Urteil des VG Düsseldorf vom 30.07.2010
VG Düsseldorf (einstweilige verfügung, antrag, zpo, verwaltungsgericht, verfügung, antragsteller, anhörung, falle, gegenstand, beteiligungsrecht)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 L 1219/10.PVL
Datum:
30.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
34. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 L 1219/10.PVL
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Fachkammer entscheidet wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit, und weil der
Antrag abzulehnen ist, ohne mündliche Anhörung (§ 937 ZPO). Die Entscheidung
ergeht ohne mündliche Anhörung durch die Vorsitzende allein (§ 944 ZPO, §§ 80, 53
Abs. 1 S. 1 ArbGG).
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Der Antrag ist unbegründet.
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Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
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Einstweilige Verfügungen sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechtes eines
Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn
die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf in aller Regel die
Hauptsache nicht vorweg nehmen, es sei denn, ein Zuwarten würde für den
Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen. Das kann der Fall sein, wenn
die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen
Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zuständen führt.
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Anders als im Falle von Ansprüchen, die das Gesetz der Personalvertretung oder
einzelnen seiner Mitglieder einräumt, wie etwa Ansprüchen auf Erstattung von
Geschäftsführungskosten oder auf Dienstbefreiung oder Freistellung, scheidet ein
Anspruch auf Unterlassung oder Durchführung bestimmter vom Personalrat für
mitbestimmungspflichtig eingestufter Maßnahmen grundsätzlich aus.
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Ungeachtet dessen ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung hier auch deshalb nicht
geboten, weil sich anhand der der Fachkammer mit dem einstweiligen
Verfügungsantrag vorgelegten Unterlagen nach Gegenstand und Umfang gegenwärtig
nicht eindeutig feststellen lässt, ob das vom Antragsteller geltend gemachte
Beteiligungsrecht tatsächlich einschlägig ist. Die mit dem Antrag behauptete Umsetzung
ist jedenfalls nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit einem Wechsel des
Dienstortes verbunden ist (§ 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW). Ob es sich bei den geltend
gemachten Umsetzungen um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit
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(§ 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW) handelt, ist einer Prüfung im Hauptsacheverfahren
vorzubehalten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die
streitgegenständlichen Personalmaßnahmen im Falle einer im Hauptsacheverfahren
zugunsten des Antragstellers festgestellten Mitbestimmungspflicht, nicht rückgängig
gemacht werden können.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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