Urteil des VG Düsseldorf vom 16.01.2006

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2366/05
Datum:
16.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 2366/05
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.
Dezember 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
des Antragsgegners vom 1. Dezember 2005 wird angeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges auf dem
Grundstück T Straße 38 in T1, G1 durch eine sofort für vollziehbar zu
erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die
Entfernung der beiden Wölfe von diesem Gehege anzuordnen.
Beigeladener und Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten
jeweils selbst und im übrigen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Kammer legt den anwaltlich gestellten Antrag der Antragsteller auf
ordnungsbehördliches Einschreiten dahin aus, dass unter anderem die Entfernung von
zwei Wölfen aus dem Gehege angeordnet werden soll (§ 88 VwGO). In dem
schriftsätzlichen Antrag ist zwar von einem Wolf und einem Wolfhund die Rede. Dies
entspricht indessen nicht dem sonst zwischen von den Beteiligten übereinstimmend
vorgebrachten Sachverhalt, nach dem sich in dem Gehege zwei Wölfe - keine
Wolfhunde - befinden. So ist es auch in bei dem Antragsgegner zuvor gestellten Antrag
auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsteller vom 28. Dezember 2005
angegeben.
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Die danach zugrunde zu legenden Anträge der Antragsteller,
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1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Dezember 2005 gegen die
dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 anzuordnen,
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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges auf dem Grundstück T Straße 38 in T1,
G1 durch eine sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu
untersagen und die Entfernung der beiden Wölfe von diesem Gehege anzuordnen,
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haben Erfolg.
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1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind alle vier Antragsteller antragsbefugt.
Bei den Antragstellern zu 1. und 4. liegt dies angesichts ihres Grundstückseigentums
auf der Hand. Aber auch das dingliche Nießbrauchrecht der Antragsteller zu 2. und 3.
genügt, um ihnen eine im baurechtlichen Nachbarstreit wehrfähige Position zu
verschaffen. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht von dem weiten
verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums auszugehen, der auch die Positionen
lediglich schuldrechtlich Berechtigter wie eines Mieters umfasst. Dem Eigentümer ist
aber gleichzustellen, wer in eigentümerähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich
berechtigt ist. Hierzu gehört auch der Inhaber eines dinglichen Nießbrauchrechts.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, NVwZ 1983, 672; OVG NRW, Urteil
vom 15. Oktober 1993 - 7 A 2994/91 -, NVwZ 1994, 696.
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2. Die bei dem Antrag zu 1. nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO, § 212a BauGB
anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus, da ihr
Vorgehen gegen die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 mit Widerspruch vom 15.
Dezember 2005 und ggf. anschließender Klage voraussichtlich Erfolg haben wird,
zumindest aber eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung der
widerstreitenden Interessen ergibt, dass ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem
Interesse insbesondere des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der
Baugenehmigung überwiegt.
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2.1. Einiges spricht dafür, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und die
Antragsteller in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das genehmigte
Vorhaben dürfte ihnen gegenüber rücksichtslos sein. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit beurteilt sich hier nach § 35 BauGB, da das Gebiet jenseits
zusammenhängender Bebauung liegt. In § 35 BauGB ist das Gebot der
Rücksichtnahme enthalten. Danach ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt
die Nachbarn in ihren Rechten, wenn das genehmigte Vorhaben nach den objektiven
Verhältnissen für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringt. Dies
kann insbesondere bei schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BauGB) der Fall sein.
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2.1.1. Genehmigt ist die Errichtung eines Wolfsgeheges mit bis zu drei Wölfen. Dies
geht schon aus der Bezeichnung des Vorhabens in der Baugenehmigung hervor. Damit
ist nicht etwa nur die Errichtung der für das Gehege erforderlichen baulichen
Einrichtungen erfasst; die Baugenehmigung bezieht sich vielmehr auch auf die Nutzung
als Wolfsgehege. Der Begriff des Vorhabens gestattet es nicht etwa, bei der Würdigung
den Baukörper und die ihm zugedachte Nutzung in der Weise voneinander zu trennen,
dass zunächst allein der Baukörper zu den öffentlichen Belangen in Beziehung gesetzt
wird und infolgedessen für den sich anschließenden Vergleich zwischen der Nutzung
und den öffentlichen Belangen nur übrigbleibt, was nicht schon im Baukörper angelegt
ist. Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB ist nicht die jeweilige bauliche Anlage
zuzüglich ihrer zugedachten Nutzung, sondern ist die bauliche Anlage in ihrer durch die
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Nutzung bestimmten Funktion als Einheit. Mit der Änderung der Funktion wandelt sich
das Vorhaben nicht nur zum Teil. Vielmehr entzieht die Änderung dem ursprünglichen
Vorhaben die Identität.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BRS 28 Nr. 34.
