Urteil des VG Düsseldorf vom 14.08.2001

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1800/01
Datum:
14.08.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1800/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine
einmalige Beihilfe durch Übernahme rückständiger Stromkosten bei den Stadtwerken
xxxxxxxxx in Höhe von 3.824,- DM gemäß der Forderungsaufstellung vom 25. April
2001 zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint.
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Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anordnungsgrund
und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920
Abs. 2, 294 ZPO).
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Vorliegend hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht.
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Da der Antragsteller auf Grund seiner am 9. Juli 2001 angetretenen Stelle im Rahmen
des Programms „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" über ein Arbeitseinkommen von künftig
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etwa 1800,- DM verfügen wird, wird er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt ohne
die Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln sicherzustellen. Insoweit steht der
Antragsteller seit seiner Arbeitsaufnahme nicht mehr im laufenden Hilfebezug des
Antragsgegners, sodass als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Übernahme der
rückständigen Kosten für die Energieversorgung bei den xxxxxxxxxxx Stadtwerken nicht
die §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG in Betracht kommen. Die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für rückständige Energiekosten (Haushaltsenergie) scheidet danach
schon deshalb aus, weil der Bedarf an Haushaltsenergie, wie aus § 22 Abs. 1 und 2
BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Bundessozialhilfegesetzes folgt, durch die regelsatzmäßigen Leistungen abgegolten
wird; Anspruch auf diese hat der Antragsteller aber auf Grund seines Einkommens nicht
(mehr).
Der Antragsteller kann seinen Anspruch aber auch nicht auf die - einzig noch in Betracht
zu ziehende - Vorschrift des § 15 a BSHG stützen, wobei es die Kammer vorliegend
dahinstehen lässt, ob und inwieweit die Anwendung dieser Vorschrift auf Grund des
Umstandes, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht mehr im Hilfebezug steht,
überhaupt noch in Betracht zu ziehen ist. Denn auch im Übrigen liegen die
Voraussetzungen des § 15a BSHG nicht vor. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung
kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden
Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage ist dann
gegeben, wenn die Lebensführung des Hilfe Suchenden in so empfindlicher Weise
beeinträchtigt ist, dass der „Interventionspunkt der Sozialhilfe" erreicht wird. Dies ist in
der Regel der Fall, wenn die Belieferung eines Haushalts mit Energie - insbesondere
elektrischer Energie - auf Dauer in Frage gestellt wird. Denn die Energieversorgung
gehört angesichts des Zuschnitts nahezu aller privaten Haushalte nach den heutigen
Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich
anerkannten Mindeststandard,
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vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, 24 ff. m.w.N.
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Jedoch stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt zur Behebung dieser Notlage „gerechtfertigt" ist. Bei der Beurteilung,
ob diese Hilfe gerechtfertigt ist, sind sowohl Art und Umfang des Bedarfs als auch die
Ursachen für diese Bedarfslage zu berücksichtigen; auch das Verhalten des Hilfe
Suchenden im Zusammenhang mit der Entstehung dieser Notlage ist einzubeziehen,
sowie die Frage, ob diese Notlage durch den Hilfe Suchenden selbst beseitigt werden
kann und ob diese Notlage für seine weitere Existenz bedrohlich ist.
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Vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 15 a BSHG, Rdnr. 9.
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So ist hier zu berücksichtigen, dass die hier geltend gemachten Rückstände bereits aus
der Zeit vom 7. Dezember 1996 bis zum 12. März 1998 für die seinerzeit vom
Antragsteller vor seinem Umzug nach xxxxxxxx bewohnte Wohnung in der
xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx resultieren. Bereits mit Rechnung von Mitte August 1997 war
der Antragsteller auch nach seinen eigenen Angaben von den xxxxxxxxxxx Stadtwerken
über bis dahin aufgelaufene Rückstände in Höhe von etwa 2000,- DM informiert worden.
Dennoch hat er in der Folgezeit nichts unternommen, um diese Rückstände zu senken
und damit eine Sperrung der Energieversorgung abzuwenden. Der Antragsteller hat
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vielmehr noch nicht einmal die weiterhin laufenden monatlichen Abschlagzahlungen
geleistet, sodass bei seinem Umzug nach xxxxxxxx im März 1998 ein Rückstand von
insgesamt 3.330,- DM aufgelaufen war.
