Urteil des VG Düsseldorf vom 18.07.2006

VG Düsseldorf: bundesamt für migration, unverzüglich, geburt, einreise, anwendungsbereich, asylverfahren, vollstreckung, abschiebung, gesetzgebungsverfahren, ausnahme

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1780/06.A
Datum:
18.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1780/06.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.
Januar 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wurde am 00.0.2000 in I (Bundesrepublik Deutschland) geboren und ist
türkische Staatsangehörige. Das Asylverfahren ihrer Mutter E1 ist seit dem Jahre 1994
unanfechtbar negativ abgeschlossen.
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Auf Anzeige der Ausländerbehörde des Kreises S, eingegangen am 9. November 2005,
leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein
Asylverfahren nach § 14a Asylverfahrensgesetz
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- AsylVfG -, i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und
Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
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für die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 11. November 2005 gab das Bundesamt der
Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 7.
Dezember 2005 eingewandt wurde, dass die Vorschrift des § 14a AsylVfG erst am 1.
Januar 2005 in Kraft getreten sei und daher lediglich Anwendung finden könne auf
Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren bzw. in das Bundesgebiet eingereist seien.
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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 2006 das Asylbegehren als
offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.
1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthG nicht gegeben seien. Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung der
Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik aufgefordert. Zur Begründung wurde
u.a. ausgeführt, dass der Antrag für die Klägerin gemäß § 14a Abs. 2, 2. Alt. AsylVfG als
am 9. November 2005 gestellt gelte, da sie im Bundesgebiet geboren worden sei. § 14a
AsylVfG finde auch für die Fälle Anwendung, in denen die Geburt des Kindes vor dem 1.
Januar 2005 erfolgt sei.
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Hiergegen hat die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 18. Januar 2006
Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Dem zugleich gestellten
Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit Beschluss vom 20. Januar
2006 - 14a L 63/06.A - stattgegeben worden.
7
Das Klageverfahren ist infolge des am 1. April 2006 in Kraft getretenen Zwölften
Gesetzes zur Änderung der AGVwGO auf das erkennende Gericht übergegangen,
welches mit Beschluss vom 19. Mai 2006 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt
hat.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2006
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde des Kreises S sowie der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2006 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen
worden ist.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2006 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die seitens des Bundesamtes getroffene Sachentscheidung nach §§ 30, 31, 34 AsylVfG
setzt zwingend einen wirksam gestellten Asylantrag voraus. Hieran fehlt es vorliegend.
Weder hat die Klägerin selbst, vertreten durch ihre Mutter, einen Asylantrag gemäß §§
13, 14 AsylVfG gestellt noch durfte davon ausgegangen werden, dass ein solcher nach
der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005
eingefügten Vorschrift des § 14a AsylVfG als gestellt gilt.
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Der Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 AsylVfG ist schon nicht eröffnet, da die
Klägerin erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Mutter im
Bundesgebiet geboren wurde und sich somit nicht zum Zeitpunkt von deren
Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhielt.
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Auch die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, auf die das Bundesamt abgestellt hat,
greift vorliegend nicht. Hiernach ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn
ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung
ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne
Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im
Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt, die neben
dem Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde obliegt (Satz 2), gilt ein
Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3).
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Auf vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet
eingereiste oder - wie die Klägerin - hier geborene Kinder findet § 14a Abs. 2 AsylVfG
keine Anwendung. Die Einzelrichterin schließt sich in der umstrittenen und bislang
weder höchst- noch im Lande Nordrhein-Westfalen obergerichtlich geklärten Frage des
zeitlichen Anwendungsbereichs des § 14a Abs. 2 AsylVfG der Auffassung an, wonach
die Vorschrift ausschließlich für ab dem 1. Januar 2005 einreisende oder in Deutschland
zur Welt kommende Kinder einschlägig ist,
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vgl. zuletzt VG Oldenburg, Beschl. v. 6. Juni 2006 - 12 B 2843/06 -; VG Göttingen, Urt. v.
