Urteil des VG Düsseldorf vom 26.10.2004

VG Düsseldorf: beförderung, erlass, fürsorgepflicht, gemeindeordnung, vollstreckung, ausschluss, zusage, vorrang, vollstreckbarkeit, sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1653/04
Datum:
26.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1653/04
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1998 städtische
Oberrechtsrätin (Besoldungsgruppe A 14). Seit dem 1. Oktober 1997 war sie Leiterin
des Sozialamtes der Beklagten; seit dem 1. Februar 2002 leitet sie deren Rechtsamt. Im
Stellenplan der Beklagten ist die Stelle der Leitung des Rechtsamtes nach der
Besoldungsgruppe A 15 bewertet und ausgewiesen.
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Mit Schreiben vom 28. November 2002 beantragte die Klägerin ihre „Beförderung nach
A 15 auf der Stelle 30/A 001 und zugleich die Gewährung der der Funktion
entsprechenden Besoldung." Zur Begründung wies sie auf ihre mehrjährige Tätigkeit
auf höherwertigen Stellen in der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
hin.
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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 die Beförderung bzw.
Ernennung der Klägerin zur Stadtrechtsdirektorin ab. Im Wesentlichen wies sie darauf
hin, dass insbesondere auf Grund der für sie geltenden Grundsätze der vorläufigen
Haushaltsführung ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht bestehe.
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Im
Wesentlichen wies sie darauf hin, dass auch im Rahmen einer vorläufigen
Haushaltsführung eine Gemeinde Ausgaben leisten dürfe, zu denen sie rechtlich
verpflichtet sei. Auf Grund der Wahrnehmung von höher bewerteten Funktionen durch
sie bereits seit dem 1. Oktober 1997 bestehe in ihrem Fall ein Anspruch auf
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Beförderung, da ein Dienstherr im Rahmen der von ihm zu beachtenden Fürsorgepfllicht
bei einer bereit stehenden Planstelle eine entsprechende Beförderung vorzunehmen
habe. Weiterhin verwies die Klägerin zur Begründung auf verschiedene
Gerichtsentscheidungen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2004
zurück und bezog sich auf einen Erlass der Bezirksregierung E1 vom 29. Juli 2003,
wonach die Beklagte während des Zustandes der vorläufigen Haushaltsführung bis
einschließlich 2006 keine Beförderungen mehr vornehmen dürfe.
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Am 8. März 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und
vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach den
§§ 74 Abs. 2 und 81 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen die
Beklagte auf Grund der Ausweisungen im bestehenden Stellenplan zur Beförderung
rechtlich verpflichtet sei, da sie den Stellenplan einzuhalten habe. In ihrer Person
würden auch die laufbahnrechtlichen Vorschriften vorliegen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 9.
Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2004 zu
verpflichten, sie - die Klägerin - zur städtischen Rechtsdirektorin zu befördern und
entsprechend zu besolden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist weiterhin darauf, dass ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung und eine
entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten nicht bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten
(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da der
Rechtsstreit diesem durch Beschluss der Kammer vom 2. September 2004 zur
Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 9. Dezember
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2004 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat zum hier maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Beförderung zur städtischen Rechtsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15), vgl. § 113 Abs.
5 VwGO.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Beamter einen materiell- rechtlichen
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Anspruch auf Beförderung weder aus dem in Artikel 33 Abs. 2 GG verankerten
Leistungsgrundssatz noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten kann, denn
die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten
statusrechtlichen Amtes.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. August 1962 - II C 16.60 -,
BVerwG 15, 3 (7) und vom 17. September 1964 - II C 121.62 -, DVBl. 1965, 331;
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 26 K 7651/01 -; auch
BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, Schütz, Entscheidungssammlung,
ES/B III 1 Nr. 9 = ZBR 1985, 195 (196).
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Soweit als Ausschluss des Fürsorgegedanken der Dienstherr verpflichtet ist, genügend
Planstellen auszuweisen, um einem Beamten ein höherwertiges funktionsbezogenes
Amt übertragen zu können, dient die entsprechende Ausbringung von Planstellen allein
öffentlichen Interessen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. (S. 8) und vom 24. Januar 1985 - II C
39.82 -, a.a.O.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2002, a.a.O.
