Urteil des VG Düsseldorf vom 01.04.2010

VG Düsseldorf (antragsteller, beurteilung, gespräch, stichtag, zeitpunkt, dokumentation, verwaltungsgericht, beginn, anordnung, www)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 67/10
Datum:
01.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 67/10
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-
tersagt, zwei der im Januar 2010 freien Be¬förderungsstellen der Be-
soldungsgruppe A 11 BBesG mit den Bei¬geladenen zu besetzen, bis
über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme
außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der am 18. Januar 2010 bei Gericht eingegangene, dem vorstehenden
Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
1
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in
Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
2
Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht im Hinblick darauf, dass der
Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den
Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch deren Ernennung zu
Polizeihauptkommissaren und Einweisung in die freien Planstellen der
Besoldungsgruppe A 11 BBesG das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf
eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde.
3
Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung des geltend gemachten
Bewerbungsverfahrensanspruchs ist allerdings im Hinblick auf das Gebot effektiven
Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002
2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 ,
www.nrwe.de.
5
Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über
die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei
seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen
will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG
sowie § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in
den Ländern – nachfolgend: BeamtStG – i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 des mit Wirkung vom
1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -
nachfolgend LBG NRW -; gleichlautend: §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG a.F.). Ist ein
Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in
das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung
dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach
die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss
glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten
des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im
Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten
dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen,
sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das
Auswahlergebnis ist.
6
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom
13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005
1 B 301/05 , RiA 2005, 253.
7
Hiernach erweist sich die Auswahlentscheidung als zu Lasten des Antragstellers
rechtsfehlerhaft.
8
Es ist bereits fraglich, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden
ist, weil es Zweifel an der ausreichenden Dokumentation der Beförderungsentscheidung
gibt.
9
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178.
10
Der Besetzungsvermerk vom 11. Januar 2010 reicht insoweit nicht aus, weil die dort
schriftlich fixierten Auswahlerwägungen nicht hinreichend aussagekräftig sind. Dort
heißt es:
11
Beförderungen werden nach dem Grundsatz der Bestenauslese ausgesprochen.
Grundlage hierfür ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Zum Stichtag 01.08.2008
sind alle Beamten/Beamtinnen des gehobenen und mittleren Dienstes beurteilt
worden. Aus den für jede/n einzelne/n Beamten/in getroffenen
Leistungsbewertungen wurde innerhalb jeder Vergleichsgruppe nach qualifizierter
Ausschärfung der Beurteilungen eine Reihenfolge gebildet. In dieser Reihenfolge
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wird grundsätzlich auch befördert, wobei bei Leistungsgleichheit in der aktuellen
Beurteilung die Vorbeurteilung ausgewertet wird. Erst bei Leistungsgleichheit auch
in der Vorbeurteilung wird die weitere Auswahl durch Heranziehung der
Hilfskriterien getroffen.
Weitere, dem Besetzungsvorgang zu entnehmende schriftliche Fixierungen der
Auswahlerwägungen gibt es nicht. Die Vorlagen an den Personalrat, an die
Schwerbehindertenvertretung und auch die Konkurrentenmitteilungen sind insoweit
unergiebig. Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. April 2010 zu den
Gerichtsakten gelangten "Hinweise zur qualifizierten Ausschärfung von Beurteilungen"
vom 15. September 2005 sind für die Frage einer ausreichenden Dokumentation der
Auswahlentscheidung nicht verwertbar, weil sie ausweislich des begleitenden
Schriftsatzes nicht allgemein schriftlich bekannt gemacht worden sind und daher dem
Antragsteller auch bei Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang nicht zugänglich ist.
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Diese Dokumentation reicht nicht aus, den Antragsteller in die Lage zu versetzen,
sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn insgesamt
hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire
und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher
gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Dem Besetzungsvermerk ist
nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass und auf welcher Grundlage das
Polizeipräsidium von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu 2.
ausgegangen ist, der in der aktuellen Beurteilung – wie der Antragsteller – im
Gesamtergebnis 3 Punkte sowie in den Hauptmerkmalen 3, 4 und 3 Punkte erhalten hat
und daher (im Wesentlichen) gleichbeurteilt ist. Allein der im Besetzungsvermerk
verwandte Begriff "qualifizierte Ausschärfung" ist insoweit nicht aussagekräftig. Ferner
bleibt offen, weshalb der Beigeladene zu 1., der aktuell vor seiner am 29. August 2008
erfolgten Beförderung zum Polizeioberkommissar noch als Polizeikommissar mit 5
Punkten regelbeurteilt worden war, dem Antragsteller vorgezogen wurde. Weder dem
Besetzungsvermerk noch dem beigezogenen Vorgang im übrigen ist zu entnehmen,
nach welchen Kriterien der Antragsgegner derartige, im niedrigeren Statusamt erfolgte
Beurteilungen mit den im höheren Statusamt vorgenommenen Beurteilungen verglichen
hat.