Letztlich kann die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, aber offen
blieben. Denn die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG eröffnet Ermessen. Selbst
wenn also, wie es Satz 1 der genannten Vorschrift voraussetzt, die Übernahme der
rückständigen Energiekosten zur Sicherung der Energieversorgung gerechtfertigt wäre,
so wäre der Antragsgegner nach freiem Ermessen berechtigt, die Kosten zu
übernehmen oder die Übernahme abzulehnen. In Fällen, in denen dem Sozialhilfeträger
die Entscheidung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zusteht, kommt eine
vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausschließlich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung begehrte Hilfeleistung rechtmäßig ist. Nur in einem solchen Fall besteht die
Verpflichtung zu einer derartigen Hilfeleistung,
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vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, 24; Beschluss vom
19. Mai 1993 - 8 B 528/93 -.
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Dabei muss die Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich des "ob" (Entschließungs-
und Handlungsermessen) als auch des "wie" (Auswahlermessen) der Hilfe gebunden
sein. Insoweit hat der Sozialhilfeträger neben den allgemeinen Richtlinien für eine
Ermessensbetätigung - wie etwa Willkürverbot, Ausschluss unzulässiger Zwecke und
Motive oder Berücksichtigung eines besonderen Vertrauensschutzes - insbesondere
auch die Strukturprinzipien und Leitvorstellungen des Sozialhilferechts zu beachten.
Hierzu gehören die Zielvorgaben des § 1 BSHG (Ermöglichung eines
menschenwürdigen Lebens und Aktivierung des Selbsthilfestrebens), der
Nachranggrundsatz des § 2 BSHG und das Gebot der familiengerechten Hilfe gem. § 7
BSHG. Auch sind die drohenden Folgen und ihre Auswirkungen in die Entscheidung
einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der
Sozialhilfeträger die Belange der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt einer
sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel gegenüber dem Interesse des
Hilfe Suchenden an der begehrten Entscheidung abzuwägen. Hiervon ausgehend
vermag die Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ausschließlich
die mit dem Antrag begehrte Übernahme der Rückstände bei den xxxxxxxxxxx
Stadtwerken - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - rechtmäßig ist, nicht festzustellen.
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Zunächst verkennt die Kammer dabei nicht, dass der Antragsteller durch die Versagung
der Hilfe hart und einschneidend getroffen wird. Denn ohne Versorgung mit Strom ist die
Zubereitung von warmen Mahlzeiten, die Körperpflege und Wäschereinigung, die
Beleuchtung der Wohnung mit elektrischen Lampen und der Betrieb anderer
elektrischer Geräte nicht möglich bzw. erheblich erschwert. Für einen gewissen
Übergangszeitraum mag dies noch keine besondere Härte darstellen, zumal der
Antragsgegner auch noch im Ablehnungsbescheid vom 9. Juli 2001 zugesichert hat,
dass dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines
Propangaskochers gewährt wird, sodass sowohl die Zubereitung warmer Mahlzeiten
und die Aufbereitung von Warmwasser möglich sein wird. Allerdings wird ohne Tilgung
der Schulden der Antragsteller von den xxxxxxxxxxx Stadtwerken auch in weiterer
Zukunft nicht mit Energie beliefert werden. Diese Überlegung zwingt derzeit aber nicht
zur Annahme einer Ermessensreduzierung.
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Nicht von vorn herein außer Acht zu lassen ist nämlich der Umstand, dass selbst bei
einer Übernahme der Rückstände angesichts des oben bereits aufgezeigten Verhaltens
des Antragstellers nicht erkennbar ist, dass er in der Zukunft seiner Verpflichtung zur
Zahlung der Energiekosten laufend nachkommen wird und nicht erneut Rückstände
auflaufen werden. Das bisherige Verhalten des Antragstellers spricht nämlich nicht für
eine Verhaltensänderung; der Antragsteller selbst hat in der Vergangenheit nichts
unternommen, um mit eigenen Mitteln die Notlage zu verhindern oder zumindest zu
mildern. Vielmehr hat er, als er im August 1997 seitens der Stadtwerke erstmals über die
seinerzeit bestehenden Rückstände in Höhe von etwa 2000,- DM informiert wurde,
offenbar noch nicht einmal Kontakt zu den Stadtwerken aufgenommen, um eventuell
eine Regelung im Hinblick auf die Nachzahlungsmodalitäten zu vereinbaren, sondern
nach eigenen Angaben darüber hinaus auch keinerlei Anstrengungen unternommen,
die weiteren monatlichen Abschlagszahlungen jeweils zu begleichen. Auf Grund dieses
Verhaltens des Antragstellers stieg der rückständige Zahlungsbetrag bis zum Umzug
des Antragstellers nach xxxxxxxx auf eine Summe von über 3300,- DM an. Nach
