Urteil des VG Düsseldorf vom 12.12.2003
VG Düsseldorf: teleologische auslegung, abgeltung, entschädigung, schlussabrechnung, ermächtigung, vertrauensschutz, unterhaltung, erlass, direktor, höchstbetrag
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 379/03
Datum:
12.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 379/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist als Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht in X tätig.
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Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 14. Juni 2002
(GV.NRW. 2002 S. 188), die gemäß § 2 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar
2001 in Kraft tritt, setzte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen den den
Gerichtsvollziehern zustehenden Gebührenanteil auf 63,6 % und den Höchstbetrag der
im Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile auf 52.600,- DM fest. Durch die
zuvor geltende 3. Verordnung zur Änderung der GVEntschVO waren die genannten
Werte für das Jahr 2000 auf 79,2 % bzw. 55.900,- DM festgesetzt worden.
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Auf der Grundlage des Entwurfs der 4. Änderungsverordnung sowie unter Hinweis auf
das für deren Zustandekommen noch erforderliche, aber zu erwartende Einvernehmen
des Finanzministers übersandte der Direktor des Amtsgerichts X dem Kläger unter dem
4. Juni 2002 die Jahresnachweisung 2001, in der er die von dem Kläger für das Jahr
2001 zurückzuzahlende Entschädigung mit 4.875,50 DM (= 2.492,80 Euro) angab. Mit
Schreiben der Gerichtskasse X vom 4. Juli 2002, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht
beigefügt war, wurde der Kläger dann aufgefordert, den Betrag von 2.492,80 Euro
zurückzuerstatten. Am 9. Juli 2002 überwies der Kläger diesen Betrag an die
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Gerichtskasse. Mit Schreiben vom 11. September 2002, bei dem Direktor des
Amtsgerichts X eingegangen am 12. September 2002, legte er gegen die Rückforderung
Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit
Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002, zugestellt am 20. Dezember 2002,
zurückwies.
Bereits mit Erlass vom 8. Oktober 2001 hatte das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen die Präsidenten der Oberlandesgerichte E, I1 und L davon in
Kenntnis gesetzt, dass für das Jahr 2001 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis
bislang keine Regelung zur Höhe der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher
getroffen worden sei und ausgeführt, dass eine solche Regelung auch wegen der
bestehenden Unsicherheiten über die tatsächlichen Auswirkungen des zum 1. Mai 2001
in Kraft getretenen neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes auf die Einnahmen an
Gebühren und Schreibauslagen nicht sinnvoll erscheine. Aus diesen Gründen sei
beabsichtigt, erst zu Beginn des Jahres 2002 an Hand der dann konkret ermittelten
Gebühreneinnahmen und des festgestellten Jahreskostenbetrages für 2001 den
Gebührenanteil und den Jahreshöchstbetrag für 2001 rückwirkend festzusetzen. Bis
dahin sei weiterhin auf der Basis des zuletzt (für das Jahr 2000) festgesetzten
Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages vorläufig abzurechnen. Das
Justizministerium wies ergänzend darauf hin, dass sich bei der Schlussabrechnung für
das Jahr 2001 im Jahre 2002 auf Grund der geänderten Verfahrensweise für einzelne
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher möglicherweise Rückzahlungen in nicht
unerheblichem Umfang ergeben würden und bat deshalb, die Betroffenen durch
Übersendung eines Abdrucks seines Schreibens zu informieren und sich den Empfang
in geeigneter Weise bestätigen zu lassen. Im Falle des Klägers ist dies spätestens am 9.
November 2001 geschehen.
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Der Kläger hat am 16. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die in der 4. Änderungsverordnung vom
14. Juni 2002 erfolgte Anordnung des In-Kraft-Tretens mit Wirkung zum 1. Januar 2001
sei unzulässig, da sie gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. §
2 Abs. 2 GVEntschVO vom 28. Mai 1998 (SGV.NRW. 203 20) in der Fassung der 4.
Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 (GV.NRW. 2002 S. 188) bestimme nämlich:
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„Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Abs. 1
Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des
entsprechenden Jahres."