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Ob die Auswahlerwägungen sich unter Zuhilfenahme der im Beförderungsvorgang
enthaltenen Rangliste in ausreichendem Maße erschließen lassen, lässt das Gericht
offen. Dagegen spricht immerhin, dass sich jedenfalls die Frage, nach welchen Kriterien
der im niedrigeren Statusamt erfolgte Beurteilungen mit den im höheren Statusamt
vorgenommenen Beurteilungen verglichen hat, auch durch Hinzuziehung der
Beförderungsrangliste nicht eindeutig beantworten lässt. Insoweit lassen sich allenfalls
Vermutungen anstellen.
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Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Auswahlentscheidung hinreichend dokumentiert
ist. Jedenfalls ist sie in materieller Hinsicht zu beanstanden.
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So ist schon zweifelhaft, ob die aktuelle Beurteilung des Antragstellers überhaupt in die
Auswahlentscheidung einbezogen wurde. Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG
verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher
Beurteilungen.
17
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom
18
19. Dezember 2002 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom
23. Juni 2004 1 B 455/04 , NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004
6 B 2451/03 , NVwZRR 2004, 626.
Es ist fraglich, ob der Antragsgegner die aktuelle, zum Stichtag 1. November 2009
erstellte Beurteilung des Antragstellers bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt
hat. Dagegen spricht immerhin Folgendes: Aus dem Besetzungsvermerk vom 11.
Januar 2010 ergibt sich, dass der Antragsgegner seiner Besetzungsentscheidung
ausschließlich die nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später
geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom
19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034, nachfolgend: BRL Pol) zu dem Stichtag 1.
August 2008 erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen zu Grunde gelegt hat. Dort wird
nämlich darauf hingewiesen, "
alle"
Dies war jedoch beim Antragsteller eindeutig nicht der Fall. Auch der Ablauf des den
Antragsteller betreffenden Beurteilungsverfahrens einerseits und des
Besetzungsverfahrens andererseits sprechen gegen eine Berücksichtigung des
Antragstellers. Die Auswahlentscheidung fiel am 11. Januar 2010. Sowohl der
Besetzungsvermerk wie auch die Benachrichtigungen des Personalrates und der
Schwerbehindertenvertretung stammen von diesem Tag. Gleiches gilt für die
Beförderungsrangliste, die den "Stand 11.01.2010" aufweist. Demgegenüber wurde die
zum Stichtag 1. November 2009 erstellte aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers in
der Reinfassung erst am 25. Januar 2010 und damit deutlich nach der
Auswahlentscheidung schlussgezeichnet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der
Endbeurteiler den Beurteilungsentwurf bereits am 13. Januar 2010 schlussgezeichnet
hat, wäre dies erst zwei Tage nach der Auswahlentscheidung erfolgt. Andererseits wird
nicht verkannt, dass die Beförderungsmitteilungen erst am 13. Januar 2010 und damit
am Tage der Schlusszeichnung der Beurteilung erfolgten.
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Indes bedarf die Frage, ob die aktuelle Beurteilung des Antragstellers in die
Auswahlentscheidung eingeflossen ist, aber keiner Entscheidung, denn dieser Umstand
hätte sich auf die Beförderungsentscheidung wohl nicht ausgewirkt, weil der
Antragsteller unter Berücksichtigung auch der Submerkmale hinter den Beigeladenen
einzustufen gewesen wäre.
20
Darüberhinaus begegnet die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die der
Antragsgegner zumindest einem Leistungsvergleich mit den Beigeladenen zu Grunde
legt, rechtlichen Bedenken und stellt sich daher nicht als tragfähige Auswahlgrundlage
dar.