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Der Dienstherr ist auch nicht gehindert, einen Beamten für eine gewisse, auch längere
Zeit, in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen, ohne dass sich daraus eine
Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
21. März 2002 - 6 A 2048/96 -. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember
2002, a.a.O.
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Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen
Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen
organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Die dabei zu beachtenden Vorschriften dienen
allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der
Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Die einschlägigen Entscheidungen
des Dienstherrn erfolgen damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten
gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht und berühren keine Rechte des Beamten.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176 f. und vom
17. April 1975 - II C 30.73 -, DÖD 1976,157 (158 f.); Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 6. Dezember 2002, a.a.O.
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Eine andere Betrachtungsweise kann nur im Fall einer gezielten Manipulation zum
Nachteil des betreffenden Beamten gegeben sein.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991, a.a.O., und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89
-, DVBl. 1990, 1235 (1236); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember
2002, a.a.O.
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Diesbezüglich besteht im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Die
Tatsache, dass die Beklagte ausweislich ihres Schreibens an den
Regierungspräsidenten E1 vom 30. Dezember 2002 Beförderungen vorgenommen hat,
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führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Bezirksregierung daraufhin mit dem bereits
erwähnten Erlass vom 29. Juli 2003 der Beklagten untersagt hat, bis einschließlich 2006
keine Beförderungen mehr vorzunehmen.
Insbesondere stellt der Stellenplan der Beklagten auch keine verbindliche Zusage dar,
aus der die Klägerin einen Anspruch auf Beförderung herleiten könnte. Ferner ergibt
sich aus § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kein
Rechtsanspruch. Zwar ist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ein aufgestellter
Stellenplan einzuhalten. Dies stellt jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten
hier zur Beförderung der Klägerin gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW im Sinne einer
gebundenen Entscheidung dar, wonach im Rahmen einer vorläufigen Haushaltsführung
die Gemeinde Ausgaben leisten darf, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist. Aus
der Systematik der genannten Vorschriften ergibt sich nämlich ein Vorrang der
Regelungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft. Eine rechtliche Verpflichtung
im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW besteht zwar in solchen Fällen, in denen eine
Leistungspflicht für die Gemeinde auf Grund von Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Satzungen oder auch vertraglichen Abmachungen begründet ist.
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Vgl. Crohn/Rehauge, Kommentar zur Gemeindeordnung, Stand 2004, § 81 Rdnr. II.2.
30
Wenn § 74 Abs. 2 Satz 1 GO NRW eine Bindung an einen erlassenen Stellenplan
ausspricht, bleibt der Stellenplan jedoch Anlage des Haushaltsplanes (vgl. § 78 Abs. 2
Satz 2 GO NRW)
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vgl. Crohn/Rehauge, a.a.O., § 74 Rdnr. IV.1
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und unterliegt damit auch in vollem Umfang den haushaltsrechtlichen Grundsätzen. In
diesem Zusammenhang ist ferner der Erlass des Regierungspräsidenten E1 an die
Beklagte vom 29. Juli 2003 zu beachten, wonach bis zum Jahr 2006 keine
Beförderungen mehr ausgesprochen werden dürfen. Jedenfalls ergibt sich aus diesen
Gesamtumständen keine Verpflichtung hier der Beklagten hier auf Umsetzung des
Stellenplanes im Fall der Klägerin.
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Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, Schütz,
Entscheidungssammlung, ES/B III 1 Nr. 9 = ZBR 1985, 195.
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Soweit sich die Klägerin schließlich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-
Württemberg vom 2. Dezember 1975 - IV 483/74 -, ZBR 1976, 155 ff., und auf ein Urteil
des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. September 2004 -
2 A 197/01 -, ZBR 2003, 215 ff., bezieht, führen diese Entscheidungen zu keiner
anderen Beurteilung. Soweit diese Entscheidungen ausnahmsweise die Verpflichtung
des Dienstherrn zur Beförderung eines Beamten bejahen, wenn dieser eine längere Zeit
ein höherwertiges Amt ausgeübt hat, sind diese Grundsätze bereits auf Grund der
unterschiedlichen Rechtslage und der unterschiedlichen Fallgestaltungen nicht auf den
Fall der Klägerin zu übertragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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