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2.1.2. Die Errichtung des Wolfsgeheges dürfte dem Antragsteller zu 1. gegenüber schon
deshalb wegen schädlicher Umwelteinwirkungen rücksichtslos sein, weil sie den von
ihm betriebenen und praktisch unmittelbar an das Gehege anschließenden
Sportpferdezuchtbetrieb beeinträchtigt.
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Das Vorhaben des Beigeladenen muss auf diesen Betrieb Rücksicht nehmen. Dabei ist
nicht ausschlaggebend, ob dieser Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Jedenfalls ist er formell legal und genießt Bestandsschutz. Der Antragsteller zu 1. hat
unwidersprochen vorgetragen, dass die zu dem Betrieb gehörenden Anlagen
bauaufsichtlich genehmigt sind. Das Vorhaben des Beigeladenen selbst ist nicht
privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Insbesondere ist zumindest gegenwärtig
nicht erkennbar, dass es sich um ein Vorhaben handelt, dass im Außenbereich
ausgeführt werden soll (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Das Merkmal des Sollens führt auf
eine wertende Betrachtung, nach der die Verfolgung individueller Interessen die
Privilegierung nur dann nicht ausschließt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens
zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt. Dass die von dem
Beigeladenen angestrebte Haltung der Wölfe solchen Interessen der Allgemeinheit
diene, ist nicht erkennbar. Aus der Stellungnahme des Veterinärwesens des
Antragsgegners (Verwaltungsvorgänge Bl. 43 f.) ergibt sich, dass zwar von einer
ausreichenden Sachkunde des Beigeladenen ausgegangen werden könne, dass der
von ihm angegebene Forschungszweck - Verhaltensforschung bei Wölfen - allerdings
weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Ein solcher Forschungszweck erschließt sich auch
nicht aus den vom Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Zertifikaten.
Ein anderer im Interesse der Allgemeinheit liegender Zweck der Wolfshaltung ist
ebenfalls nicht erkennbar.
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Der Antragsteller zu 1. hat eine Beeinträchtigung seines Pferdezuchtbetriebs glaubhaft
gemacht. Er versichert hierzu an Eides Statt, dass die eingestellten Pferde sich extrem
unruhig verhielten und nach Einschätzung der Reitlehrerin eine erhöhte Unfallgefahr
bestehe. Finanzielle Einbußen bis hin zur Insolvenz des Betriebes seien absehbar.
Diese Aussagen stehen zudem im Einklang mit dem ebenfalls durch den Antragsteller
zu 1. vorgelegten Gutachten des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen M vom 8. Januar 2006, wonach
Pferde- und Wolfshaltung schwerlich miteinander zu vereinbaren sind und ihr
Nebeneinander jedenfalls zu erheblichen Schwierigkeiten führt.
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Die anderen Beteiligten, insbesondere der Beigeladene, haben diese Erkenntnisse
bisher nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die von dem Antragsgegner eingeholte
veterinärmedizinische Stellungnahme behandelt die Frage, welche Auswirkungen die
Wolfshaltung auf die Pferdezucht des Antragstellers zu 1. haben kann, nicht; der
Verfasser der Stellungnahme hat auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, dass ihm
hierzu die Sachkunde fehle (Schreiben vom 22. Dezember 2005). Die von dem
Beigeladenen aufgestellte Behauptung, die Pferde gewöhnten sich nach einiger Zeit an
die Wolfshaltung, diese brächte die Pferde nicht mehr zum Erschrecken als
überraschend auftauchende Fahrradfahrer, Spaziergänger mit Gehstöcken, Traktoren
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oder laut spielende Kinder, ist nicht hinreichend belegt. Der Umstand allein, dass
andere Pferde als die des Antragstellers zu 1. in der Nähe von Wölfen keine
Stressreaktionen gezeigt haben, genügt hierfür nicht. Es handelt sich insoweit um
einzelne Beobachtungen, die für sich genommen keinen allgemeinen Erfahrungssatz
des Inhalts begründen können, dass die Haltung von Pferden und Wölfen
nebeneinander unproblematisch sei. Auch aus den von dem Beigeladenen zuletzt
vorgelegten Auszügen aus einem Buch des sog. „Pferdeflüsterers" Monty Roberts ergibt
sich ein solcher Erfahrungssatz nicht. Aus den Auszügen geht zwar hervor, dass Pferde
(selbst) nicht mit Lauten kommunizieren, nicht aber, dass sie nicht empfindlich auf Laute
anderer Tiere, insbesondere auf Wolfsgeheul reagieren können.
