Urteil des VG Düsseldorf vom 09.04.2002

VG Düsseldorf: eingriff in grundrechte, körperliche unversehrtheit, aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, gefahr, ehepartner, sicherheit, interessenabwägung, gewalt, zustand

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1170/02
09.04.2002
Verwaltungsgericht Düsseldorf
18. Kammer
Beschluss
18 L 1170/02
Frau L1, wird beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt
werden.
Gründe:
Frau L1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung
über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 5. April 2002 ergangen ist,
durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt
wird, § 65 VwGO.
Der am 8. April 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche
Anordnung des Antragsgegners vom 5. April 2002 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtmittels in der Hauptsache kommt
nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn
eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme
offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des
Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
abweichend vom gesetzlichen Regelfall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der
sofortigen Vollziehung ausnahmsweise vorrangig zu bewerten wäre. Beide
Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02
allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon
auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen
(PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles für
ihre Rechtmäßigkeit.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von
ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person
aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer
Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach
erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung
liegen vor.
Von dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes eine
gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen aus.
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon
eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese
Voraussetzung war erfüllt.
Nach den von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Polizeiberichten vom 5.
und 8. April 2002 trafen die von Nachbarn des Antragstellers und der Beigeladenen wegen
eines Streits herbeigerufenen Polizeibeamten die Beigeladene in der Küche an. Sie war
nur mit einem Nachthemd bekleidet, das zerrissen war; an ihrem Hals waren deutliche
Würgemale zu sehen. Nach diesen Feststellungen steht außer Zweifel, dass der
Antragsteller die Beigeladene körperlich angegriffen und verletzt hatte, so daß eine
gegenwärtige Gefahr vorlag. Diese Überzeugung wird nicht dadurch erschüttert, dass
ausdrücklich noch nicht einmal der Antragsteller, wohl aber die Beigeladene nunmehr
behauptet, dass ihr Mann ihr gegenüber schon seit Monaten nicht mehr handgreiflich
geworden sei. Denn die Beigeladene hatte den benannten Berichten zufolge gegenüber
den Polizeibeamten erklärt, dass der Antragsteller sie des Öfteren schlägt und sie deshalb
bereits im Frauenhaus gewesen ist; nach ihrer Rückkehr hat sich ihrer weiteren Einlassung
zufolge dieser Zustand nicht geändert. Diese Angaben sind dem Bericht vom 8. April 2002
zufolge von einem der Kinder bestätigt worden, das ausgesagt hat, dass der diesem
Verfahren zu Grunde liegende Vorfall nicht der erste Fall war, sondern dass der
Antragsteller die Beigeladene im Verlauf von Streitigkeiten bereits häufig geschlagen hat.
Nach alldem besteht an der Richtigkeit des Inhalts der Polizeiberichte kein ernsthafter
Zweifel. Demzufolge kann die Einlassung der Beigeladenen, seit Monaten nicht mehr
geschlagen worden zu sein, nur als Schutzbehauptung gewertet werden, für die, so wie sie
sich gegenüber den Polizeibeamten geäußert hatte, sowohl Angst vor dem Antragsteller
als auch vor den Konsequenzen einer Trennung ursächlich sein dürften.
Lagen nach allem zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der ehelichen Wohnung vor, so
ist die dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu
beanstanden.
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene um eine
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Aufhebung der Maßnahme bittet, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffene Anordnung des
Antragsgegners verzichten will. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil die diesem
Wunsch in Anbetracht der für ihn allein maßgeblichen, oben aufgeführten Motivation nichts
anderes als - offensichtlich begründete - Angst zugrundeliegt, vor der sie nach dem Willen
des Gesetzgebers gerade, wenn auch nur vorübergehend, geschützt werden soll.
Abgesehen hiervon kann aber der Ehepartner aus Rechtsgründen auf die
Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem
Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des
Grundgesetzes beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.
BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, aaO.
Deshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und unverzichtbare
Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der Ehepartner, nicht
verfügen kann.
Ist nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Begrenzung
- rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im übrigen vorzunehmende
Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen
Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass
eine Wohnungsverweisung und ein - befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in
Grundrechte - u.a. Art 13 des Grundgesetzes - des von ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist
eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse höherrangiger
Rechtsgüter hingenommen hat. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der
aufschiebenden Wirkung folgt schließlich nicht daraus, dass nach seinem Vortrag seine
Kinder auf seine Betreuung angewiesen sind. Es ist schon äußerst zweifelhaft, ob der
Antragsteller diese derzeit Gewähr leisten kann, obwohl er nach seinem eigenen
Vorbringen wegen Erkrankung arbeitsunfähig ist. Unabhängig hiervon dürfte der
Gesetzgeber auch einen solchen möglicherweise entstehenden Engpass in Kauf
genommen haben. Zudem muss der Schutz der Ehefrau und mithin auch der Kinder vor
häuslicher Gewalt uneingeschränkten Vorrang haben, weil andernfalls dieser Schutz
regelmäßig ins Leere ginge, wenn die Ehepartner Kinder haben, die noch der Betreuung
bedürfen, an der regelmäßig in irgendeiner Form immer beide Eheleute beteiligt sein
dürften. Gerade in einem solchen Fall aber ist die Situation des misshandelten Ehepartners
besonders ausweglos, weil er die Kinder - auch zum Schutz vor dem Ehepartner - nicht
verlassen kann und will und deshalb staatlicher Hilfe bedarf, um wenigstens
vorübergehend Abstand und Sicherheit vor weiteren Übergriffen sowie Zeit zu gewinnen,
die er dafür nutzen kann, wie er zukünftig weiteren Misshandlungen entgehen kann. Eine
solche Möglichkeit bietet zum Beispiel ein Frauenhaus, das auch die
betreuungsbedürftigen Kinder mit aufnimmt. Dass der geäußerte Wunsch der
Beigeladenen, die Anordnung solle aufgehoben werden, rechtlich unerheblich ist, ist
bereits begründet worden. Er kann deshalb auch keine Interessenabwägung zu Gunsten
des Antragstellers begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht
es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten, weil
sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, vgl. § 154
Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz
(GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache
Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
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