Urteil des VG Düsseldorf vom 08.08.2007

VG Düsseldorf: verweigerung der leistung, treu und glauben, öffentliche sicherheit, öffentliches interesse, anforderung, vergütung, fahren, bestimmtheit, vorleistungspflicht, park

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1320/07
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 1320/07
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, entsprechend dem Antrag der Antragstellerin nach dem
zwischen den Parteien geschlossenen ​Vertrag über Leistungen im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den Kooperationsräumen 1
(VRR) und 9 (Niederrhein)" vom 12. Juli 2004 Sonderverkehrsleistungen
wie folgt zu erbringen:
a) Zu den Heimspielen der Borussia Dortmund
aa) Duisburg Hbf - Oberhausen Hbf - Essen - Altenessen -
Gelsenkirchen Hbf - Wanne- Eickel Hbf - Dortmund Signal-Iduna-Park
- am 12.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 16.00 Uhr - am
12.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 19.15 Uhr - am
25.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 14.30 Uhr - am
25.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 17.45 Uhr
bb) Duisburg Hbf - Mülheim Hbf - Essen Hbf - Wattenscheid - Bochum
Hbf - Dortmund Signal-Iduna-Park
- am 12.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 15.45 Uhr - am
12.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 19.30 Uhr - am
25.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 14.15 Uhr - am
25.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 18.00 Uhr
b) Zu den Heimspielen des FC Schalke 04
Gelsenkirchen Hbf - Oberhausen Hbf - Duisburg Hbf
- am 18.08.2007 mit Abfahrt in Gelsenkirchen Hbf ca. 18.20 Uhr - am
31.08.2007 mit Abfahrt in Gelsenkirchen Hbf ca. 23.20 Uhr
c) Zu den Heimspielen der Borussia Mönchengladbach
aa) Duisburg Hbf - Mönchengladbach-Rheydt
- am 19.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr - am
19.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr - am
02.09.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr - am 02.09.2007
Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr
bb) Düsseldorf Hbf - Mönchengladbach-Rheydt
- am 19.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr - am
19.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr - am
02.09.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr - am 02.09.2007
Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr
cc) Mönchengladbach Hbf - Mönchengladbach-Rheydt
(Verlängerungszüge RE 2)
- am 19.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Mönchengladbach-Rheydt
ca.13.00 Uhr und 13.15 Uhr - am 19.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in
Mönchengladbach-Rheydt ca. 17.00 Uhr und 17.15 Uhr - am 02.09.2007
Hinfahrt mit Ankunft in Mönchengladbach-Rheydt ca. 13.00 Uhr und
13.15 Uhr - am 02.09.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Mönchengladbach-
Rheydt ca. 17.00 Uhr und 17.15 Uhr.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag,
2
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
Sonderverkehrsleistungen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu erbringen,
3
ist begründet.
4
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
5
wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese
Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die Anforderungen von Sonderleistungen
nach dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag vom 12. Juli 2004 (im
Folgenden: SPNV-Vertrag) vor.
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden. Er ergibt sich aus § 8 Abs. 1
des SPNV-Vertrages. Um auf Unterversorgungen jederzeit reagieren zu können, wird
danach das Eisenbahnverkehrsunternehmen - also die Antragsgegnerin - auf
Anforderung Sonderleistungen erbringen, soweit die dafür erforderlichen Ressourcen
bei der DB Regio innerhalb Nordrhein-Westfalens vorhanden und verfügbar sind. Eine
entsprechende Anforderung hat die Antragstellerin unter dem 20. Juli 2007 für die
Heimspiele der drei betroffenen Mannschaften in der Hinrunde der Saison 2007/2008
ausgesprochen. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, es handle sich nur um
Ankündigungen einer Anforderung, weil die Antragstellerin erklärt habe, die genauen
Termine und Zeiten der Spieltage seien noch nicht fixiert. Die Antragstellerin hat in
diesem Zusammenhang dargelegt, dass es der bisherigen Praxis der Parteien
