Urteil des VG Düsseldorf vom 13.08.2009
VG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, türkei, bundesamt für migration, politische verfolgung, körperliche unversehrtheit, folter, behandlung, rückkehr, bundesamt, wahrscheinlichkeit)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2887/09.A
Datum:
13.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2887/09.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.
April 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 00.0.1973 in J/Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige,
kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens.
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Sie reiste nach eigenen Angaben am 19. Mai 1995 mit ihren beiden Kindern auf dem
Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom
7. Februar 1996 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen mit Urteil vom 27. März 1998 (14a K 1240/96.A) ab.
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Die Klägerin stellte am 17. August 1998 einen weiteren Asylantrag, zu dessen
Begründung sie sich im Wesentlichen auf exilpolitische Aktivitäten für den B e.V. berief.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 stellte das Bundesamt aufgrund der Verpflichtung durch
Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2003 (17a K 5985/98.A)
fest, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das
Gericht war davon überzeugt, dass der Klägerin wegen der von ihr in der
Bundesrepublik Deutschland entfalteten hervorgehobenen Nachfluchtaktivitäten im
Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylerhebliche
Maßnahmen drohen. Es sei davon auszugehen, dass ihre Vorstandsmitgliedschaft im
der TDKP nahe stehenden B e.V. aufgrund der Eintragung im für jedermann
einsehbaren Vereinsregister den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sei.
Eine zusätzliche Gefährdung ergebe sich daraus, dass sie presserechtlich für ein
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Flugblatt mit strafbarem Inhalt verantwortlich sei und Briefkontakt zu einem Gefangenen,
dem Gefängnissprecher der TDKP im Gefängnis F, gehalten habe. Bei der
Wiedereinreise habe sie zu befürchten, wegen des Verdachts der Unterstützung der
TDKP in Gewahrsam genommen, verhört und unter Druck gesetzt zu werden. Im
Rahmen der Verhöre habe sie menschenrechtswidrige Behandlung in Form von Folter
zu erwarten.
Mit Bescheid vom 17. April 2009 wiederrief das Bundesamt nach vorheriger Anhörung
der Klägerin die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht
vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen und sich
die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse.
Die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise
der Klägerin deutlich zum Positiven verändert. Zudem entsprächen die exilpolitischen
Aktivitäten der Klägerin keineswegs einem heute von Maßnahmen türkischer Behörden
bedrohten exilpolitischen Verhalten.
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Die Klägerin hat am 25. April 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
trägt sie im wesentlichen vor: Von einer wesentlichen Änderung der innenpolitischen
Situation und Sicherheitslage in der Türkei könne nicht gesprochen werden. Personen,
die sich wie sie exilpolitisch exponiert betätigt haben, seien bei einer Rückkehr in die
Türkei weiterhin nicht sicher vor menschenrechtswidriger Behandlung.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April
2009 aufzuheben,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides zu
verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen
Bescheid Bezug.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. und 12. August 2009 auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit
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durch Beschluss der Kammer vom 7. August 2009 gemäß § 76 Abs. 1 S. 1
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist.
Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG, nicht vor.
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Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die
Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur
Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er als Staatenloser in der
Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AslyVfG hat durch die Einfügung
des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach
der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-
Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden,
19
BVerwG, EuGH – Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, www.juris.de.
20
Beruht – wie vorliegend – die Flüchtlingsanerkennung auf einem rechtskräftigen
verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, tritt eine Lösung von der Bindungswirkung
des Urteils nur ein, wenn die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage
entscheidungserheblich ist. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn
nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die
Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von
den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung
des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die
Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist,
21
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, www.juris.de, m.w.N..
22
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin erfolgte, da
ihr nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wegen ihrer
Vorstandsmitgliedschaft im der TDKP nahe stehenden B e.V., der presserechtlichen
Verantwortlichkeit für ein Flugblatt des Vereins sowie ihres Briefkontakts zu dem im
Gefängnis F einsitzenden Gefängnissprecher der TDKP im Rückkehrfall mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, wegen des Verdachts der Unterstützung der
TDKP in Gewahrsam genommen, verhört und menschenrechtswidriger Behandlung
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ausgesetzt zu werden.
Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2003 trotz der zwischenzeitlich
erfolgten Reformen nicht so erheblich und dauerhaft verändert, dass an dieser Wertung
im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr festgehalten
werden müsste und die Bindungswirkung des Verpflichtungsurteils entfallen würde.
24
Das Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), wonach unter Berücksichtigung der aktuellen
Entwicklung auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber vor erneuter
Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Auch solche Personen, die durch
Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen
Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Recht strafbar
gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei weiterhin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen,
25
vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -; Urteil vom 27. März 2007 -
8 A 4728/05.A -; Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -, www.juris.de.
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Die Reformen in der Türkei haben noch nicht zu einer so nachhaltig stabilisierten
Verbesserung der Menschenrechtlage geführt, dass Personen, die, wie die Klägerin,
wegen exponierter exilpolitischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterstützung
der PKK oder einer anderen illegalen Organisation in das Blickfeld der türkischen
Sicherheitskräfte geraten sind, heute bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer
früheren oder heutigen politischen Überzeugung beziehungsweise ihren exponierten
exilpolitischen Aktivitäten keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von
Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung (mehr) zu befürchten hätten.
27
Zwar hat sich die allgemeine Menschenrechtslage durch die in der Türkei in den letzten
Jahren durchgeführten Reformen grundsätzlich sicherlich deutlich verbessert. So ist die
Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV gemeldeten Fälle von Folter
und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im
Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als
unwahrscheinlich eingeschätzt. Die Reformpolitik hat jedoch bisher nicht dazu geführt
dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Vielmehr
kommt es auch nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin zu solchen Übergriffen,
28
vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 4: "Null-
Toleranz-Politik: Sie gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von
Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden
jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu
haben, noch nicht in ausreichendem Maße verfolgt.", S. 18 ff..