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Diese Regelung verbiete eine Änderung (hier für das Jahr 2001) durch eine erst im
Folgejahr (hier also im Jahre 2002) erlassene Verordnung. Vor diesem Hintergrund sei
zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand entstanden, da er sich bis zum Zeitpunkt
der Verkündung einer Neuregelung hinsichtlich der Verteilung der
Bürokostenentschädigung - hier durch die 4. Verordnung zur Änderung der
GVEntschVO vom 14. Juni 2002 - auf die bis dahin geltende GVEntschVO vom 28. Mai
1998 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 20. September 2000 (GV.NRW.
2000 S. 658) und damit auf die bisherige Rechtslage habe verlassen dürfen. Der Erlass
des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2001 und der
darin enthaltene Hinweis, dass sich bei einer endgültigen Abrechnung für das Jahr 2001
im Jahre 2002 möglicherweise Rückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang für
betroffene Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ergeben würden, könne den
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Vertrauensschutz nicht durchbrechen, weil es sich hierbei um die bloße Ankündigung
des Normgebers, die bestehende Rechtslage ändern zu wollen, handele. Weiterhin sei
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -,
NWVBl. 2003, 213, 214, hinzuweisen. Danach entfalle der Vertrauensschutz eines
Betroffenen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts erst mit der Beschlussfassung
durch den jeweils zuständigen Verordnungsgeber; dies gelte auch dann, wenn der
Verordnungsgeber die beabsichtigte Änderung der Verordnung zuvor angekündigt
habe. Durch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch die
entgegenstehende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (Vorinstanz) im Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 - überholt.
Zwischenzeitlich wurde mit der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9.
Oktober 2003 (GV. NRW. 2003 S. 605), die gemäß ihrem § 2 mit sofortiger Wirkung in
Kraft getreten ist, der den Gerichtsvollziehern zustehende Gebührenanteil der im
Kalenderjahr 2001 eingenommenen Gebühren auf 65,8 vom Hundert und der
Höchstbetrag der für das Kalenderjahr 2001 zu überlassenden Gebührenanteile auf
54.400,- DM erhöht (vgl. § 1 Ziffern 1 und 2). Der Kläger hat nach seinen Angaben im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings noch keinen geänderten
Festsetzungsbescheid erhalten.
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Der Kläger beantragt,
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die Zahlungsaufforderung des Direktors des Amtsgerichts X vom 4. Juli 2002 in
Verbindung mit der Jahresnachweisung des Direktors des Amtsgerichts X und den
Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 5. Dezember
2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.492,80 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug und weist
ergänzend auf folgendes hin:
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Die Tatsache, dass in der Vergangenheit die Bürokostenentschädigung für
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher jeweils im Laufe eines Jahres auf der
Basis der zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten des Vorjahres festgesetzt worden sei,
könne keinen Bestand mehr haben. In den früheren Jahren seien zur Berechnung der
Bürokostenentschädigung jeweils die Gebühreneinnahmen aus dem Vorjahr zu Grunde
gelegt worden, weil zum Zeitpunkt der Berechnung das aktuelle Zahlenmaterial des
laufenden Jahres noch nicht vorgelegen habe. Die Justizverwaltung habe auch nach
späterer Kenntniserlangung der tatsächlichen Gebühreneinnahmen keine
nachträglichen Berechnungskorrekturen vorgenommen, was sich zu Gunsten der
betroffenen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ausgewirkt habe. Von dieser
Praxis sei durch die 4. Änderungsverordnung zur GVEntschVO vom 14. Juni 2002
abgewichen worden. In dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar
2001 liege auch kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Jedenfalls könnten sich die betroffenen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
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nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein die Rückwirkung verbietendes schutzwürdiges
Vertrauen hier des Klägers könne zum einen deswegen nicht entstehen, weil § 2 Abs. 2
GVEntschVO eine rückwirkende Änderung ausdrücklich vorsehe. Auch in der
Vergangenheit sei die GVEntschVO in der jeweils gültigen Fassung jeweils rückwirkend
zum Jahresbeginn geändert worden. Zum anderen könne sich der Kläger auf ein
schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, weil er durch den ebenfalls bereits erwähnten
Erlass des Justizministeriums vom 8. Oktober 2001 ausdrücklich auf die bevorstehende
Änderung der GVEntschVO hingewiesen worden sei. Hierbei habe es sich auch nicht
um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung gehandelt. Die vom Kläger angeführte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 sei auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe über
einen Fall der echten Rückwirkung entschieden, da dort die Bemessung eines von
einem Hochschullehrer zu zahlenden Entgelds für die Nutzung klinischer Einrichtungen
mit Änderungsverordnung vom 19. November 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1993
geändert worden sei, wobei jedoch die Abrechnungszeiträume die jeweiligen Halbjahre
gewesen seien. Vorliegend läge allenfalls ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, da
die streitige Berechnung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Jahre
2001 im Zeitpunkt des Erlasses der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 noch
nicht abgeschlossen gewesen sei; es sei nämlich bloß die nachträgliche Abrechnung
einer unter dem Vorbehalt eben dieser endgültigen Abrechnung gewährten
Vorauszahlung erfolgt.