21
Nach ständiger Rechtsprechung,
22
vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356;
OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004
- 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149,
23
unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein
Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und
fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung
vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat
24
sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich
Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden
Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien
auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
Auch hiernach erweist sich aber die den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum
31. Oktober 2009 erfassende dienstliche Beurteilung des Antragstellers als
rechtsfehlerhaft, weil die für die Teilzeiträume vom 1. Oktober 2005 bis 30. September
2007 und vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2008 erstellten Beurteilungsbeiträge von
Beamten verfasst worden sein dürften, die nicht im Sinne der Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol
über hinreichende eigene Arbeitskontakte zum Antragsteller verfügten. Ferner dürfte ein
Beurteilungsgespräch zwischen Antragsteller und Erstbeurteiler trotz eines
entsprechenden Hinweises auf dem Beurteilungsformular entgegen Nr. 9.1 Abs. 1 Satz
1 BRL Pol nicht stattgefunden haben.
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Nach Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol, der auf Beitragsverfasser entsprechend
anzuwenden ist, müssen Erstbeurteiler in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung
ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder
kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Zwar müssen sich die
Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich aus
unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben. Vielmehr
kann sich der Erstbeurteiler bzw. der Beitragsverfasser derartige Kenntnisse daneben in
sonst geeigneter Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der
Intention des Richtliniengebers der BRL Pol dürfen die durch Dritte vermittelten
Kenntnisse aber nicht die prägende Grundlage für die Erstbeurteilung bilden.
26
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 – 6 A 1153 - und 6 A 1154/98 ,
www.nrwe.de, sowie Urteil vom 29. August 2001 – 6 A 3374/00 , a.a.O.; VG
Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2005 2 K 7147/03 .
27
So dürfte der Fall aber hier liegen. Die beiden vorgenannten Beurteilungsbeiträge
wurden von PD F und POR X verfasst, die in den jeweiligen Zeiträumen nach den
unwidersprochenen Angaben des Antragstellers als Inspektionsleiter tätig waren. Es
bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass sie aus eigener Anschauung in der Lage
waren, sich ein Urteil über den als Streifenbeamten eingesetzten Antragsteller zu bilden.
Dieser hat vorgetragen, während des gesamten, über vierjährigen
Beurteilungszeitraumes lediglich in vier bis fünf Fällen Kontakt zu PD F und POR X
gehabt zu haben, als er seinen Wachleiter auf Besprechungen vertreten hat. Diese
Kontakte seien zudem für seine Tätigkeit als Streifenbeamter nicht prägend gewesen.
Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Diese geringe Zahl eigener
Arbeitskontakte, die sich zudem noch auf zwei verschiedene Beitragsverfasser verteilt,
reicht nicht aus. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsgegner die beiden
Inspektionsleiter als Beitragsverfasser eingesetzt hat. Zwar konnte nach dem Abschluss
des Disziplinarverfahrens auf den bis Ende Mai 2008 fungierenden Dienstgruppenleiter
PHK T nicht mehr zurückgegriffen werden, weil er zu diesem Zeitpunkt verstorben war.
Auch kam eine Verwendung des von ihm am 30. Mai 2008 erstellten
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Beurteilungsbeitrages nicht in Betracht, weil das gegen den Antragsteller gerichtete
Disziplinarverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war und gemäß Nr. 3.5 BRL
Pol ein Beurteilungshemmnis auch im Hinblick auf die Erstellung von
Beurteilungsbeiträgen darstellte. Jedoch hätte die Möglichkeit bestanden, insoweit auf
den damaligen Wachleiter, PHK X1, zurückzugreifen, die die Arbeitsleistung des
Antragstellers vom Beginn des Beurteilungszeitraumes am 1. Oktober 2005 bis zu
seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2009 aus eigener
Anschauung kannte und damit den durch die Beurteilungsbeiträge des PD F und des
POR X erfassten Zeitraum vollständig abdecken konnte. Er konnte auch seinerseits
einen Beurteilungsbeitrag erstellen, weil das gegen den Antragsteller anhängige
Disziplinarverfahren, das einer Beurteilung entgegenstand, durch die Rücknahme des
Antrags auf Zulassung der Berufung am 4. September 2009 beendet war, PHK X1 aber
noch bis zum 30. September 2009 im Amt war. Im Übrigen hätte er auch noch nach
Eintritt in den Ruhestand mit der Erstellung eines Beurteilungsbeitrages betraut werden
können,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2008 – 6 B 1073/08 -, www.nrwe.de,
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zumal die beiden Beitragsverfasser bei ihrer Beauftragung ausdrücklich darauf
hingewiesen worden sind, sich ggf. bei PHK X1 zu informieren.
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Darüberhinaus dürfte es an dem nach Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol erforderlichen
Beurteilungsgespräch fehlen. Nach dieser Vorschrift hat der Erstbeurteiler zu Beginn
des Beurteilungsverfahrens mit dem Beamten ein Gespräch zu führen, in welchem das
Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des
Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abgeglichen
werden soll. Ein solches Gespräch im Sinne der vorgenannten Vorschrift zwischen dem
Antragsteller und seinem Erstbeurteiler, PHK Q, dürfte nicht stattgefunden haben.