29
Insbesondere Misshandlungen außerhalb von regulärer Haft finden nach wie vor statt.
Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in
Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im
Jahre 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu
verzeichnen.
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Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des
Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2009 weiter an der Einschätzung des OVG NRW fest,
welches in den vorstehend genannten Entscheidungen die türkische Reformpolitik der
jüngeren Vergangenheit eingehend unter Berücksichtigung der Erkenntnislage
gewürdigt und umfassend dargelegt hat, dass eine veränderte Gefährdungsprognose
derzeit nicht erkennbar sei,
31
vgl. ebenso z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2009 - 17 K
7978/08.A -; Urteil vom 24. Oktober 2008 - 17 K 5711/08.A -; Urteil vom 8. September
2008 - 17 K 5556/08.A -, Urteil vom 5. Mai 2008 - 17 K 2291/08.A -.
32
Aktuellere Erkenntnisse, die zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsprechung Anlass
geben, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Soweit das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht ausführt, dass in den
letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik
Deutschland in die Türkei zurückgekehrter, politisch nicht in Erscheinung getretener
Asylbewerber menschenrechtswidriger Behandlung oder Folter ausgesetzt war und dies
auch für exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen
oder als solche eingestufte Rückkehrer gelte,
34
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Republik Türkei vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 24, - wobei sich diese
Angaben ihrerseits nicht mit den Ausführungen auf S. 16 des Lageberichts in Einklang
bringen lassen, dass im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender
Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätige und nach türkischen
Gesetzen strafbare Personen nach Rückkehr Gefahr laufen, dass sich türkische
Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen,
35
wird die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende
Gefährdungseinschätzung hierdurch nicht in Frage gestellt.
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Zum einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und
Misshandlung außer acht gelassen, obwohl auch sie im Einzelfall asylerheblich sein
können. Zum anderen lässt allein das fehlende Bekanntwerden solcher Übergriffe
mangels jeglicher Darlegung von Referenzfällen nicht den Schluss zu, dass die
türkischen Sicherheitskräfte auf die gefährdete Personengruppe (exponierte Mitglieder,
führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen oder als solche eingestufte
Rückkehrer) nicht mehr zugreifen. Denn nach der bisherigen Erkenntnislage befanden
sich unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen gerade keine Mitglieder
oder Kader der PKK oder einer andern illegalen, bewaffneten Organisation oder der
Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation verdächtige Personen, bei denen daher mit
Übergriffen zu rechnen gewesen wäre,
37
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, a.a.O.; Beschluss vom
10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -, m.w.N., www.juris.de.
38
Die geänderte Einschätzung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer
Erfassung und Auswertung aller Rückkehrfälle zumindest des letzten Jahres beruhte
und sich daraus anhand ausreichend recherchierter Einzelfälle ergäbe, das sich unter
den Rückkehrern einerseits überhaupt Personen befunden haben, die dem o.g.
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Personenkreis angehören, und diese andererseits bei der Wiedereinreise wegen ihrer
früheren Aktivitäten tatsächlich keinen asylrelevanten Maßnahmen der türkischen
Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Dafür dass eine solche Erfassung und Auswertung
der aktuellen Rückkehrfälle erfolgt ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; solche
ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Lagebericht. Das Auswärtige Amt verweist
zum Nachweis der rechtsstaatlichen Behandlung von gefährdeten Rückkehrern
lediglich auf den Fall eines am 29. September 2007 aufgrund eines
Auslieferungsersuchens in die Türkei überstellten und wegen Separatismus
angeklagten Ausländers. Zum einen reicht ein solcher Einzelfall zum Nachweis einer
dauerhaften Änderung der Verhältnisse in der Türkei nicht aus. Zum anderen wurde der
Ausländer aber auch im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens unmittelbar in den
regulären Justizvollzug der Türkei überstellt, in dessen Rahmen aber anders als
außerhalb regulärer Haft schon nach der bisherigen Erkenntnislage nicht mehr die
beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Übergriffe bestand.
Die Klägerin hat sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
durch ihre Aktivitäten für den der TDKP nahe stehenden B e.V. und ihren Briefkontakt zu
einem der TDKP angehörigen Gefangenen in der Türkei politisch exponiert betätigt.
Türkischen Staatsangehörigen, die wie die Klägerin individuell als Anhänger und
aktiver Unterstützer der kurdischen Sache und damit wegen konkreten
Separatismusverdachts in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sind,
droht aber auch gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Es ist ungeachtet der bereits umgesetzten Reformen nach wie vor beachtlich
wahrscheinlich, dass gegen sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer
separatistischen und illegalen Organisation ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird, jedenfalls die sie verhörenden Sicherheitskräfte zu allen Mitteln greifen
würden, um sie zur Preisgabe von Informationen über die Exilszene zu zwingen.
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Selbst wenn die Asylrelevanz der exilpolitischen Betätigung der Klägerin nach heutigen
Erkenntnissen nicht mehr als exponiert zu bewerten sein sollte, wäre der Widerruf eines
festgestellten Abschiebungsverbots nur dann gerechtfertigt, wenn sich die für die
Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse – anders als vorliegend -
nach Ergehen der bestandskräftigen Feststellung erheblich geändert hätten. Allein die
Änderung der Erkenntnislage bzw. deren abweichende Würdigung genügen hierfür
nicht,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -; Urteil vom 1. November
2005 1 C 21.04 , BVerwGE 124, 276; beide unter www.juris.de, m.w.N..
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Über den Hilfsantrag war wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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