Schließlich sei auf die zwischenzeitlich erfolgte (dem Kläger noch nicht zugestellte)
Neuberechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 auf Grund der 6.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. Oktober 2003 (GV.NRW. 2003 S.
205) hinzuweisen, die im Ergebnis zu einer Verminderung der Rückzahlungspflicht des
Klägers führen werde.
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Auf eine gerichtliche Anfrage hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen mit Schreiben vom 24. November 2003 ergänzend umfangreiche
Ausführungen zu der Berechnung der Bürokostenentschädigung für
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gemacht und Berechnungsunterlagen
vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die vom Direktor des Amtsgerichts X mit Schreiben vom 4. Juni 2002 übersandte
Jahresnachweisung 2001 und die Zahlungsaufforderung vom 4. Juli 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 5.
Dezember 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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Die Berechnung der dem Kläger zustehenden Gebührenanteile in der
Jahresnachweisung 2001 beruht auf § 49 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
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und der auf Grund dieser Ermächtigungsnorm erlassenen Verordnung zur Abgeltung der
Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28.
Mai 1998 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002. Die auf
Grundlage dieser Jahresnachweisung an den Kläger gerichtete Aufforderung zur
Zurückzahlung eines Betrages in Höhe von 4.875,50 DM (= 2.492,80 Euro) findet ihre
Rechtsgrundlage in dem zwischen dem jeweiligen Gerichtsvollzieher und seinem
Dienstherrn bestehenden allgemeinen Dienst- und Treueverhältnis, dem zu Folge der
Kläger als Beamter im Verhältnis zum Dienstherrn nur zur Einbehaltung der ihm
gesetzlich zustehenden Gebührenanteile befugt ist.
Die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Gestalt der 4.
Änderungsverordnung ist formell ordnungsgemäß durch den Justizminister des Landes
Nordrhein-Westfalen (im Einvernehmen mit dem Finanzminister) erlassen worden. Denn
nach § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG werden zunächst die Landesregierungen ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung
zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Diese
Ermächtigung kann nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BBesG auf das zuständige Ministerium
übertragen werden. Im Land Nordrhein-Westfalen ist durch § 1 Ziffer 3 der Verordnung
zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975
hinsichtlich Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 BBesG die Ermächtigung von der
Landesregierung auf den Justizminister übertragen worden, der allerdings des - hier
erteilten - Einvernehmens des Finanzministers bedarf.
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Die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung in der Gestalt der 4.
Änderungsverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht
gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer (echten) Rückwirkung.
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Auf Grund der Ermächtigung in § 49 Abs. 3 BBesG bestimmt § 1 Abs. 1 GVEntschVO,
dass derjenige, der im Gerichtsvollzieheraußendienst beschäftigt ist, zur Abgeltung des
durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden
Aufwands eine Entschädigung erhält. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GVEntschVO werden
als Entschädigung die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung
der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 der GVEntschVO i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 wurde
der prozentuale Gebührenanteil von 79,2 vom Hundert gemäß der 3.
Änderungsverordnung vom 20. September 2000 durch den neuen niedrigeren
Vomhundertsatz „63,6" ersetzt. Allerdings führt das Inkrafttreten der 4.
Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2001 gemäß
deren § 2 nicht zur Annahme einer (echten) Rückwirkung zu Lasten des Klägers. Wenn
in § 2 Abs. 2 GVEntschVO bestimmt ist:
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„Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Abs. 1
Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des
entsprechenden Jahres.",
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verbietet jedenfalls der Wortlaut dieser Vorschrift nicht die Änderung des jeweiligen
Vomhundersatzes (hier für das Jahr 2001) im nachfolgenden Jahr (hier 2002).
Unabhängig von der tatsächlichen Handhabung der Änderung des Vomhundertsatzes
in den Vorjahren ermöglicht § 2 Abs. 2 GVEntschVO eine rückwirkende Änderung bei
ihrer festgestellten Notwendigkeit im Laufe eines Jahres mit Rückwirkung vom 1. Januar
eben dieses Jahres. Dies ergibt eine teleologische Auslegung dieser Vorschrift, das
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heisst eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck. Denn ausgehend von § 49 Abs. 3
BBesG ist der Dienstherr verpflichtet, die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern durch
die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten und Aufwendungen
zu regeln. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung, den Gerichtsvollziehern die tatsächlich
angefallenen Unkosten regelmäßig zu erstatten. Denn den Gerichtsvollziehern soll nicht
zugemutet werden, Aufwendungen, die ihnen gerade auf Grund ihrer Tätigkeit als
Gerichtsvollzieher entstehen, selbst tragen zu müssen. Eine Entschädigung ihrer
dienstlich veranlassten Aufwendungen ist an den angefallenen notwendigen Sach- und
Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der jeweilige
Dienstherr zur Pauschalierung und Typisierung berechtigt ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, DGVZ 2003, 151,
152.
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Mithin handelt es sich bei der Bürokostenabgeltung ihrer Natur nach um eine
Aufwandsentschädigung und nicht um eine sogenannte „Anspornvergütung".
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Vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Stand April
2002, § 49 Rdnr. 6.
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Vor diesem Hintergrund wird eine entsprechende Aufwandsentschädigung von den
Gerichtsvollziehern (monatlich) bei der jeweiligen Gerichtskasse beantragt und von der
Kasse vorläufig berechnet (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO). Erst mit der
jeweiligen Jahresnachweisung für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr kann
endgültig bestimmt und festgesetzt werden, in welchem Umfang dem jeweiligen
Gerichtsvollzieher eine Entschädigung für seine tatsächlichen Kosten zusteht.
Demgegenüber enthalten die monatlichen Abrechnungen lediglich vorläufige
Entschädigungszahlungen vorbehaltlich der Schlussabrechnung auf Grund der
Jahresnachweisung. Denn der einem Gerichtsvollzieher endgültig zustehende
Entschädigungsanspruch kann naturgemäß erst dann berechnet und festgesetzt
werden, wenn alle für die Entschädigung maßgeblichen Faktoren bekannt sind. Mithin
wird vorliegend durch die 4. Änderungsverordnung auch nicht in einen bereits
abgeschlossenen Lebenssachverhalt mit der Folge einer belastenden (echten)
Rückwirkung eingegriffen, da eben das in Rede stehende Jahr 2001 hinsichtlich der
Schlussabrechnung auf Grund der vorstehenden Ausführungen gerade nicht als
abgeschlossen anzusehen ist. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage des
Vertrauensschutzes stellt sich nach alledem nicht.
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Vgl. zu den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nur:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -,
BVerfGE 88, 384, 403 f; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -; BVerfGE
95, 64, 86 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2002 - 2 C 36.02 -.
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Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm bereits
überwiesenen Betrages in Höhe von 2.492,80 Euro und auch keinen Anspruch auf
Prozesszinsen.
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Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass auf Grund der vorstehenden Erwägungen
auch ein noch zu erlassender geänderter Festsetzungsbescheid für das Jahr 2001 auf
Grundlage der 6. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2003 keine unzulässige
Rückwirkung entfalten dürfte, da er auf Grund des höheren Vomhundertsatzes und des
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erhöhten Höchstbetrages für das Kalenderjahr 2001 gegenüber der 4.
Änderungsverordnung (ebenfalls) zu keiner hier den Kläger belastenden Rückwirkung
führt, sondern diesen im Verhältnis zu den von ihm angefochtenen Bescheiden besser
stellen dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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