Urteil des VG Düsseldorf vom 13.12.2005
VG Düsseldorf: beamtenverhältnis, probe, gerichtshof für menschenrechte, wissenschaft und forschung, zivildienst, erlass, örtliche zuständigkeit, altersgrenze, ausnahme, staatsprüfung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1969/05
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1969/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war seit dem 6.
September 2004 am H-Gymnasium in E tätig. Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde er
an das M-Gymnasium in M1 versetzt. Er begehrt die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe.
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Der Kläger legte am 27. Mai 1987 das Abitur ab und leistete vom 1. Juli 1987 bis zum
28. Februar 1989 seinen Zivildienst. Im Anschluss daran nahm er an der Universität C2
das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II auf. Er legte am 28. Juni
1996 die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II ab.
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Vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1999 absolvierte er den Vorbereitungsdienst für das
Lehramt für die Sekundarstufe II und legte am 5. November 1998 die Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II ab.
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In der Folgezeit war er als Referent bei verschiedenen Organisationen tätig.
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Der Kläger wurde auf seine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst vom 4. Mai
2004 mit Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2004 ab dem 6. September 2004 als
vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt
und dem H-Gymnasium in E zugewiesen.
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Am 16. Juli 2004 beantragte der Kläger die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe.
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Die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) lehnte diesen Antrag mit
Bescheid vom 5. August 2004 ab und führte aus: Nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52
Abs. 1 Laufbahnverordnung (LVO) dürfe in das Beamtenverhältnis auf Probe nur
eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
habe. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MSWF NRW) habe mit Runderlass vom 22. Dezember 2000 eine allgemeine
Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
LVO von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zugelassen. Diese
Ausnahmegenehmigung nach dem sog. Mangelfach-Erlass ermögliche bei Lehrkräften
mit „Mangelfächern" ein Überschreiten der jeweiligen Höchstaltersgrenze um höchstens
10 Jahre. Bei den vom Kläger unterrichteten Fächern Deutsch und Russisch handele es
sich jedoch nicht um „Mangelfächer". Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe sei mithin nicht möglich.
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Der Kläger legte mit Schreiben vom 4. September 2004 Widerspruch ein und
begründete diesen nachgehend wie folgt: Er habe nach dem Abitur Zivildienst geleistet,
der hinsichtlich der Überschreitung der Höchstaltersgrenze Berücksichtigung finden
müsse. Es sei rechtlich nicht haltbar, dass der entsprechende Erlass voraussetze, dass
der Zivildienst ursächlich gewesen sei für die verspätete Einstellung in den Schuldienst.
Im übrigen beantrage er die Ruhendstellung des Verfahrens, da Überlegungen zur
Heraufsetzung der Altersgrenze von 35 auf 45 Jahre im Gange seien.
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Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April
2005 zurück und führte wie folgt aus: Der Kläger habe am 11. Oktober 2002 sein 35.
Lebensjahr vollendet und damit zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den
Schuldienst am 6. September 2004 die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten
gehabt. Eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze
könne auch nach dem sog. Mangelfach-Erlass nicht erteilt werden. Die von dem Kläger
unterrichteten Fächer seien keine „Mangelfächer". Auch die Berücksichtigung des vom
Kläger geleisteten Zivildienstes führe zu keinem anderen Ergebnis. Die
Höchstaltersgrenze dürfe nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung NRW (MSW NRW) vom 18. September 1995 bei Bewerbern, deren
Einstellung sich infolge Ableistens von Wehrdienst, Ersatzdienst und freiwilligem
sozialem oder ökologischem Jahr verzögert habe, überschritten werden, sofern sie im
Zeitpunkt der vorgesehenen Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe die
laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze um nicht mehr als die tatsächliche Dauer dieser
Dienste überschritten haben. Es müsse jedoch eine Kausalität zwischen dem Ableisten
dieser Dienste und der verspäteten Einstellung bestehen. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Kläger habe zwar vom 1. Juli 1987 bis zum 28. Februar 1989 für die Dauer von 20
Monaten Zivildienst geleistet. Zwischen dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und
seiner Einstellung in den Schuldienst seien jedoch fünf Jahre vergangen, so dass der
Ersatzdienst nicht ursächlich gewesen sei. Ausschlaggebend sei vielmehr die zunächst
auf ein anderes Ziel gerichtete Lebensplanung des Klägers gewesen. Im übrigen
komme eine Ruhendstellung des Verfahrens nicht in Betracht, da eine Änderung der
Laufbahnverordnung derzeit nicht vorgesehen sei.