20. April 2006 - 3 A 456/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 15. März 2006 - AN 4 K 05.31371 -;
VG Düsseldorf, Urt. v. 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -; VG Düsseldorf, Beschl. 15.
Februar 2006 - 1 L 125/06.A -; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 1. Februar 2006 - 3 B
35.05 -; in einem obiter dictum: OVG NRW, Beschl. v. 13. Juni 2005 - 18 B 901/05 -; a.A.:
OVG RP, Urt. v. 25. April 2006 - 6 A 10211/06 -; Nds. OVG, Urt. V. 15. März 2006 - 10 LB
7/06 -; VG Stuttgart, Urt. v. 15. Dezember 2005 - A 8 K 13158/05 -; Hess. VGH, Beschl. v.
3. August 2005 - 4 ZU 1961/05.A -.
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Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, der die äußerste Grenze ihrer Auslegung bildet.
Insoweit gebieten weder eine systematische noch eine an Sinn und Zweck der
Vorschrift orientierte Auslegung ein anderes Ergebnis.
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Der Gesetzestext ist zunächst durchgängig im Präsens gehalten. Die Formulierungen
„reist ... ein" und „wird ... geboren" allein lassen zwar keinen eindeutigen Schluss auf
den erfassten Personenkreis zu. Denn zum einen knüpfen sie zeitlich an die
Asylantragstellung des ausländischen Elternteils an, die auch vor dem 1. Januar 2005
erfolgt sein kann. Zum anderen hat der Gesetzgeber bei den mit dem
Zuwanderungsgesetz in Kraft gesetzten Normen nicht konsequent die Zeitformen
entsprechend dem Sprachgebrauch eingehalten (vgl. auch §§ 104 Abs. 3 AufenthG, 15a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 AufenthG). Indem aber die Anzeige gegenüber dem Bundesamt
unverzüglich nach der Einreise bzw. der Geburt zu erfolgen hat, wird deutlich, dass
sogenannte „Altfälle" nicht von der Anzeigepflicht mitsamt Fiktionswirkung betroffen sein
können. Unter „unverzüglich" ist nach der auch im öffentlichen Recht geltenden
Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen.
Wenngleich dies nicht gleichbedeutend ist mit „sofort", würde eine generelle
Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland
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geborene Kinder dazu führen, „unverzüglich" mit einer Zeitspanne von bis zu fast 16
Jahren zu definieren - dies schon unter der Voraussetzung der einschränkenden, vom
Wortlaut aber keinesfalls vorgegebenen Auslegung, dass in Zusammenschau mit §§ 12
Abs. 1, 14a Abs. 1 AsylVfG das Kind zum Zeitpunkt fiktiver Antragstellung das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht selbst handlungsfähig sein darf. Eine
derart lange Zeitspanne gibt der Begriff „unverzüglich" ersichtlich nicht her. Vielmehr ist
er Ausdruck eines möglichst kurzen Zeitrahmens; ein zeitlich enger Zusammenhang
zwischen den Umständen, die er verknüpft, ist ihm immanent (vgl. nur die im Rahmen
des § 121 BGB angenommene regelmäßige Obergrenze von 2 Wochen). Es lässt sich
nicht überzeugend argumentieren, Handeln ohne schuldhaftes Zögern sei auch dann
möglich und denkbar, wenn die Handlungspflicht erst gesetzlich neu begründet werde;
ab dem Zeitpunkt der Begründung der Handlungspflicht sei dann gegebenenfalls zu
prüfen, ob deren Erfüllung schuldhaft verzögert worden sei (so Nds. OVG, Urt. v. 15.