eigenen Angaben war der Antragsteller seinerzeit arbeitslos, wodurch er sich nicht in
der Lage gesehen habe, die rückständigen und die laufenden Stromkosten zu
begleichen. Der Antragsteller hat indes weder vorgetragen noch ist dies sonst
ersichtlich, dass er während des genannten Zeitraumes über keinerlei finanzielle Mittel
verfügt hätte. Es ist somit allenfalls davon auszugehen, dass diese auf Grund der
bestehenden Arbeitslosigkeit eingeschränkt gewesen sein mögen. Vor diesem
Hintergrund ist das Verhalten des Antragstellers, einfach nicht auf die
Zahlungsaufforderungen zu reagieren und darüber hinaus weitere Zahlungen nicht zu
leisten, nur damit erklärbar, dass er keinerlei Interesse daran hatte, seine Schulden bei
den Stadtwerken zu begleichen und er seine ihm verbleibenden finanziellen Mittel
vorzugsweise anderweitig eingesetzt hat. Dass sich diese Haltung des Antragstellers in
Bezug auf seine Schuldentilgung bzw. seine Zahlungsmoral gegenüber den
Stadtwerken in der Zukunft ändern könnte, ist auf Grund des bisherigen Vorbringens
auch im vorliegenden Eilverfahren nicht erkennbar. Denn es ist aus den dem Gericht
vorliegenden Akten in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller sich ernsthaft
darum bemüht hätte, eine Regelung, z. B. eine Ratenzahlungsvereinbarung, mit den
Stadtwerken zu treffen. Die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Willens zur
Schuldentilgung kommt nach Ansicht des Gerichts vor allem auch dadurch zum
Ausdruck, dass der Antragsteller trotz bereits zum 29. Mai 2001 vorgenommener
Stromsperre einen für den 20. Juni 2001 vorgesehenen Termin bei den Stadtwerken, bei
dem die Angelegenheit möglicherweise hätte geklärt werden können, nicht
wahrgenommen hat, sondern sich offenbar darauf verließ, dass schon „irgendwer",
letztlich wohl das Sozialamt, seine Schulden bezahlen werde. Dieser Eindruck drängt
sich für das Gericht auf Grund der Tatsache auf, dass der Antragsteller nach der
Stellung seines entsprechenden Antrages auf Schuldenübernahme beim Antragsgegner
den Termin bei den Stadtwerken nicht wahrnahm, sondern lediglich telefonisch eine
aktuelle Schuldenaufstellung erbat und angab, jemanden gefunden zu haben, der seine
Schulden zu übernehmen bereit sei. Um eine Ratenzahlungsvereinbarung oder das
Angebot einer sonstigen Möglichkeit zur Schuldentilgung hat der Antragsteller nach
Auskunft der Stadtwerke aber wohl zu keiner Zeit nachgesucht. Im Ergebnis ist es
deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller dieses
unwirtschaftliche Verhalten und die gezeigte fehlende Bereitschaft, das seinerseits
Mögliche zu tun, um die Notlage nicht entstehen zu lassen oder zumindest die
Rückstände teilweise zu begleichen, im Rahmen der Entscheidung gemäß § 15 a
BSHG entgegenhält. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der
Antragsteller offenbar auch bislang nicht das Angebot des Vereins xxx
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(xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), gegebenenfalls ein Drittel der bei den Stadtwerken
bestehenden Schulden des Antragstellers zu übernehmen, um so die Bereitschaft der
Stadtwerke herbeizuführen, sich hinsichtlich des Restschuldenbetrages doch noch auf
eine Ratenzahlungsvereinbarung einzulassen, zum Anlass genommen hätte,
entsprechende Vorsprachen bei den Stadtwerken aus eigener Initiative in Angriff zu
nehmen. Vielmehr erweckt der Antragsteller nach wie vor den Eindruck, im Grunde gar
nicht daran interessiert zu sein, seine bei den Stadtwerken xxx xxxxxx bestehenden
Schulden aus eigener Kraft und mit dem Einsatz eigener Mittel begleichen zu wollen, da
er diesbezüglich offenbar von einer Leistungspflicht des Antragsgegners ausgeht und
seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel vorrangig zur Begleichung
anderweitig bestehender Zahlungsverpflichtungen (z.B. angebliche
Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Freunden und Bekannten, Tilgung von
Mietschulden) einsetzen will. In weiterer Zukunft wird der Antragsgegner jedoch zu
beachten haben, dass er den Antragsteller nicht ohne jede weitere sozialhilferechtliche
Betreuung lässt. Hierzu werden insbesondere Überlegungen gehören, wie ein
menschenwürdiges Leben des Antragstellers auf Dauer sichergestellt werden kann. So
wird er auch in der Folgezeit zu prüfen haben, ob und bejahendenfalls wann in der
weiteren Zukunft im Rahmen einer erneuten Entscheidung nach § 15 a BSHG die
Übernahme der Rückstände bzw. von Teilbeträgen in Betracht kommen kann. Dieses
wird entscheidend von dem weiteren Verhalten des Antragstellers abhängen, so auch
davon, inwieweit er sich bemüht, selbst zumindest teilweise die Rückstände bei den
Stadtwerken zu tilgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
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