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Der Kläger hat am 3. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren
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weiter verfolgt und ergänzend wie folgt ausführt: Das Kausalitätserfordernis hinsichtlich
der Zeit des Zivildienstes sei rechtsstaatlich nicht haltbar, da es zu einer nicht wieder
gutzumachenden Schlechterstellung dieser Bewerber führe. Es bleibe abzuwarten, ob
die bisherige Einstellungspraxis Bestand habe. Im übrigen lägen Pläne zur Änderung
der Laufbahnverordnung vor. Nicht zuletzt bestehe eine unzulässige Diskriminierung
wegen Verstoßes gegen die EG-Richtlinie 2000/78/EG.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 5. August
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April
2005 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,
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hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 5. August
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April
2005 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. November 2005 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2005 zur Entscheidung übertragen
worden ist (§ 6 VwGO).
21
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist allerdings zulässig, insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 52 Nr. 4
Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchstabe c AG VwGO NRW örtlich zuständig, denn der
Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen
Wohnsitz in E. Die örtliche Zuständigkeit bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17
Abs. 1 Satz 1 GVG bestehen, obwohl der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2005 an
eine Schule in M1 versetzt worden ist und sein neuer dienstlicher Wohnsitz mithin im
Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln liegt (§ 1 Abs. 2 Buchstabe e AG
VwGO NRW).
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Die Klage ist aber nicht begründet.
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Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 5. August 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2005 ist rechtmäßig und
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verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder
einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch darauf, dass
der Beklagte über seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts entscheidet.
Das Klagebegehren hat keinen Erfolg, weil der Kläger die Höchstaltersgrenze für die
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Zeitpunkt der begehrten
Einstellung überschritten hatte und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO für das Ableisten des
Zivildienstes und im Hinblick auf den sog. Mangelfach-Erlass als ermessensfehlerfrei
erweist.
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Das Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, den
Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits deshalb nicht
aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen
rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als Beamten auf Probe
einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen
z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1
LBG) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an
die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere
Erfordernisse sind bislang nicht geprüft worden und auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
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Die Klage hat auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113
Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der
Beklagte über seinen Einstellungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts entscheidet.
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Dieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu dem
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage
maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter -
nämlich 38 Jahre und etwa 2 Monate - erreicht hat, das über dem durch die
Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt.
War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des
Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter
für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.
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Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -,
NVwZ 1999, 132 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.
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Dem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber
auch seinerzeit nicht stattzugeben.
31
Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren
Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung
hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei
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allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt
ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu
denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran
fehlt es im Falle des Klägers.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) in
das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52
Abs. 1 LVO festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber
erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem
durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und
durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Der Kläger ist
Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift, da er vom 1. Februar 1997 bis zum 31.
Januar 1999 den Vorbereitungsdienst leistete und am 5. November 1998 die Zweite
Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II ablegte.
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Nach § 52 Abs.1 LVO darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der
Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe
eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere Vorschriften für
Lehrer an Schulen" und die hier in § 50 genannten Lehrerlaufbahnen des Lehramtes
etwa für die Sekundarstufe II. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen
Schulen - wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II - nur
eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Die durch §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO auf der Grundlage des § 15 LBG
festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im
Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene
Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, verstößt auch nicht gegen
höherrangiges Recht.
35
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, und - 2 C
6.98 -, NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6.
September 2005 - 6 A 300/04 -; Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -; Urteil
der Kammer vom 13. Januar 2004 - 2 K 3067/02 -.
36
Das Gericht teilt auch nicht die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vereinbarkeit der
Altersgrenze mit europäischem Recht. Wie bereits die im Jahresbericht 1998 des
Europäischen Bürgerbeauftragten (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 18. Oktober 1999 - C 300/143 -) wiedergegebene Stellungnahme
des Rates ausführt, zählt das Lebensalter nicht zu den Auswahlkriterien für die
Einstellung, die laut Statut verboten sind. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, dass
die in Anhang III Artikel 1 Buchstabe g des Statuts vorgesehene Festlegung von
Altersgrenzen keine „diskriminierende Maßnahme" in dem Sinne darstelle, in dem
dieser Begriff durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den
Europäischen Gerichtshof verwendet werde. Im Weiteren (Nr. 4.1) werden
Gesichtspunkte angeführt, welche eine Differenzierung bei der Einstellung nach dem
Lebensalter objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen.
37
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003, a.a.O.