März 2006 - 10 LB 7/06 -). Denn dies würde ein zeitliches Anknüpfen des Begriffes
„unverzüglich" an das Inkrafttreten der gesetzlich neu begründeten Handlungspflicht
voraussetzen, während der Gesetzgeber ausdrücklich und unmissverständlich an die
Einreise bzw. Geburt des Kindes anknüpft. Liegt der Zeitpunkt dieses Ereignisses aber
vor dem 1. Januar 2005 und fällt damit in die Zeit, zu der eine Handlungspflicht noch gar
nicht bestanden hat, kommt sinnvollerweise schon gar kein Zögern - ungeachtet
jeglicher Schuldhaftigkeit - in Betracht. Für vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland
eingereiste oder hier geborene Kinder passt die Formulierung daher unter keinem
Gesichtspunkt. Das Gebot der Normklarheit gebietet, dass die Normadressaten ihre
Handlungspflicht erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Für ein
Elternteil eines vor geraumer Zeit im Bundesgebiet geborenen Kindes ist jedoch nicht
erkennbar, dass die Geburt nunmehr - außerhalb eines aktuellen Ereignisses -
angezeigt werden sollte.
Vor diesem Hintergrund ist aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anders als in §§
15a Abs. 6 AufenthG, 104 Abs. 3 AufenthG keine Ausnahme bzw. Übergangsregelung
für vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes eingereiste oder in Deutschland
geborene Kinder normiert hat, nicht zu schließen, dass er diese Personengruppe als
vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst wissen wollte. Vielmehr ist mit Blick auf
den Wortlaut aus dem Fehlen einer entsprechenden Übergangsvorschrift das Gegenteil
zu folgern (so auch VG Göttingen, Urt. v. 20. April 2006 - 3 A 456/05 - unter Verweis auf
das Gesetzgebungsverfahren). Die Annahme eines „Stichtages" dient der
Rechtssicherheit und -klarheit. Dem können nicht mit Erfolg die Grundsätze des
intertemporalen Verfahrensrechts entgegen gehalten werden. Denn diese können erst
zum Zuge kommen, wenn ein Verfahren in Gang gesetzt ist. Dies ist hier gerade nicht
der Fall.
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Vorstehende Erwägungen sind bei vergleichender Betrachtung mit der zu § 26 Abs. 2
Satz 2 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung konsequent. Die dortige Antragsfrist von
einem Jahr nach der Geburt schließt die Gewährung von Familienasyl nach Fristablauf
aus. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Frist nicht eingehalten werden konnte,
weil die Geburt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits länger als ein Jahr
zurücklag,
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vgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 1995 - 9 C 389/94 -, NVwZ 1995, 791.
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Begründet wird dies mit dem eindeutigen Wortlaut, der ohne jede Differenzierung für im
Bundesgebiet geborene Kinder eine Antragstellung innerhalb eines Jahres nach der
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Geburt verlangt, sowie dem Fehlen einer dem entgegenstehenden Übergangsregelung.
Diese beiden Gesichtspunkte kommen auch hier zum Tragen. Statt „innerhalb eines
Jahres nach der Geburt" heißt es hier „unverzüglich" nach der Geburt.
Auch der systematische Zusammenhang mit der Neufassung des § 26 Abs. 2 AsylVfG,
die den Asylantrag des Kindes „unverzüglich nach der Einreise" nicht mehr erfordert,
zwingt zu keinem anderen Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, der
Wegfall des Unverzüglichkeitserfordernisses führe bei den Kindern, die vor Vollendung
des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist seien, im Hinblick auf die
Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG zu keiner inhaltlichen Änderung. 16-
bis 18-jährige ledige Kinder könnten künftig bis kurz vor Vollendung des 18.
Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten. Die Regelung ist jedenfalls für letztere
Personengruppe großzügiger geworden. Hinzu kommt, dass die Vorschrift insgesamt
um die Möglichkeit der Zuerkennung von Familienabschiebungsschutz erweitert worden
ist. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 26 AsylVfG ausgedehnt, um
dem Gedanken der Familieneinheit Rechnung zu tragen. Damit hat er insoweit eine
gänzlich andere Intention verfolgt als mit der Neuregelung des § 14a AsylVfG, auf die im
Folgenden einzugehen ist. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtsstellung des Kindes
einzuschränken (vgl. die weit reichenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen etwa
nach § 10 Abs. 3 AufenthG), lässt sich hieraus nicht ableiten. Dass vor dem 1. Januar
2005 eingereiste oder geborene Kinder von der großzügigeren Neuregelung des § 26
Abs. 2 AsylVfG ggfs. bis zur Volljährigkeit Gebrauch machen können, ist in der
Gesetzesbegründung ebenso wenig erwähnt wie das Gegenteil. Ein unerträglicher
Missstand kann dem jedenfalls nicht entnommen werden. Hätte der Gesetzgeber dies
nicht gewollt, hätte er insoweit tätig werden müssen.
