Urteil des VG Düsseldorf vom 12.02.2002
VG Düsseldorf: genehmigung, unterbringung, grundstück, vollstreckung, ausnahme, gaststätte, ausführung, billigkeit, vollstreckbarkeit, wohngebäude
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 3042/01
Datum:
12.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3042/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Unter dem 18. Oktober 1999 - eingegangen am 19. April 2000 - beantragte die Klägerin
bei der Beklagten die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Abfallverglasungsanlage auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx.
2
Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2000 ab. In den
Gründen des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beigeladene habe ihr
gemeindliches Einvernehmen aus bauplanerischen Gründen verweigert. Bei der
Ansiedlung der beantragten Anlage in einem bisher von nicht erheblich belästigenden
Betrieben und Einrichtungen geprägten Bereich wären bodenrechtliche Spannungen
unvermeidbar, da hierdurch erstmalig ein als erheblich belästigend eingestufter Betrieb
in dieses Umfeld eingegliedert und dessen Emissionsverhalten als rücksichtslos
bezüglich der Umgebungsbebauung eingestuft werden müsse.
3
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.
Mai 2001 zurück. Zur Begründung führte sie an: Das nach wie vor fehlende
gemeindliche Einvernehmen habe nicht ersetzt werden können. Der Betrieb der Anlage
löse bodenrechtliche Spannungen aus. Die Anlage lasse es an der gebotenen
Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung
fehlen. Sie sei ihrer Art nach grundsätzlich nur in Industriegebieten zulässig. Hingegen
4
würde sich das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung des Gebotes der
gegenseitigen Rücksichtnahme in den beantragten Standort einfügen, wenn für die
angrenzende Wohnbebauung keine Verschlechterung der Immissionssituation auftrete.
Unterlagen, die eine Beurteilung des Vorhabens in dieser Hinsicht ermöglichten, habe
die Klägerin jedoch trotz entsprechender Forderung nicht nachgereicht sondern
mitgeteilt, dass sie nicht mehr bereit sei, zusätzliche Kosten für Untersuchungen und
Gutachten aufzuwenden.
Mit der am 1. Juni 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die Beklagte
habe zu Unrecht die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt. Das Vorhaben
solle in einem Industriegebiet angesiedelt werden. In dieses füge es sich ein. Die in der
unmittelbaren Umgebung der Anlage befindlichen Wohngebäude seien nicht prägend.
Die Gebäude seien während der Industrialisierung in der Gründerzeit entstanden und
bildeten tatsächlich eine vollständige Ausnahme.
5
Die Klägerin beantragt,
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2001 zu verpflichten, ihr die beantragte
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Einschmelzen von
Industrieglas unter Verwendung von Abfällen auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx,
Flur xxx, Flurstück xxx, xxxxxxxxxxxxxx, zu erteilen,
7
hilfsweise,
8
festzustellen, dass das Vorhaben, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Anlage
zum Erschmelzen von Industrieglas unter Verwendung von Abfällen bei Antragstellung
rechtmäßig war.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen.
12
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage hat keinen Erfolg.
15
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Erteilung der beantragten
Genehmigung erstrebt. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig (§
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverglasungsanlage. Zur
Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen
verwiesen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide
geführten Angriffe gehen fehl.
16
Die Einschätzung der Klägerin, dass das in Rede stehende Betriebsgrundstück in
einem Gebiet läge, das nach der Eigenart der näheren Umgebung einem Industriegebiet
entspricht und daher bodenrechtliche Spannungen mit der Realisierung des Vorhabens
nicht einher gingen, ist unzutreffend. Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO
ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher
Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. So liegt der Fall hier nicht. In der
näheren Umgebung sind innerhalb des Bereichs xxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und L xxx ausweislich der Stellungnahme der
Beigeladenen vom 23. November 2001, die in der Sache nicht angegriffen wird und die
auch sonst keinen Zweifeln unterliegt, nicht störende Gewerbebetriebe angesiedelt. So
befinden sich dort ein Kfz-Betrieb, eine türkische Versammlungsstätte sowie eine kleine
Trinkhalle, ein Bürogebäude, ein Stahlhandel, eine Gaststätte und eine türkische
Versammlungsstätte, ein Kfz.-Abschleppdienst, ein Getränkehandel, ein Laborgebäude,
ein Dachdeckerbetrieb und eine Hochbaufirma sowie eine Pkw- Garagenanlage.
Außerdem ist der Bereich zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit fünf Wohnhäusern
bebaut. Diese in der Nachbarschaft des Betriebsgrundstücks gelegene Bebauung, die
auf Grund der Nähe den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks der Klägerin
prägt und auf die sich die Ausführung des Vorhabens der Klägerin wegen der damit
einher gehenden Immissionen auswirken kann, verbieten es, die nähere Umgebung als
Industriegebiet anzusehen. Vielmehr drängt es sich auf, diesen Bereich als
Gewerbegebiet im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO einzuordnen, der nach den
gesetzlichen Vorgaben vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben dient. Der Hinweis der Klägerin, dass außerhalb
dieses Bereiches großräumig Industriebetriebe angesiedelt sind, führt nicht weiter. Auch
wenn die einem Gewerbegebiet entsprechende Nutzung weiträumig von einer
industriegebietstypischen Nutzung umschlossen ist, entfällt hier nicht die entsprechende
Prägung der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Klägerin, die der
Einordnung als Industriegebiet entgegensteht. Sie rechtfertigt allenfalls die Annahme
des Vorliegens einer Gemengelage, also eine Gebietes, dass sich wegen
divergierendes Nutzungen keinem Baugebiet zuordnen lässt.
17
Mit dem Hilfsantrag hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit ist die Klage gemäß
§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil das Gericht auf den Hauptantrag hin über das
Verpflichtungsbegehren der Klägerin zur Sache entschieden hat.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich
daher nicht dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
19
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
20
Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
21
22