bis Januar
1998 eine eheähnliche Gemeinschaft der Klägerin mit Herrn Q1 vor. Hiervon ist das
Gericht auf Grund der Ermittlungen des Beklagten und nach der mündlichen
Verhandlung vom 7. Juni 2002 überzeugt.
27
Auf Grund der Feststellungen des Zeugen G bei der Wohnungsbesichtigung am 22.
Oktober 1997 spricht Alles dafür, dass zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen
Ehemann jedenfalls ab Oktober 1997 eine Wohngemeinschaft bestand. Ausweislich
des Protokolls vom 28. Oktober 1997 (Blatt 300 der Beiakte Heft 2) fand der Zeuge G in
der Wohnung eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass der jetzige Ehemann der
Klägerin schon damals mit ihr zusammenlebte: an der Garderobe eine Herrenjacke
sowie Herrenschuhe im Flur, im Bad Rasierapparat, entsprechende Toilettenartikel und
eine zusätzliche Zahnbürste sowie im Schlafzimmer ein komplett bezogenes Doppelbett
und im Kleiderschrank Herrengarderobe (2 Stoffhosen, 1 Jacke, 10 Hemden, 3 Paar
Schuhe, 3 Garnituren Unterwäsche, 4 Paar Strümpfe). Insbesondere der Vorrat an
Bekleidung lässt den Rückschluss zu, dass Herr Frank Q1 damals in der Wohnung der
Klägerin lebte und sich dort nicht nur besuchsweise aufhielt. Die vorgefundene Menge
konnte auch nicht, wie die Klägerin und der Zeuge Q1 ausführten, nur dazu dienen,
dass der Zeuge die Möglichkeit hatte, sich bei einem Besuch der Klägerin umzuziehen.
Unabhängig davon, dass man wohl gewöhnlich für solche Zwecke die Kleidung
mitbringt und die eingewechselten Sachen nicht zurücklässt, macht die Vielzahl der
vorgefundenen Kleidungsstücke nur Sinn, wenn der Zeuge Q1, worauf auch die übrigen
Feststellungen des Zeugen G schließen lassen, in der Wohnung der Klägerin lebte.
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Die entgegenstehenden Behauptungen der Klägerin und des Zeugen Q1 sind nicht
glaubhaft. Es fällt schon auf, dass die Angabe der Klägerin im Verwaltungsverfahren
und noch in der Klagebegründung, ihr jetziger Mann habe „bis kurz vor der
Eheschließung" bei seiner Mutter gewohnt, wenig präzise ist. Insbesondere ist dadurch
nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Q1 schon im Oktober 1997 oder in der Zeit bis
Januar 1998 in die Wohnung der Klägerin eingezogen ist, zumal sie sich zu diesem
Zeitpunkt bereits fast vier Jahre kannten. Bei der Befragung in der mündlichen
Verhandlung am 7. Juni 2002 hat die Klägerin zudem abweichend von der bisherigen
Darstellung ausgeführt, ihr Mann sei erst am Tag nach der Eheschließung endgültig in
ihre Wohnung eingezogen. Der Zeuge Q1 hat keine Angaben zum Zeitpunkt seines
Einzugs in die Wohnung der Klägerin gemacht. Ebenso wenig war er in seiner
Vernehmung trotz mehrmaliger Nachfrage bereit, die Entwicklung seiner Beziehung zur
Klägerin genau zu schildern. Er blieb bei der wenig präzisen Darstellung, „unser
Verhältnis hat sich eben so entwickelt". Stattdessen wich er immer wieder in die
Schilderung der Probleme aus, die sich durch die Scheidung seiner ersten Ehe und den
schweren Arbeitsunfall ergeben hatten.