38
Gibt es hiernach bereits keine zwingenden Gründe dafür, dass Altersgrenzen bei der
Auswahl von Beamten für Gemeinschaftsinstitutionen gegen Gemeinschaftsrecht
verstoßen, sind diese erst recht nicht für den in vielfacher Hinsicht anders strukturierten
Schuldienst des beklagten Landes anzuführen. Vielmehr kann durch die Beachtung der
Altersgrenze bei der Einstellung von Lehrern der - in den letzten Jahren vielfach
beklagten - Überalterung der Lehrerschaft entgegen gewirkt und zu einer
ausgewogenen Altersstruktur beigetragen werden. Hinzu kommt, dass die Altersgrenze
von 35 Jahren keine starre Grenze darstellt, sondern die gesetzlichen Bestimmungen
durch die Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten und sonstigen persönlichen
Belastungen (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 3 ff. LVO) eine flexible Handhabung ermöglichen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/16 ff.). Zwar wird dort in Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 festgelegt, dass eine Diskriminierung wegen des Alters
grundsätzlich zu bekämpfen ist. Jedoch sieht Art. 6 ausdrücklich vor, dass es Fälle
gerechtfertigter Ungleichbehandlung wegen des Alters geben kann. In Absatz 1 heißt
es:
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Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie
objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein
legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen
Bildungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt
sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
41
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
42
...
43
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezi- fischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der
Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den
Ruhestand.
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Das in Nordrhein-Westfalen derzeit geltende Einstellungshöchstalter von 35 Jahren
entspricht diesen europarechtlichen Vorgaben. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der EG-
Richtlinie sieht als Rechtfertigung eines Höchstalters für die Einstellung ausdrücklich
die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den
Ruhestand vor. Das Gericht teilt insoweit die vom Beklagten vertretene Auffassung, der
Verordnungsgeber habe durch Einführung der Altersgrenze eine Mindestzeit des
aktiven Dienstes sicherstellen wollen. Hintergrund ist, dass der Dienstherr nach
Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis zu dessen lebenslanger
Alimentierung verpflichtet ist. Daher ist es auf der anderen Seite angemessen und
erforderlich, durch die Einführung der Höchstaltersgrenze sicher zu stellen, dass die
Arbeitskraft eines Beamten in einem zeitlichen Mindestumfang zur Verfügung steht.
45
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 13.
Januar 2004, a.a.O.
46
Ist somit von der Wirksamkeit der vorgesehenen Altersgrenze auszugehen, so hatte der
am 12. Oktober 1967 geborene Kläger diese Altersgrenze bereits am 12. Oktober 2002
erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am
6. September 2004 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um etwa 1 Jahr und
11 Monate überschritten hatte.
47
Der Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser
Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und
das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO
zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine
besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten
Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der
grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in
diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des
Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht
zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler
lassen sich insoweit nicht feststellen.
48
Seit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter
49
- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -
50
Praxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von
Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In
Konkretisierung dieser Praxis hat allerdings das MSWF NRW durch den Erlass vom 22.
Dezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch Erlass vom
23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens
für das Schuljahr 2004/05 verlängert worden ist, für Bewerber mit „Mangelfächern"
allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen.
Der Kläger wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst, da die Fächer Deutsch und
Russisch keine Mangelfächer darstellen.
51
Ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich auch nicht
daraus, dass der Kläger von Juli 1987 bis Februar 1989 für die Dauer von 20 Monaten
seinen Zivildienst geleistet hat. Die seit dem Erlass des MSW NRW vom 18. September
1995 (- ZB I-22/03-1157/95 -) gehandhabte Ermessensausübung setzt entsprechend
den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der
Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben,
52
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202,
53
für die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze voraus, dass die
Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes die entscheidende und unmittelbare Ursache
für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Vermeidbare Verzögerungen
unterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der
Verzögerung der Einstellung.
54
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -; Beschlüsse vom 20.
Januar 2004 - 6 A 949/03 -, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, und vom 7. November
55
2000 - 6 A 3593/00 -, DÖD 2001, 260; Urteil vom 28. Mai 1993 - 6 A 510/91 -, m.w.N.
Der vom Kläger geleistete Zivildienst war jedoch nicht die entscheidende Ursache für
seine verspätete Einstellung in den Schuldienst. Die entscheidende Ursache für die
Überalterung des Klägers liegt vielmehr darin, dass er nach Zivildienst, Studium und
dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung eine andere Lebensplanung
verfolgte (insbesondere Referententätigkeit).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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