Urteil des VG Düsseldorf vom 10.02.2006

VG Düsseldorf: gefahr, unruhen, familie, abschiebung, afghanistan, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 261/06.A
Datum:
10.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 261/06.A
Tenor:
Den Antragsgegnern wird einstweilen untersagt, den Antragsteller nach
Afghanistan abzuschieben.
Der Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten und der ZAB
Düsseldorf vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.
Gründe:
1
Eine Abschiebung des Antragstellers, der bereits im Jahr 1986 als 11-jähriges Kind
seine Heimatstadt Kabul gemeinsam mit seiner Familie verlassen hat und dort
jedenfalls zunächst auch auf die Hilfe internationaler Organisationen angewiesen ist,
droht gegenwärtig wegen aktueller Ausschreitungen in Kabul eine sonst nicht gegebene
extreme Gefahr des Verhungerns oder Erfrierens, da die internationalen Organisationen
in diesen Tagen wegen der anti-westlichen Unruhen nur eingeschränkt aktionsfähig
sind und es zweifelhaft ist, ob er deren Einrichtungen überhaupt zu erreichen vermag.
2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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