entsprochen habe, die Züge in der Vergangenheit für die gesamte Hin- bzw. Rückrunde
gesammelt zu bestellen, eine konkrete Bezeichnung der Züge mit genauen
Abfahrtzeiten sei im vorhinein nicht möglich, weil die genauen Spieltage und zum Teil
auch die genauen Anstoßzeiten erst sehr kurzfristig bekannt gegeben würden. Für diese
Praxis spricht das Schreiben vom 13. Juli 2006 aus der Vorsaison, in dem ebenfalls nur
die Streckenverläufe und die Abfahrtszeiten aufgeführt worden waren. Die
Antragstellerin hat überdies erklärt, es entspreche der Vertragspraxis, dass bei der
Anforderung von Sonderleistungen für Bundesligaspiele lediglich die zweiwöchige Frist
nach Nr. 2 der Anlage 5.2 zum SPNV-Vertrag eingehalten werde, weil es sich nach dem
Verständnis der Veranstalter nicht um „mehrere Sonderzüge zu Großveranstaltungen"
handle. Die Antragsgegnerin hat hierzu keine abweichende Position vertreten, sondern
hat lediglich die fehlende Bestimmtheit der Anforderung gerügt. Indessen war es der
Antragsgegnerin in der Vergangenheit möglich, aufgrund derartiger zum Teil noch
ausfüllungsbedürftiger Angaben der Antragstellerin den Einsatz von Sonderzügen zu
planen. Dass ihr dies auch gegenwärtig möglich ist, ergibt sich etwa aus Blatt 11 unten
ihres Schriftsatzes vom 7. August 2007, wo sie aufgrund ihrer Erfahrungen aus den
Vorjahren zu vergleichbaren Bundesligaspielen dezidiert aufführt, auf welchen Strecken
sie welche zusätzlichen Wagen mit wie vielen Plätzen sie einsetzen würde. Aus diesem
Grund gehen auch die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrages fehl, die im
Übrigen schon deshalb nicht nachvollziehbar sind, weil hier im Einzelnen Zugläufe und
Daten nebst Uhrzeiten angeführt werden. Einschränkungen der Verfügbarkeit hat die
Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat sie unter dem 16. Juli 2007
erklärt, sie sehe sich nicht in der Lage, Sonderverkehre zu erbringen und zur
Begründung angeführt, sie habe darauf aufmerksam gemacht, dass sie SPNV-
Leistungen in angemessenem Umfang einstellen oder nicht erbringen werde, bis die
vertraglich festgelegten Zuwendungen wieder ordnungsgemäß geleistet würden. Von
diesem Recht mache sie Gebrauch. Die Antragsgegnerin leitet dieses Recht aus der
Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 273, 320 BGB her. Ein
Zurückbehaltungsrecht im Sinne dieser Vorschriften dürfte der Antragsgegnerin im
Hinblick auf die vertraglich geschuldeten Sonderleistungen indessen nicht zustehen.
Bereits im Ausgangspunkt ist fraglich, ob die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2006 - 20
B 758/05 -, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, uneingeschränkt auf den Vertrag
zwischen den Beteiligten Anwendung finden kann. Danach gehört das Recht, die selbst
geschuldete Leistung zu verweigern, bis die zu beanspruchende Leistung bewirkt ist,
6
bei innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnissen zu den gesetzlich anerkannten
Grundelementen privatautonom bestimmter Rechtsverhältnisse. Bei dem SPNV-Vertrag
handelt es sich nicht - wie die Antragsgegnerin im anderen Zusammenhang zu Recht
betont - um einen Vertrag, der schlicht auf den Austausch von Leistung und
Gegenleistung gerichtet wäre. Vielmehr handelt es sich um einen Vertrag zur
Weiterleitung einer Subvention nach § 11 des Gesetzes über den Öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). Die Zweckverbände
haben nach § 11 Abs. 6 ÖPNVG dafür Sorge zu tragen, dass bei der Höhe der den
Eisenbahnen zukommenden Zuwendungen die Anforderungen an eine angemessene
Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beachtet werden. Danach soll in allen Teilen
des Landes eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV
gewährleistet werden. Bei einem solchen Vertrag, der auf Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtet ist,
vgl. § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), handelt es sich nicht um
einen Vertrag, der auf die Erbringung einer Leistung an die Antragstellerin gerichtet ist,
die hierfür wiederum eine Vergütung schuldet. Vielmehr subventioniert die
Antragstellerin im öffentlichen Interesse Leistungen, die die Antragsgegnerin Dritten
gegenüber erbringt. Dementsprechend führt die Antragsgegnerin in der mit Schriftsatz
vom 7. August 2007 vorgelegten „Rechtlichen Stellungnahme zu preisrechtlichen