2.1.3. Ebenfalls spricht einiges dafür, dass die Haltung der Wölfe nicht mit der
Wohnruhe der Antragsteller zu vereinbaren und auch insoweit rücksichtslos ist. Dies gilt
insbesondere auch für die Antragsteller zu 2. bis 4. Das von den Antragstellern zu 2. bis
3. in Ausübung ihres Nießbrauchrechts bewohnte und im Eigentum der Antragstellerin
zu 4. stehende Wohnhaus genießt ebenfalls Bestandsschutz mit der Folge, dass die
Wohnnutzung Rücksichtnahme für sich beanspruchen kann. Nach der vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers zu 3. vom 9. Januar 2006 dürfte
diese in einem nicht mehr hinzunehmenden Maße gestört sein. Aus ihr geht hervor,
dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Abstand von wenigen Tagen durch das Heulen
der Wölfe geweckt werden, und zwar überwiegend zur Nachtzeit (vor 6.00 Uhr). Zu dem
Wolfsheulen treten Geräusche durch die aufgeschreckten Pferde des Antragstellers zu
1. und von Hunden der Nachbarn hinzu. Eine derart massive Beeinträchtigung ihrer
nächtlichen Ruhe müssen die Antragsteller zu 2. und 3. auch im Außenbereich nicht
hinnehmen. Ihre Angaben sind durch das Vorbringen der übrigen Beteiligten nicht
durchgreifend erschüttert.
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Soweit der Antragsgegner darauf abhebt, dass die in der Nachbarschaft wohnende Frau
L2 kein lautes Heulen der Wölfe bemerkt haben will, kommt dem schon deshalb nur ein
geringer Beweiswert zu, da fraglich ist, ob sich Frau L2 überhaupt nach Einzug der
Wölfe nachts in ihrem Wohnhaus T Straße 40 aufgehalten hat; die Antragsteller stellen
dies substantiiert in Abrede, indem sie vortragen, dass Frau L2 in der Woche vor
Weihnachten ausgezogen sei. Im übrigen bestätigt auch der Ehemann der Frau L2 in
der von dem Beigeladenen vorgelegten Erklärung, das Wolfsgeheul gehört zu haben,
wenn auch nur in der ersten Nacht. Aus der Erklärung geht nicht hervor, dass sich Herr
L2 in den übrigen von den Antragstellern angeführten Nächten in dem Haus T Straße 40
aufgehalten hätte.
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Die weiter von dem Beigeladenen vorgelegte Erklärung des Bewohners des Hauses T
Straße 56, Herrn W, vermag schon deshalb den Vortrag der Antragsteller zu 2. und 3.
nicht in Frage stellen, da in nördlicher Richtung allein das Haus mit der Nummer 40
ähnlich weit von dem Wolfsgehege entfernt ist wie dasjenige der Antragsteller in
südlicher Richtung, das Haus 56 - das auf dem Lageplan zur Baugenehmigung nicht
eingezeichnet ist - dementsprechend wesentlich weiter entfernt sein muss.
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Der Beigeladene hat im übrigen selbst eingeräumt, dass einer der beiden Wölfe
morgens und abends heule, wenn auch „allenfalls für 10 bis 15 Minuten". Je nach den
Umständen - Lautstärke, Uhrzeit - kann indessen schon ein 10 Minuten anhaltendes
Wolfsgeheul ohne weiteres dazu führen, dass die Nachtruhe der Antragsteller,
insbesondere zu 2. und 3., massiv gestört wird.
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2.2. Gesichtspunkte, die dazu führen, dass trotz der von den Antragstellern glaubhaft
gemachten Beeinträchtigungen das Interesse des Beigeladenen an der baldigen
Nutzung des Wolfsgeheges vorrangig wäre, sind nicht erkennbar. Wird von den
Erfolgsaussichten der von den Antragstellern eingelegten nachbarlichen Rechtsbehelfe
abstrahiert, so muss eine Interessenabwägung im engeren Sinne ebenfalls zugunsten
der Antragsteller ausgehen.