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Auch die Eltern des Zeugen Q1, Q2 und Q3, haben in ihren Zeugenvernehmungen
keine präzisen Angaben zu den Wohnverhältnissen ihres Sohnes im hier maßgeblichen
Zeitraum gemacht, die die Feststellungen beim Hausbesuch erschüttert hätten. Die
Zeugin Q2 gab an, heute nicht mehr sagen zu können, wie lange ihr Sohn damals bei
ihnen gewohnt habe, und führte anschließend nachvollziehbar und überzeugend aus,
dass sie eigentlich gar keinen Überblick darüber gehabt habe, wie oft er wirklich zu
Hause gewesen sei; wenn sie zu Hause und nicht mit ihrem Mann auf dem
Campingplatz gewesen sei, habe sie eben gekocht und das Essen hingestellt und die
vorhandene schmutzige Wäsche gewaschen; mehr könne sie nicht sagen. Der Zeuge
Q3 versuchte dagegen zunächst ersichtlich noch, bei seiner Aussage den Eindruck zu
vermitteln, sein Sohn Q1 habe damals seinen Lebensmittelpunkt im elterlichen Haus
gehabt: „Wenn ich mich so entsinne, meine ich, wenn wir zu Hause waren, war er auch
größten Teils zu Hause." Bei intensiverer Nachfrage musste er jedoch einräumen, dass
sein Sohn normalerweise abends weggegangen sei. Beide Zeugen haben im Übrigen
den Aufenthalt ihres Sohnes im elterlichen Haus zeitlich allenfalls dahin eingeordnet,
dass er nach dem Ende der ersten Ehe bis zur zweiten Eheschließung bei ihnen ein
Zimmer gehabt habe. Weiter fällt insoweit auf, dass die Zeugen Q und die Klägerin
unterschiedliche Angaben zu einem von Q1 an seine Eltern entrichteten Kostgeld
gemacht haben. Während die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptung, die hier
streitige eheähnliche Lebensgemeinschaft habe nicht bestanden, angab, ihr jetziger
Ehemann habe damals noch bei seinen Eltern gelebt und ihnen auch Kostgeld gezahlt,
so dass er sie finanziell nicht habe unterstützen können, erklärte der Zeuge Q1
zunächst, kein Kostgeld gezahlt zu haben, und berichtigte diese Aussage auf Nachfrage
dahin, dass er in den ersten Monaten nach dem 1993 erlittenen Arbeitsunfall kein
Kostgeld entrichtet habe. Dagegen gaben seine Eltern, die Zeugen Q2 und Q3,
übereinstimmend an, in dieser Zeit kein Kostgeld verlangt zu haben, da ihr Sohn nach
der ersten gescheiterten Ehe, aus der ja auch Kinder hervorgegangen seien, meist
selbst kein Geld gehabt habe; nur gelegentlich habe er freiwillig vielleicht mal 50,- DM
oder 100,- DM gegeben.
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Der Zeuge T hat - wie schon in den familiengerichtlichen Streitigkeiten - dargelegt, dass
seinem Eindruck nach der Zeuge Q1 schon 1994 mit der Klägerin zusammengelebt
habe. Der frühere Ehemann der Klägerin hat diese Einschätzung nachvollziehbar
erläutert, indem er u.a. angab, seine Töchter hätten während der Besuchskontakte 1994
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unaufgefordert erklärt, Q1 wohne nicht bei ihnen, was ihnen wohl im Hinblick auf die
schwebenden unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten von ihrer Mutter vorgegeben worden
sei.
Außerdem bestätigen weitere Indizien die Überzeugung des Gerichts, dass im hier
maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestand. Nach ihren
übereinstimmenden Angaben kannten sich die Klägerin und der Zeuge Q1 seit etwa
Anfang 1994 und hatten sehr schnell auch intime Kontakte; nach Darstellung der
Klägerin entwickelte sich ungefähr nach einem Jahr eine festere Beziehung. Knapp vier
Monate nach dem Hausbesuch des Zeugen G haben die Klägerin und der Zeuge Q1
dann geheiratet, also ihre auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft auch förmlich
besiegelt. Wann sie sich hierzu entschlossen, ist nicht genau feststellbar. Allerdings
spricht Alles dafür, dass es nicht erst um Weihnachten 1997 herum war. Denn die
protokollierten Äußerungen der Klägerin bei ihrer Vorsprache beim Beklagten am 8.