Soweit der Antragsgegner auf die Unterredung vom 10. November 2000 verweist, an der
neben Antragsteller und Erstbeurteiler der Leiter der Polizeiwache X2, PHK C.
Teilgenommen hat, dürfte es sich nicht um ein Beurteilungsgespräch handeln, das den
Anforderungen entspricht. Aus dem hierüber von PHK C gefertigten Vermerk vom 12.
November 2009 ergibt sich, dass der Erstbeurteiler an dem Gespräch teilnahm, ohne
zuvor Kenntnis von den beiden Beurteilungsbeiträgen erhalten zu haben. Da diese
mehr als drei Viertel des gesamten Beurteilungszeitraumes ausmachen, konnte der
Erstbeurteiler für seine Entscheidung maßgebliche Grundlagen noch gar nicht
thematisieren. Es erscheint vor diesem Hintergrund auch befremdlich, dass der
Erstbeurteiler in Unkenntnis dieser wesentlichen Beurteilungsgrundlagen dem
Antragsteller bereits signalisiert hat, er werde ihn mit 3 Punkten bewerten. Jedenfalls
war es angesichts dieser Umstände nicht möglich, das Eignungs-, Befähigungs- und
Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des hier maßgeblichen
Beurteilungszeitraums seit Oktober 2005 vom Antragsteller gewonnen hat, in Gänze
darzulegen und mit der Einschätzung des Antragstellers abzugleichen. Dem kann auch
nicht entgegengehalten werden, der Antragsteller habe am 10. November 2009, also am
selben Tag, Beurteilungsgespräche mit den Beitragsverfassern geführt und daher
während des zwischen 11.30 und 12.30 Uhr geführten Gespräches mit dem
Erstbeurteiler Kenntnis von den Beurteilungsbeiträgen gehabt. Zum einen ist unklar, ob
das Gespräch mit dem Erstbeurteiler zeitlich erst nach den Gesprächen mit den
Beitragsverfassern stattgefunden hat. Zum anderen kannte jedenfalls der Erstbeurteiler
die Beiträge offenbar noch nicht und konnte daher selbst keine den gesamten
Beurteilungszeitraum umfassende, eigene Bewertung vornehmen und dem Antragsteller
31
gegenüber zum Ausdruck bringen. Dies wäre aber, wie ausgeführt, für den
ordnungsgemäßen Ablauf eines Beurteilungsgespräches erforderlich gewesen.
Das Unterbleiben eines – ordnungsgemäßen – Beurteilungsgesprächs zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens hat regelmäßig die Rechtswidrigkeit der dienstlichen
Beurteilung zur Folge. Dieses Gespräch hat unter anderem den Zweck, den Beamten
durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen Einfluss auf den Beurteilungsvorschlag
und auf diesem Wege auf das Beurteilungsergebnis nehmen zu lassen. Mit Blick auf die
weit reichenden Einschränkungen bei der Inhaltskontrolle dienstlicher Beurteilungen
von Polizeivollzugsbeamten nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln allgemein
und somit dem Anhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die Vertretbarkeit des
Beurteilungsergebnisses zu.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2000 6 A 2462/99 ; VG Düsseldorf, Urteil vom
08.06.2004 2 K 4294/03 ; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im
Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.).
33
Allerdings kann das Beurteilungsgespräch bei Vorliegen besonderer Umstände als
rechtlich entbehrlich anzusehen sein. So verhält es sich etwa, wenn das
Beurteilungsgespräch nicht in der gebotenen Weise durchgeführt werden kann, weil der
zu beurteilende Beamte in dem Zeitpunkt, in dem das Gespräch zu führen ist, langzeitig
dienstunfähig erkrankt ist,
34
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2003 6 A 120/02 , zum Beurteilungsgespräch
vor der Beurteilung eines Probebeamten nach Nr. 9.6 Abs. 2 BRL Pol,
35
oder der zu Beurteilende ein derartiges Gespräch unzweideutig ablehnt. Für eine
Entbehrlichkeit aus derartigen Gründen liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
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Erweist sich mithin die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers aus den
vorstehenden Gründen als rechtswidrig, darf sie – anders als vom Antragsgegner
angenommen – der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es kann auch
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass bei fehlerfreier Beurteilung eine bessere
Bewertung der Leistungen des Antragstellers erfolgt, so dass er den Beigeladenen
vorzuziehen sein könnte. Auch aus diesem Grunde hat der Antrag Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen
können Kosten nicht auferlegt werden, weil sie keinen förmlichen Antrag gestellt und
sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus
diesem Grunde und weil sie in der Sache unterlegen sind, entspricht es der Billigkeit,
dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen.
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Die Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53
Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht
gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für
gegeben erachtet.
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