Fragen im Zusammenhang mit dem SPNV-Vertrag" auf Blatt 6 aus: „Ungeachtet dessen
bestehen zwischen dem Empfänger der Zuwendung, also dem
Eisenbahnverkehrsunternehmen, und dem Land Nordrhein-Westfalen, dessen Mittel an
das Eisenbahnverkehrsunternehmen weitergeleitet werden, keine
Leistungsbeziehungen im Sinne eines wechselseitigen Leistungs-austausches
(Leistung gegen Gegenleistung)." Selbst wenn trotz dieser strukturellen Unterschiede
der Rechtsgedanke der §§ 273, 320 BGB auf das Vertragsverhältnis der Parteien
anzuwenden wäre, dürfte dies im vorliegenden Fall nicht zu einem Verweigerungsrecht
hinsichtlich der bestellten Sonderleistungen führen. Dass Leistung und Vergütung
durchaus in einem wechselbezüglichen Verhältnis stehen, ergibt sich aus den
Regelungen des Vertrages, wie etwa § 13 (Nichterbringung des vereinbarten
betrieblichen Leistungsangebotes) und den Anlagen 8.1 und 8.2 zur finanziellen
Bewertung von Mehrleistungen nach einem Grundpreis multipliziert mit einer Zug-
Kilometer-Leistung. Nach § 13 SPNV entfällt der entsprechende finanzielle Beitrag je
Zugkilometer in voller Höhe bei Nichterbringung des vereinbarten betrieblichen
Leistungsangebotes. Trotz dieser vertraglichen Verknüpfung von Subvention einerseits
und Verkehrsleistung andererseits bestehen Bedenken, der Antragsgegnerin ein
Zurückbehaltungsrecht auf Grund der Leistungskürzung der Antragstellerin zuzubilligen.
Allerdings dürfte die Vorleistungspflicht der Antragsgegnerin, die sich allgemein aus §
39 Abs. 1 SPNV-Vertrag und für Sonderleistungen aus § 45 Abs. 10 S. 3 4.
Spiegelstrich SPNV-Vertrag ergibt, der Anwendung des Rechtsgedanken des § 320
BGB nicht von vornherein entgegenstehen. So entfällt bei Sukzessivlieferungsverträgen
die Vorleistungspflicht des Lieferanten, wenn der Käufer mit der Bezahlung früher
erbrachter Teillieferungen in Verzug geraten ist (Emmerich, in: Münchener Kommentar
zum BGB, 4. Auflage 2003, § 320 Rdnr. 28). Indessen dürfte die vertragliche
Vereinbarung aus anderen Gründen der Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts entgegenstehen. Zum einen enthält der Vertrag besondere
Vergütungsregelungen für die Sonderleistung in §§ 8 Abs. 5, 43 und 45 SPNV-Vertrag.
Während der Vertragslaufzeit zu erwartende Mehr- und Sonderleistungen sind danach
aus einem Fonds abzugelten, in den die Antragsgegnerin und die Antragstellerin
Zahlungen einbringen. Diese Besonderheit der Finanzierung spricht gegen die
Auslegung, die Antragsgegnerin könne zu Unrecht nicht vergütete Regelleistungen zum
Anlass nehmen, die Sonderleistungen einzuschränken, für die eine besondere
Vergütungsregelung vorgesehen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vertrag, dass
die Antragsgegnerin auf andere Weise als durch Zubilligung eines
Zurückbehaltungsrechtes gegen Zahlungsverzug geschützt ist. So sieht § 45 Abs. 10
letzter Satz SPNV vor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Ausgleich von
nachweislichen wirtschaftlichen Nachteilen bei schuldhafter Versäumung vertraglich
festgelegter Zahlungstermine verlangen kann. Nach § 56 SPNV hat das
Verkehrsunternehmen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn
der Aufgabenträger die Vergütung trotz zweimaliger Mahnung mit eingeschriebenem
Brief und Setzung einer Nachfrist von jeweils einem Monat nicht leistet. Diese
gesonderten Regelungen lassen ein vertraglich vereinbartes Sanktionssystem
erkennen, dass der Annahme eines allgemeinen Leistungsverweigerungsrechtes
entgegensteht. Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Vergütung der
Sonderleistung ist auch nicht erforderlich, weil die Antragstellerin angekündigt hat, sie
werde die Sonderleistungen ohne Abzüge vergüten. Zwar hat die Antragsgegnerin in
einer Pressemitteilung erklärt, aufgrund der Zahlung unter Vorbehalt stelle die
Antragstellerin „die ordnungsgemäße Finanzierung der Sonderzüge in Frage". Man
könne von der Bahn nicht verlangen, Sonderzüge zu fahren, für die die notwendige
Finanzierung nicht gesichert sei. Indessen stellt auch eine Zahlung unter Vorbehalt eine
ordnungsgemäße Erfüllung dar, soweit sie dem Zahlenden lediglich die Möglichkeit
offen halten soll, das Geleistete wieder zurückzufordern (vgl. BGH, NJW 1982, 2302,
NJW 1984, 2826). Ist mithin die Vergütung sichergestellt, besteht kein Anlass, der
Antragsgegnerin im Hinblick auf andere Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu
geben.