Dezem-ber 1997 (Blatt 320 der Beiakte Heft 2) lassen nur den Rückschluss zu, dass der
Ent-schluss zu heiraten bereits gefallen und mit den Vorbereitungen schon begonnen
worden war. Ihre Erklärung, die Eheschließung verzögere sich, weil Herr Q1 nicht in H
geboren sei, macht nämlich anders keinen Sinn. Ihre Darstellung in der mündlichen
Verhandlung vom 7. Juni 2002, ihr jetziger Mann habe ihr im Januar 1998 einen
Heiratsantrag gemacht, ist angesichts der von ihr selbst unterschriebenen
Verhandlungsniederschrift vom 8. Dezember 1997 unglaubhaft. Außerdem weichen ihre
Angaben von der Aussage des Zeugen Q1 ab. Der Zeuge bestand darauf, keinen
förmlichen Heiratsantrag gemacht zu haben; sie seien sich eben einfach darüber einig
gewesen, dass sie heiraten wollten. Spontan datierte der Zeuge diesen Entschluss auf
etwa Weihnachten 1997 und meinte, auf die Angabe der Klägerin hingewiesen, Januar
und Weihnachten lägen ja nicht so weit auseinander. Auch die weitere Äußerung der
Klägerin bei der Vorsprache am 8. Dezember 1997, die zwar nicht Gegenstand der
Verhandlungsniederschrift ist, von ihr aber nicht in Abrede gestellt wird, lässt vermuten,
dass der Entschluss zu heiraten schon vorher gefallen war, nämlich ausgelöst dadurch,
dass der Beklagte dem Verdacht nachging, eine Wohngemeinschaft bestehe bereits,
und entsprechende Feststellungen getroffen hatte.
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Untermauert werden die Feststellungen des Zeugen G beim Hausbesuch am 22.
Oktober 1997 maßgeblich auch durch das Aussageverhalten der Klägerin und des
Zeugen Q1. Beide haben in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2002 erkennbar
versucht, die Intensität und Ausgestaltung ihrer Beziehung zu verschleiern. Dies lässt
angesichts der sonstigen Erkenntnisse nach Überzeugung des Gerichts allein den
Schluss zu, dass mindestens ab Oktober 1997 eine eheähnliche Gemeinschaft bestand.
Beide antworteten zunächst mit allgemeinen Beschreibungen, wie etwa man habe sich
getroffen und sei ausgegangen. Erst auf intensive Nachfragen wurden die zeitlichen
Angaben etwas genauer. In diesen nach wie vor wenig substantiierten Erläuterungen
haben sich die Klägerin und der Zeuge dann jedoch widersprochen. Während der
Zeuge angab, man habe auch mal ein Wochenende miteinander verbracht, was seine
Eltern, die Zeugen Q2 und Q3, bestätigten, beharrte die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung darauf, ihr jetziger Ehemann sei vor der Eheschließung nie ein gesamtes
Wochenende bei ihr geblieben, sondern zwischendurch immer wieder zu seinen Eltern
gefahren. Damit setzte sie sich aber auch in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben bei
der Vorsprache beim Beklagten am 21. November 1997. Ausweislich der von ihr
unterschriebenen Verhandlungsniederschrift (Blatt 311 ff. der Beiakte Heft 2) erklärte sie
damals, der Zeuge halte sich am Wochenende regelmäßig bei ihr auf und sie
bewohnten dann die Wohnung in vollem Umfang gemeinsam. Auf Vorhalt dieses
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Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung verwickelte sich die Klägerin wiederum in
Widersprüche. Während sie zunächst versuchte, die Unstimmigkeit damit zu erklären,
dass sie vor Gericht vom Anfang der Beziehung gesprochen habe, blieb sie auf die
unmittelbar anschließende Nachfrage dabei, dass der Zeuge bis zur Eheschließung nie
das gesamte Wochenende bei ihr geblieben sei. Die Widersprüchlichkeit und
Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben untermauerte die Klägerin in der folgenden Befragung
noch weiter dadurch, dass sie zunächst wieder betonte, vom Anfang der Beziehung mit
dem Zeugen gesprochen und nicht gewusst zu haben, dass es auf die Situation im
Oktober 1997 angekommen sei, dann aber auf die Bitte zu schildern, wie es im Oktober
1997 gewesen sei, ihre frühere allgemeine Beschreibung wiederholte, sie hätten sich
getroffen, seien auch mal ausgegangen, hätten eine Beziehung gehabt, wie so etwas
eben sei. Der Aufforderung, dies zu konkretisieren, kam die Klägerin nicht nach,
sondern berief sich nun darauf, dass sie heute nicht mehr wisse, wann der Zeuge
gekommen und gegangen sei, da das Ganze schon zu lange her sei. Abschließend
beharrte sie darauf, dass der Zeuge bis zur Eheschließung jedenfalls nicht ein
gesamtes Wochenende bei ihr verbracht habe. Soweit sie dieses Verhalten damit zu
erklären versuchte, dass die Kinder die Intensität der Beziehung nicht so mitbekommen
sollten, vermag dies nicht zu überzeugen, weil sie bei der Vorsprache am 21. November
1997 noch angegeben hatte, es bestehe ein gutes Verhältnis zwischen dem Zeugen
und ihren Kindern, N nenne ihn gelegentlich sogar Papi. Die damals gerade
sechsjährige Tochter wird diese Bezeichnung kaum verwandt haben, wenn sie nicht
von einer intensiven und vertrauensvollen Beziehung ihrer Mutter zum Zeugen Q1
ausgegangen wäre. Anlass, diese dadurch zu verbergen, dass der Zeuge immer wieder
zu seinen Eltern zurückkehrte, wohl um bei den Kindern den Eindruck zu erwecken, er
käme nur zu Besuch, bestand also ersichtlich nicht.
Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten kann auch die Behauptung der
Klägerin und des Zeugen Q1, eine finanzielle Unterstützung habe es nicht gegeben,
nicht überzeugen. Schon die Angabe, eine finanzielle Unterstützung der Klägerin sei
u.a. deshalb nicht möglich gewesen, weil der Zeuge an seine Eltern Kostgeld gezahlt
habe, ist wegen der - wie oben dargelegt - widersprüchlichen Aussagen der Klägerin
und der Zeugen Q nicht glaubhaft. Außerdem stimmen die Darstellungen der Klägerin
und des Zeugen Q1, soweit sie selbst eine finanzielle Unterstützung zugestehen, nicht
überein. Während die Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren gegenüber dem
Beklagten als auch in der mündlichen Verhandlung angab, der Zeuge habe „mal eine
Pommes ausgegeben" und gezahlt, wenn sie essen gegangen seien, was sie sich nicht
habe leisten können, sagte der Zeuge aus, schon mal Pommes mitgebracht oder den
Kindern ein Eis ausgegeben zu haben. Dagegen konnte er sich nicht mehr genau daran
erinnern, ob er auch mal ein Essen spendiert oder Geschenke mitgebracht hatte, wie es
die Klägerin angegeben hatte; es sei ja auch lange her.
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Nach alledem ist gemäß § 122 Satz 1 BSHG entsprechend der nach § 11 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 BSHG für nicht getrennt lebende Ehegatten getroffenen Regelung für die
Frage der Bedürftigkeit der Klägerin das Einkommen und Vermögen des Zeugen Q1 zu
berücksichtigen. Da keine näheren und für das Gericht nachprüfbaren Angaben über
dessen Einkommen und Vermögen vorliegen, können die hier zur Bedarfsermittlung
maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Lebensgemeinschaft und somit eine
Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht festgestellt
werden. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.
Juni 1998 im Widerspruchsverfahren Angaben zu den Einkommensverhältnissen und
Verbindlichkeiten des Zeugen gemacht, die sie mit der Klageschrift wiederholt haben,
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jedoch entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Widerspruchsbehörde keine
Nachweise vorgelegt und im Übrigen mit Schreiben vom 23. Juni 1999 auf eine Neu-
/Nachberechnung ausdrücklich verzichtet. Auch im gerichtlichen Verfahren ist die
Klägerin substantiierte Angaben und Belege zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Zeugen schuldig geblieben, obwohl sie noch zuletzt mit
der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2002 unter Hinweis auf einen nach
§ 87 b Abs. 1 und 2 VwGO möglichen Ausschluss verspäteten Vorbringens aufgefordert
worden war, Tatsachen anzugeben und Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur
Begründung der Klage stützen will. Angesichts der Hinweise im Widerspruchsverfahren
und ihres bisherigen eigenen Vortrags musste der anwaltlich vertretenen Klägerin bei
der gebotenen Sorgfalt klar sein, dass ihr Klagebegehren unabhängig von der Frage
des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch dann Erfolg haben
würde, wenn sie die damalige Mittellosigkeit ihres jetzigen Ehemannes darlegen und
belegen würde.
