Urteil des VG Düsseldorf vom 26.11.2002
VG Düsseldorf: bundesamt, schule, familie, behandlung, behinderung, heimatstaat, form, gefahr, anerkennung, abschiebung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1399/02.A
Datum:
26.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1399/02.A
Tenor:
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das
Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger
tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: Die Kläger sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien der
Volkszugehörigkeit Roma. Sie betrieben bereits ein Asylverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland, das seit dem 02.03.1993 bestandskräftig abgelehnt ist.
Am 12.08.2002 reisten sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragten am 15.08.2002 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung
durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)
gaben die Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: Die
wirtschaftliche Situation sei für sie als Roma schlecht gewesen. Er, der Kläger zu 1), sei
von seiner Arbeit entlassen worden. Sie hätten unter den Serben zu leiden. Das
Bundesamt führte ein weiteres Asylverfahren durch. Mit Bescheiden vom 19.02.2002
lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest,
dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Außerdem forderte es die
Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe
des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist
kündigte das Bundesamt die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den
Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme
verpflichtet ist. Der Bescheid wurde den Klägern am 23.02.2002 zugestellt. Die Kläger
haben am 04.03.2002 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 26.03.2002 (15 L 728/02.A) hat
das Gericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Die Klägerin zu 4) trägt vor,
dass sie schwer mehrfachbehindert sei. Sie legt diesbezüglich ein „Schulärztliches
Gutachten" der Schulärztin Dr. T vom 19.11.2001 vor, nach dem eine „beinbetonte und
linksbetonte Tetraspastik nach Frühgeburtlichkeit mit frühkindlicher Hirnschädigung"
und „mentale Retardierung mit Verdacht auf Lernbehinderung" festgestellt wird. Weiter
legt sie eine Erklärung der Klassenlehrerin E5 vom 24.04.2002 vor, in der ausgeführt
wird, dass die Klägerin zu 4) seit Ende Dezember 2001 die Klasse 3 a der Rheinischen
Schule für Körperbehinderte in X besuche und bis dahin weder Kindergarten noch
Schule besucht habe. Sie sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht speziell gefördert worden.
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Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe sich nun gezeigt, dass sie neue Lerninhalte
auf Grund eines speziellen Förderplans schnell verstehe und umsetze. Es sei gerade
jetzt wichtig, dass sie kontinuierlich gefördert werde, da ihr sonst alle Möglichkeiten
einer positiven geistigen und körperlichen Entwicklung genommen würden. Die
Klägerin zu 4) legt darüber hinaus eine Erklärung der Sonderschullehrerin L vom
11.11.2002 vor, nach der sich die Klägerin zu 4) mittlerweile in der Klasse 4 a befinde.
Sie habe in der Zeit auf der Schule neben dem guten allgemeinen Lernzuwachs sehr
große Entwicklungsschritte im sozialen Bereich sowie in ihrer psychischen Stabilität
und Gesamtpersönlichkeit gemacht. Es sei auf Grund ihrer Körperbehinderung verstärkt
von großer Bedeutung, dass sie durch weiter gezielte Förderung ihrer Persönlichkeit
lerne, sich selbst zu helfen und mit fremden Menschen, Räumen und Situationen zu
recht zu kommen. Auch eine bemühte Familie könne ihr nicht den kompetenten Rahmen
für diese gezielte Persönlichkeitsentwicklung geben. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung erklärten die Kläger zu 1) und 2), dass die Klägerin zu 4) gelähmt sei und
nur mit Gehwagen etwas laufen könne. Normalerweise sitze sie im Rollstuhl. In ihrer
Heimat hätten sie sich mehreren Therapien unterziehen müssen, die alle nicht geholfen
hätten. Hier in Deutschland gehe es ihr besser. In Jugoslawien werde sie nicht gefördert
und falle wieder in den Zustand völliger Behinderung zurück. Sie könne in Jugoslawien
nicht eigenständig leben und überleben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm
die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage bezüglich Art. 16 a GG und § 51 AuslG
zurück. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom
19.02.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der
Auffassung, dass bezüglich der Klägerin zu 4) ein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht festgestellt werden könne, da eine
medizinische Behandlung nicht angezeigt sei. Die Kenntnisse, die ihr in der Schule
vermittelt würden, könnten ihr auch durch die Familie vermittelt werden. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen
Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das
Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage in der noch
anhängigen Form unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 19.02.2002 in
ihrer noch zu überprüfenden Form sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der
Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort
für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die
Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen
Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind,
ein Abschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen. BVerwG, Urteil vom
25.4.1997 - 9 C 58.96 - Den Klägern zu 1) bis 3) konkret-individuell drohende Gefahren
in diesem Sinne sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diesbezüglich sieht das
Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 77 Abs. 2
AsylVfG ab, da es der Begründung in den Bescheiden des Bundesamtes folgt. Auch der
Klägerin zu 4) konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne liegen nicht vor.
Das Gericht verkennt dabei zwar nicht, dass die Behinderung der Klägerin zu 4) ihr
Leben in erheblichem Maße beeinflusst und beeinträchtigt. Allerdings ist vorliegend die
Voraussetzung, dass sich ein Erkrankung in dem Heimatstaat derart verschlimmert, weil
die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, nicht gegeben. Hier liegt der
Fall so, dass die Klägerin zu 4) schon in der Bundesrepublik Deutschland gar keiner
medizinischen Behandlung sondern „nur" einer speziellen Förderung auf Grund ihrer
Behinderung bedarf. Wenn schon in der Bundesrepublik Deutschland keine
medizinische Behandlung angezeigt ist, so ist es auch nicht ersichtlich, dass sich eine
etwaige Erkrankung der Klägerin zu 4) in ihrem Heimatstaat - unabhängig von der
Frage, ob eine Behandlung dort möglich ist oder nicht - verschlimmern könnte. Die
behindertengerechte Förderung kann ihr auch in ihrem Heimatland, insbesondere durch
ihre Familie, zu Teil werden. Da die Klägerin zu 4) bisher schon auf Grund der
Förderung erhebliche Fortschritte gemacht hat, ist es auch zu erwarten, dass sie diese
auch bei adäquater Betreuung und Förderung durch die Familie weiterhin machen wird.
Ausgehend von diesen Erwägungen besteht für die Klägerin zu 4) kein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus
§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.