Selbst wenn entgegen der vorstehenden Überlegungen ein allgemeines Zurück-
behaltungsrecht nach § 273, 320 BGB in Betracht kommen sollte, wären dessen
Voraussetzungen auch aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Ausübung des
Einrederechts aus § 320 BGB darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, § 320 Abs.
2 BGB. § 320 BGB hebt lediglich einen Sonderfall der geringfügigen Teilleistung
besonders hervor (vgl. Emmerich a.a.O., § 320 Rdnr. 48). Indessen ist auch in anderen
Fällen, etwa wenn die Leistungsverweigerung den Anspruch des Gläubigers endgültig
vereitelt oder wenn die Ausübung dem Gläubiger nicht mehr wieder gutzumachende
schwere Schäden zufügt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen.
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts soll typischerweise gerade lediglich eine
vorübergehende Zurückhaltung der Leistung ermöglichen, bis der Vertragspartner
seinerseits zum vertragstreuen Verhalten zurückkehrt. Hier ist jedoch zu beachten, dass
die verweigerten Sondertransportleistungen nicht nachgeholt werden können. Im
Ergebnis würde ein Zurückbehaltungsrecht also dazu führen, dass der Antragsgegnerin
ein einseitiges Leistungskürzungsrecht zugesprochen würde. Dies ist mit der Natur des
Vertrages nicht vereinbar. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass
möglicherweise auch die Antragstellerin ein ihr nach dem Vertrag nicht zukommendes
Leistungskürzungsrecht ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin ist insoweit gehalten, ihre
Rechte ebenfalls auf dem Rechtsweg zu verfolgen und tut dies nach ihren Angaben
inzwischen auch. Die endgültige Verweigerung der Leistung ist dagegen gerade im
Hinblick auf die angeführten vertraglichen Sicherungsmittel und die Zahlungszusage
der Antragstellerin unverhältnismäßig. Der Antragstellerin dürfte es kaum möglich sein,
für die genannten Veranstaltungen anderweitigen Ersatz zu erhalten. Soweit die
Antragsgegnerin darauf verweist, es sei der Antragstellerin bereits seit dem 16. Juli
2007 bekannt, dass die Sonderverkehrsleistungen nicht erbracht werden sollten, belegt
dies keine Mobilisierbarkeit entsprechender Reserven kleinerer Anbieter von
7
Verkehrsleistungen in dem erforderlichen Umfang und in dem kurzen Zeitraum bis zum
Beginn der streitigen Spiele. Allein der Verweis auf eine Erklärung eines Anbieters, er
könne sich vorstellen, zu Bundesligaspielen zu fahren, stützt nicht die Annahme, dass
die von der Antragsgegnerin geschuldeten Leistungen jederzeit anderweitig erbracht
werden können. Durch die Verweigerung der Antragsgegnerin, die geschuldeten
Leistungen zu erbringen, werden zudem Transportaufträge gefährdet, für die ein
erhebliches öffentliches Interesse spricht. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich aus
den vorgelegten Anregungen von Entlastungszügen durch das Bundespolizeiamt Köln,
so dem Schreiben vom 27. Juli 2007, wonach es polizeiliches Ziel des Einsatzes von
Entlastungszügen insbesondere sei, rivalisierende Fangruppen voneinander und auch
von anderen Reisenden zu trennen und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bereits im Vorfeld abzuwehren. Weiter folgt es aus der Stellungnahme des
Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 7. August 2007, wonach bei einem Wegfall der
Sonderzüge auch eine Beeinträchtigung der sonstigen Fahrgäste wahrscheinlich sei.
Aus diesen im Übrigen auch allgemeinkundigen Gesichtspunkten, die für den Einsatz
von Sonderzügen bei Fußballgroßveranstaltungen sprechen, ergibt sich zugleich der für
eine Entscheidung nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund. Da anderweitig
effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann, ist auch ausnahmsweise eine
Vorwegnahme der Hauptsache in dem ausgesprochenen Unfang möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
8
9