Die Nichtaufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen geht zu Lasten desjenigen, der
das Bestehen des Anspruchs auf Leistungen behauptet; dies ist der Hilfe Suchende,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, vom 3. September 1996 -
8 B 967/96 - und vom 18. Juni 1996 - 24 B 1000/96 -.
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Diese Beweislastverteilung gilt auch im Rahmen der Prüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X,
38
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2002 - 13 K 2062/99 - und Urteil vom 9.
Februar 2000 - 20 K 2859/97 -.
39
Bestand nach alledem im maßgebliche Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998
kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, ist auch die Bewilligung von
pauschaliertem Wohngeld rechtswidrig. Dieses wird nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 WoGG nur
dann und solange gewährt, wie der Betreffende laufende Hilfeleistungen nach dem
BSHG erhält.
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Die nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eröffnete Rücknahmemöglichkeit ist auch
nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift wegen schutzwürdigen Vertrauens ausgeschlossen.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit nach § 45 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich
oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht
hat. Ein Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht dem gleich, wenn damit
gegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I verstoßen wird. Nach dieser
Vorschrift hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben,
die für die Leistung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen
abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Die Klägerin hat es zumindest grob fahrlässig unterlassen, dem Beklagten die
durch den Einzug des Zeugen Q1 eingetretenen maßgeblichen Änderungen in ihren
Lebensverhältnissen mitzuteilen.
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Der Beklagte hat die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide im Ergebnis fehlerfrei
zurückgenommen. Im Widerspruchsbescheid vom 23. August 1999 hat der
Oberkreisdirektor des Kreises L klargestellt, dass eine Ermessensentscheidung
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getroffen worden war. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb
rechtswidrig, weil weder die Bescheide des Beklagten noch der Widerspruchsbescheid
nähere Ausführungen über eine Ermessensentscheidung enthalten. Grundsätzlich sind
zwar die einzelnen Ermessenserwägungen in den Gründen der Rücknahmeverfügung
kenntlich zu machen. In welchem Ausmaß die Behörde ihre Erwägungen dem
Empfänger der Rücknahmeverfügung auch tatsächlich mitteilen muss, richtet sich aber
nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, ob hinreichender Anlass für eine
derartige Kenntlichmachung bestand. Ist etwa der zu treffenden Entscheidung durch das
einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben und kann deshalb das
Ermessen im Regelfall fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung ausgeübt
werden (sog. intendiertes Ermessen), bedarf es regelmäßig keiner Abwägung mehr, so
dass auch die Begründungspflicht entfällt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68 u. 70.90 -, BVerwGE 91, 83 (90)
und vom 26. Oktober 1978 - 3 C 18.77 -, BVerwGE 57, 1 (4 f.), m.w.N.
43
Das Sozialhilferecht kennt fast ausschließlich gebundene Ansprüche; sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gegeben, hat der Hilfe
Suchende einen Anspruch auf Bewilligung, ohne dass der Behörde bei ihrer
Entscheidung noch ein Spielraum verbliebe. Im Gegenzug ist dann eine zu Unrecht
gewährte Leistung im Regelfall zurückzunehmen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere kein Vertrauensschutz entgegensteht und
im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen.
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Vgl. hierzu von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 45 Rdn. 6 m.w.N.
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So liegt der Fall hier. Die Klägerin bezog im maßgeblichen Zeitraum Hilfe zum
Lebensunterhalt und Wohngeld, worauf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
ein Anspruch besteht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide hat der Beklagte
danach ausreichend damit begründet, dass die Klägerin wegen der erwiesenen
eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen Q1, über die sie die Behörde nicht
unterrichtet hatte, jedenfalls ab Oktober 1997 die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
mehr erfüllte bzw. ihre fortbestehende Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte.
Weitere Ausführungen und Abwägungen dazu, ob in einer solchen Situation dir
Rücknahme der Bewilligungen die richtige Entscheidung ist oder hiervon abgesehen
werden soll, erübrigten sich im vorliegenden Fall, da ersichtlich keine Besonderheiten
gegeben waren.
46
Auch die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X - ein Jahr nach Kenntnis der
Tatsachen, die die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen - ist gewahrt.
47
Da demnach die Bewilligungsbescheide zu Recht zurückgenommen worden sind, sind
die auf Grund dieser Bescheide erbrachten Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1
SGB X). Die Rückforderungsbeträge sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
48
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO nicht gegeben sind.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
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