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Der Sinn und Zweck des Gesetzes, „durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige
Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr .... (zu) verhinder(n), dass durch sukzessive
Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne
aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen",
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vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 108,
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kommt im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2005 eingereisten bzw. geborenen Kinder
voll zum Tragen. Die Familieneinheit wird asylrechtlich im Zusammenhang bearbeitet
bzw. die Berechtigung neu hinzukommender Familienmitglieder möglichst umgehend
geprüft. Dabei ist es zweckdienlich, dass ein „Stichtag" - nämlich der 1. Januar 2005 -
feststeht. Inwieweit nämlich überhaupt weiter zurückliegende Einreisen und Geburten
anzuzeigen sind, ist dem Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht zu entnehmen und
wäre ggfs. - wie vorstehend ausgeführt - erst durch Auslegung zu ermitteln. Die Anzeige
aktuell stattfindender und bekannt werdender Ereignisse dürfte sich zudem bei den
Ausländerbehörden - von denen praktisch betrachtet die Mehrzahl der Anzeigen
ausgehen wird - ohne weiteres in laufenden Arbeitsvorgängen unterbringen lassen,
wohingegen die Meldung vergangener Ereignisse eine eigenständige und ggfs.
zeitaufwendige Recherche erfordert. Ein solcher Mehraufwand ist in den Fällen, in
denen er dem Gesetzeszweck zuwider läuft, durch nichts zu rechtfertigen. Die
Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für nach dem
Asylverfahrensgesetz handlungsunfähige Kinder zu stellen, ist zwar so verbreitet, dass
der Gesetzgeber ihre Unterbindung als erforderlich angesehen hat. Nichts desto trotz
können Missbrauch und Umgehung der asylrechtlichen Vorschriften nicht allen
asylsuchenden Ausländern unterstellt werden, so dass es auch zukünftig Fälle geben
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wird, in denen Asylverfahren „produziert" werden, zu denen es ansonsten nicht
gekommen wäre. Im Hinblick auf den überschaubaren Arbeitsaufwand im laufenden
Geschäft der Ausländerbehörden und die erwartungsgemäß relativ problemlose
asylrechtliche Bearbeitung der typischerweise von der Regelung erfassten Fälle
überwiegt der Nutzen der Regelung. Im Verhältnis zu der für ggfs. weit zurückliegende
Einreisen und Geburten erforderlichen Ermittlungstätigkeit darf dies bezweifelt werden,
noch dazu, wenn - ungeachtet der unpassenden Formulierung - die Anzeige
„unverzüglich" erfolgen soll. Um die (Missbrauchs-/Umgehungs-)Fälle, die der
Gesetzgeber bei der Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG vor Augen hatte und die vor
Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes angelegt sind, zu einem beschleunigten
Verfahrensabschluss zu bringen, ist das Verfahren nach §§ 30 Abs. 3 Nr. 7, 36 AsylVfG
als ausreichend anzusehen. Tatsächlich gestellte entsprechende Asylanträge nach der
ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7
AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, kann unter Umständen die
pragmatischere Handhabe darstellen und fördert angesichts der besonderen
Verfahrensvorschriften auch das Ziel, überlange perspektivlose Aufenthaltszeiten in
Deutschland zu verhindern.
Auf die vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Klägerin findet § 14a Abs. 2
Satz 3 AsylVfG demnach keine Anwendung.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Gebührenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711,
709 Satz 2 ZPO.
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Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 30 RVG.
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