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Erweist sich das Wolfsgehege nämlich bei einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung als rücksichtslos, so hätten die Antragsteller bis dahin
erhebliche Nachteile für ihren Gewerbetrieb (Antragsteller zu 1.) sowie ihr Wohlbefinden
und womöglich ihre Gesundheit (Antragsteller zu 1. bis 3.) bzw. ihr Grundeigentum
(Antragsteller zu 1. und 4.) zu erleiden gehabt, wenn ihrem Antrag auf aufschiebende
Wirkung nicht entsprochen wird. Dem stehen für den umgekehrten Fall, in dem die
aufschiebende Wirkung jetzt angeordnet wird, das Vorhaben sich aber schließlich nicht
als rücksichtslos herausstellt, weniger gewichtige Einschränkungen für den
Beigeladenen gegenüber. Dieser hat nicht geltend gemacht, dass er mit der
Wolfshaltung Gewinne erzielt oder gar seinen hauptsächlichen Lebensunterhalt
bestreitet. Die in der genannten Fallgestaltung eintretende Verzögerung, mit der er die
ihm erteilte Baugenehmigung ausnutzen könnte, würde in erster Line als ideelle
Einbuße anzusehen sein. Außerdem mögen ihm Schwierigkeiten entstehen, die beiden
derzeit im Gehege eingestellten Wölfe anderweit unterzubringen. Dabei handelt es sich
indessen um Probleme, mit denen er als Halter von Wölfen ohnehin zu rechnen hat; sie
dürfen bei noch ungeklärter Rechtslage nicht zunächst auf dem Rücken der
Antragsteller ausgetragen werden.
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3. Der auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gerichtete Antrag zu 2. ist ebenfalls
begründet. Die Antragsteller haben Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht, § 123 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Der Anordnungsgrund ergibt sich
aus den von den Antragstellern vorgetragenen Gefahren und Beeinträchtigungen, die
von den Wölfen ausgehen sollen (oben 2.2.). Auch ein Anordnungsanspruch ist
glaubhaft gemacht. Abschließende Feststellungen zum Bestehen des geltend
gemachten Anspruchs sind allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nicht möglich; die danach anzustellende Interessenabwägung fällt aber wiederum
zugunsten der Antragsteller aus.
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3.1. Die Voraussetzungen für ein bauordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61
Abs. 1 BauO NRW bestehen. Der Beigeladene hat bei der Errichtung des Wolfsgeheges
und damit einer baulichen Anlage (§ 2 Abs. 1 BauO NRW) öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht eingehalten. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Gehege des von
ihm errichteten Ausmaßes nicht genehmigt worden ist. Die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 lässt nur die Errichtung eines Geheges mit
einer Grundfläche von 1.300 qm zu. Dies ergibt sich außer aus den zugehörigen
Planunterlagen, in denen eine Grundfläche etwa dieser Größe eingezeichnet ist, auch
ausdrücklich aus der zu der Baugenehmigung gehörenden Anlage 1 mit den Auflagen
der Veterinärbehörde. Danach hat die Gehegegröße mindestens 1300 qm zu betragen.
Der Beigeladene hat hiervon abweichend ein Gehege mit einer Grundfläche von etwa
600 qm errichtet. Es handelt sich nicht etwa um die Ausführung eines Teils des
genehmigten Vorhabens, die durch die Baugenehmigung ebenfalls gedeckt wäre. Die
Größe des Geheges kann vielmehr von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein, ob
sich die Wölfe verträglich verhalten. Aus der veterinärmedizinischen Stellungnahme
vom 15. August 2005 geht hervor, dass nach den geltenden Leitlinien des
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Bundesministeriums für Landwirtschaft an sich sogar eine Größe von 2.100 qm
erforderlich wäre. Nur im Hinblick darauf, dass es sich nicht um ein Schaugehege mit
Publikumsverkehr handelt, hat der zuständige Veterinärmediziner der Unterschreitung
dieser Richtgröße zugestimmt, so wie es in der Anlage 1 zum Ausdruck kommt.
3.2. Die Entscheidung, ob er bauordnungsbehördlich einschreitet, liegt zwar im
Ermessen des Antragsgegners. Das Ermessen reduziert sich aber im Sinne einer Pflicht
zum Einschreiten - so dass damit korrespondierend ein Anspruch auf
ordnungsbehördliches Einschreiten besteht -, wenn durch die Ausführung des
Vorhabens Nachbarn in ihren Rechten verletzt sind. Dafür spricht hier Überwiegendes.
Selbst wenn die Ausführung des genehmigten Vorhabens den Antragstellern gegenüber
noch nicht rücksichtslos sein sollte, so erhöht sich durch Errichtung und Nutzung des
kleineren Geheges die Gefahr, dass die Antragsteller unzumutbaren Beeinträchtigungen
ausgesetzt werden (oben 3.1.). Die verbleibende Möglichkeit, dass der
Anordnungsanspruch gleichwohl nicht bestehen sollte, rechtfertigt im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren keine andere Entscheidung; die im Hinblick auf diese
Möglichkeit anzustellende allgemeine Interessenabwägung geht aus den aufgezeigten
Gründen zugunsten der Antragsteller aus (oben 2.2.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 159 VwGO, § 100 ZPO.
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Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG; die Kammer
folgt insoweit im Ansatz der Berechnung der Antragsteller in der Antragsschrift, hat aber
im Hinblick auf den später zusätzlich gestellten Antrag zu 2. eine Verdoppelung des
Wertes vorgenommen.
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